31995D0132

95/132/EG: Beschluß des Rates vom 10. April 1995 über eine Finanzhilfe für Belarus

Amtsblatt Nr. L 089 vom 21/04/1995 S. 0028 - 0029


BESCHLUSS DES RATES vom 10. April 1995 über eine Finanzhilfe für Belarus (95/132/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1), der nach Anhörung des Währungsausschusses unterbreitet wurde,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Belarus hat tiefgreifende politische und wirtschaftliche Reformen eingeleitet und unternimmt substantielle Anstrengungen zur Umsetzung eines marktwirtschaftlichen Modells.

Belarus, die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten haben ein Partnerschafts- und Kooperationsabkommen unterzeichnet, das zur Entwicklung einer uneingeschränkten Zusammenarbeit beitragen wird.

1993 vereinbarte Belarus mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) ein erstes Bündel von Stabilisierungs- und Reformmaßnahmen, die durch eine Ziehung im Rahmen der Systemübergangsfazilität (STF) unterstützt werden sollten. Das IWF-Exekutivdirektorium genehmigte 1993 die Freigabe der ersten STF-Tranche. Im Herbst 1994 verabschiedeten die belarussischen Behörden ein ehrgeiziges Stabilisierungs- und Strukturreformprogramm. Im Januar 1995 genehmigte das IWF-Exekutivdirektorium die Freigabe der zweiten STF-Tranche. Belarus und der IWF haben sich auf die Unterstützung dieses Programms durch eine Bereitschaftskreditvereinbarung verständigt.

Die belarussischen Behörden haben um finanzielle Unterstützung der internationalen Finanzinstitutionen, der Gemeinschaft und anderer bilateraler Geber nachgesucht. Über die Umschuldungsvereinbarungen und den geschätzten Finanzbetrag hinaus, der vom IWF und von der Weltbank aufgebracht werden könnte, ist während der Programmlaufzeit noch eine Finanzierungslücke von etwa 250 Millionen US-Dollar zu schließen.

Die belarussischen Behörden haben zugesagt, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft in vollem Umfang und pünktlich nachzukommen.

Die Gewährung eines langfristigen Darlehens der Gemeinschaft an Belarus ist eine angemessene Maßnahme zur Verringerung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Ausland sowie zur Unterstützung der mit den Reformbemühungen der Regierung verbundenen politischen Ziele.

Das Gemeinschaftsdarlehen sollte von der Kommission verwaltet werden.

Der Vertrag sieht nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft stellt Belarus eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 75 Millionen ECU und einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zur Verfügung, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen und die Reserveposition des Landes zu stärken.

(2) Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die Belarus als Darlehen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Die Kommission verwaltet das Darlehen in enger Absprache mit dem Währungsausschuß und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und Belarus.

Artikel 2

(1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den belarussischen Behörden nach Anhörung des Währungsausschusses die wirtschaftspolitischen Auflagen auszuhandeln, an die das Darlehen geknüpft ist. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen in Einklang stehen.

(2) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß und in enger Koordinierung mit dem IWF die Übereinstimmung der belarussischen Wirtschaftspolitik mit den Darlehenszielen und die Einhaltung der Darlehensbedingungen.

Artikel 3

(1) Das Darlehen wird Belarus in zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Vorbehaltlich von Artikel 2 Absatz 1 wird der erste Teilbetrag bereitgestellt, sobald die Bereitschaftskreditvereinbarung vom IWF-Exekutivdirektorium genehmigt worden ist.

(2) Der zweite Teilbetrag wird vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 2 Absatz 2 sowie zufriedenstellender Fortschritte bei der Umsetzung der Bereitschaftskreditvereinbarung durch Belarus frühestens zwei Quartale nach Freigabe des ersten Teilbetrags bereitgestellt.

(3) Die Mittel werden an die Nationalbank von Belarus ausgezahlt.

Artikel 4

(1) Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden mit der gleichen Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechsel- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen.

(2) Auf Verlangen von Belarus trägt die Kommission dafür Sorge, daß eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird.

(3) Auf Ersuchen von Belarus kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe von Absatz 1 und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt dieser Transaktion noch geschuldeten Kapitalbetrags führen.

(4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktion entstehen, gehen zu Lasten von Belarus.

(5) Der Währungsausschuß wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet.

Artikel 5

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt eine Bewertung ab.

Geschehen zu Luxemburg am 10. April 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. JUPPÉ

(1) ABl. Nr. C 82 vom 4. 4. 1995.

(2) Stellungnahme vom 17. März 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).