31995D0453

95/453/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 1995 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in der Republik Korea

Amtsblatt Nr. L 264 vom 07/11/1995 S. 0035 - 0036


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Oktober 1995 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in der Republik Korea (Text von Bedeutung für den EWR) (95/453/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß den koreanischen Rechtsvorschriften obliegt es dem "Ministry of Agriculture, Forestry and Fisheries - National Fisheries Administration - National Fishery Products Inspection Station (NFPIS)", die Hygienekontrollen bei lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken durchzuführen und die Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften bei ihrer Erzeugung zu überwachen. Gemäß denselben Rechtsvorschriften ist NFPIS befugt, die Ernte von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken bestimmter Gebiete zu erlauben oder zu untersagen.

NFPIS mit seinen Laboratorien ist entsprechend ausgerüstet, um die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften in Korea wirksam überprüfen zu können.

Die zuständigen koreanischen Behörden sind in der Lage, der Kommission regelmäßig und schnell Angaben über das Vorkommen von toxinhaltigem Plankton in den Erzeugungsgebieten zu übermitteln.

Die zuständigen koreanischen Behörden haben amtlich Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Regeln von Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG und den Anforderungen hinsichtlich der Einstufung der Erzeugungs- und Umsetzgebiete, der Zulassung der Versand- oder Reinigungszentren sowie der Gesundheitskontrollen und Produktionsüberwachung gegeben, die den Anforderungen der Richtlinie gleichwertig sind. Die Gemeinschaft wird insbesondere über jede mögliche Änderung der Erzeugungsgebiete unterrichtet.

Die Republik Korea kann in das Verzeichnis der Drittländer aufgenommen werden, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 91/492/EWG erfuellen.

Die Republik Korea wünscht die folgenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft zu exportieren: gefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken.

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 91/492/EWG müssen die Erzeugungsgebiete abgegrenzt werden, aus denen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken geerntet und in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.

Die Sonderbedingungen für die Einfuhr gelten unbeschadet der Entscheidungen, die in Anwendung der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, getroffen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das "Ministry of Agriculture, Forestry and Fisheries - National Fisheries Administration - National Fishery Products Inspection Station (NFPIS)", ist die zuständige Stelle Koreas, die befugt ist, die Übereinstimmung der lebenden Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken mit den Anforderungen der Richtlinie 91/492/EWG zu überprüfen und zu bescheinigen.

Artikel 2

Die zum Verzehr bestimmten lebenden Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken mit Ursprung in der Republik Korea müssen aus den im Anhang aufgeführten zugelassenen Erzeugungsgebieten stammen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 23. Oktober 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.

ANHANG

ERZEUGUNGSGEBIETE, DIE DEN BEDINGUNGEN VON ANHANG I NUMMER 1 BUCHSTABE a) DER RICHTLINIE 91/492/EWG ENTSPRECHEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>