31995D0206

95/206/GASP: Beschluß des Rates vom 6. Juni 1995 über die Durchführung des vom Rat am 24. März 1995 aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkts zu Burundi

Amtsblatt Nr. L 130 vom 14/06/1995 S. 0002 - 0002


BESCHLUSS DES RATES vom 6. Juni 1995 über die Durchführung des vom Rat am 24. März 1995 aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkts zu Burundi (95/206/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel J.11 Absatz 2,

gestützt auf den vom Rat am 24. März 1995 aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkt zu Burundi (1) -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Für die Durchführung des gemeinsamen Standpunkts zu Burundi, der vom Rat am 24. März 1995 auf der Grundlage des Artikels J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt wurde, und insbesondere der Nummer 4.5, wonach die Europäische Union bereit ist, die Aktion der OUA zu unterstützen, wird der OUA ein Beitrag von 1,5 Millionen ECU zur Finanzierung der zusätzlichen Maßnahmen der OUA für die Entsendung von Beobachtern nach Burundi zur Verfügung gestellt.

Dieser Betrag geht zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Gemäß Nummer 4 des gemeinsamen Standpunkts vom 24. März 1995 werden der Vorsitz und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse zusammen mit der OUA die für diesen Beitrag geltenden Modalitäten festlegen.

Artikel 2

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 6. Juni 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER

(1) ABl. Nr. L 72 vom 1. 4. 1995, S. 1.