95/276/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1995 über die Widerrufung der Zulassung für Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Ferbam oder Azinphosethyl
Amtsblatt Nr. L 170 vom 20/07/1995 S. 0022 - 0023
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juli 1995 über die Widerrufung der Zulassung für Pflanzenschutzmittel mit den Wirkstoffen Ferbam oder Azinphosethyl (95/276/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/95 vom 3. März 1995 (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EG) Nr. 933/94 (3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 491/95, hat die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln festgesetzt und die berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 bestimmt. Ferbam und Azinphosethyl sind zwei der neunzig Wirkstoffe, auf die sich die erste Stufe des in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (4) vorgesehenen Arbeitsprogramms bezieht. Die für diese beiden Stoffe bestimmten berichterstattenden Mitgliedstaaten haben die Kommission darüber unterrichtet, daß die betreffenden Antragsteller die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 verlangten Informationen zur Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht vorlegen werden. Es wurde auch nicht um eine Fristverlängerung gebeten. Die Kommission hat von keinem Mitgliedstaat eine Mitteilung erhalten, wonach einer dieser beiden Wirkstoffe weiterhin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgeführt werden soll. Daher ist davon auszugehen, daß die zur Neubewertung dieser Stoffe erforderlichen Daten im Rahmen des Arbeitsprogramms nicht vorgelegt werden, weshalb eine Neubewertung in diesem Rahmen nicht möglich ist. Somit ist eine Entscheidung zu treffen, durch die die bereits erteilten Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen widerrufen werden. Diese Entscheidung schließt eine künftige Beurteilung von Ferbam und Azinphosethyl im Rahmen der Verfahren für neue Wirkstoffe gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/414/EWG nicht aus. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutzmittel - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß 1. die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Ferbam oder Azinphosethyl innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum dieser Entscheidung widerrufen werden; 2. ab dem Datum dieser Entscheidung keine Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Ferbam und Azinphosethyl aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG erteilt oder erneuert werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 13. Juli 1995 Für die Kommission Ritt BJERREGAARD Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 366 vom 15. 12. 1992, S. 10. (2) ABl. Nr. L 49 vom 4. 3. 1995, S. 50. (3) ABl. Nr. L 107 vom 28. 4. 1994, S. 8. (4) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.