31995D0512

95/512/EG: Beschluß Nr. 159 vom 3. Oktober 1995 zur Änderung des Beschlusses Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

Amtsblatt Nr. L 294 vom 08/12/1995 S. 0038 - 0039


BESCHLUSS Nr. 159 vom 3. Oktober 1995 zur Änderung des Beschlusses Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (95/512/EG)

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER -

aufgrund des Artikels 101 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates, wonach die Verwaltungskommission die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses regelt,

aufgrund des Beschlusses Nr. 86 vom 24. September 1973 über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Rechnungsausschusses bei der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, insbesondere der Nummer 8 dieses Beschlusses,

aufgrund des Beschlusses Nr. 106 vom 8. Juli 1976 zur Änderung des Beschlusses Nr. 86 vom 24. September 1973,

in der Erwägung, daß es im Interesse einer zügigeren Arbeitsweise des Rechnungsausschusses zweckmäßig ist, den Vorsitz in diesem Ausschuß in der gleichen Reihenfolge zu wechseln wie den in der Verwaltungskommission -

BESCHLIESST FOLGENDES:

1. Der Beschluß Nr. 106 vom 8. Juli 1976 wird aufgehoben.

2. Die Nr. 8 des Beschlusses Nr. 86 vom 24. September 1973 erhält folgende Fassung:

"Der Vorsitz im Rechnungsausschuß wird halbjährlich von einem Mitglied des Staates wahrgenommen, dessen Vertreter in der Verwaltungskommission zur selben Zeit dort den Vorsitz führt.

Der Vorsitzende des Rechnungsausschusses kann in Verbindung mit dem Sekretariat alle Maßnahmen zur raschen Regelung der Fragen treffen, die in die Zuständigkeit des Rechnungsausschusses fallen.

Der Vorsitzende des Rechnungsausschusses führt grundsätzlich den Vorsitz in den Arbeitsgruppen, die mit der Prüfung der in die Zuständigkeit dieses Ausschusses fallenden Fragen beauftragt sind; bei Verhinderung bzw. bei der Prüfung von Fachfragen kann er sich jedoch durch eine von ihm benannte Person vertreten lassen.

Das Sekretariat der Verwaltungskommission bereitet die Sitzungen des Rechnungsausschusses vor, sorgt für deren Abhaltung und erstellt das Sitzungsprotokoll. Es erledigt alle Arbeiten, die für die Tätigkeit des Rechnungsausschusses erforderlich sind."

3. Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Es gilt ab 1. Januar 1996.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

Carlos GARCÍA DE CORTÁZAR Y NEBREDA