31995D0117

95/117/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. März 1995 zur Festlegung der Kriterien für die Untersuchung von Schlachtgeflügel aus Überwachungszonen auf Newcastle- Krankheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/494/EWG des Rates

Amtsblatt Nr. L 080 vom 08/04/1995 S. 0050 - 0051


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. März 1995 zur Festlegung der Kriterien für die Untersuchung von Schlachtgefluegel aus Überwachungszonen auf Newcastle-Krankheit gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/494/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (95/117/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit frischem Gefluegelfleisch und für seine Ausfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/121/EG (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Anwendung des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 91/494/EWG sind insbesondere die Verfahren für die virologische Untersuchung auf Newcastle-Krankheit sowie die Einzelheiten der Probenahme- und Testverfahren und der Ergebnisauswertung festzulegen.

Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß wurde gehört und hat am 12. Dezember 1994 einen Bericht vorgelegt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Anwendung des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 93/494/EWG gelten für die virologische Untersuchung zum Nachweis des Virus der Newcastle-Krankheit die im Anhang festgelegten Kriterien.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. April 1995.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 35.

(2) ABl. Nr. L 340 vom 31. 12. 1993, S. 39.

ANHANG

1. Probenahme

In jedem Bestand sind von mindestens 60 Tieren mindestens 60 Proben, bestehend aus mindestens 30 Kloakenabstrichen und 30 Luftröhrenabstrichen zu entnehmen. Die Probenahme erfolgt fünf Tage vor der Schlachtung. Das Probematerial ist in gekühltem, jedoch nicht in gefrorenem Zustand, zum Nationalen Untersuchungsamt für Newcastle Krankheiten zu befördern.

2. Behandlung der Proben

Es können höchstens fünf Proben jedes Typs gepoolt werden. Abstrichproben bis zur völligen Abdeckung in ausreichend antibiotikahaltiges Medium geben. Proben schwenken, 2 Stunden bei Umgebungstemperatur (bei 4 °C entsprechend länger) ruhen lassen und anschließend durch Zentrifugieren klären (z. B. 800 bis 1 000 × g für 10 Minuten).

3. Medium mit Antibiotika-Supplement

Typisch für Kloakenabstriche sind 10 000 Einheiten/ml Penizilin, 10 mg/ml Streptomycin, 0,25 mg/ml Gentamycin und 5 000 Einheiten/ml Mycostatin in phosphatgepufferter Kochsalzlösung bei pH 7,2 bis 7,4. Es können 50 ìg/ml Oxytetracyclin zugegeben werden. Für Luftröhrenabstriche können die Antibiotika-Konzentrationen um das Fünffache reduziert werden. Bei der Herstellung des Mediums ist unbedingt darauf zu achten, daß der pH-Wert nach Zugabe der Antibiotika geprüft und gegebenenfalls reguliert wird.

4. Virusisolierung in embryonierten Hühnereiern

Den geklärten Überstand in 0,2 ml-Mengen in die Allantois-Höhle von jeweils mindestens vier embryonierten Hühnereiern, die für acht bis elf Tage inkubiert wurden, verimpfen. Im Idealfall stammen diese Eier aus einem spezifiziert pathogenfreien Bestand. Ansonsten können auch Eier aus nachweislich ND-Virusantikörper-freien Beständen verwendet werden. Die beimpften Eier bei 37 °C aufbewahren und täglich durchleuchten. Eier mit abgestorbenen bzw. absterbenden Embryonen sowie alle übrigen Eier vier Tage nach der Beimpfung auf 4 °C kühlen und die Allantois-/Amnionfluessigkeiten auf Hämagglutination untersuchen.

5. Auswertung

Das Testergebnis gilt als negativ, wenn keine Hämagglutination nachgewiesen und kein Virus isoliert wurde. Bei Isolierung eines ND-Virus gilt der betreffende Bestand als seuchenverdächtig und fällt als solcher unter Artikel 4 der Richtlinie 92/66/EWG des Rates (1). Stellt sich das Virus als Impfvirus heraus, so sind neue Proben zu entnehmen und zu untersuchen.

(1) ABl. Nr. L 260 vom 5. 9. 1992, S. 1.