31995D0001

95/1/EG, Euratom, EGKS: Beschluß des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union

Amtsblatt Nr. L 001 vom 01/01/1995 S. 0001 - 0219


BESCHLUSS DES RATES DER EUROPÄISCHEN UNION vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (95/1/EG, Euratom, EGKS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Portugiesischen Republik, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Königreich Norwegen hat seine Ratifikationsurkunden nicht rechtzeitig hinterlegt und ist somit am 1. Januar 1995 nicht Mitglied der Europäischen Union geworden.

Infolgedessen ist die Anpassung einiger in dem genannten Artikel 2 aufgezählter Bestimmungen unerläßlich.

Ferner müssen diejenigen Bestimmungen der Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge angepaßt oder für hinfällig erklärt werden, die sich ausdrücklich auf Norwegen beziehen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 3 des Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Portugiesischen Republik, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und dem Königreich Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden über den Beitritt des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europäischen Union erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, norwegischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei der Wortlaut in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt den Regierungen jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift."

Artikel 2

Der Titel der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge erhält folgende Fassung:

"Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge."

Die genannte Akte wird im folgenden auch "Beitrittsakte" genannt.

Artikel 3

Folgende Bestimmungen der Beitrittsakte sind hinfällig:

Vierter Teil Titel II Artikel 32 bis 68, Artikel 146 sowie die Anhänge III, IV, V, VII.

Artikel 4

Artikel 1 fünfter Gedankenstrich der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"- der Ausdruck 'neue Mitgliedstaaten' auf die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden."

Artikel 5

Artikel 11 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

Artikel 2 des Aktes zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, der dem Beschluß 76/787/EGKS, EWG, Euratom beigefügt ist, erhält folgende Fassung:

'Artikel 2

Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

' "

Artikel 6

Artikel 13 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

Artikel 28 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:

'Artikel 28

Bei Anhörung des Rates durch die Kommission berät der Rat, ohne notwendigerweise eine Abstimmung vorzunehmen. Die Beratungsprotokolle werden der Kommission übermittelt.

Eine nach diesem Vertrag erforderliche Zustimmung des Rates gilt als erteilt, wenn dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag zustimmen

- die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten, einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwertes der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen;

- oder, wenn bei Stimmengleichheit die Kommission ihren Vorschlag nach einer zweiten Beratung aufrechterhält, die Vertreter von drei Mitgliedstaaten, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen.

Ist nach diesem Vertrag eine einstimmige Entscheidung oder einstimmige Zustimmung erforderlich, so sind hierzu die Stimmen aller Mitgliedstaaten des Rates erforderlich. Bei der Anwendung der Artikel 21, 32, 32 a, 45 b und 78 h dieses Vertrags und des Artikels 16, des Artikels 20 Absatz 3, des Artikels 28 Absatz 5 und des Artikels 44 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs steht jedoch die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern dem Zustandekommen von Beschlüssen des Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

Mit Ausnahme der Entscheidungen, die einer qualifizierten Mehrheit oder der Einstimmigkeit bedürfen, werden die Entscheidungen des Rates mit der Mehrheit seiner Mitglieder getroffen; diese Mehrheit gilt als erreicht, wenn sie die absolute Mehrheit der Vertreter der Mitgliedstaaten einschließlich der Stimmen der Vertreter von zwei Mitgliedstaaten enthält, die mindestens je ein Zehntel des Gesamtwerts der Kohle- und Stahlproduktion in der Gemeinschaft umfassen. Die Stimmen der Mitglieder des Rates werden bei der Anwendung der Artikel 45 b, 78 und 78 b dieses Vertrags, nach denen die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, jedoch wie folgt gewogen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Beschlüsse kommen zustande, wenn dafür mindestens zweiundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen, abgegeben werden.

Jedes Mitglied des Rates kann bei Abstimmungen nur für eines der anderen Mitglieder mitstimmen.

Der Rat verkehrt mit den Mitgliedstaaten über seinen Präsidenten.

Die Beschlüsse des Rates werden in der von ihm bestimmten Weise veröffentlicht.' "

Artikel 7

Artikel 14 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 14

Artikel 95 Absatz 4 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:

'Diese Änderungen werden als Vorschläge von der Kommission und dem mit einer Mehrheit von zwölf Fünfzehnteln seiner Mitglieder beschließenden Rat in gegenseitigem Einvernehmen aufgestellt und dem Gerichtshof zur Stellungnahme unterbreitet. Der Gerichtshof hat für seine Prüfung eine tatsächlich und rechtlich unbeschränkte Nachprüfungsbefugnis. Stellt der Gerichtshof aufgrund seiner Prüfung fest, daß die Vorschläge mit den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes übereinstimmen, so werden die Vorschläge dem Europäischen Parlament zugeleitet; sie treten in Kraft, wenn sie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen und zwei Dritteln der Mitglieder des Europäischen Parlaments gebilligt werden.' "

Artikel 8

Artikel 15 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 15

(1) Artikel 148 Absatz 2 des EG-Vertrags und Artikel 118 Absatz 2 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

'(2) Ist zu einem Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewogen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Beschlüsse des Rates kommen zustande mit einer Mindeststimmenzahl von

- zweiundsechzig Stimmen in den Fällen, in denen die Beschlüsse nach diesem Vertrag auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind;

- zweiundsechzig Stimmen, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen, in allen anderen Fällen.'

(2) Artikel J.3 Nummer 2 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:

'Bei den Beschlüssen des Rates, für die nach Unterabsatz 1 eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von zweiundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen.'

(3) Artikel K.4 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EU-Vertrags erhält folgende Fassung:

'Ist für einen Beschluß des Rates die qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewogen; Beschlüsse kommen mit einer Mindeststimmenzahl von zweiundsechzig Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zehn Mitgliedern umfassen.'

(4) Nummer 2 Unterabsatz 2 Satz 1 des dem EG-Vertrag beigefügten Protokolls über die Sozialpolitik erhält folgende Fassung:

'Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags kommen die Rechtsakte des Rates nach diesem Protokoll, die mit qualifizierter Mehrheit anzunehmen sind, mit einer Mindeststimmenzahl von zweiundfünfzig Stimmen zustande.' "

Artikel 9

Artikel 16 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 157 Absatz 1 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 126 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

'(1) Die Kommission besteht aus zwanzig Mitgliedern, die aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung ausgewählt werden und volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten müssen.' "

Artikel 10

Artikel 17 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 17

(1) Artikel 32 Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 165 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 137 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

'Der Gerichtshof besteht aus fünfzehn Richtern.'

(2) Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates erhält folgende Fassung:

'Das Gericht besteht aus fünfzehn Mitgliedern.' "

Artikel 11

Artikel 20 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

Artikel 32 a Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 166 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 138 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

'Der Gerichtshof wird von acht Generalanwälten unterstützt. Für die Zeit vom Beitritt bis zum 6. Oktober 2000 wird jedoch ein neunter Generalanwalt ernannt.' "

Artikel 12

Artikel 21 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 21

Artikel 32 b Absätze 2 und 3 des EGKS-Vertrags, Artikel 167 Absätze 2 und 3 des EG-Vertrags und Artikel 139 Absätze 2 und 3 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

'Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd acht und sieben Richter.

Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Generalanwälte statt. Sie betrifft jedesmal vier Generalanwälte.' "

Artikel 13

Artikel 22 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 22

Artikel 45 b Absatz 1 des EGKS-Vertrags, Artikel 188 b Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 160 b Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

'(1) Der Rechnungshof besteht aus fünfzehn Mitgliedern.' "

Artikel 14

Artikel 23 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 23

Artikel 194 Absatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 166 Absatz 1 des Euratom-Vertrags erhalten folgende Fassung:

'Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

' "

Artikel 15

Artikel 24 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 24

Artikel 198 a Absatz 2 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung:

'Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

' "

Artikel 16

Artikel 25 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 25

Artikel 18 Absatz 1 des EGKS-Vertrags erhält folgende Fassung:

'Bei der Kommission wird ein Beratender Ausschuß gebildet. Er besteht aus mindestens vierundachtzig und höchstens einhundertacht Mitgliedern, und zwar aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Erzeuger, der Arbeitnehmer sowie der Verbraucher und Händler.' "

Artikel 17

Artikel 26 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 26

Artikel 134 Absatz 2 Unterabsatz 1 des Euratom-Vertrags erhält folgende Fassung:

'Der Ausschuß besteht aus achtunddreißig Mitgliedern, die vom Rat nach Anhörung der Kommission ernannt werden.' "

Artikel 18

Artikel 27 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 27

Artikel 227 Absatz 1 des EG-Vertrags erhält folgende Fassung:

'Dieser Vertrag gilt für das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, Irland, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.' "

Artikel 19

Artikel 28 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 28

Folgender Wortlaut wird dem Artikel 227 Absatz 5 des EG-Vertrags als Buchstabe d, dem Artikel 79 des EGKS-Vertrags als Buchstabe d und dem Artikel 198 des Euratom-Vertrags als Buchstabe e angefügt:

'Dieser Vertrag findet auf die Ålandinseln keine Anwendung. Die Regierung Finnlands kann jedoch durch eine Erklärung, die sie bei Ratifikation dieses Vertrags bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt, notifizieren, daß der Vertrag entsprechend den Bestimmungen in Protokoll Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge auf die Ålandinseln Anwendung findet. Die Regierung der Italienischen Republik übermittelt den Mitgliedstaaten eine beglaubigte Abschrift jeder Erklärung.' "

Artikel 20

Der erste Gedankenstrich der Artikel 77, 103 und 129 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"- die Abkommen mit Andorra, Algerien, Bulgarien, der ehemaligen Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik und ihren Nachfolgestaaten (Tschechische Republik und Slowakische Republik), Zypern, Ägypten, Ungarn, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Malta, Marokko, Norwegen, Polen, Rumänien, Slowenien, der Schweiz, Syrien, Tunesien und der Türkei sowie andere Abkommen mit Drittländern, die ausschließlich den Handel mit den in Anhang II des EG-Vertrags aufgeführten Erzeugnissen betreffen;"

Artikel 21

Artikel 120 Absatz 1 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Vom Beitritt bis zum Zeitpunkt der Anwendung der gemeinschaftlichen Regelung für die Fischereierlaubnis sind die Fischereifahrzeuge Schwedens befugt, in den der Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit Finnlands unterliegenden Gewässern Fischereitätigkeiten unter den gleichen Bedingungen auszuüben, wie sie unmittelbar vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags galten."

Artikel 22

Artikel 121 Absatz 1 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"(1) Der Anteil der Schweden zuzuweisenden gemeinschaftlichen Fischereimöglichkeiten für Bestände, die einer Fangbeschränkung unterliegen, wird nach Arten und Zonen aufgeschlüsselt wie folgt festgelegt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

Artikel 23

Artikel 137 Absatz 3 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"(3) Die Anwendung der Übergangsmaßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Absatz 1 endet, soweit nicht in besonderen Bestimmungen dieses Titels andere Zeitpunkte oder Fristen vorgesehen sind, mit dem Ablauf des fünften Jahres nach dem Beitritt Österreichs und Finnlands. Bei diesen Maßnahmen wird nichtsdestoweniger für jedes Erzeugnis der Gesamterzeugung während des Jahres 1999 voll Rechnung getragen."

Artikel 24

Artikel 138 Absatz 1 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"(1) Während der Übergangszeit dürfen Österreich und Finnland vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission den Erzeugern der landwirtschaftlichen Grunderzeugnisse, die der Gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen, in geeigneter Form degressive einzelstaatliche Übergangsbeihilfen gewähren.

Diese Beihilfen können insbesondere regional gestaffelt werden."

Artikel 25

Artikel 139 Absatz 1 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission gestattet Österreich und Finnland, die Gewährung von Beihilfen beizubehalten, die nicht an eine besondere Erzeugung gebunden sind und die daher bei der Berechnung des Stützungsbetrags nach Artikel 138 Absatz 3 nicht berücksichtigt werden. In diesem Sinne sind insbesondere Betriebsbeihilfen gestattet."

Artikel 26

Artikel 140 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 140

Die Kommission gestattet Österreich und Finnland, die in Anhang XIV vorgesehenen einzelstaatlichen Übergangsbeihilfen in dem dort vorgesehenen Rahmen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen zu gewähren. In ihrer Genehmigung legt die Kommission die Anfangshöhe der Beihilfen, sofern sich diese nicht aus den in dem Anhang vorgesehenen Bedingungen ergibt, sowie den Zeitplan ihres Abbaus fest."

Artikel 27

Artikel 141 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 141

Im Fall ernster Schwierigkeiten aufgrund des Beitritts, die auch nach voller Inanspruchnahme der Artikel 138, 139, 140 und 142 und der anderen Maßnahmen aufgrund des bestehenden Gemeinschaftsrechts andauern, kann die Kommission Finnland gestatten, den Erzeugern einzelstaatliche Beihilfen zu gewähren, um ihre volle Einbeziehung in die Gemeinsame Agrarpolitik zu erleichtern."

Artikel 28

Artikel 142 Absatz 1 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission gestattet Finnland und Schweden die Gewährung langfristiger einzelstaatlicher Beihilfen, die der Erhaltung der Landwirtschaft in besonderen Regionen dienen. Diese Regionen sollten die landwirtschaftlichen Gebiete, die sich nördlich von 62° nördlicher Breite befinden, sowie einige angrenzende Gebiete südlich dieses Breitengrads mit vergleichbaren klimatischen Verhältnissen umfassen, die die landwirtschaftliche Tätigkeit in besonderem Maße erschweren."

Artikel 29

Artikel 147 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 147

Bringt vor dem 1. Januar 2000 im Agrarsektor der Handel zwischen einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 31. Dezember 1994 oder der Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinander erhebliche Störungen auf dem Markt Österreichs oder Finnlands mit sich, so entscheidet die Kommission auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaats binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrags über die ihres Erachtens erforderlichen Schutzmaßnahmen. Die beschlossenen Maßnahmen sind sofort anwendbar; sie tragen dem Interesse aller Beteiligten Rechnung und dürfen keine Grenzkontrollen mit sich bringen."

Artikel 30

Artikel 156 Absatz 1 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von drei weiteren Mitgliedern ergänzt. Die Amtszeit der neu ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder."

Artikel 31

Artikel 157 Absätze 1 und 4 der Beitrittsakte erhalten folgende Fassung:

"(1) Der Gerichtshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von drei Richtern ergänzt; desgleichen wird das Gericht erster Instanz unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von drei Richtern ergänzt.

(2) a) Die Amtszeit eines der nach Absatz 1 ernannten Richter des Gerichtshofs endet am 6. Oktober 1997. Dieser Richter wird durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 6. Oktober 2000.

b) Die Amtszeit eines der nach Absatz 1 ernannten Richter des Gerichts erster Instanz endet am 31. August 1995. Dieser Richter wird durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Richter endet am 31. August 1998.

(3) Unmittelbar nach dem Beitritt werden drei weitere Generalanwälte ernannt.

(4) Die Amtszeit eines der nach Absatz 3 ernannten Generalanwälte endet am 6. Oktober 1997. Die Amtszeit der anderen Generalanwälte endet am 6. Oktober 2000."

Artikel 32

Artikel 158 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 158

Der Rechnungshof wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von drei weiteren Mitgliedern ergänzt. Die Amtszeit eines dieser Mitglieder endet am 20. Dezember 1995. Dieses Mitglied wird durch das Los bestimmt. Die Amtszeit der anderen Mitglieder endet am 9. Februar 2000."

Artikel 33

Artikel 159 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 159

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von dreiunddreißig Mitgliedern ergänzt, welche die verschiedenen Gruppen des wirtschaftlichen und sozialen Lebens der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder."

Artikel 34

Artikel 160 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 160

Der Ausschuß der Regionen wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von dreiunddreißig Mitgliedern ergänzt, welche die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der neuen Mitgliedstaaten vertreten. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder."

Artikel 35

Artikel 161 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 161

Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von zwölf weiteren Mitgliedern ergänzt. Je vier Mitglieder werden für Österreich, Finnland und Schweden ernannt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder."

Artikel 36

Artikel 162 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 162

Der Ausschuß für Wissenschaft und Technik wird unmittelbar nach dem Beitritt durch die Ernennung von fünf weiteren Mitgliedern ergänzt. Je zwei Mitglieder werden für Österreich und Schweden und ein Mitglied für Finnland ernannt. Die Amtszeit dieser Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Zeitpunkt des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder."

Artikel 37

Artikel 170 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 170

Die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe in den vom Rat oder von der Kommission in finnischer und schwedischer Sprache abgefaßten Wortlauten sind vom Zeitpunkt des Beitritts an unter den gleichen Bedingungen wie die Wortlaute in den neun derzeitigen Sprachen verbindlich. Sie werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, soweit die Wortlaute in den derzeitigen Sprachen dort veröffentlicht worden sind."

Artikel 38

Artikel 176 Absatz 2 der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Die in finnischer und schwedischer Sprache abgefaßten Wortlaute dieser Verträge sind dieser Akte beigefügt. Diese Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich wie die Wortlaute der in Absatz 1 genannten Verträge in den neun derzeitigen Sprachen."

Artikel 39

Anhang I der Beitrittsakte wird durch den Anhang zu diesem Beschluß ersetzt.

Artikel 40

In den Anhängen XIII und XIV der Beitrittsakte sind die Norwegen betreffenden Abschnitte hinfällig.

Artikel 41

In den Anhängen II, VI, XV und XVIII der Beitrittsakte sind die Bestimmungen, Hinweise, Fristen und Daten in bezug auf das Königreich Norwegen hinfällig.

Artikel 42

Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 im Anhang der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Artikel 3 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:

'Artikel 3

Nach Artikel 198 d dieses Vertrags sind Mitglieder der Bank:

- das Königreich Belgien,

- das Königreich Dänemark,

- die Bundesrepublik Deutschland,

- die Griechische Republik,

- das Königreich Spanien,

- die Französische Republik,

- Irland,

- die Italienische Republik,

- das Großherzogtum Luxemburg,

- das Königreich der Niederlande,

- die Republik Österreich,

- die Portugiesische Republik,

- die Republik Finnland,

- das Königreich Schweden,

- das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.' "

Artikel 43

Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 im Anhang der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:

'(1) Die Bank wird mit einem Kapital von 62 013 Millionen ECU ausgestattet, das von den Mitgliedstaaten in folgender Höhe gezeichnet wird:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

' "

Artikel 44

Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 im Anhang zu der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 1, 2 und 3 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:

'(2) Der Verwaltungsrat besteht aus 25 ordentlichen und 13 stellvertretenden Mitgliedern.

Die ordentlichen Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:

- drei ordentliche Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;

- drei ordentliche Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;

- drei ordentliche Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;

- drei ordentliche Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;

- zwei ordentliche Mitglieder, die vom Königreich Spanien benannt werden;

- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Belgien benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Dänemark benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das von der Griechischen Republik benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das von Irland benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das vom Großherzogtum Luxemburg benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich der Niederlande benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Österreich benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das von der Portugiesischen Republik benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das von der Republik Finnland benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das vom Königreich Schweden benannt wird;

- ein ordentliches Mitglied, das von der Kommission benannt wird.

Die stellvertretenden Mitglieder werden für fünf Jahre vom Rat der Gouverneure wie folgt bestellt:

- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Bundesrepublik Deutschland benannt werden;

- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Französischen Republik benannt werden;

- zwei stellvertretende Mitglieder, die von der Italienischen Republik benannt werden;

- zwei stellvertretende Mitglieder, die vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland benannt werden;

- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Spanien und von der Portugiesischen Republik im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;

- ein stellvertretendes Mitglied, das von den Benelux-Ländern im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;

- ein stellvertretendes Mitglied, das vom Königreich Dänemark, von der Griechischen Republik und von Irland im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird;

- ein stellvertretendes Mitglied, das von der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden im gegenseitigen Einvernehmen benannt wird,

- ein stellvertretendes Mitglied, das von der Kommission benannt wird.' "

Artikel 45

Artikel 5 des Protokolls Nr. 1 im Anhang der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Artikel 12 Absatz 2 Satz 2 des Protokolls über die Satzung der Bank erhält folgende Fassung:

'Für die qualifizierte Mehrheit sind 17 Stimmen erforderlich.' "

Artikel 46

Artikel 6 des Protokolls Nr. 1 im Anhang der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

(1) Die neuen Mitgliedstaaten zahlen folgende Beträge entsprechend ihrem Anteil an dem von den Mitgliedstaaten zum 1. Januar 1995 einzuzahlenden Teil des Kapitals:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Beträge werden in fünf gleichen Halbjahresraten gezahlt, die jeweils am 30. April und 31. Oktober fällig werden. Die erste Rate wird an demjenigen der beiden Daten fällig, das dem Zeitpunkt des Beitritts als nächstes folgt.

(2) An dem Teil, der zum Zeitpunkt des Beitritts aufgrund der am 11. Juni 1990 beschlossenen Kapitalerhöhung noch einzuzahlen ist, beteiligen sich die neuen Mitgliedstaaten wie folgt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Beträge werden in acht gleichen Halbjahresraten gezahlt, die ab 30. April 1995 entsprechend dem für diese Kapitalerhöhungen festgelegten Zeitplan fällig werden."

Artikel 47

Artikel 7 des Protokolls Nr. 1 im Anhang der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Die neuen Mitgliedstaaten leisten in fünf gleichen Halbjahresraten zum Reservefonds, zu der zusätzlichen Rücklage und zu den Rücklagen gleichzusetzenden Rückstellungen sowie zu dem den Rücklagen und Rückstellungen noch zuzuweisenden Betrag (Saldo der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember des dem Beitritt vorausgehenden Jahres), wie sie in der genehmigten Bilanz der Bank ausgewiesen werden, zu den in Artikel 6 Absatz 1 dieses Protokolls vorgesehenen Zeitpunkten Beiträge, die folgenden Prozentsätzen der Rücklagen und Rückstellungen entsprechen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

Artikel 48

Artikel 9 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 im Anhang der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"(1) Unmittelbar nach dem Beitritt erhöht der Rat der Gouverneure die Mitgliederzahl des Verwaltungsrats durch die Bestellung von drei ordentlichen Mitgliedern, von denen jeder neue Mitgliedstaat eines benennt, sowie eines im gegenseitigen Einvernehmen von der Republik Österreich, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden benannten stellvertretenden Mitglieds."

Artikel 49

Das Protokoll Nr. 3 im Anhang der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Protokoll Nr. 3

über die Samen

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN ANERKENNTNIS der Verpflichtungen und Zusagen Schwedens und Finnlands gegenüber den Samen im Rahmen des innerstaatlichen und internationalen Rechts;

IM HINBLICK insbesondere darauf, daß Schweden und Finnland sich verpflichtet haben, die Lebensgrundlagen, Sprache, Kultur und Lebensweise der Samen zu erhalten und zu entwickeln;

IN ANBETRACHT der Abhängigkeit der traditionellen Kultur und Lebensweise der Samen von primären Wirtschaftstätigkeiten wie Rentierhaltung in den traditionellen Siedlungsgebieten der Samen -

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Ungeachtet der Bestimmungen des EG-Vertrags können den Samen ausschließliche Rechte zur Rentierhaltung innerhalb der traditionellen Samen-Gebiete gewährt werden.

Artikel 2

Dieses Protokoll kann erweitert werden, um einer weiteren Entfaltung ausschließlicher Rechte der Samen in Verbindung mit ihren traditionellen Lebensgrundlagen Rechnung zu tragen. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und des Ausschusses der Regionen einstimmig die erforderlichen Änderungen des Protokolls beschließen."

Artikel 50

Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 4 im Anhang der Beitrittsakte sind hinfällig.

Artikel 51

Das Protokoll Nr. 5 im Anhang der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Protokoll Nr. 5

über die Beteiligung der neuen Mitgliedstaaten an den Mitteln der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl

Der Beitrag der neuen Mitgliedstaaten zu den Mitteln der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Diese Beiträge werden in zwei zinsfreien gleichen Raten geleistet, die erste am 1. Januar 1995 und die zweite am 1. Januar 1996."

Artikel 52

Das Protokoll Nr. 6 im Anhang der Beitrittsakte erhält folgende Fassung:

"Protokoll Nr. 6

über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds in Finnland und Schweden

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

Unter Berücksichtigung der Anträge Finnlands und Schwedens auf besondere Strukturfondsunterstützung für ihre am schwächsten besiedelten Gebiete,

in der Erwägung, daß die Union ein neues ergänzendes vorrangiges Ziel Nr. 6 vorgeschlagen hat,

in der Erwägung, daß auch diese Übergangsregelung im Jahre 1999 zusammen mit der grundlegenden Rahmenverordnung (EWG) Nr. 2081/93 über strukturelle Instrumente und Politiken neu bewertet und überprüft werden soll,

in der Erwägung, daß die Kriterien und das Verzeichnis der für dieses neue Ziel in Frage kommenden Gebiete festzulegen sind,

in der Erwägung, daß zusätzliche Mittel für dieses neue Ziel bereitgestellt werden,

in der Erwägung, daß die Verfahren in bezug auf dieses neue Ziel festzulegen sind,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Bis zum 31. Dezember 1999 tragen die Strukturfonds, das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF) und die Europäische Investitionsbank (EIB) jeweils in angemessener Weise zur Verwirklichung eines weiteren vorrangigen Ziels in Ergänzung der fünf Ziele nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates bei; dieses zusätzliche Ziel lautet wie folgt:

- Förderung der Entwicklung und strukturellen Anpassung von Gebieten mit einer extrem niedrigen Bevölkerungsdichte (nachstehend 'Ziel Nr. 6' genannt).

Artikel 2

Gebiete im Sinne des Ziels Nr. 6 sind grundsätzlich Regionen des NUTS-II-Niveaus mit einer Bevölkerungsdichte von 8 Einwohnern je Quadratkilometer oder weniger oder gehören zu solchen Regionen. Darüber hinaus kann sich die Gemeinschaftshilfe vorbehaltlich der Vorschriften über die Bevölkerungsdichte auch auf kleinere angrenzende und benachbarte Gebiete erstrecken, die das gleiche Kriterium der Bevölkerungsdichte erfuellen.

Diese Regionen und Gebiete, in diesem Protokoll 'Regionen' des Ziels Nr. 6 genannt, sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 3

Als angemessener Betrag für den Zeitraum 1995 bis 1999 gelten Gemeinschaftsmittel in Höhe von 741 Millionen ECU zu Preisen des Jahres 1995, die von den Strukturfonds und dem FIAF für die in Anhang 1 aufgeführten Regionen des Ziels Nr. 6 bereitgestellt werden. In Anhang 2 ist die Aufteilung der Mittel pro Jahr und Mitgliedstaat enthalten. Diese Mittel kommen zu den Mitteln hinzu, die bereits im Plan für die Auszahlung aus den Strukturfonds und dem FIAF gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vorgesehen sind.

Artikel 4

Vorbehaltlich der Artikel 1, 2 und 3 finden die Bestimmungen der nachstehend genannten Verordnungen, insbesondere die Bestimmungen für das Ziel Nr. 1, auf das Ziel Nr. 6 Anwendung:

- Verordnung (EWG) Nr. 2080/93 des Rates

- Verordnungen (EWG) Nrn. 2052/88, 4253/88, 4254/88, 4255/88 und 4256/88 des Rates, geändert durch die Verordnungen (EWG) Nrn. 2081/93, 2082/93, 2083/93, 2084/93 und 2085/93 des Rates.

Artikel 5

Die Bestimmungen dieses Protokolls, einschließlich der Beihilfefähigkeit der in Anhang 1 aufgeführten Regionen für Hilfen aus den Strukturfonds, werden 1999 zusammen mit der Rahmenverordnung (EWG) Nr. 2081/93 über Strukturinstrumente und -politiken und nach dem in jener Verordnung festgelegten Verfahren überprüft.

ANHANG 1

Regionen des Ziels Nr. 6

Finnland:

Die nördlichen und östlichen NUTS-II-Regionen, welche die 'Maakunta' (NUTS-III-Region) von Lappi und die drei 'Maakunnat' von Kainuu, Pohjois-Karjala und Etelä-Savo sowie folgende angrenzende Gebiete umfassen:

- in der 'Maakunta' von Pohjois-Pohjanmaa: 'Seutukunnat' von Ii, Pyhäntä, Kuusamo und Nivala

- in der 'Maakunta' von Pohjois-Savo: 'Seutukunta' von Nilsiä

- in der 'Maakunta' von Keski-Suomi: 'Seutukunnat' von Saarijärvi und Viitasaari

- in der 'Maakunta' von Keski-Pohjanmaa: 'Seutukunta' von Kaustinen.

Schweden:

Die NUTS-II-Region des nördlichen Schweden, welche die 'län' (NUTS-III-Region) von Norrbotten, Västerbotten und Jämtland umfaßt, jedoch nicht folgende Teilgebiete:

- in Norrbotten: die 'kommun' von Luleå, die 'församling' von Överluleå in der 'kommun' von Boden und die 'kommun' von Piteå (ausgenommen 'folkbokföringsdistrikt' von Markbygden)

- in Västerbotten: die 'kommuner' von Nordmaling, Robertsfors, Vännäs und Umeå und die 'församlingar' von Boliden, Bureå, Burträsk, Byske, Kågedalen, Lövånger, Sankt Olov, Sankt Örjan und Skellefteå in der 'kommun' von Skellefteå,

zusätzlich aber folgende angrenzende Teilgebiete umfaßt:

- in der 'län' von Västernorrland: die 'kommuner' von Ånge und Sollefteå, die 'församlingar' von Holm und Liden in der 'kommun' von Sundsvall, und die 'församlingar' von Anunsdsjö, Björna, Skorped und Trehörningsjö in der 'kommun' von Örnsköldsvik

- in der 'län' von Gävleborg: die 'kommun' von Ljusdal

- in der 'län' von Kopparberg: die 'kommuner' von Älvdalen, Vansbro, Orsa und Malung und die 'församlingar' von Venjan und Våmhus in der 'kommun' von Mora

- in der 'län' von Värmland: die 'kommun' von Torsby.

Die Bezugnahmen auf NUTS in diesem Anhang greifen der endgültigen Festlegung der NUTS-Niveaus in den obengenannten Regionen und Gebieten nicht vor.

ANHANG 2

Indikative Verpflichtungsermächtigungen für Ziel Nr. 6

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hierzu gehören - zusätzlich zu den Mittelzuweisungen für die Ziele Nrn. 3, 4 und 5 a - gegebenenfalls Verpflichtungsermächtigungen für Pilotprojekte, innovative Maßnahmen, Untersuchungen und Gemeinschaftsinitiativen nach Artikel 3 und Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates, geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates."

Artikel 53

Die Bestimmungen des Protokolls Nr. 7 im Anhang zu der Beitrittsakte sind hinfällig.

Artikel 54

Der Verweis auf Norwegen in Anhang IV zum Protokoll Nr. 9 ist hinfällig.

Artikel 55

Dieser Beschluß ist in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei alle zwölf Fassungen gleichermaßen verbindlich sind; er tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Artikel 56

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 1. Januar 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. JUPPÉ

ANHANG I

Liste nach Artikel 29 der Beitrittsakte

I. AUSSENBEZIEHUNGEN

1. 370 L 0509: Richtlinie 70/509/EWG des Rates vom 27. Oktober 1970 über die Einführung einer Gemeinsamen Kreditversicherungspolice für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen Käufern (ABl. Nr. L 254 vom 23.11.1970, S. 1), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Anhang A werden folgende Einträge in der Fußnote auf der ersten Seite eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

2. 393 R 3030: Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die Gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. Nr. L 275 vom 8.11.1993, S. 1), geändert durch:

- 393 R 3617: Verordnung (EG) Nr. 3617/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 328 vom 29.12.1993, S. 22)

- 394 R 0195: Verordnung (EG) Nr. 195/94 der Kommission vom 12. Januar 1994 (ABl. Nr. L 29 vom 2.2.1994, S. 1).

In Anhang III erhält Artikel 28 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich folgende Fassung:

"- zwei Buchstaben zur Bezeichnung des Bestimmungsmitgliedstaats nach folgendem Code:

AT = Österreich

BL = Benelux

DE = Deutschland

DK = Dänemark

EL = Griechenland

ES = Spanien

FI = Finnland

FR = Frankreich

GB = Vereinigtes Königreich

IE = Irland

IT = Italien

PT = Portugal

SE = Schweden"

3. 370 L 0510: Richtlinie 70/510/EWG des Rates vom 27. Oktober 1970 über die Einführung einer Gemeinsamen Kreditversicherungspolice für mittel- und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit öffentlichen Käufern (ABl. Nr. L 254 vom 23.11.1970, S. 26), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Anhang A werden folgende Einträge in der Fußnote auf der ersten Seite eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

4. 373 D 0391: Entscheidung 73/391/EWG des Rates vom 3. Dezember 1973 über die Verfahren für Konsultation und Notifizierung auf dem Gebiet der Kreditversicherung, der Bürgschaften und der Finanzkredite (ABl. Nr. L 346 vom 17.12.1973, S. 1), geändert durch:

- 376 D 0641: Entscheidung 76/641/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 (ABl. Nr. L 233 vom 16.8.1976, S. 25)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Im Anhang wird in Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 die Zahlenangabe "sechs" durch "sieben" ersetzt.

5. Entscheidung des Rates vom 4. April 1978 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet öffentlich unterstützter Exportkredite (nicht veröffentlicht), zuletzt verlängert durch:

- 393 D 0112: Entscheidung 93/112/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 44 vom 22.2.1993, S. 1).

In Anhang I "Verzeichnis der Teilnehmer" werden Österreich, Finnland und Schweden aus der Liste der Drittländer gestrichen und in die Fußnote der Aufzählung der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgenommen.

II. KAPITALVERKEHR UND WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK

1. 358 X 0301 P 0390: Beschluß des Rates vom 18. März 1958 über die Satzung des Währungsausschusses (ABl. Nr. 17 vom 6.10.1958, S. 390/58), geändert durch:

- 362 D 0405 P 1064: Beschluß 62/405/EWG des Rates vom 2. April 1962 (ABl. Nr. 32 vom 30.4.1962, S. 1064/62)

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 372 D 0377: Beschluß 72/377/EWG des Rates vom 30. Oktober 1972 (ABl. Nr. L 257 vom 15.11.1972, S. 20)

- 376 D 0332: Beschluß 76/332/EWG des Rates vom 25. März 1976 (ABl. Nr. L 84 vom 31.3.1976, S. 56)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) In Artikel 7 wird die Zahlenangabe "vierzehn" durch "siebzehn" ersetzt.

b) In Artikel 10 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "vierzehn" durch "siebzehn" ersetzt.

2. 388 R 1969: Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 des Rates vom 24. Juni 1988 zur Einführung eines einheitlichen Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 178 vom 8.7.1988, S. 1)

Der Anhang erhält folgende Fassung:

"ANHANG

Für die ausstehenden Kapitalbeträge gelten gemäß Artikel 1 Absatz 3 folgende Plafonds:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

III. WETTBEWERB

A. ERMÄCHTIGUNGSVERORDNUNGEN

1. 365 R 0019: Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. 36 vom 6.3.1965, S. 533/65), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

- Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Die vorstehenden Unterabsätze gelten in gleicher Weise im Falle des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens."

- Absatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags fallen und die gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt angemeldet sein müssen, nur dann, wenn diese Anmeldung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

2. 371 R 2821: Verordnung (EWG) Nr. 2821/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. L 285 vom 29.12.1971, S. 46), geändert durch:

- 372 R 2743: Verordnung (EWG) Nr. 2743/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 291 vom 28.12.1972, S. 144)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 4 wird durch wie folgt geändert:

- Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Die vorstehenden Unterabsätze gelten in gleicher Weise im Falle des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens."

- Absatz 2 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Absatz 1 gilt für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens in den Anwendungsbereich von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrags fallen und die gemäß den Artikeln 5 und 25 der Verordnung Nr. 17 innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt angemeldet sein müssen, nur dann, wenn diese Anmeldung innerhalb dieses Zeitraums erfolgt ist. Dieser Absatz gilt nicht für Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

3. 387 R 3976: Verordnung (EWG) Nr. 3976/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Luftverkehr (ABl. Nr. L 374 vom 31.12.1987, S. 9), geändert durch:

- 390 R 2344: Verordnung (EWG) Nr. 2344/90 vom 24. Juli 1990 (ABl. Nr. L 217 vom 11.8.1990, S. 15)

- 392 R 2411: Verordnung (EWG) Nr. 2411/92 vom 23. Juli 1992 (ABl. Nr. L 240 vom 24.8.1992, S. 19).

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 4 a

Durch eine Verordnung nach Artikel 2 kann für einen in jener Verordnung festgelegten Zeitraum bestimmt werden, daß das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 auf im Zeitpunkt des Beitritts bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nicht anwendbar ist, für die Artikel 85 Absatz 1 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden eigentlich gilt und die die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

4. 392 R 0479: Verordnung (EWG) Nr. 479/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Schiffahrtsunternehmen (Konsortien) (ABl. Nr. L 55 vom 29.2.1992, S. 3)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3 a

Durch eine Verordnung nach Artikel 1 kann für einen in jener Verordnung festgelegten Zeitraum bestimmt werden, daß das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 auf im Zeitpunkt des Beitritts bereits bestehende Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen nicht anwendbar ist, für die Artikel 85 Absatz 1 infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden eigentlich gilt und die die Voraussetzungen des Artikels 85 Absatz 3 nicht erfuellen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

B. VERFAHRENSVERORDNUNGEN

1. 362 R 0017: Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 - Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrags (ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62), geändert durch:

- 362 R 0059: Verordnung Nr. 59 des Rates vom 3. Juli 1962 (ABl. Nr. 58 vom 10.7.1962, S. 1655/62)

- 363 R 0118: Verordnung Nr. 118/63/EWG des Rates vom 5. November 1963 (ABl. Nr. 162 vom 7.11.1963, S. 2696/63)

- 371 R 2822: Verordnung (EWG) Nr. 2822/71 des Rates vom 20. Dezember 1971 (ABl. Nr. L 285 vom 29.12.1971, S. 49)

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 25 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten in gleicher Weise im Falle des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens. Sie gelten jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

2. 368 R 1017: Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates vom 19. Juli 1968 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 175 vom 23.7.1968, S. 1), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreich Dänemarks, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 292 vom 19.11.1979, S. 17).

Artikel 30

- Absatz 3 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieser Verordnung entsprechen. Dieser Unterabsatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

3. 386 R 4056: Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1986, S. 4)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 26 a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen der Artikel 3 bis 6 dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

4. 389 R 4064: Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 1, berichtigte Textfassung in ABl. Nr. L 257 vom 21.9.1990, S. 13)

Artikel 25 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"(3) Im Falle von Zusammenschlüssen, auf die diese Verordnung aufgrund eines Beitritts Anwendung findet, gilt statt des Zeitpunkts des Inkrafttretens dieser Verordnung der Zeitpunkt des Beitritts. Die zweite Alternative in Absatz 2 gilt in gleicher Weise für die Eröffnung eines Verfahrens durch eine für den Wettbewerb zuständige Behörde des neuen Mitgliedstaats oder durch die EFTA-Überwachungsbehörde."

C. DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNGEN

1. 362 R 0027: Verordnung Nr. 27 der Kommission vom 3. Mai 1962 - Erste Ausführungsverordnung zur Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (ABl. Nr. 35 vom 10.5.1962, S. 1118/62), geändert durch:

- 375 R 1699: Verordnung (EWG) Nr. 1699/75 der Kommission vom 2. Juli 1975 (ABl. Nr. L 172 vom 3.7.1975, S. 11)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 385 R 2526: Verordnung (EWG) Nr. 2526/85 der Kommission vom 5. August 1985 (ABl. Nr. L 240 vom 7.9.1985, S. 1)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31.12.1993, S. 1).

In Artikel 2 Absatz 1 wird "in fünfzehnfacher Ausfertigung" ersetzt durch: "in achtzehnfacher Ausfertigung".

2. 369 R 1629: Verordnung (EWG) Nr. 1629/69 der Kommission vom 8. August 1969 über Form, Inhalt und andere Einzelheiten der Beschwerden nach Artikel 10, der Anträge nach Artikel 12 und der Anmeldungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 des Rates (ABl. Nr. L 209 vom 21.8.1969, S. 1), geändert durch:

- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31.12.1993, S. 1).

In Artikel 3 Absatz 5 wird "in fünfzehnfacher Ausfertigung" ersetzt durch "in achtzehnfacher Ausfertigung".

3. 388 R 4260: Verordnung (EWG) Nr. 4260/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Mitteilungen, Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung von den Artikeln 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1988, S. 1), geändert durch:

- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31.12.1993, S. 1).

In Artikel 4 Absatz 4 wird "in fünfzehnfacher Ausfertigung" ersetzt durch "in achtzehnfacher Ausfertigung".

4. 388 R 4261: Verordnung (EWG) Nr. 4261/88 der Kommission vom 16. Dezember 1988 über die Beschwerden, Anträge sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1988, S. 10), geändert durch:

- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31.12.1993, S. 1).

In Artikel 3 Absatz 4 wird "in fünfzehnfacher Ausfertigung" ersetzt durch "in achtzehnfacher Ausfertigung".

5. 390 R 2367: Verordnung (EWG) Nr. 2367/90 der Kommission vom 25. Juli 1990 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. Nr. L 219 vom 14.8.1990, S. 5), geändert durch:

- 393 R 3666: Verordnung (EG) Nr. 3666/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 336 vom 31.12.1993, S. 1).

In Artikel 2 Absatz 2 wird "in einundzwanzigfacher" ersetzt durch "in vierundzwanzigfacher" und "in sechzehnfacher Ausfertigung" durch "in neunzehnfacher Ausfertigung".

D. GRUPPENFREISTELLUNGSVERORDNUNGEN

1. 383 R 1983: Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30.6.1983, S. 1), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 7 a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

2. 383 R 1984: Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. Nr. L 173 vom 30.6.1983, S. 5), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 15 a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrages fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

3. 384 R 2349: Verordnung (EWG) Nr. 2349/84 der Kommission vom 23. Juli 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Patentlizenzvereinbarungen (ABl. Nr. L 219 vom 16.8.1984, S. 15), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29.1.1993, S. 8).

Dem Artikel 8 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Die Artikel 6 und 7 gelten entsprechend für Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum '13. März 1962' durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten '1. Februar 1963', '1. Januar 1967' und '1. April 1985' durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Abänderung dieser Vereinbarungen nach Artikel 7 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

4. 385 R 0123: Verordnung (EWG) Nr. 123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 15 vom 18.1.1985, S. 16), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Dem Artikel 9 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Die Artikel 7 und 8 gelten entsprechend für Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum '13. März 1962' durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten '1. Februar 1963', '1. Januar 1967' und '1. Oktober 1985' durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Abänderung dieser Vereinbarungen nach Artikel 7 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

5. 385 R 0417: Verordnung (EWG) Nr. 417/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. Nr. L 53 vom 22.2.1985, S. 1), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29.1.1993, S. 8).

Dem Artikel 9 a wird folgender Absatz hinzugefügt:

"Der vorstehende Absatz gilt entsprechend für die Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß die angegebenen Zeitpunkte durch den Zeitpunkt des Beitritts dieser Länder bzw. durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

6. 385 R 0418: Verordnung (EWG) Nr. 418/85 der Kommission vom 19. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. Nr. L 53 vom 22.2.1985, S. 5), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29.1.1993, S. 8).

Dem Artikel 11 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(7) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend für die Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum '13. März 1962' durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten '1. Februar 1963', '1. Januar 1967', '1. März 1985' und '1. September 1985' durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Abänderung dieser Vereinbarungen nach Absatz 3 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

7. 388 R 4087: Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Franchisevereinbarungen (ABl. Nr. L 359 vom 28.12.1988, S. 46)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 8 a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Franchisevereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

8. 389 R 0556: Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Know-how-Vereinbarungen (ABl. Nr. L 61 vom 4.3.1989, S. 1), geändert durch:

- 393 R 0151: Verordnung (EWG) Nr. 151/93 der Kommission vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 21 vom 29.1.1993, S. 8).

Dem Artikel 10 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Die Artikel 8 und 9 gelten entsprechend für Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum '13. März 1962' durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten '1. Februar 1963' und '1. Januar 1967' durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Abänderung dieser Vereinbarungen nach Artikel 9 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

9. 392 R 3932: Verordnung (EWG) Nr. 3932/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. Nr. L 398 vom 31.12.1992, S. 7)

Dem Artikel 20 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Die Artikel 18 und 19 gelten entsprechend für Vereinbarungen, die infolge des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens unter Artikel 85 des Vertrages fallen, mit der Maßgabe, daß das Datum '13. März 1962' durch den Zeitpunkt des Beitritts und die Daten '1. Februar 1963', '1. Januar 1967', '31. Dezember 1993' und '1. April 1994' durch den Zeitpunkt sechs Monate nach dem Beitritt ersetzt werden. Die Änderung dieser Vereinbarungen nach Artikel 15 braucht der Kommission nicht mitgeteilt zu werden. Dieser Absatz gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

10. 393 R 1617: Verordnung (EWG) Nr. 1617/93 der Kommission vom 25. Juni 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen betreffend die gemeinsame Planung und Koordinierung von Flugplänen, den gemeinsamen Betrieb von Flugdiensten, Tarifkonsultationen im Personen- und Frachtlinienverkehr sowie die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen (ABl. Nr. L 155 vom 26.6.1993, S. 18)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 6 a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

11. 393 R 3652: Verordnung (EWG) Nr. 3652/93 der Kommission vom 22. Dezember 1993 zur Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen über computergesteuerte Buchungssysteme für den Luftverkehr (ABl. Nr. L 333 vom 31.12.1993, S. 37)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 14 a

Das Verbot des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags gilt nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens bestanden und infolge des Beitritts in den Anwendungsbereich des Artikels 85 Absatz 1 des Vertrags fallen, sofern sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts so geändert werden, daß sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen. Dieser Artikel gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt des Beitritts bereits in den Anwendungsbereich des Artikels 53 Absatz 1 des EWR-Abkommens fallen."

IV. SOZIALPOLITIK

A. SOZIALE SICHERHEIT

1. 371 R 1408: Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 149 vom 5.7.1971, S. 2), geändert und aktualisiert durch:

- 383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22.8.1983, S. 6)

und nachfolgend geändert durch:

- 385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.6.1985, S. 1)

- 385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.6.1985, S. 7)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355 vom 16.12.1986, S. 5)

- 389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13.5.1989, S. 1)

- 389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2.8.1989, S. 1)

- 389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom 16.11.1989, S. 1)

- 391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1991, S. 2)

- 392 R 1247: Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 1)

- 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 7)

- 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 28)

- 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23.7.1993, S. 1).

a) In Artikel 82 Absatz 1 wird die Zahl "72" durch "90" ersetzt.

b) Anhang I Abschnitt I "Arbeitnehmer und/oder Selbständige (Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii und iii der Verordnung)" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

Gegenstandslos".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" und der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" von "L" in "O" geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "L. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über das System der beruflichen Renten ist.

N. SCHWEDEN

Als Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung gilt jede Person, die Arbeitnehmer oder Selbständiger im Sinne der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfallversicherung ist."

c) Anhang I Abschnitt II "Familienangehörige (Artikel 1 Buchstabe f zweiter Satz der Verordnung)" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

Gegenstandslos".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" und der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" von "L" in "O" geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "L. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind im Sinne des Gesetzes über die Krankenversicherung.

N. SCHWEDEN

Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Familienangehöriger' den Ehegatten oder ein Kind unter 18 Jahren."

d) Anhang II Abschnitt I "Sondersysteme für Selbständige, die nach Artikel 1 Buchstabe j vierter Unterabsatz nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

Die für Ärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, und Ziviltechniker errichteten Versicherungs- und Versorgungswerke, einschließlich Fürsorgeeinrichtungen und die erweiterte Honorarverteilung."

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" und der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" von "M" in "O" geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "L. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

Gegenstandslos

N. SCHWEDEN

Gegenstandslos".

e) Anhang II Abschnitt II "Besondere Geburtsbeihilfen, die nach Artikel 1 Buchstabe u nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

Der allgemeine Teil der Geburtenbeihilfe".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschriften "PORTUGAL" wird von "K" in "L" und der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" von "L" in "O" geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "L. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

Die Mutterschaftsbeihilfen insgesamt oder die pauschale Mutterschaftsbeihilfe gemäß Gesetz über Mutterschaftsbeihilfe

N. SCHWEDEN

Keine".

f) Anhang II Abschnitt III "Beitragsunabhängige Sonderleistungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 b, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung fallen" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

Die aufgrund der Rechtsvorschriften der Bundesländer an Behinderte und pflegebedürftige Personen gewährten Leistungen".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" und der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" von "L" in "O" geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "L. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

Keine

N. SCHWEDEN

Keine".

g) Anhang II a "(Artikel 10 a der Verordnung)" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

a) Ausgleichszulage (Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung - ASVG, Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen - GSVG und Bundesgesetz vom 11. Oktober 1978 über die Sozialversicherung der in der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen - BSVG).

b) Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz mit Ausnahme von Pflegegeld, das von einem Träger der Unfallversicherung in Fällen gewährt wird, in denen die Behinderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde."

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" und der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" von "L" in "O" geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "L. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

a) Kinderbetreuungsbeihilfe (Gesetz über die Kinderbetreuungsbeihilfe, 444/69)

b) Behindertenbeihilfe (Gesetz über die Behindertenbeihilfe, 124/88)

c) Wohngeld für Rentner (Gesetz über das Wohngeld für Rentner, 591/78)

d) Grundarbeitslosengeld (Gesetz über das Arbeitslosengeld, 602/84) für Personen, die die entsprechenden Voraussetzungen für die Gewährung eines einkommensabhängigen Arbeitslosengelds nicht erfuellen

N. SCHWEDEN

a) Städtisches Wohngeld als Zulage zur Grundrente (Gesetz 1962: 392, neu veröffentlicht 1976: 1014)

b) Behindertenbeihilfen, die nicht an Rentenberechtigte gezahlt werden (Gesetz 1962: 381, neu veröffentlicht 1982: 120)

c) Pflegebeihilfe für behinderte Kinder (Gesetz 1962: 381, neu veröffentlicht 1982: 120)".

h) Anhang III Teil A "Bestimmungen aus Abkommen über soziale Sicherheit, die ungeachtet des Artikels 6 der Verordnung weiterhin gelten" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "9. BELGIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"10. BELGIEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

ii)

Die Numerierung der Überschrift "BELGIEN-PORTUGAL" wird von "10" in "11" geändert und folgendes eingefügt:

"12. BELGIEN-FINNLAND

Gegenstandslos

13. BELGIEN-SCHWEDEN

Gegenstandslos".

iii)

Die Numerierung der Überschrift "BELGIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "11" in "14" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"15. DÄNEMARK-DEUTSCHLAND"

"16. DÄNEMARK-SPANIEN"

"17. DÄNEMARK-FRANKREICH"

"18. DÄNEMARK-GRIECHENLAND"

"19. DÄNEMARK-IRLAND"

"20. DÄNEMARK-ITALIEN"

"21. DÄNEMARK-LUXEMBURG"

"22. DÄNEMARK-NIEDERLANDE".

iv)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "22. DÄNEMARK-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"23. DÄNEMARK-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen.

b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

v)

Die Numerierung der Überschrift "DÄNEMARK-PORTUGAL" wird von "20" in "24" geändert und folgendes eingefügt:

"25. DÄNEMARK-FINNLAND

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit

26. DÄNEMARK-SCHWEDEN

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit".

vi)

Die Numerierung der Überschrift "DÄNEMARK-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "21" in "27" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"28. DEUTSCHLAND-SPANIEN"

"29. DEUTSCHLAND-FRANKREICH"

"30. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND"

"31. DEUTSCHLAND-IRLAND"

"32. DEUTSCHLAND-ITALIEN"

"33. DEUTSCHLAND-LUXEMBURG"

"34. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE".

vii)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "34. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"35. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH

a) Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980

b) Ziffer 3 Buchstaben c und d, Ziffer 17, Ziffer 20 Buchstabe a und Ziffer 21 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen

c) Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

d) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

e) Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten ihren Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland haben, und zwar in Fällen, in denen:

i) die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,

ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt.

f) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Ziffer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt.

g) Artikel 2 des Zusatzabkommens Nr. 1 vom 10. April 1969 zu obengenanntem Abkommen

h) Artikel 1 Absatz 5 und Artikel 8 des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung

i) Ziffer 10 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen".

viii)

Die Numerierung der Überschrift "DEUTSCHLAND-PORTUGAL" wird von "29" in "36" geändert und folgendes eingefügt:

"37. DEUTSCHLAND-FINNLAND

a) Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit

b) Nummer 9 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen

38. DEUTSCHLAND-SCHWEDEN

a) Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit

b) Nummer 8 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen".

ix)

Die Numerierung der Überschrift "DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "30" in "39" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"40. SPANIEN-FRANKREICH"

"41. SPANIEN-GRIECHENLAND"

"42. SPANIEN-IRLAND"

"43. SPANIEN-ITALIEN"

"44. SPANIEN-LUXEMBURG"

"45. SPANIEN-NIEDERLANDE".

x)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "45. SPANIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"46. SPANIEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xi)

Die Numerierung der Überschrift "SPANIEN-PORTUGAL" wird von "37" in "47" geändert und folgendes eingefügt:

"48. SPANIEN-FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit

49. SPANIEN-SCHWEDEN

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit".

xii)

Die Numerierung der Überschrift "SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "38" in "50" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"51. FRANKREICH-GRIECHENLAND"

"52. FRANKREICH-IRLAND"

"53. FRANKREICH-ITALIEN"

"54. FRANKREICH-LUXEMBURG"

"55. FRANKREICH-NIEDERLANDE".

xiii)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "55. FRANKREICH-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"56. FRANKREICH-ÖSTERREICH

Keine".

xiv)

Die Numerierung der Überschrift "FRANKREICH-PORTUGAL" wird von "44" in "57" geändert und folgendes eingefügt:

"58. FRANKREICH-FINNLAND

Keine

59. FRANKREICH-SCHWEDEN

Keine".

xv)

Die Numerierung der Überschrift "FRANKREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "45" in "60" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"61. GRIECHENLAND-IRLAND"

"62. GRIECHENLAND-ITALIEN"

"63. GRIECHENLAND-LUXEMBURG"

"64. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE".

xvi)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "64. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"65. GRIECHENLAND-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xvii)

Die Numerierung der Überschrift "GRIECHENLAND-PORTUGAL" wird von "50" in "66" geändert und folgendes eingefügt:

"67. GRIECHENLAND-FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 21 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit

68. GRIECHENLAND-SCHWEDEN

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 23 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984".

xviii)

Die Numerierung der Überschrift "GRIECHENLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "51" in "69" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"70. IRLAND-ITALIEN"

"71. IRLAND-LUXEMBURG"

"72. IRLAND-NIEDERLANDE".

xix)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "72. IRLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"73. IRLAND-ÖSTERREICH

Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xx)

Die Numerierung der Überschrift "IRLAND-PORTUGAL" wird von "55" in "74" geändert und folgendes eingefügt:

"75. IRLAND-FINNLAND

Gegenstandslos

76. IRLAND-SCHWEDEN

Gegenstandslos".

xxi)

Die Numerierung der Überschrift "IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "56" in "77" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"78. ITALIEN-LUXEMBURG"

"79. ITALIEN-NIEDERLANDE".

xxii)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "79. ITALIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"80. ITALIEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit

b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xxiii)

Die Numerierung der Überschrift "ITALIEN-PORTUGAL" wird von "59" in "81" geändert und folgendes eingefügt:

"82. ITALIEN-FINNLAND

Gegenstandslos

83. ITALIEN-SCHWEDEN

Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit".

xxiv)

Die Numerierung der Überschrift "ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "60" in "84" geändert und die nachfolgende Überschrift wie folgt umnumeriert:

"85. LUXEMBURG-NIEDERLANDE".

xxv)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "85. LUXEMBURG-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"86. LUXEMBURG-ÖSTERREICH

a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978

b) Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xxvi)

Die Numerierung der Überschrift "LUXEMBURG-PORTUGAL" wird von "62" in "87" geändert und folgendes eingefügt:

"88. LUXEMBURG-FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit

89. LUXEMBURG-SCHWEDEN

a) Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Artikel 30 des obengenannten Abkommens".

xxvii)

Die Numerierung der Überschrift "LUXEMBURG-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "63" in "90" geändert und folgendes eingefügt:

"91. NIEDERLANDE-ÖSTERREICH

a) Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xxviii)

Die Numerierung der Überschrift "NIEDERLANDE-PORTUGAL" wird von "64" in "92" geändert und folgendes eingefügt:

"93. NIEDERLANDE-FINNLAND

Gegenstandslos

94. NIEDERLANDE-SCHWEDEN

Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xxix)

Die Numerierung der Überschrift "NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "65" in "95" geändert und folgendes eingefügt:

"96. ÖSTERREICH-PORTUGAL

Keine

97. ÖSTERREICH-FINNLAND

a) Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

98. ÖSTERREICH-SCHWEDEN

a) Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

99. ÖSTERREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können

100. PORTUGAL-FINNLAND

Gegenstandslos

101. PORTUGAL-SCHWEDEN

Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit".

xxx)

Die Numerierung der Überschrift "PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "66" in "102" geändert und folgendes eingefügt:

"103. FINNLAND-SCHWEDEN

Artikel 10 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit

104. FINNLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

105. SCHWEDEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit".

i) Anhang III Teil B "Bestimmungen aus Abkommen, deren Geltungsbereich nicht alle Personen umfaßt, auf die die Verordnung anzuwenden ist" wird wie folgt geändert:

i)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "9. BELGIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"10. BELGIEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 4. April 1977 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

ii)

Die Numerierung der Überschrift "BELGIEN-PORTUGAL" wird von "10" in "11" geändert und folgendes eingefügt:

"12. BELGIEN-FINNLAND

Gegenstandslos

13. BELGIEN-SCHWEDEN

Gegenstandslos".

iii)

Die Numerierung der Überschrift "BELGIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "11" in "14" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"15. DÄNEMARK-DEUTSCHLAND"

"16. DÄNEMARK-SPANIEN"

"17. DÄNEMARK-FRANKREICH"

"18. DÄNEMARK-GRIECHENLAND"

"19. DÄNEMARK-IRLAND"

"20. DÄNEMARK-ITALIEN"

"21. DÄNEMARK-LUXEMBURG"

"22. DÄNEMARK-NIEDERLANDE".

iv)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "22. DÄNEMARK-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"23. DÄNEMARK-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 16. Juni 1987 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer I des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

v)

Die Numerierung der Überschrift "DÄNEMARK-PORTUGAL" wird von "20" in "24" geändert und folgendes eingefügt:

"25. DÄNEMARK-FINNLAND

Keine

26. DÄNEMARK-SCHWEDEN

Keine".

vi)

Die Numerierung der Überschrift "DÄNEMARK-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "21" in "27" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"28. DEUTSCHLAND-SPANIEN"

"29. DEUTSCHLAND-FRANKREICH"

"30. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND"

"31. DEUTSCHLAND-IRLAND"

"32. DEUTSCHLAND-ITALIEN"

"33. DEUTSCHLAND-LUXEMBURG"

"34. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE".

vii)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "34. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"35. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH

a) Artikel 41 des Abkommens vom 22. Dezember 1966 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 10. April 1969, Nr. 2 vom 29. März 1974 und Nr. 3 vom 29. August 1980

b) Ziffer 20 Buchstabe a des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen

c) Artikel 3 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

d) Ziffer 3 Buchstabe g des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen

e) Artikel 4 Absatz 1 des obengenannten Abkommens in bezug auf die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen Unfälle (und Berufskrankheiten), die außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, sowie Zeiten, die außerhalb dieses Hoheitsgebietes zurückgelegt werden, keinen Anspruch auf Leistungen begründen, bzw. einen solchen Anspruch nur unter bestimmten Bedingungen begründen, wenn die Berechtigten außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz haben, und zwar in Fällen, in denen:

i) die Leistungen am 1. Januar 1994 bereits erbracht werden oder erbracht werden könnten,

ii) die betreffende Person vor dem 1. Januar 1994 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich genommen hat und die Leistung aus der Renten- und Unfallversicherung bis zum 31. Dezember 1994 beginnt.

f) Ziffer 19 Buchstabe b des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen. Bei der Anwendung von Nummer 3 Buchstabe c dieser Bestimmung darf der vom zuständigen Träger anzurechnende Betrag den Betrag nicht übersteigen, der auf die von ihm zu entschädigenden entsprechenden Zeiten entfällt."

viii)

Die Numerierung der Überschrift "DEUTSCHLAND-PORTUGAL" wird von "29" in "36" geändert und folgendes eingefügt:

"37. DEUTSCHLAND-FINNLAND

Artikel 4 des Abkommens vom 23. April 1979 über soziale Sicherheit

38. DEUTSCHLAND-SCHWEDEN

Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens vom 27. Februar 1976 über soziale Sicherheit".

ix)

Die Numerierung der Überschrift "DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "30" in "39" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"40. SPANIEN-FRANKREICH"

"41. SPANIEN-GRIECHENLAND"

"42. SPANIEN-IRLAND"

"43. SPANIEN-ITALIEN"

"44. SPANIEN-LUXEMBURG"

"45. SPANIEN-NIEDERLANDE".

x)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "45. SPANIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"46. SPANIEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 6. November 1981 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xi)

Die Numerierung der Überschrift "SPANIEN-PORTUGAL" wird von "37" in "47" geändert und folgendes eingefügt:

"48. SPANIEN-FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 19. Dezember 1985 über soziale Sicherheit

49. SPANIEN-SCHWEDEN

Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 16 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit".

xii)

Die Numerierung der Überschrift "SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "38" in "50" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"51. FRANKREICH-GRIECHENLAND"

"52. FRANKREICH-IRLAND"

"53. FRANKREICH-ITALIEN"

"54. FRANKREICH-LUXEMBURG"

"55. FRANKREICH-NIEDERLANDE".

xiii)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "55. FRANKREICH-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"56. FRANKREICH-ÖSTERREICH

Keine".

xiv)

Die Numerierung der Überschrift "FRANKREICH-PORTUGAL" wird von "44" in "57" geändert und folgendes eingefügt:

"58. FRANKREICH-FINNLAND

Gegenstandslos

59. FRANKREICH-SCHWEDEN

Keine".

xv)

Die Numerierung der Überschrift "FRANKREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "45" in "60" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"61. GRIECHENLAND-IRLAND"

"62. GRIECHENLAND-ITALIEN"

"63. GRIECHENLAND-LUXEMBURG"

"64. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE".

xvi)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "64. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"65. GRIECHENLAND-ÖSTERREICH

a) Artikel 4 des Abkommens vom 14. Dezember 1979 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Mai 1986 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xvii)

Die Numerierung der Überschrift "GRIECHENLAND-PORTUGAL" wird von "50" in "66" geändert und folgendes eingefügt:

"67. GRIECHENLAND-FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 11. März 1988 über soziale Sicherheit

68. GRIECHENLAND-SCHWEDEN

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 5. Mai 1978 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 14. September 1984".

xviii)

Die Numerierung der Überschrift "GRIECHENLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "51" in "69" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"70. IRLAND-ITALIEN"

"71. IRLAND-LUXEMBURG"

"72. IRLAND-NIEDERLANDE".

xix)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "72. IRLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"73. IRLAND-ÖSTERREICH

Artikel 4 des Abkommens vom 30. September 1988 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xx)

Die Numerierung der Überschrift "IRLAND-PORTUGAL" wird von "55" in "74" geändert und folgendes eingefügt:

"75. IRLAND-FINNLAND

Gegenstandslos

76. IRLAND-SCHWEDEN

Gegenstandslos".

xxi)

Die Numerierung der Überschrift "IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "56" in "77" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"78. ITALIEN-LUXEMBURG"

"79. ITALIEN-NIEDERLANDE".

xxii)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "79. ITALIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"80. ITALIEN-ÖSTERREICH

a) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Januar 1981 über soziale Sicherheit

b) Artikel 4 des obengenannten Abkommens und Ziffer 2 des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xxiii)

Die Numerierung der Überschrift "ITALIEN-PORTUGAL" wird von "59" in "81" geändert und folgendes eingefügt:

"82. ITALIEN-FINNLAND

Gegenstandslos

83. ITALIEN-SCHWEDEN

Artikel 20 des Abkommens vom 25. September 1979 über soziale Sicherheit".

xxiv)

Die Numerierung der Überschrift "ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "60" in "84" geändert und die nachfolgende Überschrift wird wie folgt umnumeriert:

"85. LUXEMBURG-NIEDERLANDE".

xxv)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "85. LUXEMBURG-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"86. LUXEMBURG-ÖSTERREICH

a) Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 21. Dezember 1971 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 16. Mai 1973 und Nr. 2 vom 9. Oktober 1978

b) Artikel 3 Absatz 2 des obengenannten Abkommens in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

c) Nummer III des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xxvi)

Die Numerierung der Überschrift "LUXEMBURG-PORTUGAL" wird von "62" in "87" geändert und folgendes eingefügt:

"88. LUXEMBURG-FINNLAND

Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vom 15. September 1988 über soziale Sicherheit

89. LUXEMBURG-SCHWEDEN

Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Februar 1985 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xxvii)

Die Numerierung der Überschrift "LUXEMBURG-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "63" in "90" geändert und folgendes eingefügt:

"91. NIEDERLANDE-ÖSTERREICH

a) Artikel 3 des Abkommens vom 7. März 1974 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 5. November 1980 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xxviii)

Die Numerierung der Überschrift "NIEDERLANDE-PORTUGAL" wird von "64" in "92" geändert und folgendes eingefügt:

"93. NIEDERLANDE-FINNLAND

Gegenstandslos

94. NIEDERLANDE-SCHWEDEN

Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom 2. Juli 1976 über soziale Sicherheit in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen".

xxix)

Die Numerierung der Überschrift "NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "65" in "95" geändert und folgendes eingefügt:

"96. ÖSTERREICH-PORTUGAL

Keine

97. ÖSTERREICH-FINNLAND

a) Artikel 4 des Abkommens vom 11. Dezember 1985 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 9. März 1993, in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

98. ÖSTERREICH-SCHWEDEN

a) Artikel 4 und Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens vom 11. November 1975 über soziale Sicherheit, geändert durch das Zusatzabkommen vom 21. Oktober 1982 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Nummer II des Schlußprotokolls zu obengenanntem Abkommen in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

99. ÖSTERREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 3 des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzabkommen Nr. 1 vom 9. Dezember 1985 und Nr. 2 vom 13. Oktober 1992 in bezug auf Personen, die in einem Drittstaat wohnen

b) Protokoll über Sachleistungen zu obengenanntem Abkommen, mit Ausnahme des Artikels 2 Absatz 3 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können

100. PORTUGAL-FINNLAND

Gegenstandslos

101. PORTUGAL-SCHWEDEN

Artikel 6 des Abkommens vom 25. Oktober 1978 über soziale Sicherheit".

xxx)

Die Numerierung der Überschrift "PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "66" in "102" geändert und folgendes eingefügt:

"103. FINNLAND-SCHWEDEN

Keine

104. FINNLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

105. SCHWEDEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens vom 29. Juni 1987 über soziale Sicherheit".

j) Anhang IV Teil A "Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung, nach denen die Höhe der Leistungen bei Invalidität nicht von der Dauer der Versicherungszeit abhängt" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

Keine".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert.

iii) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "L. PORTUGAL" wird folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

Nationale Renten an Personen mit einer angeborenen Behinderung oder einer im Kindesalter erworbenen Behinderung (Finnisches Rentengesetz 547/93)

N. SCHWEDEN

Keine".

iv) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert.

k) Anhang IV Teil B "Sondersysteme für Selbständige im Sinne des Artikels 38 Absatz 3 und des Artikels 45 Absatz 3 der Verordnung" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

Keine".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

Keine

N. SCHWEDEN

Keine".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert.

l) Anhang IV Teil C "Fälle im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung, in denen auf die Berechnung der Leistung gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung verzichtet werden kann" wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

Keine".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

Keine

N. SCHWEDEN

Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert.

m) Anhang IV Teil D erhält folgende Fassung:

"D. Leistungen und Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 der Verordnung

1. Leistungen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist:

a) Die nach den Rechtsvorschriften in Teil A dieses Anhangs vorgesehenen Leistungen bei Invalidität;

b) der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist;

c) die im allgemeinen System und in den Sondersystemen gewährten spanischen Hinterbliebenenrenten;

d) die Witwenstandsbeihilfe der Witwenstandsversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte;

e) die Rente für invalide Witwer oder Witwen des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte, wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i festgestellten Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird;

f) die niederländische Witwenrente nach dem Gesetz vom 9. April 1959 über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung in seiner geänderten Fassung;

g) die finnischen nationalen Renten nach dem finnischen Rentengesetz vom 8. Juni 1956 und nach den vorläufigen Bestimmungen des Finnischen Rentengesetzes (547/93);

h) die volle schwedische Grundrente nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Gesetzen über die Grundrenten sowie die volle Grundrente nach den vorläufigen Bestimmungen der ab diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze.

2. Leistungen im Sinne des Artikels 46b Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird:

a) Die dänischen vorgezogenen Altersrenten, deren Höhe nach den vor dem 1. Oktober 1984 geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt wird;

b) die deutschen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, und die deutschen Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird;

c) die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten ('inabilità');

d) die luxemburgischen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten;

e) die finnischen Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird;

f) die schwedischen Invaliditäts- und Witwenrenten, bei denen auf eine angerechnete Versicherungszeit abgestellt wird und die schwedischen Altersrenten, bei denen auf eine bereits erworbene Versicherungszeit abgestellt wird.

3. Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit.

Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Juli 1978 über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit.

Nordisches Abkommen vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit."

n) Anhang VI wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

1. Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1 der Verordnung gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter.

2. Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.

3. Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.

4. Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben."

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

1. Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland mit berücksichtigt.

2. Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ein, und schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handele es sich um in Finnland zurückgelegte Versicherungszeiten.

3. Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Mitgliedstaates eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.

N. SCHWEDEN

1. Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elternbeihilfen gelten unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als Schweden zurückgelegte Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.

2. Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten.

3. Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als Beschäftigter oder Selbständiger durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen Mitgliedstaates abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen Rechtsvorschriften erfuellt.

4. Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, sofern die Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt."

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert.

o) Anhang VII erhält folgende Fassung:

"ANHANG VII

(Artikel 14c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung)

Fälle, in denen eine Person gleichzeitig den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten

unterliegt

1. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg. Auf Luxemburg findet der Briefwechsel zwischen Belgien und Luxemburg vom 10. und 12. Juli 1968 Anwendung

2. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark

3. Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte: Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat

4. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Spanien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien

5. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg

6. Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in Luxemburg

7. Für die Rentenversicherung der Selbständigen: Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Griechenland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat

8. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Italien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat

9. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat

10. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Portugal und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat

11. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland

12. Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden."

2. 372 R 0574: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 74 vom 27.3.1972, S. 1), geändert und aktualisiert durch:

- 383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22.8.1983, S. 6)

und nachfolgend geändert durch:

- 385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.6.1985, S. 1)

- 385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20.6.1985, S. 7)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 188)

- 386 R 513: Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 (ABl. Nr. L 51 vom 28.2.1986, S. 44)

- 386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355 vom 16.12.1986, S. 5)

- 389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13.5.1989, S. 1)

- 389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2.8.1989, S. 1)

- 389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom 16.11.1989, S. 1)

- 391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1991, S. 2)

- 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 7)

- 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19.5.1992, S. 28)

- 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23.7.1993, S. 1).

a) Anhang 1 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

1. Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien

2. Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

Sosiaali- ja terveysministeriö/Social- och hälsovårdsministeriet (Ministerium für Soziales und Volksgesundheit), Helsinki

N. SCHWEDEN

Regeringen (Socialdepartementet) (Regierung (Ministerium für soziale Angelegenheiten)), Stockholm".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert.

b) Anhang 2 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften:

1. Krankenversicherung

a) Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, und ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die örtliche Zuständigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften nicht entschieden werden, so wird die örtliche Zuständigkeit wie folgt bestimmt:

- die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich der letzten Beschäftigung in Österreich zuständig war, oder

- die Gebietskrankenkasse, die für den letzten Wohnsitz in Österreich zuständig war, oder

- sofern kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder nie ein Wohnsitz in Österreich bestanden hat, die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.

b) Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1 Abschnitt 5 der Verordnung in Verbindung mit Artikel 95 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Erstattung der Leistungen an Personen, die nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug einer Rente berechtigt sind:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden.

2. Rentenversicherung

Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschließlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.

3. Arbeitslosenversicherung

a) Für die Arbeitslosmeldung:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt

b) Für die Ausstellung der Formulare Nrn. E 301, E 302 und E 303:

das für den Beschäftigungsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt

4. Familienleistungen

a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:

das Finanzamt

b) Karenzurlaubsgeld:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

1. Krankheit und Mutterschaft:

a) Geldleistungen:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt)

Helsinki, oder

der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist;

b) Sachleistungen

i) Erstattungen aus der Krankenversicherung

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) Helsinki, oder

der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist;

ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:

lokale Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen

2. Alter, Invalidität, Tod (Renten):

a) Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki, oder

b) Berufsrenten:

Der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt

3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

der für die Unfallversicherung des Betroffenen zuständigen Versicherungsträger

4. Leistungen im Todesfalle:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki, oder

der für die Zahlung der Leistungen aus der Unfallversicherung zuständige Versicherungsträger

5. Arbeitslosigkeit:

a) Grundsystem:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki, oder

b) Einkommensabhängiges System

die zuständige Arbeitslosenversicherung

6. Familienleistungen:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki.

N. SCHWEDEN

1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit

a) Generell:

die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist

b) Für Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:

Göteborgs allmänna försäkringskassa, sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute)

c) Für die Anwendung der Artikel 35 bis 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:

Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland)

d) Für die Anwendung der Artikel 60 bis 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, mit Ausnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:

- die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat oder die Berufskrankheit aufgetreten ist, oder

- Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland)

2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt)".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert.

c) Anhang 3 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

1. Krankenversicherung:

a) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:

die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse

b) Für die Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie der Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:

der zuständige Träger

2. Rentenversicherung:

a) Sofern die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterlag, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

der zuständige Träger

b) In allen anderen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien

c) Für die Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien

3. Unfallversicherung:

a) Sachleistungen

- die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Gebietskrankenkasse;

- oder die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche ebenfalls Leistungen gewähren kann.

b) Geldleistungen

i) In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:

Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien

ii) Für die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien

4. Arbeitslosenversicherung:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt

5. Familienleistungen:

a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt

b) Karenzurlaubsgeld:

das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

1. Krankheit und Mutterschaft:

a) Geldleistungen

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki, oder

b) Sachleistungen:

i) Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder

ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:

die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen

2. Alter, Invalidität, Tod (Renten):

a) Staatliche Renten:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki, oder

b) Berufsrenten:

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki

3. Leistungen im Todesfall:

Allgemeine Leistungen im Todesfall:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki

4. Arbeitslosigkeit:

a) Grundsystem:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki

b) Einkommensabhängiges System:

i) im Falle des Artikels 69: Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten

(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki

ii) in den übrigen Fällen:

der zuständige Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist

5. Familienleistungen:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki.

N. SCHWEDEN

1. Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes

2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

das Bezirksarbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert.

d) Anhang 4 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

1. Krankheits-, Unfall- und Rentenversicherung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien

2. Arbeitslosenversicherung:

a) für die Beziehungen zu Deutschland:

Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg

b) in allen übrigen Fällen:

Landesarbeitsamt Wien, Wien

3. Familienleistungen:

a) Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:

Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien

b) Karenzurlaubsgeld:

Landesarbeitsamt Wien, Wien".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

1. Kranken- und Mutterschaftsversicherung, staatliche Renten, Familienleistungen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Leistungen im Todesfall:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki

2. Berufsrenten:

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki

3. Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto/Olycksfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki.

N. SCHWEDEN

1. Für alle Versicherungsfälle außer Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Riksförsäkringsverket (Staatlicher Sozialversicherungsrat)

2. Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:

Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt)".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert.

e) Anhang 5 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "9. BELGIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"10. BELGIEN-ÖSTERREICH

Keine".

ii)

Die Numerierung der Überschrift "BELGIEN-PORTUGAL" wird von "10" in "11" geändert und folgendes eingefügt:

"12. BELGIEN-FINNLAND

Gegenstandslos

13. BELGIEN-SCHWEDEN

Gegenstandslos".

iii)

Die Numerierung der Überschrift "BELGIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "11" in "14" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"15. DÄNEMARK-DEUTSCHLAND"

"16. DÄNEMARK-SPANIEN"

"17. DÄNEMARK-FRANKREICH"

"18. DÄNEMARK-GRIECHENLAND"

"19. DÄNEMARK-IRLAND"

"20. DÄNEMARK-ITALIEN"

"21. DÄNEMARK-LUXEMBURG"

"22. DÄNEMARK-NIEDERLANDE".

iv)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "22. DÄNEMARK-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"23. DÄNEMARK-ÖSTERREICH

Keine".

v)

Die Numerierung der Überschrift "DÄNEMARK-PORTUGAL" wird von "20" in "24" geändert und folgendes eingefügt:

"25. DÄNEMARK-FINNLAND

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

26. DÄNEMARK-SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)".

vi)

Die Numerierung der Überschrift "DÄNEMARK-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "21" in "27" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"28. DEUTSCHLAND-SPANIEN"

"29. DEUTSCHLAND-FRANKREICH"

"30. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND"

"31. DEUTSCHLAND-IRLAND"

"32. DEUTSCHLAND-ITALIEN"

"33. DEUTSCHLAND-LUXEMBURG"

"34. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE".

vii)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "34. DEUTSCHLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"35. DEUTSCHLAND-ÖSTERREICH

Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978 über die Arbeitslosenversicherung".

viii)

Die Numerierung der Überschrift "DEUTSCHLAND-PORTUGAL" wird von "29" in "36" geändert und folgendes eingefügt:

"37. DEUTSCHLAND-FINNLAND

Keine

38. DEUTSCHLAND-SCHWEDEN

Keine".

ix)

Die Numerierung der Überschrift "DEUTSCHLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "30" in "39" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"40. SPANIEN-FRANKREICH"

"41. SPANIEN-GRIECHENLAND"

"42. SPANIEN-IRLAND"

"43. SPANIEN-ITALIEN"

"44. SPANIEN-LUXEMBURG"

"45. SPANIEN-NIEDERLANDE".

x)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "45. SPANIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"46. SPANIEN-ÖSTERREICH

Keine".

xi)

Die Numerierung der Überschrift "SPANIEN-PORTUGAL" wird von "37" in "47" geändert und folgendes eingefügt:

"48. SPANIEN-FINNLAND

Keine

49. SPANIEN-SCHWEDEN

Keine".

xii)

Die Numerierung der Überschrift "SPANIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "38" in "50" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"51. FRANKREICH-GRIECHENLAND"

"52. FRANKREICH-IRLAND"

"53. FRANKREICH-ITALIEN"

"54. FRANKREICH-LUXEMBURG"

"55. FRANKREICH-NIEDERLANDE".

xiii)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "55. FRANKREICH-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"56. FRANKREICH-ÖSTERREICH

Keine".

xiv)

Die Numerierung der Überschrift "FRANKREICH-PORTUGAL" wird von "44" in "57" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"58. FRANKREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH"

"59. GRIECHENLAND-IRLAND"

"60. GRIECHENLAND-ITALIEN"

"61. GRIECHENLAND-LUXEMBURG"

"62. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE".

xv)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "62. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"63. GRIECHENLAND-ÖSTERREICH

Keine".

xvi)

Die Numerierung der Überschrift "GRIECHENLAND-PORTUGAL" wird von "50" in "64" geändert und folgendes eingefügt:

"65. GRIECHENLAND-FINNLAND

Keine

66. GRIECHENLAND-SCHWEDEN

Keine".

xvii)

Die Numerierung der Überschrift "GRIECHENLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "51" in "67" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"68. IRLAND-ITALIEN"

"69. IRLAND-LUXEMBURG"

"70. IRLAND-NIEDERLANDE".

xviii)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "70. IRLAND-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"71. IRLAND-ÖSTERREICH

Keine".

xix)

Die Numerierung der Überschrift "IRLAND-PORTUGAL" wird von "55" in "72" geändert und folgendes eingefügt:

"73. IRLAND-FINNLAND

Gegenstandslos

74. IRLAND-SCHWEDEN

Gegenstandslos".

xx)

Die Numerierung der Überschrift "IRLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "56" in "75" geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:

"76. ITALIEN-LUXEMBURG"

"77. ITALIEN-NIEDERLANDE".

xxi)

Nach dem Eintrag unter der Überschrift "77. ITALIEN-NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"78. ITALIEN-ÖSTERREICH

Keine".

xxii)

Die Numerierung der Überschrift "ITALIEN-PORTUGAL" wird von "59" in "79" geändert und folgendes eingefügt:

"80. ITALIEN-FINNLAND

Gegenstandslos

81. ITALIEN-SCHWEDEN

Keine".

xxiii)

Die Numerierung der Überschrift "ITALIEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "60" in "82" und der Überschrift "LUXEMBURG- NIEDERLANDE" von "61" in "83" geändert und folgendes eingefügt:

"84. LUXEMBURG-ÖSTERREICH

Keine".

xxiv)

Die Numerierung der Überschrift "LUXEMBURG-PORTUGAL" wird von "62" in "85" geändert und folgendes eingefügt:

"86. LUXEMBURG-FINNLAND

Erstattungsvereinbarung vom 24. Februar 1994 nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung

87. LUXEMBURG-SCHWEDEN

Keine".

xxv)

Die Numerierung der Überschrift "LUXEMBURG-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "63" in "88" geändert und folgendes eingefügt:

"89. NIEDERLANDE-ÖSTERREICH

Vereinbarung vom 17. November 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit".

xxvi)

Die Numerierung der Überschrift "NIEDERLANDE-PORTUGAL" wird von "64" in "90" geändert und folgendes eingefügt:

"91. NIEDERLANDE-FINNLAND

Erstattungsvereinbarung vom 26. Januar 1994 nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung

92. NIEDERLANDE-SCHWEDEN

Keine".

xxvii)

Die Numerierung der Überschrift "NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "65" in "93" geändert und folgendes eingefügt:

"94. ÖSTERREICH-PORTUGAL

Keine

95. ÖSTERREICH-FINNLAND

Keine

96. ÖSTERREICH-SCHWEDEN

Vereinbarung vom 22. Dezember 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen Sicherheit

97. ÖSTERREICH-VEREINIGTES KÖNIGREICH

a) Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 zur Durchführung des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert durch die Zusatzvereinbarungen Nr. 1 vom 26. März 1986 und Nr. 2 vom 4. Juni 1993 in bezug auf Personen, die keinen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können.

b) Artikel 18 Absatz 1 der obengenannten Vereinbarung in bezug auf Personen, die einen Anspruch nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung geltend machen können, mit der Maßgabe, daß für österreichische Staatsangehörige mit Wohnort im Gebiet Österreichs und für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnort im Gebiet des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Gibraltars) der Reisepaß an die Stelle des Formblattes E 111 hinsichtlich sämtlicher von diesem Formblatt erfaßten Leistungen tritt.

98. PORTUGAL-FINNLAND

Gegenstandslos

99. PORTUGAL-SCHWEDEN

Keine".

xxviii)

Die Numerierung der Überschrift "PORTUGAL-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "66" in "100" geändert und folgendes eingefügt:

"101. FINNLAND-SCHWEDEN

Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit: Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)

102. FINNLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine

103. SCHWEDEN-VEREINIGTES KÖNIGREICH

Keine".

f) Anhang 6 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird wie folgt eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

Unmittelbare Zahlung".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

Unmittelbare Zahlung

N. SCHWEDEN

Unmittelbare Zahlung".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert.

g) Anhang 7 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

Österreichische Nationalbank, Wien".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

Postipankki Oy, Helsinki/Postbanken Ab, Helsingfors (Postbank, Helsinki)

N. SCHWEDEN

Keine".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert.

h) Anhang 8 erhält folgende Fassung:

"ANHANG 8

GEWÄHRUNG DER FAMILIENLEISTUNGEN

(Artikel 4 Absatz 8, Artikel 10a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 122 der Durch-

führungsverordnung)

Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung gilt für:

A. Arbeitnehmer und Selbständige

a) Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:

- Belgien und Deutschland

- Belgien und Spanien

- Belgien und Frankreich

- Belgien und Griechenland

- Belgien und Irland

- Belgien und Luxemburg

- Belgien und Österreich

- Belgien und Portugal

- Belgien und Finnland

- Belgien und Schweden

- Belgien und Vereinigtes Königreich

- Deutschland und Spanien

- Deutschland und Frankreich

- Deutschland und Griechenland

- Deutschland und Irland

- Deutschland und Luxemburg

- Deutschland und Österreich

- Deutschland und Finnland

- Deutschland und Schweden

- Deutschland und Vereinigtes Königreich

- Spanien und Österreich

- Spanien und Finnland

- Spanien und Schweden

- Frankreich und Luxemburg

- Frankreich und Österreich

- Frankreich und Finnland

- Frankreich und Schweden

- Irland und Österreich

- Irland und Schweden

- Luxemburg und Österreich

- Luxemburg und Finnland

- Luxemburg und Schweden

- Niederlande und Österreich

- Niederlande und Finnland

- Niederlande und Schweden

- Österreich und Portugal

- Österreich und Finnland

- Österreich und Schweden

- Österreich und Vereinigtes Königreich

- Portugal und Frankreich

- Portugal und Irland

- Portugal und Luxemburg

- Portugal und Finnland

- Portugal und Schweden

- Portugal und Vereinigtes Königreich

- Finnland und Schweden

- Finnland und Vereinigtes Königreich

- Schweden und Vereinigtes Königreich

b) Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen

- Dänemark und Deutschland

- Niederlande und Deutschland, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Portugal

B. Selbständige

Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen

- Belgien und den Niederlanden

C. Arbeitnehmer

Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen

- Belgien und den Niederlanden"

i) Anhang 9 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen der Gebietskrankenkassen berechnet."

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der von der Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalt (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, verwalteten Systeme der Volksgesundheit und Krankenhauspflege sowie der Erstattungen aus der Krankenversicherung und den Rehabilitationsdiensten berechnet.

N. SCHWEDEN

Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der vom staatlichen System der Sozialversicherung erbrachten Leistungen berechnet."

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert.

j) Anhang 10 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

1. Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in bezug auf Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (ASVG) für Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich:

Wiener Gebietskrankenkasse, Wien

2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung:

Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien

3. Für die Anwendung der Artikel 11, 11a, 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:

a) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und krankenversichert ist:

der zuständige Krankenversicherungsträger

b) Wenn die betreffende Person den österreichischen Rechtsvorschriften unterliegt und nicht krankenversichert ist:

der zuständige Unfallversicherungsträger

c) In allen übrigen Fällen:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien

4. Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

die für den Wohnort der Familienangehörigen zuständige Gebietskrankenkasse

5. Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2, Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt

6. Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf das Karenzurlaubsgeld:

das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort des Arbeitnehmers oder den letzten Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt

7. Für die Anwendung von:

a) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36 und 63 der Verordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien

b) Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf Artikel 70 der Verordnung:

Landesarbeitsamt Wien, Wien

8. Für die Anwendung von Artikel 110 der Durchführungsverordnung:

- der zuständige Träger, oder

- sofern es keinen zuständigen österreichischen Träger gibt, der Träger des Wohnortes

9. Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten Hauptverband entrichtet werden".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung und von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel 12a, 13 Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddcentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung), Helsinki.

2. Für die Anwendung von Artikel 10 b der Durchführungsordnung:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki.

3. Für die Anwendung von Artikel 36 und Artikel 90 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki, und

Työeläkelaitokset (Berufsrententräger) und

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddcentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung), Helsinki.

4. Für die Anwendung von Artikel 37 Buchstabe b, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki

5. Für die Anwendung der Artikel 41 bis 59 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddcentralen (Zentralanstalt für die Rentenversicherung), Helsinki

6. Für die Anwendung der Artikel 60 bis 67, 71, 75, 76 und 78 der Durchführungsverordnung:

Der Versicherungsträger des Wohn- oder Aufenthaltsortes, bezeichnet von:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto/Olyckfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki

7. Für die Anwendung der Artikel 80 und 81 der Durchführungsverordnung:

Der zuständige Arbeitslosenfonds im Fall einkommensabhängiger Arbeitslosenleistungen

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki, im Fall der Grundleistungen bei Arbeitslosigkeit

8. Für die Anwendung der Artikel 102 und 113 der Durchführungsverordnung:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki,

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto/Olyckfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung

9. Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:

a) Berufsrenten:

Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung), Helsinki, im Fall von Berufsrenten

b) Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:

Tapaturmavakuutuslaitosten Liitto/Olyckfallsförsäkringsanstalternas Förbund (Verband der Unfallversicherer), Helsinki

c) In allen übrigen Fällen:

Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki.

N. SCHWEDEN

1. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1, Artikel 14a Absatz 1, Artikel 14b Absätze 1 und 2 der Verordnung sowie Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11a Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

die Sozialversicherung, bei der die betreffende Person versichert ist

2. Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen, in denen eine Person nach Schweden entsandt ist:

die Sozialversicherung an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird

3. Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1 und 2, in den Fällen, in denen eine Person länger als 12 Monate nach Schweden entsandt ist:

Göteborgs allmänna försäkringskassa, sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute)

4. Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 14a Absätze 2 und 3 der Verordnung:

die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort

5. Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 4 der Verordnung und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 11a Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 12a Absatz 5, Absatz 6 und Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung:

die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird

6. Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung:

a) die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, und

b) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt) für die Kategorien Beschäftigte und Selbständige

7. Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz 2:

a) Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt)

b) Arbetsmarknadsstyrelsen (Verwaltung für den Arbeitsmarkt), für Arbeitslosigkeitsleistungen".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert.

k) Anhang 11 wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

Keine".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

Keine

N. SCHWEDEN

Keine".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert.

3. Beschlüsse der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer

a) Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 (ABl. Nr. C 238 vom 7.9.1983, S. 3)

Nummer 2.2 des Beschlusses erhält folgende Fassung:

"2.2. 'Bezeichnete Stelle' im Sinne dieses Beschlusses ist in:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

b) Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 (ABl. Nr. C 306 vom 12.11.1983, S. 2)

Nummer 2.4 des Beschlusses erhält folgende Fassung:

"2.4. 'Bezeichnete Stelle' im Sinne dieses Beschlusses ist in:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

c) Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 281 vom 4.11.1988, S. 7)

Nummer 2.2 des Beschlusses erhält folgende Fassung:

"2.2. die voraussichtlichen oder tatsächlichen Kosten der Leistung den nachstehend aufgeführten Pauschalbetrag übersteigen:

a) 20 000 BEF für den belgischen Wohnortträger,

b) 3 600 DKK für den dänischen Wohnortträger,

c) 1 000 DEM für den deutschen Wohnortträger,

d) 50 000 GRD für den griechischen Wohnortträger,

e) 50 000 PTE für den spanischen Wohnortträger,

f) 2 900 FRF für den französischen Wohnortträger,

g) 300 IEP für den irischen Wohnortträger,

h) 590 000 ITL für den italienischen Wohnortträger,

i) 20 000 LUF für den luxemburgischen Wohnortträger,

j) 1 100 NLG für den niederländischen Wohnortträger,

k) 7 000 ATS für den österreichischen Wohnortträger,

l) 60 000 ESP für den portugiesischen Wohnortträger,

m) 3 000 FIM für den finnischen Wohnortträger,

n) 3 600 SEK für den schwedischen Wohnortträger,

o) 350 GBP für den Wohnortträger des Vereinigten Königreichs."

d) Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 64 vom 9.3.1988, S. 7)

Der Anhang des Beschlusses wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

Keine".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

Keine

N. SCHWEDEN

Keine".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert.

e) Beschluß Nr. 150 vom 26. Juni 1992 (ABl. Nr. C 229 vom 25.8.1993, S. 5)

Der Anhang des Beschlusses wird wie folgt geändert:

i) Nach dem Eintrag unter der Überschrift "J. NIEDERLANDE" wird folgendes eingefügt:

"K. ÖSTERREICH

1. Wenn es sich ausschließlich um Familienbeihilfen handelt: das zuständige Finanzamt

2. In allen anderen Fällen: der zuständige Rentenversicherungsträger".

ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "PORTUGAL" wird von "K" in "L" geändert und folgendes eingefügt:

"M. FINNLAND

1. Kansaneläkelaitos/Folpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt),

Helsinki

und

2. Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen (Zentralanstalt für Rentenversicherung)

N. SCHWEDEN

Für Versicherte mit Wohnsitz in Schweden:

Das Sozialversicherungsamt am Wohnsitz

Für Versicherte ohne Wohnsitz in Schweden:

Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsamt Stockholm, Auslandsabteilung)".

iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift "VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird von "L" in "O" geändert.

B. FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER

368 L 0360: Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19.10.1968, S. 13)

Die Anmerkung in der Anlage erhält folgende Fassung:

"(1) Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, dänischen, deutschen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, luxemburgischen, niederländischen, österreichischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen".

C. CHANCENGLEICHHEIT

382 D 0043: Beschluß 82/43/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1981 über die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern (ABl. Nr. L 20 vom 28.1.1982, S. 35), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Ausschuß hat zwei Mitglieder je Mitgliedstaat."

b) Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Wahl erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch der Stimmen der Hälfte der Mitglieder."

c) In Artikel 11 wird der Satzteil "mindestens jedoch zwölf" ersetzt durch: "mindestens jedoch die Hälfte der Mitglieder".

D. ARBEITSRECHT

380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. Nr. L 283 vom 28.10.1980, S. 23), geändert durch:

- 387 L 0164: Richtlinie 87/164/EWG des Rates (ABl. Nr. L 66 vom 11.3.1987, S. 11).

Folgende Einträge werden im Anhang, Abschnitt I ("Arbeitnehmer mit einem Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis besonderer Art") eingefügt:

"F. ÖSTERREICH

1. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlichen Vertretung befugt ist

2. Gesellschafter die befugt sind, einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft auszuüben, auch wenn dieser auf einer treuhändigen Verfügung beruht."

"G. SCHWEDEN

Ein Angestellter oder der überlebende Ehegatte eines Angestellten, der allein oder zusammen mit engen Anverwandten Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Geschäfts des Arbeitgebers war und maßgebenden Einfluß auf dessen Geschäftstätigkeit hatte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ohne Unternehmen oder Geschäft ist."

E. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT

1. 380 L 1107: Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. Nr. L 327 vom 3.12.1980, S. 8), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 L 0642: Richtlinie 88/642/EWG des Rates (ABl. Nr. L 356 vom 24.12.1988, S. 74).

In Artikel 10 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

2. 382 L 0130: Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken (ABl. Nr. L 59 vom 2.3.1982, S. 10), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 L 0035: Richtlinie 88/35/EWG des Rates vom 2. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 20 vom 26.1.1988, S. 28)

- 391 I 0269: Richtlinie 91/269/EWG des Rates vom 30. April 1991 (ABl. Nr. L 134 vom 29.5.1991, S. 51).

In Artikel 7 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "54" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

3. 388 D 0383: Entscheidung 88/383/EWG der Kommission vom 24. Februar 1988 über die Verbesserung der Information im Bereich Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 183 vom 14.7.1988, S. 34)

In Artikel 3 wird der Satzteil "aus 24 Mitgliedern" ersetzt durch: "aus zwei Mitgliedern je Mitgliedstaat".

4. 378 D 0618: Beschluß 78/618/EWG der Kommission vom 28. Juni 1978 zur Einsetzung eines Beratenden wissenschaftlichen Ausschusses für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen (ABl. Nr. L 198 vom 22.7.1978, S. 17), geändert durch:

- 388 D 0241: Beschluß 88/241/EWG der Kommission vom 18. März 1988 (ABl. Nr. L 105 vom 26.4.1988, S. 29).

In Artikel 3 wird der Satzteil "aus 24 Mitgliedern" durch "aus 30 Mitgliedern" ersetzt; die zweimalige Erwähnung "12 hochqualifizierte Sachverständige" wird durch "15 hochqualifizierte Sachverständige" ersetzt.

5. Entscheidung der Vertreter der im Besonderen Ministerrat vereinigten Regierungen vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlebergbau (ABl. Nr. 28 vom 31.8.1957, S. 487/57), geändert durch:

- Entscheidung des Rates vom 11. März 1965 der im Besonderen Ministerrat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (ABl. Nr. 46 vom 22.3.1965, S. 698/65)

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "achtundvierzig" durch "sechzig" ersetzt.

b) In Artikel 9 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "sechs" durch "acht" ersetzt.

c) In Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte "in den neun Amtssprachen" durch "in allen Amtssprachen" ersetzt.

d) In Artikel 18 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "zweiunddreißig" durch "vierzig" ersetzt.

e) In Artikel 18 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "fünfundzwanzig" durch "einunddreißig" ersetzt.

6. 374 D 0325: Beschluß 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 185 vom 9.7.1974, S. 15), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Artikel 4 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "72" durch "90" ersetzt.

F. BEHINDERTE

393 D 0136: Beschluß 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (HELIOS II 1993-1996) (ABl. Nr. L 56 vom 9.3.1993, S. 30)

a) In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a wird die Zahlenangabe "24" durch "27" ersetzt.

b) In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b wird die Zahlenangabe "zwölf" durch "fünfzehn" ersetzt.

G. ANDERES

375 R 1365: Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die Gründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (ABl. Nr. L 139 vom 30.5.1975, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) In Artikel 6 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "39" durch "48" ersetzt und unter den Buchstaben a), b) und c) wird die Zahlenangabe "zwölf" jeweils durch "fünfzehn" ersetzt.

b) In Artikel 10 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "zwölf" durch "fünfzehn" ersetzt.

V. LANDWIRTSCHAFT

A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

I. Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen

365 R 0079: Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. Nr. 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65), zuletzt geändert durch:

- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 23).

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Hoechstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt 80 000 für die Gemeinschaft.

Am 1. März 1986 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe

- 12 000 für Spanien; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um schließlich 15 000 zu erreichen;

- 1 800 für Portugal; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden fünf Jahre schrittweise erhöht, um schließlich 3 000 zu erreichen.

Am 1. März 1995 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe

- 2 000 für Österreich;

- 1 100 für Finnland;

- 600 für Schweden; diese Zahl wird im Laufe der nachfolgenden drei Jahre erhöht, um schließlich 1 000 zu erreichen."

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Österreich, Finnland und Schweden bilden diesen Ausschuß binnen 6 Monaten ab ihrem Beitritt."

II. Statistik

1. 372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch- und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 179 vom 7.8.1972, S. 2), zuletzt geändert durch:

- 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.4.1991, S. 11).

Artikel 4 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) die Menge und den Fettgehalt der angelieferten Milch und des angelieferten Rahms. Die Angaben sind gesondert für die folgenden Gebiete nach den dort liegenden Betrieben zu übermitteln:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Hinsichtlich Griechenlands kann jedoch nach dem Verfahren des Artikels 7 vorgesehen werden, daß die Angaben gesondert nach bestimmten Gebieten zu übermitteln sind."

2. 376 L 0625: Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (ABl. Nr. L 218 vom 11.8.1976, S. 10), zuletzt geändert durch:

- 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.4.1991, S. 11).

In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Österreich, Finnland und Schweden führen die Erhebungen nach den vorstehenden Unterabsätzen erstmals vor dem 31. Dezember 1997 durch."

3. 379 R 0357: Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1979, S. 124), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3205: Verordnung (EG) Nr. 3205/93 des Rates vom 16. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 289 vom 24.11.1993, S. 4).

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 1 c

Die Republik Österreich führt die erste Grunderhebung 1999 durch. In dieser Erhebung wird die Lage nach den Rodungen und Anpflanzungen des Weinwirtschaftsjahres 1998/99 untersucht."

In Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 werden nach den Worten "die Republik Griechenland" die Worte "sowie die Republik Österreich" eingefügt.

In Artikel 6 Absatz 1 werden nach den Worten "und von Portugal ab dem Wirtschaftsjahr 1989/90" die Worte "sowie von Österreich ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98" eingefügt.

Artikel 6 Absatz 6 erster Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- von Deutschland, Frankreich und Luxemburg erstmals vor dem 1. Oktober 1981, von Italien und Griechenland erstmals vor dem 1. Oktober 1984, von Spanien und Portugal erstmals vor dem 1. Oktober 1991 und von Österreich erstmals vor dem 1. Oktober 1996."

4. 382 L 0606: Richtlinie 82/606/EWG des Rates vom 28. Juli 1982 über von den Mitgliedstaaten durchzuführende Erhebungen über die Verdienste der ständig beschäftigten Arbeiter und der Saisonarbeiter in der Landwirtschaft (ABl. Nr. L 247 vom 23.8.1982, S. 22), zuletzt geändert durch:

- 391 L 0534: Richtlinie 91/534/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 (ABl. Nr. L 288 vom 18.10.1991, S. 36).

a) Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:

"Die in Unterabsatz 1 genannte Erhebung wird

- bis zum 31. Dezember 1996 von Finnland und Schweden durchgeführt;

- bis zum 31. Dezember 1997 von Österreich durchgeführt."

b) Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Für Belgien, Dänemark, Deutschland (mit Ausnahme der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland), Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Finnland, Schweden und das Vereinigte Königreich: ständig vollzeitlich beschäftigte Arbeiter."

5. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (ABl. Nr. L 88 vom 3.4.1990, S. 1), geändert durch:

- 390 R 3570: Verordnung (EWG) Nr. 3576/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 8).

Anhang III erhält folgende Fassung:

"ANHANG III

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

6. 393 R 0959: Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide (ABl. Nr. L 98 vom 24.4.1993, S. 1)

a) Anhang VI erhält folgende Fassung:

"ANHANG VI

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

b) Anhang VIII erhält folgende Fassung:

"ANHANG VIII

FLÄCHEN VON GERINGER BEDEUTUNG SOWIE FLÄCHEN, DIE AUF DER BASIS VON ERHEBUNGEN ERMITTELT WERDEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

III. Qualitätspolitik

1. 392 R 2081: Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24.7.1992, S. 1)

An Artikel 2 Absatz 7, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 wird jeweils folgender Satz angefügt:

"Für Österreich, Finnland und Schweden läuft die vorstehend genannte Frist ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts."

2. 392 R 2082: Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24.7.1992, S. 9)

An Artikel 7 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Österreich, Finnland und Schweden veröffentlichen diese Angaben innerhalb von 6 Monaten nach ihrem Beitritt."

An Artikel 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Für Österreich, Finnland und Schweden läuft die vorstehend genannte Frist ab dem Zeitpunkt ihres Beitritts."

B. GEMEINSAME MARKTORGANISATIONEN

I. Milch und Milcherzeugnisse

1. 368 R 0985: Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention auf dem Markt für Butter und Rahm (ABl. Nr. L 169 vom 18.7.1968, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 391 R 2045: Verordnung (EWG) Nr. 2045/91 des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. Nr. L 187 vom 13.7.1991, S. 1).

In Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b werden folgende Gedankenstriche angefügt:

"- als 'Teebutter' eingestuft sein, wenn es sich um österreichische Butter handelt,

- als 'meijerivoi/mejerismör' eingestuft sein, wenn es sich um finnische Butter handelt,

- als 'svenskt smör' eingestuft sein, wenn es sich um schwedische Butter handelt."

2. 387 R 0777: Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Änderung der Interventionsregelung für Butter und Magermilchpulver (ABl. Nr. L 78 vom 20.3.1987, S. 10), geändert durch:

- 391 R 1634: Verordnung (EWG) Nr. 1634/91 des Rates vom 13. Juni 1991 (ABl. Nr. L 150 vom 15.6.1991, S. 26).

In Artikel 1 Absatz 2 wird die Angabe "106 000 Tonnen" ersetzt durch "109 000 Tonnen".

3. 387 R 1898: Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. Nr. L 182 vom 3.7.1987, S. 36), geändert durch:

- 388 R 0222: Verordnung (EWG) Nr. 222/88 der Kommission vom 22. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 28 vom 1.2.1988, S. 1).

Die folgenden Bezeichnungen werden im Anhang hinzugefügt:

"- viili/fil

- smetana

- fil".

4. 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kanarischen Inseln (ABl. Nr. L 173 vom 27.6.1992, S. 13), geändert durch:

- 393 R 1974: Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission vom 22. Juli 1993 (ABl. Nr. L 180 vom 23.7.1993, S. 26).

An Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

"Der Anhang kann nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 geändert werden, um gegebenenfalls bestimmte Milcherzeugnisse mit Ursprung in Schweden hinzuzufügen, für die in der Inselgruppe Bedarf besteht und die traditionell dorthin ausgeführt werden."

5. 392 R 3950: Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom 31.12.1992, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 394 R 0647: Verordnung (EG) Nr. 647/94 der Kommission vom 23. März 1994 (ABl. Nr. L 80 vom 24.3.1994, S. 16).

a) Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

- die Tabelle in Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- die folgenden Unterabsätze werden hinzugefügt:

"Die Gesamtmenge der österreichischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 180 000 Tonnen erhöht werden, um österreichische 'SLOM'-Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wird.

Die Gesamtmenge der finnischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 200 000 Tonnen erhöht werden, um finnische 'SLOM'-Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wird.

Die Erhöhung der Gesamtmengen und die Bedingungen, unter denen die individuellen Referenzmengen nach den vorstehenden Unterabsätzen zugeteilt werden, werden nach dem in Artikel 11 genannten Verfahren beschlossen."

In Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 2 hinzugefügt:

"Für Österreich und Finnland wird das Datum des 31. März 1993 jedoch durch den 31. März 1995 ersetzt; für Schweden wird dieses Datum durch den 31. März 1996 ersetzt."

In Artikel 11 wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:

"Für Österreich, Finnland und Schweden werden jedoch für die als repräsentativ geltenden Merkmale der Milch die Angaben des Kalenderjahres 1992 zugrunde gelegt; der repräsentative nationale Durchschnitt des Fettgehalts der gelieferten Milch wird für Österreich auf 4,03 v. H., für Finnland auf 4,34 v. H. und für Schweden auf 4,33 v. H. festgelegt."

II. Rindfleisch

1. 368 R 0805: Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 148 vom 27.6.1968, S. 24), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3611: Verordnung (EG) Nr. 3611/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 328 vom 29.12.1993, S. 7).

In Artikel 4 b wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(3 a) In Abweichung von Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b wird die Gesamtzahl der Tiere, die in den für Österreich, Finnland bzw. Schweden zu bildenden regionalen Hoechstgrenzen insgesamt enthalten sind, wie folgt festgesetzt:

- 423 400 für Österreich,

- 250 000 für Finnland,

- 250 000 für Schweden.

Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und insbesondere die erforderliche Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 27."

In Artikel 4 d wird folgender Absatz eingefügt:

"(1 a) In Abweichung von den Absätzen 2, 3 und 4 werden den Erzeugern in Österreich, Finnland und Schweden individuelle Hoechstgrenzen ausgehend von einer jedem der neuen Mitgliedstaaten zugeteilten Gesamtanzahl von Prämienansprüchen zugeteilt. Diese Gesamtzahl der Prämienansprüche wird wie folgt festgesetzt:

- 325 000 für Österreich,

- 55 000 für Finnland,

- 155 000 für Schweden.

In diesen Zahlen sind sowohl die ursprünglich zuzuteilenden Prämienansprüche als auch eine von diesen Mitgliedstaaten gebildete Reserve enthalten.

Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz und insbesondere die erforderliche Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 27."

2. 390 R 1186: Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder (ABl. Nr. L 119 vom 11.5.1990, S. 32)

Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"In Finnland sind die Maßnahmen nach Unterabsatz 1 ab 1. Januar 1996 durchzuführen."

III. Hopfen

1. 371 R 1696: Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. Nr. L 175 vom 4.8.1971, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 392 R 3124: Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 313 vom 30.10.1992, S. 1).

Dem Artikel 17 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: "Für Österreich beträgt dieser Zeitraum fünf Jahre, vom Zeitpunkt des Beitritts an gerechnet."

2. 377 R 1784: Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 19. Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen (ABl. Nr. L 200 vom 8.8.1977, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 1987: Verordnung (EWG) Nr. 1987/93 des Rates vom 19. Juli 1993 (ABl. Nr. L 182 vom 24.7.1993, S. 1).

Dem Artikel 9 wird folgender Satz angefügt: "Österreich teilt diese Angaben innerhalb von drei Monaten nach dem Beitritt mit."

3. 382 R 1981: Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 des Rates vom 19. Juli 1982 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gemeinschaftsgebiete, in denen die Produktionsbeihilfe für Hopfen nur anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt wird (ABl. Nr. L 215 vom 23.7.1982, S. 3), zuletzt geändert durch:

- 392 R 3337: Verordnung (EWG) Nr. 3337/92 des Rates vom 16. November 1992 (ABl. Nr. L 336 vom 20.11.1992, S. 2).

In der Liste im Anhang wird folgendes Gebiet hinzugefügt:

"Österreich".

IV. Saatgut

371 R 2358: Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (ABl. Nr. L 246 vom 5.11.1971, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3375: Verordnung (EWG) Nr. 3375/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10.12.1993, S. 9).

Dem Artikel 8 werden folgende Absätze angefügt:

"Vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission kann Finnland jedoch Beihilfen gewähren:

- für bestimmte Saatgutmengen bzw.

- für bestimmte Getreidesaatgutmengen,

die aufgrund der besonderen klimatischen Bedingungen nur in diesem Mitgliedstaat hergestellt werden.

Innerhalb von drei Jahren nach dem Beitritt übermittelt die Kommission dem Rat anhand der von dem genannten Mitgliedstaat zu gegebener Zeit übermittelten Auskünfte einen Bericht über die Ergebnisse der genehmigten Beihilfen, gegebenenfalls mit den erforderlichen Vorschlägen. Der Rat beschließt nach dem in Artikel 3 Absatz 4 genannten Verfahren."

V. Eier und Gefluegel

375 R 2782: Verordnung (EWG) Nr. 2782/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erzeugung von und den Verkehr mit Bruteiern und Küken von Hausgefluegel (ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 100), zuletzt geändert durch:

- 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.4.1991, S. 11).

a) Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Bruteier werden in vollkommen sauberen Packungen befördert, die nur Bruteier einer Gefluegelart, -kategorie und -sorte aus einem Erzeugerbetrieb enthalten und mindestens folgende Angaben tragen: 'oeufs à couver', 'broedeieren', 'rugeaeg', 'Bruteier', 'áõãÜ ðñïò åêêüëáøéí', 'huevos para incubar', 'eggs for hatching', 'uova da cova', 'ovos para incubação', 'munia haudottavaksi' oder 'kläckägg'."

b) Artikel 6 erhält folgende Fassung:

"Artikel 6

Bruteier mit Herkunft aus dritten Ländern dürfen nur eingeführt werden, sofern sie in mindestens 3 mm hohen Buchstaben den Namen des Ursprungslands und einen der folgenden Aufdrucke tragen: 'à couver', 'broedei', 'rugeaeg', 'Brutei', 'ðñïò åêêüëáøéí', 'para incubar', 'hatching', 'cova', 'para incubação', 'haudottavaksi' oder 'för kläckning'. Ihre Verpackungen enthalten ausschließlich Bruteier einer Gefluegelart, -kategorie und -sorte eines Ursprungslandes und eines Versenders und tragen mindestens folgende Angaben:

a) die auf den Eiern stehenden Angaben;

b) Gefluegelart, von der die Eier stammen;

c) Name oder Firma und Anschrift des Versenders."

VI. Zucker

1. 368 R 0206: Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates vom 20. Februar 1968 über Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben (ABl. Nr. L 47 vom 23.2.1968, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Für den Fall jedoch, daß die Zuckerrüben in Dänemark, Spanien, Finnland, Griechenland, Irland, Portugal und im Vereinigten Königreich frei Zuckerfabrik geliefert werden, sieht der Vertrag eine Beteiligung des Herstellers an den Beförderungskosten vor und legt hierfür den Hundertsatz oder die Beträge fest."

b) Artikel 8 a wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"Für Österreich, Finnland und Schweden werden die Worte

- 'des Wirtschaftsjahres 1967/68' in Artikel 4 Absatz 2 und in Artikel 10 Absatz 2 bzw. 'das Wirtschaftsjahr 1967/68' in Artikel 5 Absatz 2 und in Artikel 6 Absatz 2 ersetzt durch: 'des Wirtschaftsjahres 1994/95' bzw. 'das Wirtschaftsjahr 1994/95';

- 'vor dem Zuckerwirtschaftsjahr 1968/69' in Artikel 5 Absatz 3 und in Artikel 8 Buchstabe d ersetzt durch: 'vor dem Wirtschaftsjahr 1995/96'."

2. 381 R 1785: Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. L 177 vom 1.7.1981, S. 4), zuletzt geändert durch:

- 394 R 0133: Verordnung (EG) Nr. 133/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 22 vom 27.1.1994, S. 7).

a) In Artikel 16 a wird folgender Absatz eingefügt:

"(2a) Für das erste Jahr nach dem Beitritt ist Finnland ermächtigt, Rohzucker aus Drittländern mit vermindertem Abschöpfungsbetrag im Rahmen einer Gesamtmenge von 40 000 Tonnen einzuführen.

Die Bestimmungen des vorstehenden Unterabsatzes werden anläßlich der zum Ende des Wirtschaftsjahres 1994/95 anstehenden Revision dieser Verordnung überprüft."

b) Artikel 16 a Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(7) Der Antrag auf Erteilung der in Absatz 6 genannten Lizenz ist bei der zuständigen Stelle Portugals bzw. Finnlands einzureichen; ihm ist eine Erklärung eines Raffinierers beizufügen, in der dieser sich verpflichtet, die betreffende Menge Rohzucker in Portugal bzw. in Finnland innerhalb von sechs Monaten nach der Einfuhr zu raffinieren."

c) In Artikel 16 a Absatz 10 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:

"(10) Portugal und Finnland teilen der Kommission folgendes mit:".

d) Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten teilen nach Maßgabe dieses Titels eine A- und eine B-Quote jedem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen zucker- oder isoglukoseerzeugenden Unternehmen, das

- im Wirtschaftsjahr 1993/94 eine A- und eine B-Quote erhalten hat;

- im Falle Österreichs, Finnlands und Schwedens im Kalenderjahr 1994 Zucker oder Isoglukose erzeugt hat."

e) Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Für die Zuteilung der in Absatz 1 genannten A- und B-Quoten gelten folgende Grundquoten:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

f) Dem Artikel 24 Absatz 3 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:

"Für die in den nachstehenden Mitgliedstaaten niedergelassenen zuckererzeugenden Unternehmen gilt jedoch folgendes:

a) Österreich: Die A- und B-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle II Spalte a für Österreich festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B.

b) Finnland: Die A- und B-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle II Spalte a für Finnland festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B.

c) Schweden: Die A- und B-Quote des zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle II Spalte a für Schweden festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B.

Hinsichtlich des in Finnlands niedergelassenen isoglukoseerzeugenden Unternehmens entspricht die A- und B-Quote dieses Unternehmens der in Absatz 2 Tabelle I Spalte b und in Tabelle II Spalte b für Finnland festgelegten Grundmenge A bzw. Grundmenge B."

VII. Wein und Spirituosen

1. 386 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen Weinbaukartei (ABl. Nr. L 208 vom 31.7.1986, S. 1), geändert durch:

- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 23).

In Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"In Österreich wird sie innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Beitritts fertiggestellt."

2. 387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. Nr. L 84 vom 27.3.1987, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 1566: Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25.6.1993, S. 39).

In Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden nach den Worten "für Deutschland" die Worte "und Österreich" eingefügt.

3. 387 R 0823: Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. Nr. L 84 vom 27.3.1987, S. 59), zuletzt geändert durch:

- 391 R 3896: Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1991, S. 3).

In Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

"h) für Österreich:

folgende Bezeichnungen, die die Angaben über die Herkunft der Weine ergänzen:

- 'Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer', 'Qualitätswein'

- 'Kabinett' oder 'Kabinettwein'

- 'Qualitätswein besonderer Reife und Leseart' oder 'Prädikatswein'

- 'Spätlese' oder 'Spätlesewein'

- 'Auslese' oder 'Auslesewein'

- 'Beerenauslese' oder 'Beerenauslesewein'

- 'Ausbruch' oder 'Ausbruchwein'

- 'Trockenbeerenauslese' oder 'Trockenbeerenauslesewein'

- 'Eiswein', 'Strohwein'."

4. 389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12.6.1989, S. 1), geändert durch:

- 392 R 3280: Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13.11.1992, S. 3).

a) In Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe r wird folgende Nummer eingefügt:

"3. Die Bezeichnungen 'Jägertee', 'Jagertee' und 'Jagatee' sind Likören mit Ursprung in Österreich vorbehalten, die unter Verwendung von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, von Essenzen aus bestimmten Spirituosen oder von Tee gewonnen und denen mehrere natürliche Aromastoffe im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 88/388/EWG hinzugefügt werden. Der Alkoholgehalt beträgt mindestens 22,5 % vol. Der Mindestzuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt 100 g/l."

b) Dem Artikel 1 Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

"u) Väkevä glögi/Spritglögg

Die Spirituosen, die durch Aromatisierung von Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit natürlichem oder naturidentischem Aroma von Gewürznelken und/oder Zimt unter Verwendung eines der nachstehenden Herstellungsverfahren gewonnen wird: Einweichen und/oder Destillieren, erneutes Destillieren des Alkohols unter Beigabe von Teilen der vorstehend genannten Pflanzen, Zusatz von natürlichem oder naturidentischem Aroma von Gewürznelken oder Zimt oder eine Kombination dieser Methoden.

Andere natürliche oder naturidentische pflanzliche Aromaextrakte im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG können zusätzlich veredelt werden, der Geschmack der genannten Gewürze muß aber vorherrschend bleiben. Der Gehalt an Wein oder weinhaltigen Erzeugnissen darf nicht 50 v. H. übersteigen."

c) In Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Moltebeeren

- Amerikanische Taubeeren

- Moosbeeren

- Preiselbeeren

- Sanddorn".

d) Anhang II wird wie folgt geändert:

Nummer "5. Brandy" wird durch folgende Angaben ergänzt:

"Wachauer Weinbrand, Weinbrand Dürnstein"

Nummer "7. Obstbrand" wird durch folgende Angabe ergänzt:

"Wachauer Marillenbrand"

Nummer "12. Spirituosen mit Kümmel" wird durch folgende Angaben ergänzt:

"Svensk Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Akvavit"

Nummer "14. Likör" wird durch folgende Angaben ergänzt:

"Finnischer Beeren/Obstlikör

Großglockner Alpenbitter

Mariazeller Magenlikör

Mariazeller Jagasaftl

Puchheimer Bitter

Puchheimer Schloßgeist

Steinfelder Magenbitter

Wachauer Marillenlikör"

Nummer "15. Gemischte Spirituosen" wird durch folgende Angaben ergänzt:

"Svensk Punsch/Swedish Punsch"

Folgende Nummer "16." wird angefügt:

"16. Wodka: Svensk Vodka/Swedish Vodka

Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland".

5. 389 R 2389: Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom 24. Juli 1989 über die Grundregeln für die Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 232 vom 9.8.1989, S. 1), geändert durch:

- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 23).

In Artikel 3 Absatz 1 wird vor dem Portugal betreffenden Gedankenstrich ("- für Portugal: Region") folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- für Österreich: Bundesland,"

6. 389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom 24. Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste (ABl. Nr. L 232 vom 9.8.1989, S. 13), zuletzt geändert durch:

- 391 R 3897: Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31.12.1991, S. 5).

In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

"- 'Landwein' für Tafelwein mit Ursprung in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Österreich,"

7. 389 R 3677: Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 des Rates vom 7. Dezember 1989 über den Gesamtalkoholgehalt und Gesamtsäuregehalt bestimmter eingeführter Qualitätsweine und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2931/80 (ABl. Nr. L 360 vom 9.12.1989, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 2606: Verordnung (EWG) Nr. 2606/93 des Rates vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom 24.9.1993, S. 6).

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird mit Wirkung vom 1. März 1995 gestrichen.

8. 391 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. Nr. L 149 vom 14.6.1991, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 349 vom 18.12.1991, S. 47 und geändert durch:

- 392 R 3279: Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13.11.1992, S. 1).

a) Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"d) Väkevä viiniglögi/Starkvinsglögg:

aus Wein im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a hergestellter aromatisierter Wein, dessen charakteristischer Geschmack durch die Verwendung von Gewürznelken und/oder Zimt erzielt wird, die immer zusammen mit anderen Gewürzen verwendet werden müssen; dieses Getränk kann gemäß Artikel 3 Absatz a gesüßt werden."

b) In Artikel 2 Absatz 3 werden folgende Buchstaben eingefügt:

"f a) Viiniglögi/Vinglögg:

aromatisches Getränk, das ausschließlich aus Rotwein oder Weißwein und Zucker gewonnen und hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken gewürzt wird. Im Fall der Zubereitung aus Weißwein muß die Verkehrsbezeichnung 'Viiniglögi/Vinglögg' durch die Worte 'aus Weißwein' ergänzt werden."

9. 392 R 2333: Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom 13. Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. Nr. L 231 vom 13.8.1992, S. 9)

Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"a) der Begriff 'Winzersekt' den in Deutschland hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A. und der Begriff 'Hauersekt' den in Österreich hergestellten Qualitätsschaumweinen b.A., die beide folgende Voraussetzung erfuellen:

- Sie müssen aus Trauben gewonnen sein, die in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, die zur Herstellung der Qualitätsschaumweine b.A. bestimmt sind; dies gilt auch für Erzeugergemeinschaften.

- Sie müssen von dem unter dem ersten Gedankenstrich genannten Hersteller vermarktet und mit Etiketten angeboten werden, die Angaben über den Weinbaubetrieb, die Rebsorte und den Jahrgang enthalten."

VIII. Schaf- und Ziegenfleisch

1. 385 R 3643: Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 des Rates vom 19. Dezember 1985 über die ab 1986 auf bestimmte Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. Nr. L 348 vom 24.12.1985, S. 2), zuletzt geändert durch:

- 392 R 3890: Verordnung (EWG) Nr. 3890/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 391 vom 31.12.1992, S. 51).

In der Fußnote a in Artikel 1 Absatz 1 wird das Wort "Österreich" gestrichen.

2. 389 R 3013: Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. Nr. L 289 vom 7.10.1989, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 394 R 0233: Verordnung (EG) Nr. 233/94 vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3.2.1994, S. 9).

Der folgende Artikel wird eingefügt:

"Artikel 5 e

(1) In Abweichung von Artikel 5 a Absätze 1, 2, und 3, Absatz 4 Buchstabe a sowie Absätze 5 und 6 wird für Österreich, Finnland und Schweden eine allgemeine Obergrenze für die Gewährung der Beihilfe nach Artikel 5 festgesetzt. Die Gesamtzahl der in dieser Obergrenze enthaltenen Ansprüche wird wie folgt festgesetzt:

- 205 651 für Österreich,

- 80 000 für Finnland,

- 180 000 für Schweden.

Darin sind sowohl die anfänglich zuzuteilenden Mengen als auch die von diesen Mitgliedstaaten gebildeten Reserven enthalten.

(2) Ausgehend von den genannten Obergrenzen werden den Erzeugern in Österreich, Finnland und Schweden erzeugerspezifische Obergrenzen zugeteilt, und zwar

- bis zum 31. Dezember 1996 für Österreich

- bis zum 31. Dezember 1995 für Finnland und Schweden.

(3) Die Kommission erläßt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die erforderlichen Anpassungs- und Übergangsmaßnahmen, nach dem Verfahren des Artikels 30."

IX. Kulturpflanzen

392 R 1765: Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. Nr. L 181 vom 1.7.1992, S. 12), zuletzt geändert durch:

- 394 R 0232: Verordnung (EG) Nr. 232/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3.2.1994, S. 7).

An Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- die Vorschriften zur Bestimmung der Bezugsflächen, die in Anhang V für die neuen Mitgliedstaaten aufzunehmen sind."

X. Getreide

392 R 1766: Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. L 181 vom 1.7.1992, S. 21), geändert durch:

- 393 R 2193: Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 196 vom 5.8.1993, S. 22).

a) In Artikel 4 Absatz 2 wird nach dem ersten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- vom 1. Dezember bis zum 30. Juni in Schweden.

Falls der Ankaufszeitraum in Schweden zur Umleitung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten zur Intervention nach Schweden führt, erläßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 23 die Einzelvorschriften zur Behebung der Lage."

b) In Artikel 7 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

"Mangels einer nennenswerten Erzeugung anderer Getreidearten zur Stärkeherstellung kann eine Produktionserstattung gewährt werden für Stärke, die in Finnland und Schweden aus Gerste und Hafer hergestellt wird, sofern dies zu keinem Anstieg des nachstehend genannten Niveaus der Herstellung von Stärke aus diesen beiden Getreidearten führt:

- 50 000 Tonnen in Finnland,

- 10 000 Tonnen in Schweden."

XI. Tabak

392 R 2075: Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. Nr. L 215 vom 30.7.1992, S. 70)

In Artikel 8 Absatz 1 wird die Zahl "350 000" durch die Zahl "350 600" ersetzt.

XII. Rest

368 R 0827: Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse (ABl. Nr. L 151 vom 30.6.1968, S. 16), zuletzt geändert durch:

- 393 R 430: Verordnung (EWG) Nr. 2430/93 der Kommission vom 1. September 1993 (ABl. Nr. L 223 vom 2.9.1993, S. 9).

Artikel 5 wird wie folgt ergänzt:

"Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission können Finnland und Schweden Beihilfen für die Erzeugung und Vermarktung von Rentiererzeugnissen (KN-Code ex 0208 und ex 0210) insofern gewähren, als dies zu keiner Erhöhung der traditionellen Erzeugungsniveaus führt."

C. AGRARSTRUKTUREN UND BEGLEITMASSNAHMEN ZUR GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK

1. 375 L 0268: Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. Nr. L 128 vom 19.5.1975, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 385 R 0797: Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom 12. März 1985 (ABl. Nr. L 93 vom 30.3.1985, S. 1).

An Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Die Gebiete nördlich des 62. Breitengrades und einige angrenzende Gebiete werden den in Unterabsatz 1 genannten Gebieten gleichgestellt, soweit sie von sehr schwierigen klimatischen Bedingungen betroffen sind, die eine beträchtlich verkürzte Wachstumsperiode zur Folge haben."

2. 378 R 1360: Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaft und ihre Vereinigungen (ABl. Nr. L 166 vom 23.6.1978, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26).

a) In Artikel 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- das gesamte österreichische und finnische Hoheitsgebiet."

b) In Artikel 3 Absatz 1 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:

"(1) Im Falle Italiens, Griechenlands, Spaniens, Portugals, Österreichs und Finnlands gilt diese Verordnung für folgende Erzeugnisse, soweit sie in diesen Ländern hergestellt werden:"

3. 390 R 0866: Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse (ABl. Nr. L 91 vom 6.4.1990, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26).

Dem Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Österreich, Finnland und Schweden legen diese Pläne innerhalb von drei Monaten nach ihrem Beitritt vor."

4. 391 R 2328: Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (ABl. Nr. L 218 vom 6.8.1991, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26).

a) Dem Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) In Finnland wird zum Zweck der Anwendung dieses Artikels die Gesamtheit der benachteiligten Gebiete als Berggebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG angesehen."

b) In Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Österreich, Finnland und Schweden erstellen diese Ausgabenansätze für den Zeitraum 1995 bis 1999."

c) In Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Österreich, Finnland und Schweden übermitteln diese Ausgabenansätze innerhalb von drei Monaten nach ihrem Beitritt."

5. 392 R 2078: Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den nationalen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215 vom 30.7.1992, S. 85)

Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Österreich, Finnland und Schweden teilen der Kommission die Entwürfe und Vorschriften nach Unterabsatz 1 binnen 6 Monaten nach ihrem Beitritt mit."

6. 392 R 2080: Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft (ABl. Nr. L 215 vom 30.7.1992, S. 96)

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Österreich, Finnland und Schweden nehmen die Mitteilungen nach Unterabsatz 1 binnen 6 Monaten nach ihrem Beitritt vor."

D. RECHT DER PFLANZENGESUNDHEIT UND DES ÖKOLOGISCHEN LANDBAUS

I. Pflanzengesundheit

1. 377 L 0093: Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 20), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0110: Richtlinie 93/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10.12.1993, S. 19).

a) Anhang I Teil B wird wie folgt geändert:

- Unter Buchstabe a Nummer 1 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "S, FI" angefügt.

- Unter Buchstabe a wird nach Nummer 1 folgendes eingefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

- Unter Buchstabe a Nummer 2 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut eingefügt:

"S (Malmöhus, Kristianstads, Blekinge, Kalmar und Gotlands län)".

- Unter Buchstabe b Nummer 1 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "S, FI" eingefügt.

- Unter Buchstabe b Nummer 2 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "S, FI" eingefügt.

b) Anhang II Teil B wird wie folgt geändert:

Unter Buchstabe b Nummer 2 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "A, FI" eingefügt.

c) Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:

In Nummer 1 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "A, FI" eingefügt.

d) Anhang IV Teil B wird wie folgt geändert:

- In den Nummern 20.1, 20.2, 22, 23, 24, 25.1, 25.2, 26, 27 und 30 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "S, FI" eingefügt.

- Nach Nummer 20.2 wird folgender Wortlaut eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

- In Nummer 21 werden in der rechten Spalte die Buchstaben "A, FI" eingefügt.

2. 392 L 0076: Richtlinie 92/76/EWG der Kommission vom 6. Oktober 1992 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen Risiken (ABl. Nr. L 305 vom 21.10.1992, S. 12)

a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:

"Im Falle der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden werden die genannten Gebiete bis zum 31. Dezember 1996 anerkannt."

b) Der Anhang wird wie folgt geändert:

i) Unter Buchstabe a Nummer 2 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:

"Finnland, Schweden".

ii) Unter Buchstabe a wird nach Nummer 5 folgendes hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

iii) Unter Buchstabe a Nummer 12 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:

"Schweden (Malmöhus, Kristianstads, Blekinge, Kalmar, Gotlands län)."

iv) Unter Buchstabe b Nummer 2 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:

"Österreich, Finnland".

v) Unter Buchstabe d Nummer 1 wird in der rechten Spalte folgendes hinzugefügt:

"Finnland, Schweden".

vi) Unter Buchstabe d Nummer 2 wird in der rechten Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:

"Finnland, Schweden".

II. Ökologischer Landbau

391 R 2092: Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22.7.1991, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 220 vom 8.8.1991 und geändert durch:

- 392 R 0094: Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission vom 14. Januar 1992 (ABl. Nr. L 11 vom 17.1.1992, S. 14)

- 392 R 1535: Verordnung (EWG) Nr. 1535/92 der Kommission vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 162 vom 16.6.1992, S. 15)

- 392 R 2083: Verordnung (EWG) Nr. 2083/92 des Rates vom 14. Juli 1992 (ABl. Nr. L 208 vom 24.7.1992, S. 15)

- 393 R 2608: Verordnung (EWG) Nr. 2608/93 der Kommission vom 23. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom 24.9.1993, S. 10)

- 394 R 0468: Verordnung (EG) Nr. 468/94 der Kommission vom 2. März 1994 (ABl. Nr. L 59 vom 3.3.1994, S. 1).

a) In Artikel 2 werden die folgenden Gedankenstriche hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

b) Anhang V wird wie folgt geändert:

i) Der Vermerk in deutscher Sprache muß wie folgt lauten:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

ii) Folgende Vermerke werden hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

E. VETERINÄR- UND TIERZUCHTRECHT

I. Veterinärrecht

Erster Teil - Grundlagen

KAPITEL 1

Horizontale Rechtsakte

1. 390 L 0675: Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1990, S. 1), geändert durch:

- 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56)

- 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27.6.1992, S. 13)

- 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25.8.1992, S. 27)

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

a) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 18 a

(1) Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem Kapitel wird von Österreich innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet Österreich die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden.

(2) Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem Kapitel wird von Finnland innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet Finnland die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden."

b) In Artikel 31 werden nach den Worten "Die Mitgliedstaaten" folgende Worte eingefügt: "und insbesondere Österreich und Finnland".

c) In Anhang I wird folgender Wortlaut eingefügt:

"13. Das Gebiet der Republik Österreich

14. Das Gebiet der Republik Finnland

15. Das Gebiet des Königreichs Schweden."

2. 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56), geändert durch:

- 391 L 0628: Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 (ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 17)

- 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25.8.1992, S. 27).

a) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 17 a

Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem Kapitel wird von Österreich und Finnland innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wenden Österreich und Finnland die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in Artikel 23 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden."

b) In Artikel 29 werden nach den Worten "Die Mitgliedstaaten" folgende Worte eingefügt:

"und insbesondere Österreich und Finnland".

KAPITEL 2

Tiergesundheit

A. HANDEL UND VERMARKTUNG

1. 364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 (ABl. Nr. L 355 vom 5.12.1992, S. 32).

a) Dem Artikel 2 Buchstabe o wird folgender Wortlaut angefügt:

"- in Österreich: Bundesland

- in Finnland: Lääni/län

- in Schweden: län".

b) Dem Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e wird folgender Satz hinzugefügt:

"Bis zum 1. Januar 1996 können Rinder und Schweine aus Finnland jedoch mit einem von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats amtlich zugelassenen Kennzeichen gekennzeichnet werden. Die zuständige finnische Behörde übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle Informationen über die Charakteristika des amtlich zugelassenen Kennzeichens."

c) Dem Artikel 4 a Absatz 3 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags muß ferner an allen lebenden Schweinen, einschließlich wilden Schweinen, ein serologischer Test mit negativem Ergebnis durchgeführt werden, wenn diese aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem ein Herd der vesikulären Schweinekrankheit aufgetreten ist, nach Finnland versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich."

d) Dem Artikel 4 b wird folgender Absatz hinzugefügt:

"Darüber hinaus muß während einer Übergangsfrist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an allen lebenden Schweinen, einschließlich wilden Schweinen, ein serologischer Test mit negativem Ergebnis durchgeführt werden, wenn diese aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem ein Herd der klassischen Schweinepest aufgetreten ist, nach Finnland und Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Gegebenenfalls können die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz nach dem Verfahren des Artikels 12 erlassen werden."

e) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 8 a

Bezüglich des seuchenhaften Spätaborts der Schweine muß während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an allen lebenden Schweinen, einschließlich wilden Schweinen, ein serologischer Test mit negativem Ergebnis durchgeführt werden, wenn diese aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem ein Herd des seuchenhaften Spätaborts der Schweine amtlich festgestellt wurde, nach Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 12 erlassen."

f) Dem Artikel 9 werden folgende Absätze hinzugefügt:

"(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden vorgelegten Programme hinsichtlich der infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 12 verlängert werden.

(5) Die Kommission prüft das von Österreich vorgelegte Programm hinsichtlich der infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.

(6) Die Kommission prüft das von Finnland vorgelegte Programm hinsichtlich der infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen."

g) Dem Artikel 10 werden folgende Absätze angefügt:

"(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der Paratuberkulose, der Leptospirose (leptospirosa harjo), der Kampylobakteriose (genitale Form), der Trichomonose (fötale Infektion) der Rinder sowie der transmissiblen Gastroenteritis, der Leptospirose (leptospirosa pomona) und des epidemischen Ferkeldurchfalls. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 12 verlängert werden.

(5) Die Kommission prüft die von Finnland mitgeteilten Begründungen hinsichtlich der infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen."

h) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 10 a

(1) Bis zum Inkrafttreten der Änderungen dieser Richtlinie gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland und Schweden bestimmten Rindern, Zucht-, Nutz- und Schlachtschweinen am Bestimmungsort die Regeln der von diesen Mitgliedstaaten angewandten operationellen Programme. Wird festgestellt, daß diese Tiere positiv sind, so gelten für sie dieselben Maßnahmen wie für Tiere aus diesen Mitgliedstaaten. Diese Maßnahmen gelten nicht für Tiere aus Betrieben, für die ein nach dem Verfahren des Artikels 12 als gleichwertig anerkanntes Programm angewandt wird.

(2) Die Garantien nach Absatz 1 sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland und Schweden vorgelegt wird. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 1 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind."

i) In Anlage B Nummer 12 wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

j) In Anlage C Nummer 9 wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

k) In Anlage F wird in Anmerkung 4 zu Muster I, in Anmerkung 5 zu Muster II, in Anmerkung 4 zu Muster III und in Anmerkung 5 zu Muster IV jeweils nachstehender Wortlaut hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

l) In Anlage G Kapitel II Abschnitt A Nummer 2 wird nachstehender Wortlaut hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

2. 391 L 0068: Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 46 vom 19.2.1991, S. 19)

a) Dem Artikel 8 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der Paratuberkulose des Schafs und der infektioösen Agalaktie des Schafs. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15 verlängert werden."

b) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 8 a

Auf Antrag Finnlands nimmt die Kommission für die Zwecke der Anwendung der Artikel 7 und 8 die erforderlichen Untersuchungen auf die in Anhang B Abschnitte II und III genannten Krankheiten vor, damit die entsprechenden Beschlüsse erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15 vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden können."

c) In Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II Nummer 2 Ziffer i wird folgender Satz angefügt:

"Diese Bestimmung wird vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags im Hinblick auf ihre etwaige Abänderung überprüft; die Abänderung erfolgt nach dem Verfahren des Artikels 15."

3. 390 L 0426: Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 42), geändert durch:

- 390 L 0425: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 29)

- 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 56)

- 392 D 0130: Entscheidung 92/130/EWG der Kommission vom 13. Februar 1992 (ABl. Nr. L 47 vom 22.2.1992, S. 26)

- 392 L 0036: Richtlinie 92/36/EWG des Rates vom 29. April 1992 (ABl. Nr. L 157 vom 10.6.1992, S. 28).

In Anhang C wird in Fußnote (c) am Seitenende folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

4. 390 L 0539: Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31.10.1990, S. 6), geändert durch:

- 391 L 0494: Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 35)

- 392 D 0369: Entscheidung 92/369/EWG der Kommission vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 195 vom 14.7.1992, S. 25)

- 393 L 0120: Richtlinie 93/120/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340 vom 31.12.1993, S. 35).

a) Dem Artikel 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

"d) muß bezüglich Salmonellen das für Finnland und Schweden bestimmte Gefluegel den nach den Artikeln 9 a, 9 b und 10 b festgelegten Bedingungen entsprechen."

b) Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 9 a

(1) Finnland und Schweden können hinsichtlich Salmonellen der Kommission ein operationelles Programm über die Zuchtgefluegelbestände sowie über die zur Aufnahme in die Zuchtgefluegelbestände und die Nutzgefluegelbestände bestimmten Eintagskükenbestände vorlegen.

(2) Die Kommission prüft die operationellen Programme. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien fest, die für Sendungen nach Finnland und Schweden verlangt werden können. Diese Garantien müssen denjenigen entsprechen, die Finnland und Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden. Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.

Artikel 9 b

(1) Finnland und Schweden können hinsichtlich Salmonellen bis zum Erlaß einer Gemeinschaftsregelung der Kommission ein operationelles Programm über die Legehennenbestände (Nutzgefluegel, das im Hinblick auf die Erzeugung von Eiern zum menschlichen Verzehr gezogen wird) vorlegen.

(2) Die Kommission prüft die operationellen Programme. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32 die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien fest, die für Sendungen nach Finnland und Schweden verlangt werden können. Diese Garantien müssen denjenigen entsprechen, die Finnland und Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden. Des weiteren wird bei diesen Garantien die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses hinsichtlich der Serotypen von Salmonellen eingeholt, die in das Verzeichnis der invasiven Serotypen für Gefluegel aufzunehmen sind. Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen."

c) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 10 b

(1) Die Sendungen von Schlachtgefluegel nach Finnland und Schweden werden hinsichtlich Salmonellen für die nicht in Anhang II Kapitel III Abschnitt A genannten Serotypen in dem Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags festzulegenden Regeln unterzogen.

(2) Der Umfang des in Absatz 1 genannten Tests und die anzuwendenden Methoden müssen anhand der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses und anhand des operationellen Programms, das Finnland und Schweden der Kommission vorzulegen haben, festgelegt werden.

(3) Der in Absatz 1 genannte Test wird nicht für Schlachtgefluegel durchgeführt, das aus einem Betrieb stammt, für das ein nach dem Verfahren des Artikels 32 als dem des Absatzes 2 gleichwertig anerkanntes Programm gilt."

d) Dem Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

"Hinsichtlich Finnlands und Schwedens werden die entsprechenden Beschlüsse zu dem Status 'nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone' nach dem Verfahren des Artikels 32 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags erlassen."

e) Dem Artikel 13 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich das von Schweden vorgelegte Programm hinsichtlich der infektiösen Bronchitis (I.B.). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32 verlängert werden."

f) Dem Artikel 14 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der infektiösen Rhinotracheitis der Pute (TRT) bzw. des Kopfschwellungssyndroms (SHS), der infektiösen Laryngotracheitis (ILT), des Eierverlust-Syndroms 76 (EDS 76) und der Hühnerpocken. Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32 verlängert werden."

g) In Anhang I Nummer 1 wird folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

5. 391 L 0067: Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19.2.1991, S. 1), geändert durch:

- 393 L 0054: Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 (ABl. Nr. L 175 vom 19.7.1993, S. 34).

a) Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden vorgelegten Programme hinsichtlich der infektiösen Pankreasnekrose (IPN), der bakteriellen Nierenerkrankung (BKD), der Furunkulose und der Yersiniose oder enterischen Rotmaulkrankheit (ERM). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 verlängert werden."

b) Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der Frühjahrsvirämie der Karpfen (SVC). Im Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden so bald wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26 verlängert werden."

c) Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 28 a

Was Fische, ihre Eier und Gameten zur Aufzucht oder Wiederaufstockung anbelangt, so sind Sendungen von oder nach Finnland während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nicht gestattet.

Artikel 28 b

Nach dem Verfahren des Artikels 26 können die entsprechenden Beschlüsse erlassen werden, um die von Finnland und Schweden im Hinblick auf die in Anhang A Liste II genannten Krankheiten vorgelegten Programme zu genehmigen. Diese Beschlüsse treten je nach Lage des Falles mit dem Beitritt oder während der Übergangszeiten nach den Artikeln 28 a in Kraft. Diesbezüglich wird die Vierjahresfrist nach Anhang B Abschnitt I Buchstabe B für Finnland auf drei Jahre mit zwei Tests je landwirtschaftlichem Betrieb während dieses Zeitraums verkürzt."

6. 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54)

a) Dem Artikel 3 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"Bis zum Erlaß einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen kann Schweden seine innerstaatlichen Vorschriften in bezug auf für Schweden bestimmte Schlangen und andere Reptilien beibehalten."

b) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b wird folgender Satz hinzugefügt:

"Bei diesen Festlegungen wird der Fall der in den arktischen Regionen der Gemeinschaft gehaltenen Wiederkäuer berücksichtigt."

c) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

"c) Bestimmungen über die Leukose können nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen werden."

d) Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 3 werden folgende Buchstaben hinzugefügt:

"e) Hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit muß während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit negativem Ergebnis an Schweinen durchgeführt werden, die aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Herd der vesikulären Schweinekrankheit aufgetreten ist, nach Finnland versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich.

f) Hinsichtlich der klassischen Schweinepest muß während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit negativem Befund an allen Schweinen durchgeführt werden, die aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Seuchenherd der klassischen Schweinepest aufgetreten ist, nach Finnland und Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Buchstaben können nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen werden.

g) Hinsichtlich des seuchenhaften Spätaborts der Schweine muß während einer Übergangszeit von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit negativem Ergebnis an Schweinen durchgeführt werden, die aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Herd des seuchenhaften Spätaborts der Schweine aufgetreten ist, nach Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Buchstaben werden nach dem Verfahren des Artikels 26 erlassen."

e) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 10 a

Hinsichtlich der Tollwut werden die Artikel 9 und 10 nach dem Verfahren des Artikels 26 nach Vorlage der entsprechenden Begründungen so geändert, daß der Lage Finnlands und Schwedens Rechnung getragen wird, um auf sie gleiche Bestimmungen anzuwenden, wie sie für Mitgliedstaaten in einer entsprechenden Lage gelten."

f) Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Buchstabe angefügt:

"e) Für Schweden gilt eine Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags, um die Maßnahmen hinsichtlich der Einrichtungen, Institute oder Zentren umzusetzen."

g) Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

"Anhang B wird vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags überprüft, insbesondere um die Liste der Krankheiten so zu ändern, daß jene aufgenommen werden, für die Wiederkäuer und Schweine empfänglich sind sowie jene, die durch Sperma, Eizellen und Embryonen von Schafen übertragen werden können."

h) In Anhang C Nummer 2 Buchstabe a wird folgender Wortlaut angefügt:

"Ein Mitgliedstaat kann jedoch von der Kommission ermächtigt werden, die Verbringung von Tieren anderen Ursprungs in zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren zu gestatten, wenn die zuständige Behörde für diese Tiere sonst keine zufriedenstellende Lösung finden kann. Der Mitgliedstaat legt der Kommission einen Plan vor, in dem die für diesen Fall anwendbaren zusätzlichen Garantien aufgeführt sind."

7. 372 L 0461: Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 24), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

Im Anhang wird unter Nummer 2 folgende Abkürzung hinzugefügt:

"- ETY".

B. BEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

1. 385 L 0511: Richtlinie 85/511/CEE des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. Nr. L 315 du 26.11.1985, S. 11), geändert durch:

- 390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 13)

- 392 D 0380: Entscheidung 92/380/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 (ABl. Nr. L 198 vom 17.7.1992, S. 54).

a) In Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt:

"Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt, Uppsala".

b) In Anhang B wird folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

2. 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 11), zuletzt geändert durch:

- 393 D 0384: Entscheidung 93/384/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 166 vom 8.7.1993, S. 34).

In Anhang II wird nach "Portugal: Laboratorio Nacional de Investigação Veterinaria - Lisboa" folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

3. 392 L 0035: Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom 29. April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. Nr. L 157 vom 10.6.1992, S. 19)

In Anhang I Teil A wird folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

4. 392 L 0040: Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Gefluegelpest (ABl. Nr. L 167 vom 22.6.1992, S. 1)

Im Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

5. 392 L 0066: Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli 1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. L 260 vom 5.9.1992, S. 1)

In Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

6. 393 L 0053: Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni 1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen (ABl. Nr. L 175 vom 19.7.1993, S. 23)

In Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

7. 392 L 0119: Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 69)

In Anhang II Punkt 5 wird folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

KAPITEL 3

Öffentliche Gesundheit

1. 364 L 0433: Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. Nr. L 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64), geändert durch:

- 391 L 0497: Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 69)

- 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2.3.1992, S. 1).

a) Dem Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe f Ziffer ii wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- bei für Finnland und Schweden bestimmten Fleisch eine der Angaben nach Anhang IV Teil IV dritter Gedankenstrich enthalten muß."

b) Im einleitenden Satz von Artikel 4 Abschnitt A wird nach dem Datum "1. Januar 1993" folgender Wortlaut eingefügt:

"- mit Ausnahme Österreichs, Finnlands und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1995 ist -".

c) Im einleitenden Satz von Artikel 4 Abschnitt A wird nach dem Datum "31. Dezember 1991" folgender Wortlaut eingefügt:

"- mit Ausnahme Österreichs, Finnlands und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1993 ist -".

d) Dem Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:

"(3) Bis die in Absatz 2 vorgesehenen Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland und Schweden bestimmtem Fleisch folgende Bestimmungen:

a) Fleischsendungen sind im Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags zu erlassenden Bestimmungen unterzogen worden;

b) i) der Test nach Buchstabe a wird nicht für Fleischsendungen durchgeführt, die für einen Betrieb zwecks Pasteurisierung, Sterilisierung oder einer vergleichbaren Behandlung bestimmt sind;

ii) jedoch gelten während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags für das unter Ziffer i genannte Fleisch die Regeln, die in den von Finnland und Schweden angewandten operationellen Programmen vogesehenen sind. Insoweit wird dieses Fleisch denselben Maßnahmen unterworfen, die auf Fleisch mit Ursprung in Finnland und Schweden anwendbar sind. Vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums wird diese Bestimmung überprüft und gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 16 geändert;

c) der unter Buchstabe a vorgesehene Test wird nicht für Fleisch mit Herkunft aus einem Betrieb durchgeführt, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 16 als ein dem in Absatz 4 genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde.

(4) Die Garantien nach Absatz 3 sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 3 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind."

e) In Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden nach "UK" folgende Kennbuchstaben eingefügt:

"AT - FI - SE".

f) In Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Nummer 50 Buchstabe b dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

"oder ETY".

g) In Anhang IV Teil IV wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- für Finnland oder Schweden bestimmt ist (4):

i) Der Test nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a wurde durchgeführt (4),

ii) das Fleisch ist zur Verarbeitung bestimmt (4),

iii) das Fleisch stammt aus einem Betrieb, in dem ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe c anwendbar ist (4)."

2. 391 L 0498: Richtlinie 91/498/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 105)

a) In Artikel 2 Absatz 1 wird nach dem Datum "31. Dezember 1995" folgender Wortlaut eingefügt:

"- mit Ausnahme Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1996 ist, sowie Österreichs und Finnlands, für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -".

b) In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4 wird nach dem Datum "1. Juli 1992" folgender Wortlaut eingefügt:

"- oder im Falle Österreichs, Finnlands und Schwedens ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags -".

3. 371 L 0118: Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (ABl. Nr. L 55 vom 8.3.1971, S. 23), geändert und aktualisiert durch:

- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 1).

a) In Artikel 3 Teil I Abschnitt A Buchstabe i wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- bei Fleisch, das für Finnland und Schweden bestimmt ist, ist eine der in Anhang VI Teil IV Buchstabe e genannten Angaben beizufügen."

b) Dem Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:

"(3) Bis die in Absatz 2 vorgesehenen Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland und Schweden bestimmtem Fleisch folgende Bestimmungen:

a) Fleischsendungen sind im Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags zu erlassenden Bestimmungen unterzogen worden;

b) der Test nach Buchstabe a wird nicht für Fleisch mit Herkunft aus einem Betrieb durchgeführt, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 16 als ein dem in Absatz 4 genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde.

(4) Die Garantien nach Absatz 3 sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 3 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind."

c) In Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt:

"AT - FI - SE".

d) In Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird nach "EEF" folgende Abkürzung eingefügt:

"oder ETY".

e) In Anhang VI Teil IV wird folgender Buchstabe angefügt:

"e) wenn das Fleisch für Finnland und Schweden bestimmt ist (²):

i) der Test nach Artikel 5 Absatz 3 durchgeführt wurde (4)

ii) das Fleisch aus einem Betrieb stammt, in dem ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b anwendbar ist (4)."

f) In Anhang VI wird am Seitenende folgende Fußnote angefügt:

"(4) Nichtzutreffendes streichen."

4. 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 1)

In Artikel 3 werden folgende Absätze eingefügt:

"(1) a) Für Finnland gilt hinsichtlich bestimmter Betriebe auf seinem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in seinem Hoheitsgebiet vermarktet werden. Finnland setzt die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Es übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe.

b) Für Österreich gilt hinsichtlich bestimmter Betriebe auf seinem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in seinem Hoheitsgebiet vermarktet werden. Österreich setzt die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Es übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe. Österreich kann bestimmten Betrieben eine zusätzliche Frist bis zum 1. Januar 1998 gewähren, vorausgesetzt, diese Betriebe haben bei der zuständigen Behörde vor dem 1. April 1995 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesem Antrag ist ein Plan und ein Arbeitsprogramm mit den Fristen beizufügen, innerhalb derer der Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie nachkommen kann. Österreich übermittelt der Kommission vor dem 1. Juli 1995 eine Liste der Betriebe, denen eine zusätzliche Frist gewährt werden soll. In dieser Liste ist für jeden einzelnen Betrieb die Art und Dauer der beabsichtigten Ausnahme anzugeben. Die Kommission prüft diese Liste und nimmt sie erforderlichenfalls mit Änderungen an. Die Kommission bringt die Liste den Mitgliedstaaten zur Kenntnis."

5. 377 L 0099: Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 85), geändert und aktualisiert durch:

- 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2.3.1992, S. 1),

geändert durch:

- 392 L 0045: Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 35)

- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 1)

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

a) In Artikel 10 Absatz 2 wird nach dem Datum "1. Januar 1996" folgender Wortlaut eingefügt:

"mit Ausnahme

- Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 1. Januar 1997 ist,

- Österreichs und Finnlands, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1998 ist,"

b) In Artikel 10 Absatz 3 wird nach dem Datum "1. Januar 1996" folgender Wortlaut eingefügt:

", mit Ausnahme

- Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 1. Januar 1997 ist,

- Österreichs und Finnlands, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1998 ist,"

c) In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich sind nach "UK" folgende Kennbuchstaben einzufügen:

"AT - FI - SE".

d) In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

e) In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

6. 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 2.3.1992, S. 1)

In Artikel 3 wird am Ende von Absatz 1 das Wort "sowie" eingesetzt und folgender Gedankenstrich angefügt:

"- bestimmte Betriebe in Schweden, für die Schweden dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. Januar 1996 nachkommen muß".

7. 392 L 0120: Richtlinie 92/120/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 86)

In Artikel 1 Absatz 1 wird nach dem Datum "31. Dezember 1995" folgender Wortlaut eingefügt:

"- mit Ausnahme Österreichs, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1996 ist, sowie Finnlands, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -".

8. 388 L 0657: Richtlinie 88/657/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG (ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 3), geändert durch:

- 392 L 0110: Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 394 vom 31.12.1992, S. 26).

In Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Datum "1. Januar 1996" folgender Wortlaut eingefügt:

"- mit Ausnahme Finnlands und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1997 ist -".

9. 389 L 0437: Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl. Nr. L 212 vom 22.7.1989, S. 87), geändert durch:

- 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 13)

- 391 L 0684: Richtlinie 91/684/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1991, S. 38).

a) Im Anhang Kapitel XI Nummer 1 Ziffer i erster Gedankenstrich werden nach "UK" folgende Kennbuchstaben angefügt:

"AT - FI - SE".

b) Im Anhang Kapitel XI Nummer 1 Ziffer i zweiter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

c) Im Anhang Kapitel XI Nummer 1 Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

10. 391 L 0493: Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 15)

In Artikel 7 Absatz 2 wird nach dem Datum "31. Dezember 1995" folgender Wortlaut angefügt:

"- mit Ausnahme Finnlands, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -".

11. 391 L 0492: Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 1)

In Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Unterabsatz 2 wird nach dem Datum "31. Dezember 1995" folgender Wortlaut angefügt:

"- mit Ausnahme Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -".

12. 393 D 0383: Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine (ABl. Nr. L 166 vom 8.7.1993, S. 31)

Dem Anhang wird folgender Wortlaut angefügt:

"Für Finnland

- Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos, Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors;

und

Tullilaboratorio/Tullaboratoriet, Espoo

Für Schweden

- Institutionen för klinisk bakteriologi, Göteborgs Universitet, Göteborg

Für Österreich

gegebenenfalls ändert die Kommission diesen Anhang nach Konsultation der österreichischen Behörden, um ein österreichisches Referenzlaboratorium für die Kontrolle mariner Biotoxine anzugeben."

KAPITEL 4

Verschiedenes

1. 392 L 0046: Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 1), geändert durch:

- 392 L 0118: Entscheidung 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

a) In Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Datum "1. Januar 1994" folgender Wortlaut eingefügt:

"- mit Ausnahme Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 1. Januar 1996 ist -".

b) In Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden nach "UK" folgende Kennbuchstaben angefügt:

"AT - FI - SE".

c) In Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

d) In Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

2. 391 L 0495: Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. Nr. L 268 vom 24.9.1991, S. 41), geändert durch

- 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 54)

- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 1).

a) In Artikel 2 Nummer 3 werden nach dem Wort "Landsäugetiere" folgende Worte eingefügt:

"einschließlich Rentiere".

b) Dem Artikel 6 Absatz 2 siebter Gedankenstrich wird folgender Satz angefügt:

"Jedoch können alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Schlachtung von Rentieren nach Maßgabe der Richtlinie 64/433/EWG in mobilen Schlachtungseinheiten stattfinden."

c) In Anhang I Kapitel III Nummer 11.1 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt:

"AT, FI, SE".

d) In Anhang I Kapitel III Nummer 11.1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

3. 392 L 0045: Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. Nr. L 268 vom 14.9.1992, S. 35), geändert durch:

- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 1).

a) In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgender Satz angefügt:

"Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission besondere Vorschriften für das Sammeln von Wild im Falle besonderer Witterungsbedingungen erlassen."

b) In Anhang I Kapitel VII Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt:

"AT - FI - SE".

c) In Anhang I Kapitel VII Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i dritter Gedankenstrich wird nach "EEG" folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

4. 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49)

a) In Anhang I Kapitel 14 wird folgender Absatz angefügt:

"Nichtverarbeitete Gülle von Gefluegel, das gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurde, darf nicht in ein Gebiet versandt werden, das den Status 'nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone' gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG erhalten hat."

b) In Anhang II Kapitel 2 erster Gedankenstrich wird folgender Wortlaut angefügt:

"Bis Gemeinschaftsbestimmungen erlassen werden, gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die Verbringung nach Finnland und Schweden bestimmten Eiern folgende Bestimmungen:

a) für Eiersendungen können zusätzliche allgemeine oder begrenzte Garantien gelten, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt werden;

b) die Garantien nach Buchstabe a gelten nicht für Eier mit Herkunft aus einem Betrieb, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 18 als ein dem unter Buchstabe c genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde;

c) Die Garantien nach Buchstabe a sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Buchstabe a ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind."

5. 372 L 0462: Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 28), geändert durch:

- 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27.6.1992, S. 13).

a) Dem Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2 wird folgender Absatz angefügt:

"Schweden kann für einen Übergangszeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine Vorschriften über die Einfuhr von Tieren aus Ländern, die gegen die Maul- und Klauenseuche impfen, beibehalten."

b) Dem Artikel 14 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

"e) Schweden kann für einen Übergangszeitraum von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine Vorschriften über die Einfuhr von frischem Fleisch aus Ländern, die gegen die Maul- und Klauenseuche impfen, beibehalten."

6. 392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. Nr. L 355 vom 5.12.1992, S. 32)

In Artikel 11 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- für Finnland hinsichtlich der Anforderungen bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen zum 1. Januar 1996. Erforderlichenfalls trifft die Kommission während der Übergangszeit die geeigneten Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG".

7. 381 D 0651: Beschluß 81/651/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Veterinärausschusses (ABl. Nr. L 233 vom 19.8.1981, S. 32), geändert durch:

- 386 D 0105: Beschluß 86/105/EWG der Kommission vom 25. Februar 1986 (ABl. Nr. L 93 vom 8.4.1986, S. 14).

In Artikel 3 wird die Zahl "18" durch "21" ersetzt.

KAPITEL 5

Tierschutz

391 L 0628: Richtlinie 91/628/EWG des Rates über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 91/425/EWG und 91/496/EWG (ABl. Nr. L 340 vom 11.12.1991, S. 17), geändert durch:

- 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25.8.1992, S. 27).

a) Im Anhang Kapitel 1 Teil A Nummer 1 wird folgender Satz hinzugefügt:

"Schweden kann jedoch während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine strengeren nationalen Vorschriften für Transporte von trächtigen Kühen und neugeborenen Kälbern, deren Versandort und Bestimmungsort sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, beibehalten."

b) Im Anhang Kapitel I Teil C Nummer 14 wird folgender Satz hinzugefügt:

"Während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags muß jedoch die Vorschrift, eine Abdeckung vorzusehen, für den Transport von Rentieren nicht erfuellt werden. Nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 beschließen, diese Ausnahmeregelung beizubehalten."

Zweiter Teil - Anwendungsvorschriften

1. 377 L 0096: Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 67), geändert durch:

- 381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABl. Nr. L 186 vom 8.7.1981, S. 20)

- 383 L 0091: Richtlinie 83/91/EWG des Rates vom 7. Februar 1983 (ABl. Nr. L 59 vom 5.3.1983, S. 34)

- 384 L 0319: Richtlinie 84/319/EWG der Kommission vom 7. Juni 1984 (ABl. Nr. L 167 vom 27.6.1984, S. 34)

- 385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985, S. 8)

- 389 L 0321: Richtlinie 89/321/EWG der Kommission vom 22. April 1989 (ABl. Nr. L 133 vom 17.5.1993, S. 33).

a) In Anhang III Nummer 2 zweiter Gedankenstrich wird nach der Abkürzung "EOK" folgende Abkürzung eingefügt:

"ETY".

b) In Anhang III Nummer 5 zweiter Gedankenstrich wird nach der Abkürzung "EUK" folgende Abkürzung eingefügt:

"ETY".

2. 379 D 0542: Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1979 zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen (ABl. Nr. L 146 vom 14.6.1979, S. 15), zuletzt geändert durch:

- 394 D 0059: Entscheidung 94/59/EG der Kommission vom 26. Januar 1994 (ABl. Nr. L 27 vom 1.2.1994, S. 53).

Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen:

"AT - Österreich"

"FI - Finnland"

"SE - Schweden".

3. 380 D 0790: Entscheidung 80/790/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr vom frischen Fleisch aus Finnland (ABl. Nr. L 233 vom 4.9.1980, S. 47), geändert durch:

- 381 D 0662: Entscheidung 81/622/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 (ABl. Nr. L 237 vom 22.8.1981, S. 33).

Die Entscheidung 80/790/EWG wird aufgehoben.

4. 380 D 0799: Entscheidung 80/799/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Schweden (ABl. Nr. L 234 vom 5.9.1980, S. 35), geändert durch:

- 381 D 0662: Entscheidung 81/622/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 (ABl. Nr. L 237 vom 22.8.1981, S. 33).

Die Entscheidung 80/799/EWG wird aufgehoben.

5. 382 D 0730: Entscheidung 82/730/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe in der Republik Österreich, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 311 vom 8.1.1982, S. 1).

Die Entscheidung 82/730/EWG wird aufgehoben.

6. 382 D 0731: Entscheidung 82/731/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe in der Republik Finnland, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 311 vom 8.11.1982, S. 4) in der geänderten Fassung

Die Entscheidung 82/731/EWG wird aufgehoben.

7. 382 D 0736: Entscheidung 82/736/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe im Königreich Schweden, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 311 vom 8.11.1982, S. 18) in der geänderten Fassung

Die Entscheidung 82/736/EWG wird aufgehoben.

8. 389 X 0214: Empfehlung 89/214/EWG der Kommission vom 24. Februar 1989 über die Regeln, die bei Besichtigungen in den für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fleischlieferbetrieben zu beachten sind (ABl. Nr. L 87 vom 31.3.1989, S. 1)

a) In Anhang I Kapitel X Nummer 49 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden in der Spalte "Text der Richtlinie" nach dem Kennbuchstaben "P" folgende Kennbuchstaben eingefügt:

"AT/FI/SE".

b) In Anhang I Kapitel X Nummer 49 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich wird in der Spalte "Text der Richtlinie" folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

c) In Anhang I Kapitel X Nummer 49 Buchstabe b dritter Gedankenstrich wird in der Spalte "Text der Richtlinie" folgende Abkürzung angefügt:

"ETY".

9. 390 D 0014: Entscheidung 90/14/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen (ABl. Nr. L 8 vom 11.1.1990, S. 91), geändert durch:

- 391 D 0276: Entscheidung 91/276/EWG der Kommission vom 22. Mai 1991 (ABl. Nr. L 135 vom 30.5.1991, S. 58).

Im Anhang werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich"

"Finnland"

"Schweden".

10. 390 D 0442: Entscheidung 90/442/EWG der Kommission vom 25. Juli 1990 zur Festlegung der Codes für die Meldung von Viehseuchen (ABl. Nr. L 227 vom 21.8.1990, S. 39), geändert durch:

- Entscheidung der Kommission vom 27.11.1990 (nicht veröffentlicht)

- Entscheidung der Kommission vom 26.3.1991 (nicht veröffentlicht).

In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

"Für Österreich, Finnland und Schweden ergänzt die Kommission die Codes der Anhänge V und VI dieser Entscheidung. Die entsprechenden Entscheidungen werden vor Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen."

11. 391 D 0270: Entscheidung 91/270/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern zulassen (ABl. Nr. L 134 vom 29.5.1991, S. 56)

Im Anhang werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich"

"Finnland"

"Schweden".

12. 391 D 0426: Entscheidung 91/426/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur Festlegung der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. Nr. L 234 vom 23.8.1991, S. 27), geändert durch:

- 393 D 0004: Entscheidung 93/4/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 4 vom 8.1.1993, S. 32).

a) In Artikel 1 Absatz 2 werden die Worte "für das gesamte Netz" durch folgende Worte ersetzt:

"für die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags".

b) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 2 a

(1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann für Österreich, Finnland und Schweden nach Maßgabe des Artikels 1 Absatz 1 gewährt werden.

(2) Die in Artikel 1 genannten Ausgaben werden den Mitgliedstaaten von der Kommission auf Vorlage der entsprechenden Belege erstattet.

(3) Die in Absatz 2 genannten Belege werden der Kommission spätestens zwölf Monate nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von den schwedischen Behörden und spätestens vierundzwanzig Monate nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von den österreichischen und den finnischen Behörden übermittelt."

13. 391 D 0449: Entscheidung 91/449/EWG der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse (ABl. Nr. L 240 vom 29.8.1991, S. 28), zuletzt geändert durch:

- 393 D 0504: Entscheidung 93/504/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 236 vom 21.9.1993, S. 16).

a) In Anhang A zweiter Teil werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich"

"Finnland"

"Schweden".

b) In Anhang B zweiter Teil werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich"

"Finnland"

"Schweden".

14. 391 D 0539: Entscheidung 91/539/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1991 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Entscheidung 91/426/EWG (ANIMO) (ABl. Nr. L 294 vom 25.10.1991, S. 47)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 1 a

Für Österreich, Finnland und Schweden legt die Kommission die Zahl der Einheiten fest, denen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden kann. Für Schweden werden die entsprechenden Entscheidungen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen."

In Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden folgende Worte angefügt:

"wobei jedoch für Österreich, Finnland und Schweden das maßgebliche Datum der 1. April 1994 ist".

In Artikel 3 wird nach den Worten "vor dem 1. Dezember 1991" folgender Wortlaut eingefügt:

"- im Falle Schwedens jedoch vor dem 1. Dezember 1994 und im Falle Österreichs und Finnlands vor dem 1. Dezember 1995 -".

15. 392 D 0124: Entscheidung 92/124/EWG der Kommission vom 10. Januar 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Finnland (ABl. Nr. L 48 vom 22.2.1992, S. 10)

Die Entscheidung 92/124/EWG wird aufgehoben.

16. 392 D 0126: Entscheidung 92/126/EWG der Kommission vom 10. Januar 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Österreich (ABl. Nr. L 48 vom 22.2.1992, S. 28)

Die Entscheidung 92/126/EWG wird aufgehoben.

17. 392 D 0128: Entscheidung 92/128/EWG der Kommission vom 10. Januar 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Schweden (ABl. Nr. L 48 vom 22.2.1992, S. 46)

Die Entscheidung 92/128/EWG wird aufgehoben.

18. 392 D 0175: Entscheidung 92/175/EWG der Kommission vom 21. Februar 1992 über das Verzeichnis und die Kennungen der Einheiten des informatisierten Netzes "ANIMO" (ABl. Nr. L 80 vom 25.3.1992, S. 1), geändert durch:

- 393 D 0071: Entscheidung 93/71/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 25 vom 2.2.1993, S. 39)

- 393 D 0228: Entscheidung 93/228/EWG der Kommission vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 97 vom 23.4.1993, S. 33).

In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt:

"(4) Die Kommission ergänzt das im Anhang enthaltene Verzeichnis für Österreich, Finnland und Schweden."

19. 392 D 0260: Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. Nr. L 130 vom 15.5.1992, S. 67), geändert durch:

- 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9.6.1991, S. 11).

a) In Anhang II Teil A "Gesundheitsbescheinigung" Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich", "Finnland", "Schweden".

b) In Anhang II Teil B "Gesundheitsbescheinigung" Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich", "Finnland", "Schweden".

c) In Anhang II Teil C "Gesundheitsbescheinigung" Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich", "Finnland", "Schweden".

d) In Anhang II Teil D "Gesundheitsbescheinigung" Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich", "Finnland", "Schweden".

e) In Anhang II Teil E "Gesundheitsbescheinigung" Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich", "Finnland", "Schweden".

20. 392 D 0265: Entscheidung 92/265/EWG der Kommission vom 18. Mai 1992 über die Einfuhr von lebenden Schweinen, Ebersamen, frischem Schweinefleisch und von Fleischerzeugnissen aus Österreich und zur Aufhebung der Entscheidung 90/90/EWG (ABl. Nr. L 137 vom 20.5.1992, S. 23), geändert durch:

- 393 D 0427: Entscheidung 93/427/EWG der Kommission vom 7. Juli 1993 (ABl. Nr. L 197 vom 6.8.1993, S. 52).

Die Entscheidung 92/265/EWG wird aufgehoben.

21. 392 D 0290: Entscheidung 92/290/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 über bestimmte Sondermaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich (ABl. Nr. L 152 vom 4.6.1992, S. 37)

In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Österreich, Finnland und Schweden können ihre nationalen Rechtsvorschriften für Embryonen von Hausrindern aus Mitgliedstaaten, in denen die Krankheit gehäuft auftritt, für einen Übergangszeitraum von bis zu zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags beibehalten. Diese Bestimmung wird während dieser Übergangszeit anhand der zwischenzeitlichen Erfahrungen und der Ergebnisse der derzeit durchgeführten wissenschaftlichen Untersuchungen überprüft."

22. 392 D 0341: Entscheidung 92/341/EWG der Kommission vom 3. Juni 1992 über die informatisierte Ermittlung der lokalen Einheiten von ANIMO (ABl. Nr. L 188 vom 8.7.1992, S. 37)

In Artikel 1 Absatz 1 werden nach dem Datum "15. Juni 1992" folgende Worte eingefügt:

"- im Falle Schwedens jedoch vor dem 1. September 1994 und im Falle Österreichs und Finnlands vor dem 1. Juni 1995 -".

23. 392 D 0461: Entscheidung 92/461/EWG der Kommission vom 2. September 1991 über die Tiergesundheitsanforderungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Schweden (ABl. Nr. L 261 vom 7.9.1992, S. 18), geändert durch:

- 392 D 0518: Entscheidung 92/518/EWG der Kommission vom 3. November 1992 (ABl. Nr. L 325 vom 11.11.1992, S. 23)

- 393 D 0469: Entscheidung 93/469/EWG der Kommission vom 26. Juli 1993 (ABl. Nr. L 218 vom 28.8.1993, S. 58).

Die Entscheidung 92/461/EWG wird aufgehoben.

24. 392 D 0462: Entscheidung 92/462/EWG der Kommission vom 2. September 1991 über die Tiergesundheitsanforderungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Finnland (ABl. Nr. L 261 vom 7.9.1992, S. 34), geändert durch:

- 392 D 0518: Entscheidung 92/518/EWG der Kommission vom 3. November 1992 (ABl. Nr. L 325 vom 11.11.1992, S. 23)

- 393 D 0469: Entscheidung 93/469/EWG der Kommission vom 26. Juli 1993 (ABl. Nr. L 218 vom 28.8.1993, S. 58).

Die Entscheidung 92/462/EWG wird aufgehoben.

25. 392 D 0471: Entscheidung 92/471/EWG der Kommission vom 2. September 1992 über Tiergesundheitsbedingungen und tierärztliche Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen aus Drittländern (ABl. Nr. L 270 vom 15.9.1992, S. 27)

In Anhang A Teil II werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich"

"Finnland"

"Schweden".

26. 392 D 0486: Entscheidung 92/486/EWG der Kommission vom 25. September 1992 zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum "ANIMO" und den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 291 vom 7.10.1992, S. 20), geändert durch:

- 393 D 0188: Entscheidung 93/188/EWG der Kommission vom 4. März 1993 (ABl. Nr. L 82 vom 3.4.1993, S. 20).

In Artikel 2 erster Gedankenstrich wird folgender Wortlaut angefügt:

"wobei jedoch für Schweden das Inkrafttreten am Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags erfolgt und der Tag, an dem der Vertrag ausläuft, auf den 1. April 1996 festgelegt wird, und für Österreich und Finnland das Inkrafttreten ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erfolgt und der Tag, an dem der Vertrag ausläuft, auf den 1. April 1996 festgelegt wird."

27. 392 D 0562: Entscheidung 92/562/EWG der Kommission vom 17. November 1992 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. L 359 vom 9.12.1992, S. 23)

a) Im Anhang wird im einleitenden Teil "Begriffsbestimmungen" folgende Begriffsbestimmung angefügt:

"Konzentratgewinnung: Behandlung der wäßrigen Phase, um einen bedeutenden Teil der Feuchtigkeit zu entfernen".

b) Im Anhang wird folgendes Kapitel angefügt:

"KAPITEL VIII

AQUATISCHE TIERE

KOMBINIERTE SÄUERUNGS- UND HITZEBEHANDLUNG

I. Verfahrensbeschreibung

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

Der Rohstoff wird zerkleinert und zur Senkung des ph-Werts mit Ameisensäure vermischt. Das Gemisch wird im Hinblick auf eine erneute Behandlung während mittlerer Dauer gelagert. Anschließend wird das Material in einen Wärmeaustauscher gegeben. Der Materialvorschub im Wärmeaustauscher wird durch mechanische Vorrichtungen gesteuert, wobei die Vorschubgeschwindigkeit so begrenzt wird, daß das Material am Ende der Hitzebehandlung einen ausreichenden Zeit- und Temperaturzyklus durchlaufen hat. Nach der Hitzebehandlung werden die Flüssigkeits/Fett/Griebenanteile mechanisch abgeschieden. Um ein Konzentrat von tierischem Eiweiß zu erhalten, wird die wäßrige Phase in zwei dampfbeheizte und mit Vakuumkammern versehene Wärmeaustauscher gepumpt, in denen die Feuchtigkeit in Form von Wasserdampf ausgetrieben wird. Die Griebenmasse wird dem Eiweißkonzentrat vor der Lagerung wieder zugefügt.

II. Kritische Kontrollpunkte der einzelnen Anlagen

1. Partikelgröße: Nach dem Zerkleinern soll die Partikelgröße weniger als . . . mm betragen.

2. pH-Wert: Während der Säuerungsphase soll der pH-Wert kleiner als oder gleich . . . sein. Der pH-Wert ist täglich zu überprüfen.

3. Dauer der Zwischenlagerung: Mindestens . . . Stunden.

4. Absolute Dauer der Behandlung: Die Charge ist während mindestens . . . Minuten bei der unter Nummer 5 angegebenen Mindesttemperatur zu behandeln.

5. Kritische Temperatur: Die Temperatur soll mindestens . . .°C betragen und ist für jede Charge stetig aufzuzeichnen. Wird ein Stoff bei einer geringeren Temperatur als der Mindesttemperatur behandelt, so ist die Verarbeitung zu wiederholen."

28. 393 D 0013: Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 9 vom 15.1.1993, S. 33)

In Anhang F werden folgende Eintragungen gestrichen:

"Österreich"

"Finnland"

"Schweden".

29. 393 D 0024: Entscheidung 93/24/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt sind (ABl. Nr. L 16 vom 25.1.1993, S. 18), geändert durch:

- 393 D 0341: Entscheidung 93/341/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993 (ABl. Nr. L 136 vom 5.6.1993, S. 47)

- 393 D 0664: Entscheidung 93/664/EWG der Kommission vom 6. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10.12.1993, S. 27).

In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

30. 393 D 0028: Entscheidung 93/28/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1992 zur Festlegung einer zusätzlichen Finanzierung der Gemeinschaft für das informatisierte Netz "ANIMO" (ABl. Nr. L 16 vom 25.1.1993, S. 28)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 3 a

Für Österreich, Finnland und Schweden geht die in Artikel 1 vorgesehene Aktion zu 100 % zu Lasten der Gemeinschaft."

31. 393 D 0052: Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Feststellung, daß bestimmte Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als amtlich brucellosefrei (ABl. Nr. L 13 vom 21.1.1993, S. 14)

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 2 a

Für Österreich, Finnland und Schweden ergänzt die Kommission erforderlichenfalls die Anhänge I und II. Die entsprechenden Entscheidungen werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen."

32. 393 D 0160: Entscheidung 93/160/EWG der Kommission vom 17. Februar 1993 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Ebersamen zulassen (ABl. Nr. L 67 vom 19.3.1993, S. 27)

Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen:

"Österreich"

"Finnland"

"Schweden".

33. 393 D 0195: Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom 2. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender Ausfuhr (ABl. Nr. L 86 vom 6.4.1993, S. 1), geändert durch:

- 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9.6.1993, S. 11)

- 393 D 0509: Entscheidung 93/509/EWG der Kommission vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 238 vom 23.9.1993, S. 44).

a) In Anhang I lautet Gruppe A wie folgt:

"Gruppe A:

Grönland, Island, Norwegen, Schweiz".

b) In Anhang II lautet Gruppe A wie folgt:

"Gruppe A:

Grönland, Island, Norwegen, Schweiz".

34. 393 D 0196: Entscheidung 93/136/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von Schlachtequiden (ABl. Nr. L 86 vom 6.4.1993, S. 7)

a) In Anhang I Fußnote 5 werden folgende Ländernamen gestrichen:

"Österreich, Finnland", "Schweden".

b) In Anlage II Fußnote 3 lautet die Gruppe A wie folgt:

"Gruppe A:

Grönland, Island, Norwegen, Schweiz".

35. 393 D 0197: Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (ABl. Nr. L 86 vom 6.4.1993, S. 16), geändert durch:

- 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9.6.1993, S. 11)

- 393 D 0510: Entscheidung 93/510/EWG der Kommission vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 238 vom 23.9.1993, S. 45)

- 393 D 0682: Entscheidung 93/682/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 317 vom 18.12.1993, S. 82).

a) In Anhang II lautet Gruppe A wie folgt:

"Gruppe A:

Grönland, Island, Norwegen, Schweiz".

b) In Anhang II Teil A "Gesundheitsbescheinigung" erhält die Überschrift folgende Fassung:

"GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden aus Grönland, Island, Norwegen und der Schweiz in das Gemeinschaftsgebiet".

36. 393 D 0198: Entscheidung 93/198/EWG der Kommission vom 17. Februar 1993 über Veterinärbedingungen und Veterinärzeugnissen für die Einfuhr von Schafen und Ziegen aus Drittländern (ABl. Nr. L 86 vom 6.4.1993, S. 34)

Im Anhang Teil 2a werden folgende Eintragungen gestrichen:

"Österreich"

"Finnland"

"Schweden".

37. 393 D 0199: Entscheidung 93/199/EWG der Kommission vom 19. Februar 1993 über Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Schweinesamen aus Drittländern (ABl. Nr. L 86 vom 6.4.1993, S. 43), geändert durch:

- 393 D 0427: Entscheidung 93/427/EWG der Kommission vom 7. Juli 1993 (ABl. Nr. L 197 vom 6.8.1993, S. 52)

- 393 D 504: Entscheidung 93/504/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 236 vom 21.9.1993, S. 16).

Im Anhang Teil 2 werden folgende Zeilen gestrichen:

"Österreich - Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Oberösterreich"

"Finnland"

"Schweden".

38. 393 D 0244: Entscheidung 93/244/EWG der Kommission vom 2. April 1993 über ergänzende Garantien hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für bestimmte Teile des Gemeinschaftsgebiets bestimmt sind (ABl. Nr. L 111 vom 5.5.1993, S. 21)

In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Text angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

39. 393 D 0257: Entscheidung 93/257/EWG der Kommission vom 15. April 1993 über die Referenzmethoden und das Verzeichnis der staatlichen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen (ABl. Nr. L 118 vom 14.5.1993, S. 75)

Im Anhang wird folgender Text hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

40. 393 D 0317: Entscheidung 93/317/EWG der Kommission vom 21. April 1993 über die Codierung von Rinderohrmarken (ABl. Nr. L 122 vom 18.5.1993, S. 45)

In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

41. 393 D 0321: Entscheidung 93/321/EWG der Kommission vom 10. Mai 1993 zur Einschränkung der Nämlichkeits- und körperlichen Kontrollen für die zeitweilige Zulassung bestimmter registrierter Equiden aus Schweden, Norwegen, Finnland und der Schweiz (ABl. Nr. L 123 vom 19.5.1993, S. 36)

a) In der Überschrift werden folgende Worte gestrichen:

"Schweden, Finnland und".

b) In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Worte gestrichen:

"Schweden, Finnland und".

42. 393 D 0432: Entscheidung 93/432/EWG der Kommission vom 13. Juli 1993 über die Tiergesundheitsanforderungen und Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Österreich (ABl. Nr. L 200 vom 10.8.1993, S. 39)

Die Entscheidung 93/432/EWG wird aufgehoben.

43. 393 D 0451: Entscheidung 93/451/EWG der Kommission vom 13. Juli 1993 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Österreich (ABl. Nr. L 210 vom 21.8.1993, S. 21)

Die Entscheidung 93/451/EWG wird aufgehoben.

44. 393 D 0688: Entscheidung 93/688/EG der Kommission vom 20. Dezember 1993 über die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen aus Schweden (ABl. Nr. L 319 vom 21.12.1993, S. 51)

Die Entscheidung 93/688/EG wird aufgehoben.

45. 393 D 0693: Entscheidung 93/693/EG der Kommission vom 14. Dezember 1993 zur Erstellung der Liste der zur Ausfuhr von Rindersperma in die Gemeinschaft zugelassenen Besamungsstationen in Drittländern sowie zur Aufhebung der Entscheidungen 91/642/EWG, 91/643/EWG und 92/255/EWG (ABl. Nr. L 320 vom 22.12.1993, S. 35)

Im Anhang werden folgende Teile gestrichen:

"TEIL 4

SCHWEDEN"

"TEIL 9

ÖSTERREICH".

46. 394 D 0024: Entscheidung 94/24/EG der Kommission vom 7. Januar 1994 zur Festlegung des Verzeichnisses der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern stammenden Erzeugnissen von Tieren vorläufig ausgewählten Grenzkontrollstellen und zur Aufhebung der Entscheidungen 92/430/EWG und 92/431/EWG (ABl. Nr. L 18 vom 21.1.1994, S. 16)

In Artikel 1 wird folgender Absatz hinzugefügt:

"Die Kommission ergänzt die Liste der im Anhang aufgeführten Grenzkontrollstellen für Schweden sowie gegebenenfalls für Österreich und Finnland. Die Entscheidungen für Schweden werden vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen."

47. 394 D 0034: Entscheidung 94/34/EG der Kommission vom 24. Januar 1994 über den Einsatz des informatisierten Netzes ANIMO (ABl. Nr. L 21 vom 26.1.1994, S. 22)

a) In Artikel 1 werden nach dem Datum "1. Februar 1994" folgende Worte eingefügt:

"- im Falle Schwedens jedoch spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und Finnlands spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags -".

b) In Artikel 2 werden nach dem Datum "1. Juni 1994" folgende Worte eingefügt:

"- im Falle Schwedens jedoch spätestens am Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und Finnlands spätestens ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags -".

c) In Artikel 3 werden nach dem Datum "1. Februar 1994" folgende Worte eingefügt:

"- im Falle Schwedens jedoch nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und Finnlands nicht ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags -".

d) In Artikel 4 werden nach dem Datum "1. Juni 1994" folgende Worte eingefügt:

"- im Falle Schwedens jedoch nicht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags und im Falle Österreichs und Finnlands nicht ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags -".

e) Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 6 a

Für Österreich und Finnland erläßt die Kommission die erforderlichen Übergangsmaßnahmen."

48. 394 D 0070: Entscheidung 94/70/EG der Kommission vom 31. Januar 1994 mit einem vorläufigen Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen (ABl. Nr. L 36 vom 8.2.1994, S. 5)

Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

49. 394 D 0085: Entscheidung 94/85/EG der Kommission vom 16. Februar 1994 über das Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch genehmigen (ABl. Nr. L 44 vom 17.2.1994, S. 31)

Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

F. VERSCHIEDENES

I. Ausschußverfahren

A. In den nachstehenden Rechtsakten wird (werden) der (die) aufgeführte(n) Absatz (Absätze) der angegebenen Artikel jeweils durch folgenden Absatz ersetzt:

"(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil."

1. 365 R 0079: Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. Nr. L 109 vom 23.6.1965, S. 1859/65), zuletzt geändert durch:

- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 23).

Artikel 19 Absatz 2.

2. 366 R 0136: Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (ABl. Nr. L 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3179: Verordnung (EG) Nr. 3179/93 des Rates vom 16. November 1993 (ABl. Nr. L 285 vom 20.11.1993, S. 9).

Artikel 38 Absatz 2.

3. 368 R 0234: Verordnung (EWG) Nr. 234/68 des Rates vom 27. Februar 1968 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels (ABl. Nr. L 55 vom 2.3.1968, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 392 R 3336: Verordnung (EWG) Nr. 3336/92 des Rates vom 16. November 1992 (ABl. Nr. L 336 vom 20.11.1992, S. 1).

Artikel 14 Absatz 2.

4. 368 R 0804: Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 13), zuletzt geändert durch:

- 394 R 0230: Verordnung (EG) Nr. 230/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3.2.1994, S. 1).

Artikel 30 Absatz 2.

5. 368 R 0805: Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 148 vom 28.6.1968, S. 24), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3611: Verordnung (EG) Nr. 3611/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 328 vom 29.12.1993, S. 7).

Artikel 27 Absatz 2.

6. 370 R 0729: Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 94 vom 28.4.1970, S. 13), zuletzt geändert durch:

- 388 R 2048: Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 des Rates vom 24. Juni 1988 (ABl. Nr. L 185 vom 15.7.1988, S. 1).

Artikel 13 Absatz 2.

7. 370 R 1308: Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (ABl. Nr. L 146 vom 4.7.1970, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 1557: Verordnung (EWG) Nr. 1557/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25.6.1993, S. 26).

Artikel 12 Absatz 2.

8. 371 R 1696: Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. Nr. L 175 vom 4.8.1971, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 392 R 3124: Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 des Rates vom 26. Oktober 1992 (ABl. Nr. L 313 vom 30.10.1992, S. 1).

Artikel 20 Absatz 2.

9. 371 R 2358: Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 zur Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Saatgut (ABl. Nr. L 246 vom 5.11.1971, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3375: Verordnung (EG) Nr. 3375/93 der Kommission vom 9. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10.12.1993, S. 9).

Artikel 11 Absatz 2.

10. 372 R 1035: Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 118 vom 20.5.1972, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26).

Artikel 33 Absatz 2.

11. 375 R 2759: Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 389 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 des Rates vom 3. Mai 1989 (ABl. Nr. L 129 vom 11.5.1989, S. 12).

Artikel 24 Absatz 2.

12. 375 R 2771: Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 49), zuletzt geändert durch:

- 393 R 1574: Verordnung (EWG) Nr. 1574/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 152 vom 24.6.1993, S. 1).

Artikel 17 Absatz 2.

13. 375 R 2777: Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (ABl. Nr. L 282 vom 1.11.1975, S. 77), zuletzt geändert durch:

- 393 R 1574: Verordnung (EWG) Nr. 1574/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 152 vom 24.6.1993, S. 1).

Artikel 17 Absatz 2.

14. 376 R 1418: Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (ABl. Nr. L 166 vom 25.6.1976, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 1544: Verordnung (EWG) Nr. 1544/93 des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25.6.1993, S. 5).

Artikel 27 Absatz 2.

15. 378 R 1117: Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 des Rates vom 22. Mai 1978 über die gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter (ABl. Nr. L 142 vom 30.5.1978, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3496: Verordnung (EG) Nr. 3496/93 der Kommission vom 20. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 319 vom 21.12.1993, S. 17).

Artikel 12 Absatz 2.

16. 378 R 1360: Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (ABl. Nr. L 166 vom 23.6.1978, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31.12.1993, S. 26).

Artikel 16 Absatz 2.

17. 379 R 0270: Verordnung (EWG) Nr. 270/79 des Rates vom 6. Februar 1979 zur Förderung der landwirtschaftlichen Beratung in Italien (ABl. Nr. L 38 vom 14.2.1979, S. 6), zuletzt geändert durch:

- 387 R 1760: Verordnung (EWG) Nr. 1760/87 des Rates vom 15. Juni 1987 (ABl. Nr. L 167 vom 26.6.1987, S. 1).

Artikel 14 Absatz 2.

18. 379 R 0357: Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom 5. Februar 1979 über statistische Erhebungen der Rebflächen (ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1979, S. 124), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3205: Verordnung (EG) Nr. 3205/93 des Rates vom 16. November 1993 (ABl. Nr. L 289 vom 24.11.1993, S. 4).

Artikel 8 Absatz 2.

19. 380 R 0458: Verordnung (EWG) Nr. 458/80 des Rates vom 18. Februar 1980 über die Umstrukturierung der Rebflächen im Rahmen kollektiver Maßnahmen (ABl. Nr. L 57 vom 29.2.1980, S. 27), zuletzt geändert durch:

- 391 R 0596: Verordnung (EWG) Nr. 596/91 des Rates vom 4. März 1991 (ABl. Nr. L 67 vom 14.3.1991, S. 16).

Artikel 12 Absatz 2.

20. 381 R 1785: Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. L 177 vom 1.7.1981, S. 4), zuletzt geändert durch:

- 394 R 0133: Verordnung (EG) Nr. 133/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 22 vom 27.1.1994, S. 7).

Artikel 41 Absatz 2.

21. 386 R 0426: Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 49 vom 27.2.1986, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 392 R 1569: Verordnung (EWG) Nr. 1569/92 des Rates vom 16. Juni 1992 (ABl. Nr. L 166 vom 20.6.1992, S. 5).

Artikel 22 Absatz 2.

22. 388 R 0571: Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum 1988 bis 1997 (ABl. Nr. L 56 vom 2.3.1988, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 D 0156: Beschluß 93/156/EWG der Kommission vom 9. Februar 1993 (ABl. Nr. L 65 vom 17.3.1993, S. 12).

Artikel 15 Absatz 2.

23. 389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12.6.1989, S. 1), geändert durch:

- 392 R 3280: Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13.11.1992, S. 3).

Artikel 14 Absatz 2.

24. 389 R 3013: Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom 25. September 1989 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. Nr. L 289 vom 7.10.1989, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 394 R 0233: Verordnung (EG) Nr. 233/94 des Rates vom 24. Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3.2.1994, S. 9).

Artikel 30 Absatz 2.

25. 390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom 26. März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über die Getreideerzeugung (ABl. Nr. L 88 vom 3.4.1990, S. 1), geändert durch:

- 390 R 3570: Verordnung (EWG) Nr. 3570/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 8).

Artikel 11 Absatz 2.

26. 391 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom 10. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails (ABl. Nr. L 149 vom 14.6.1991, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 349 vom 18.12.1991, S. 47 und geändert durch:

- 392 R 3279: Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13.11.1992, S. 1).

Artikel 13 Absatz 2.

27. 392 R 1766: Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. L 181 vom 1.7.1992, S. 21), geändert durch:

- 393 R 2193: Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 196 vom 5.8.1993, S. 22).

Artikel 23 Absatz 2.

28. 393 R 0959: Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide (ABl. Nr. L 98 vom 24.4.1993, S. 1)

Artikel 12 Absatz 2.

29. 370 L 0373: Richtlinie 70/373/EWG des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln (ABl. Nr. L 170 vom 3.8.1970, S. 2), zuletzt geändert durch:

- 385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985, S. 8).

Artikel 3 Absatz 2.

30. 372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 179 vom 7.8.1972, S. 2), zuletzt geändert durch:

- 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.4.1991, S. 11).

Artikel 7 Absatz 2.

31. 376 L 0625: Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20. Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen zur Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter Baumobstanlagen (ABl. Nr. L 218 vom 11.8.1976, S. 10), zuletzt geändert durch:

- 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.4.1991, S. 11).

Artikel 9 Absatz 2.

32. 377 L 0099: Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 85), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

Artikel 20 Absatz 2.

33. 382 L 0471: Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. Nr. L 213 vom 21.7.1982, S. 8), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 23).

Artikel 13 Absatz 2.

34. 385 L 0358: Richtlinie 85/358/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Ergänzung der Richtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (ABl. Nr. L 191 vom 23.7.1985, S. 46), zuletzt geändert durch:

- 388 L 0146: Richtlinie 88/146/EWG des Rates vom 7. März 1988 (ABl. Nr. L 70 vom 16.3.1988, S. 16).

Artikel 10 Absatz 2.

35. 388 L 0146: Richtlinie 88/146/EWG des Rates vom 7. März 1988 zum Verbot des Gebrauchs von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung im Tierbereich (ABl. Nr. L 70 vom 16.3.1988, S. 16.)

Artikel 8 Absatz 2.

36. 393 L 0023: Richtlinie 93/23/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schweineerzeugung (ABl. Nr. L 149 vom 21.6.1993, S. 3)

Artikel 17 Absatz 2.

37. 393 L 0024: Richtlinie 93/24/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Rindererzeugung (ABl. Nr. L 149 vom 21.6.1993, S. 5)

Artikel 17 Absatz 2.

38. 393 L 0025: Richtlinie 93/25/EWG des Rates vom 1. Juni 1993 betreffend die statistischen Erhebungen über die Schaf- und Ziegenerzeugung (ABl. Nr. L 149 vom 21.6.1993, S. 10)

Artikel 20 Absatz 2.

39. 374 R 1728: Verordnung (EWG) Nr. 1728/74 des Rates vom 27. Juni 1974 über die Koordinierung der Agrarforschung (ABl. Nr. L 182 vom 5.7.1974, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985, S. 8).

Artikel 8 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

40. 364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 (ABl. Nr. L 355 vom 5.12.1992, S. 32).

Artikel 12 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

41. 366 L 0400: Richtlinie 66/400/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2290/66), zuletzt geändert durch:

- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

Artikel 21 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

42. 366 L 0401: Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2298/66), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0019: Richtlinie 92/19/EWG der Kommission vom 23. März 1992 (ABl. Nr. L 104 vom 22.4.1992, S. 61).

Artikel 21 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

43. 366 L 0402: Richtlinie 66/402/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2309/66), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0002: Richtlinie 93/2/EWG der Kommission vom 28. Januar 1993 (ABl. Nr. L 54 vom 5.3.1993, S. 20).

Artikel 21 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

44. 366 L 0403: Richtlinie 66/403/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2320/66), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0108: Richtlinie 93/108/EG der Kommission vom 3. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 319 vom 21.12.1993, S. 39).

Artikel 19 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

45. 366 L 0404: Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. 125 vom 11.7.1966, S. 2326/66), zuletzt geändert durch:

- 391 D 0044: Entscheidung 91/44/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 (ABl. Nr. L 24 vom 29.1.1991, S. 32).

Artikel 17 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

46. 368 L 0193: Richtlinie 68/193/EWG des Rates vom 9. April 1968 über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. Nr. L 93 vom 17.4.1968, S. 15), zuletzt geändert durch:

- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

Artikel 17 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

47. 369 L 0208: Richtlinie 69/208/EWG des Rates vom 30. Juni 1969 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. Nr. L 169 vom 10.7.1969, S. 3), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0107: Richtlinie 92/107/EWG der Kommission vom 11. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 16 vom 25.1.1992, S. 1).

Artikel 20 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

48. 370 L 0457: Richtlinie 70/457/EWG des Rates vom 29. September 1970 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

Artikel 23 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

49. 370 L 0458: Richtlinie 70/458/EWG des Rates vom 29. September 1970 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. Nr. L 225 vom 12.10.1970, S. 7), zuletzt geändert durch:

- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

Artikel 40 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

50. 370 L 0524: Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0114: Richtlinie 93/114/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 334 vom 31.12.1993, S. 24).

Artikel 23 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

51. 371 L 0161: Richtlinie 71/161/EWG des Rates vom 30. März 1971 über die Normen für die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. L 87 vom 17.4.1971, S. 14), zuletzt geändert durch:

- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

Artikel 18 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

52. 372 L 0461: Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 24), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

Artikel 9 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

53. 372 L 0462: Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 28), zuletzt geändert durch:

- 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27.6.1992, S. 13).

Artikel 29 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

54. 374 L 0063: Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tierernährung (ABl. Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 31), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 23).

Artikel 9 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

55. 376 L 0895: Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 340 vom 9.12.1976, S. 26), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0058: Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23.8.1993, S. 6).

Artikel 7 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

56. 377 L 0093: Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 20), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0110: Richtlinie 93/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10.12.1993, S. 19).

a) Artikel 16 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3;

b) Artikel 16 a Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

57. 377 L 0096: Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 67), zuletzt geändert durch:

- 389 L 0321: Richtlinie 89/321/EWG der Kommission vom 27. April 1989 (ABl. Nr. L 133 vom 17.5.1989, S. 33).

Artikel 9 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

58. 377 L 0101: Richtlinie 77/101/EWG des Rates vom 23. November 1976 über den Verkehr mit Einzelfuttermitteln (ABl. Nr. L 32 vom 3.2.1977, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 390 L 0654: Richtlinie 90/654/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 48).

Artikel 13 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

59. 377 L 0391: Richtlinie 77/391/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 44), zuletzt geändert durch:

- 385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985, S. 8).

Artikel 11 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

60. 377 L 0504: Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABl. Nr. L 206 vom 12.8.1977, S. 8), zuletzt geändert durch:

- 391 L 0174: Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 (ABl. Nr. L 85 vom 5.4.1991, S. 37).

Artikel 8 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

61. 379 L 0117: Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21. Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten (ABl. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 36), zuletzt geändert durch:

- 391 L 0188: Richtlinie 91/188/EWG der Kommission vom 19. März 1991 (ABl. Nr. L 92 vom 13.4.1991, S. 42).

Artikel 8 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

62. 379 L 0373: Richtlinie 79/373/EWG des Rates vom 2. April 1979 über den Verkehr mit Mischfuttermitteln (ABl. Nr. L 86 vom 6.4.1979, S. 30), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 23).

Artikel 13 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

63. 380 L 0215: Richtlinie 80/215/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen (ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 4), zuletzt geändert durch:

- 391 L 0687: Richtlinie 91/687/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 16).

Artikel 8 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

64. 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 11), zuletzt geändert durch:

- 393 D 0384: Entscheidung 93/384/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 166 vom 8.7.1993, S. 34).

Artikel 16 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

65. 380 L 1095: Richtlinie 80/1095/EWG des Rates vom 11. November 1980 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen das Gebiet der Gemeinschaft von klassischer Schweinepest freigemacht und freigehalten werden kann (ABl. Nr. L 325 vom 1.12.1980, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 391 D 0686: Entscheidung 91/686/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 15).

Artikel 9 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

66. 382 L 0894: Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 58), zuletzt geändert durch:

- 392 D 0450: Entscheidung 92/450/EWG der Kommission vom 30. Juli 1992 (ABl. Nr. L 248 vom 28.8.1992, S. 77).

Artikel 6 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

67. 385 L 0511: Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. Nr. L 315 vom 26.11.1985, S. 11), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0380: Richtlinie 92/380/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 (ABl. Nr. L 198 vom 17.7.1992, S. 54).

Artikel 17 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

68. 386 L 0362: Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. Nr. L 221 vom 7.8.1986, S. 37), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0057: Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23.8.1993, S. 1).

Artikel 12 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

69. 386 L 0363: Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 221 vom 7.8.1986, S. 43), geändert durch:

- 393 L 0057: Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23.8.1993, S. 1).

Artikel 12 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

70. 386 L 0469: Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (ABl. Nr. L 275 vom 26.9.1986, S. 36), zuletzt geändert durch:

- 389 D 0187: Entscheidung 89/187/EWG des Rates vom 6. März 1989 (ABl. Nr. L 66 vom 10.3.1989, S. 37).

Artikel 15 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

71. 388 L 0407: Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0060: Richtlinie 93/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 186 vom 28.7.1993, S. 28).

Artikel 19 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

72. 388 L 0661: Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine (ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 36)

Artikel 11 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

73. 390 L 0429: Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 62)

Artikel 18 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

74. 390 L 0667: Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990, S. 51), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

Artikel 19 Absätze 2 und 3; die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4.

75. 392 L 0117: Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 38)

Artikel 16 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

76. 392 L 0119: Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 mit allgemeinen Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der vesikulären Schweinekrankheit (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 69)

Artikel 26 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

77. 380 D 1096: Entscheidung 80/1096/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 325 vom 1.12.1980, S. 5), zuletzt geändert durch:

- 391 D 0686: Entscheidung 91/686/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 15).

Artikel 6 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

78. 380 D 1097: Entscheidung 80/1097/EWG des Rates vom 11. November 1980 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Ausmerzung der afrikanischen Schweinepest auf Sardinien (ABl. Nr. L 325 vom 1.12.1980, S. 5), zuletzt geändert durch:

- 385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985, S. 8).

Artikel 8 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

79. 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (ABl. Nr. L 234 vom 25.8.1992, S. 27)

Artikel 13 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

B. In den nachstehenden Rechtsakten wird (werden) der (die) angeführte(n) Absatz (Absätze) der angegebenen Artikel jeweils durch folgenden Absatz ersetzt:

"(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb von zwei Tagen ab. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil."

1. 382 L 0471: Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung (ABl. Nr. L 213 vom 21.7.1982, S. 8), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 23).

Artikel 14 Absatz 2.

2. 385 L 0358: Richtlinie 85/358/EWG des Rates vom 16. Juli 1985 zur Ergänzung der Richtlinie 81/602/EWG über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (ABl. Nr. L 191 vom 23.7.1985, S. 46), zuletzt geändert durch:

- 389 D 0358: Entscheidung 89/358/EWG der Kommission vom 23. Mai 1989 (ABl. Nr. L 151 vom 3.6.1989, S. 39).

Artikel 11 Absatz 2.

3. 364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 1977), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 (ABl. Nr. L 355 vom 5.12.1992, S. 32).

Artikel 13 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

4. 370 L 0524: Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 270 vom 14.12.1970, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0114: Richtlinie 93/114/EG des Rates vom 14. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 334 vom 31.12.1993, S. 24).

Artikel 24 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

5. 372 L 0462: Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 vom 31.12.1972, S. 28), zuletzt geändert durch:

- 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27.6.1992, S. 13).

Artikel 30 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

6. 374 L 0063: Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in der Tiernahrung (ABl. Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 31), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0074: Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 (ABl. Nr. L 237 vom 22.9.1993, S. 23).

Artikel 10 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

7. 376 L 0895: Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (ABl. Nr. L 340 vom 9.11.1976, S. 26), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0058: Richtlinie 93/58/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23.8.1993, S. 6).

Artikel 8 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

8. 377 L 0093: Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 20), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0110: Richtlinie 93/110/EG der Kommission vom 9. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10.12.1993, S. 19).

Artikel 17 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

9. 380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22. Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47 vom 21.2.1980, S. 11), zuletzt geändert durch:

- 393 D 0384: Entscheidung 93/384/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 166 vom 8.7.1993, S. 34).

Artikel 16 a Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

10. 385 L 0511: Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (ABl. Nr. L 315 vom 26.11.1985, S. 11), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0380: Richtlinie 92/380/EWG der Kommission vom 2. Juli 1992 (ABl. Nr. L 198 vom 17.7.1992, S. 54).

Artikel 16 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

11. 386 L 0362: Richtlinie 86/362/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide (ABl. Nr. L 221 vom 7.8.1986, S. 37), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0057: Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23.8.1993, S. 1).

Artikel 13 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

12. 386 L 0363: Richtlinie 86/363/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über die Festsetzung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 221 vom 7.8.1986, S. 43), geändert durch:

- 393 L 0057: Richtlinie 93/57/EWG des Rates vom 29. Juni 1993 (ABl. Nr. L 211 vom 23.8.1993, S. 1).

Artikel 13 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

13. 386 L 0469: Richtlinie 86/469/EWG des Rates vom 16. September 1986 über die Untersuchung von Tieren und von frischem Fleisch auf Rückstände (ABl. Nr. L 275 vom 26.9.1986, S. 36), zuletzt geändert durch:

- 389 D 0187: Entscheidung 89/187/EWG des Rates vom 6. März 1989 (ABl. Nr. L 66 vom 10.3.1989, S. 37).

Artikel 14 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

14. 388 L 0407: Richtlinie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni 1988 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Rindern und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 194 vom 22.7.1988, S. 10), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0060: Richtlinie 93/60/EWG des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 186 vom 28.7.1993, S. 28).

Artikel 18 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

15. 390 L 0429: Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (ABl. Nr. L 224 vom 18.8.1990, S. 62)

Artikel 19 Absätze 2 und 3; Absatz 4 wird Absatz 3.

16. 390 L 0667: Richtlinie 90/667/EWG des Rates vom 27. November 1990 zum Erlaß veterinärrechtlicher Vorschriften für die Beseitigung, Verarbeitung und Vermarktung tierischer Abfälle und zum Schutz von Futtermitteln tierischen Ursprungs, auch aus Fisch, gegen Krankheitserreger sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG (ABl. Nr. L 363 vom 27.12.1990, S. 51), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

Artikel 18 Absätze 2 und 3; die Absätze 4 und 5 werden zu den Absätzen 3 und 4.

VI. VERKEHR

A. LANDVERKEHR

1. 370 R 1108: Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. Nr. L 130 vom 15.6.1970, S. 4), geändert durch:

- 370 R 2598: Verordnung (EWG) Nr. 2598/70 vom 18. Dezember 1970 (ABl. Nr. L 278 vom 23.12.1970, S. 1)

- 371 R 0281: Verordnung (EWG) Nr. 281/71 der Kommission vom 9. Februar 1971 (ABl. Nr. L 33 vom 10.2.1971, S. 11)

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 379 R 1384: Verordnung (EWG) Nr. 1384/79 des Rates vom 25. Juni 1979 (ABl. Nr. L 167 vom 5.7.1979, S. 1)

- 381 R 3021: Verordnung (EWG) Nr. 3021/81 des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 302 vom 23.10.1981, S. 8)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 12).

Anhang II wird wie folgt ergänzt:

a) Unter der Überschrift "A.1. EISENBAHNEN - Hauptnetze" wird folgendes eingefügt:

"Republik Österreich

- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)"

"Republik Finnland

- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)"

"Königreich Schweden

Statens järnvägar (SJ)".

b) Unter der Überschrift "A.2. EISENBAHNEN - Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, die an das Hauptnetz angeschlossen sind (ausgenommen Stadtbahnen)" wird folgendes eingefügt:

"Republik Finnland

Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)

Königreich Schweden

Inlandsbanen Aktiebolag (IBAB)

Malmö-Limhamns-Järnväg (MLJ)

Växjö-Hultsfred-Västerviks Järnväg (VHVJ)

Johannesberg-Ljungaverks Järnväg (JLJ)".

c) Unter der Überschrift "B. STRASSE" wird folgendes eingefügt:

"Republik Österreich

1. Bundesautobahnen

2. Bundesstraßen

3. Landesstraßen

4. Gemeindestraßen"

"Republik Finnland

1. Päätiet/Huvudvägar

2. Muut maantiet/Övriga landsvägar

3. Paikallistiet/Bygdevägar

4. Kadut ja kaavatiet/Gator och planlagda vägar"

"Königreich Schweden

1. Motorvägar

2. Motortrafikleder

3. Övriga vägar".

2. 371 R 0281: Verordnung (EWG) Nr. 281/71 der Kommission vom 9. Februar 1971 zur Festlegung des in Artikel 3 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 genannten Verzeichnisses der Seeschiffahrtsstraßen (ABl. Nr. L 33 vom 10.2.1971, S. 11), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Der Anhang wird wie folgt ergänzt:

"Finnland

- Saimaan kanava/Saima kanal

- Saimaan vesistö/Saimens vattendrag

Schweden

- Trollhätte kanal und Göta älv

- Vänersee

- Södertälje kanal

- Mälarsee".

3. 385 R 3821: Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985, S. 8), geändert durch:

- 390 R 3314: Verordnung (EWG) Nr. 3314/90 vom 16. November 1990 (ABl. Nr. L 318 vom 17.11.1990, S. 20)

- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 12)

- 392 R 3688: Verordnung (EWG) Nr. 3688/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 374 vom 22.12.1992, S. 12).

Folgendes wird in die Aufzählung in Anhang II Nummer 1 erster Gedankenstrich eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. 391 L 0439: Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. Nr. L 237 vom 24.8.1991, S. 1)

a) Anhang I Nummer 2 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, wie folgt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

b) Anhang I Nummer 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache abfassen als einer der folgenden Sprachen: dänisch, deutsch, englisch, finnisch, französisch, griechisch, italienisch, niederländisch, portugiesisch, spanisch, schwedisch, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Führerscheins."

5. 392 L 0106: Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 368 vom 17.12.1992, S. 38)

Folgendes wird in Artikel 6 Absatz 3 eingefügt:

"- Österreich:

Straßenverkehrsbeitrag"

"- Finnland:

varsinainen ajoneuvovero/egentlig fordonsskatt"

"- Schweden:

fordonsskatt".

6. 392 L 0881: Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 95 vom 9.4.1992, S. 1)

Folgendes wird in Anhang I (blaues Kraftpapier), Fußnote 1 eingefügt:

"(A) Österreich" ab dem 1. Januar 1997, "(FIN) Finnland", "(S) Schweden".

7. 392 R 1839: Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission vom 1. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr (ABl. Nr. L 187 vom 7.7.1992, S. 5), geändert durch:

- 393 R 2944: Verordnung (EWG) Nr. 2944/93 der Kommission vom 25. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 266 vom 27.10.1993, S. 2).

Folgendes wird in Anhang I A Fußnote 1, in Anhang IV erste Fußnote 1 und in Anhang V Fußnote 1 eingefügt:

"(A) Österreich", "(FIN) Finnland", "(S) Schweden".

8. 392 R 2454: Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind (ABl. Nr. L 251 vom 29.8.1992, S. 1)

Folgendes wird in Fußnote 1 in Anhang I (Bescheinigung) eingefügt:

"A (Österreich)", "FIN (Finnland)", "S (Schweden)".

Folgendes wird in Fußnote 1 in Anhang II (Umschlagseite des Fahrtenblattheftes) eingefügt:

"Österreich (A)", "Finnland (FIN)", "Schweden (S)".

Folgendes wird in Anhang III eingefügt:

"A", "FIN", "S".

9. 393 L 0089: Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 279 vom 12.11.1993, S. 32)

Folgendes wird in Artikel 3 Absatz 1 eingefügt:

"Österreich

Kraftfahrzeugsteuer"

"Finnland

varsinainen ajoneuvovero/egentlig fordonsskatt"

"Schweden

fordonsskatt".

B. EISENBAHNVERKEHR

1. 369 R 1192: Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 156 vom 28.6.1969, S. 8), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 12).

Folgendes wird in Artikel 3 eingefügt:

"- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)"

"- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)"

"- Statens järnvägar (SJ)".

2. 377 R 2830: Verordnung (EWG) Nr. 2830/77 des Rates vom 12. Dezember 1977 über Maßnahmen zur Herstellung der Vergleichbarkeit der Rechnungsführung und der Jahresrechnung von Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 334 vom 24.12.1977, S. 13), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 12).

Folgendes wird in Artikel 2 eingefügt:

"- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)"

"- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)"

"- Statens järnvägar (SJ)".

3. 378 R 2183: Verordnung (EWG) Nr. 2183/78 des Rates vom 19. September 1978 zur Festlegung einheitlicher Grundsätze für die Kostenrechnung der Eisenbahnunternehmen (ABl. Nr. L 258 vom 21.9.1978, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 12).

Folgendes wird in Artikel 2 eingefügt:

"- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)"

"- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)"

"- Statens järnvägar (SJ)".

4. 382 D 529: Entscheidung 82/529/EWG des Rates vom 19. Juli 1982 über die Preisbildung im grenzüberschreitenden Eisenbahngüterverkehr (ABl. Nr. L 234 vom 9.8.1982, S. 5), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 12).

Folgendes wird in Artikel 1 eingefügt:

"- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)"

"- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)"

"- Statens järnvägar (SJ)".

5. 383 D 0418: Entscheidung 83/418/EWG des Rates vom 25. Juli 1983 über die kommerzielle Selbständigkeit der Eisenbahnunternehmen bei der Verwaltung ihres grenzüberschreitenden Personen- und Gepäckverkehrs (ABl. Nr. L 237 vom 26.8.1983, S. 32), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 R 3572: Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 12).

Folgendes wird in Artikel 1 eingefügt:

"- Österreichische Bundesbahnen (ÖBB)"

"- Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (VR)"

"- Statens järnvägar (SJ)".

C. BINNENSCHIFFSVERKEHR

1. 377 D 0527: Entscheidung 77/527/EWG der Kommission vom 29. Juli 1977 zur Aufstellung der Liste der Seeschiffahrtsstraßen im Sinne der Richtlinie 76/135/EWG des Rates (ABl. Nr. L 209 vom 17.8.1977, S. 29), geändert durch:

- 378 L 1016: Richtlinie 78/1016/EWG des Rates vom 23. November 1978 (ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1978, S. 31)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Folgendes wird der Liste im Anhang hinzugefügt:

"SUOMI

- Saimaan kanava/Saima kanal

- Saimaan vesistö/Saimens vattendrag

SVERIGE

- Trollhätte kanal und Göta älv

- Vänersee

- Mälarsee

- Södertälje kanal

- Falsterbo kanal

- Sotenkanalen".

2. 382 L 0714: Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ABl. Nr. L 301 vom 28.10.1982, S. 1)

Anhang I wird wie folgt ergänzt:

a) Folgendes wird in "KAPITEL I", "Zone 2" hinzugefügt:

"Schweden

Trollhätte kanal und Göta älv

Vänersee

Södertälje kanal

Mälarsee

Falsterbo kanal

Sotenkanalen".

b) Folgendes wird in "KAPITEL II" "Zone 3" hinzugefügt:

"Österreich

Donau von der österreichisch-deutschen Grenze bis zur österreichisch-slowakischen Grenze

Schweden

Göta kanal

Vättersee".

c) Folgendes wird in "KAPITEL III" "Zone 4" hinzugefügt:

"Schweden

Alle Flüsse, Kanäle und Binnenseen, außer denen der Zonen 1, 2 und 3".

3. 391 L 0672: Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schiffspatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991, S. 29)

a) Anhang I wird wie folgt ergänzt:

i) Unter der Überschrift "GRUPPE A" wird folgendes hinzugefügt:

"Republik Finnland:

- Laivurinkirja/Skepparbrev,

- Kuljettajankirja I ja II/Förarbrev I.

Königreich Schweden:

- Bevis om behörighet som skeppare B,

- Bevis om behörighet som skeppare A,

- Bevis om behörighet som styrman B,

- Bevis om behörighet som styrman A,

- Bevis om behörighet som sjökapten".

ii) Unter der Überschrift "GRUPPE B" wird folgendes hinzugefügt:

"Republik Österreich

- Kapitänspatent A,

- Schiffsführerpatent A.

Republik Finnland

- Laivurinkirja/Skepparbrev,

- Kuljettajankirja I/Förarbrev I.

Königreich Schweden:

- Bevis om behörighet som skeppare B,

- Bevis om behörighet som skeppare A,

- Bevis om behörighet som styrman B,

- Bevis om behörighet som styrman A,

- Bevis om behörighet som sjökapten".

b) In Anhang II wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

"Republik Finnland

Saimaan kanava/Saima kanal, Saimaan vesistö/Saimens vattendrag"

"Königreich Schweden

Trollhätte kanal und Göta älv, Vänersee, Mälarsee, Södertälje kanal, Falsterbo kanal, Sotenkanalen".

D. FLUGVERKEHR

1. 392 R 2408: Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. Nr. L 240 vom 24.8.1992, S. 8)

a) Folgendes wird in ANHANG I, "Verzeichnis der Flughäfen der Kategorie 1" eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Folgendes wird in ANHANG II, "Verzeichnis der Flughafensysteme" hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. 393 L 0065: Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (ABl. Nr. L 187 vom 29.7.1993, S. 52)

Folgendes wird in ANHANG II eingefügt:

"Österreich

Austro Control GmbH

Schnirchgasse 11

A-1030 Wien"

"Finnland

Ilmailulaitos/Luftfartsverket

P.O. Box 50

FIN-01531 Vantaa

Die Beschaffungen für kleine Flugplätze und Flugfelder können von den jeweiligen Gebietskörperschaften oder von den Eigentümern vorgenommen werden."

"Schweden

Luftfartsverket

S-601 79 Norrköping"

VII. ENTWICKLUNG

391 D 0482: Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. L 263 vom 19.9.1991, S. 1)

a) In Anhang II Artikel 13 Absatz 3 wird folgendes hinzugefügt:

"ANNETTU JÄLKIKÄTEEN/UTFÄRDAT I EFTERHAND", "UTFÄRDAT I EFTERHAND".

b) In Anhang II Artikel 14 wird folgendes hinzugefügt:

"KAKSOISKAPPALE/DUPLIKAT",

"DUPLIKAT".

c) In Anhang III Artikel 3 wird folgendes hinzugefügt:

"KAKSOISKAPPALE/DUPLIKAT",

"DUPLIKAT".

VIII. UMWELT

A. GEWÄSSERSCHUTZ UND WASSERWIRTSCHAFT

1. 376 L 0160: Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. Nr. L 31 vom 5.2.1976, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 11 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

2. 377 D 0795: Entscheidung 77/795/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informationsaustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 334 vom 24.12.1977, S. 29), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 381 D 0856: Entscheidung 81/856/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 17)

- 384 D 0422: Entscheidung 84/422/ EWG des Rates vom 24. Juli 1984 (ABl. Nr. L 237 vom 5.9.1984, S. 15)

- 386 D 0574: Entscheidung 86/574/EWG des Rates vom 24. November 1986 (ABl. Nr. L 335 vom 28.11.1986, S. 44).

a) In Artikel 8 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

b) Anhang I "LISTE DER AM INFORMATIONSAUSTAUSCH TEILNEHMENDEN PROBENAHME- ODER MESSSTATIONEN" wird wie folgt ergänzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

3. 378 L 0659: Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. Nr. L 222 vom 14.8.1978, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 14 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

4. 379 L 0869: Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung der Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 271 vom 29.10.1979, S. 44), geändert durch:

- 381 L 0855: Richtlinie 81/855/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 16)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 11 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

5. 380 L 0778: Richtlinie 80/778/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. Nr. L 229 vom 30.8.1980, S. 11), geändert durch:

- 381 L 0855: Richtlinie 81/855/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 16)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 15 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

6. 382 L 0883: Richtlinie 82/883/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 über die Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch die Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen Umweltmedien (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 1), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Artikel 11 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

B. KONTROLLE DER LUFTVERSCHMUTZUNG

1. 380 L 0779: Richtlinie 80/779/EWG des Rates vom 15. Juli 1980 über Grenzwerte und Leitwerte der Luftqualität für Schwefeldioxid und Schwebestaub (ABl. Nr. L 229 vom 30.8.1980, S. 30), geändert durch:

- 381 L 0857: Richtlinie 81/857/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 18)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0427: Richtlinie 89/427/EWG des Rates vom 21. Juni 1989 (ABl. Nr. L 201 vom 14.7.1989, S. 53)

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 14 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

2. 382 L 0884: Richtlinie 82/884/EWG des Rates vom 3. Dezember 1982 betreffend einen Grenzwert für den Bleigehalt in der Luft (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 15), geändert durch:

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 11 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

3. 385 L 0203: Richtlinie 85/203/EWG des Rates vom 7. März 1985 über Luftqualitätsnormen für Stickstoffdioxid (ABl. Nr. L 87 vom 27.3.1985, S. 1), geändert durch:

- 385 L 0580: Richtlinie 85/580/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 36)

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 14 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

4. 385 L 0210: Richtlinie 85/210/EWG des Rates vom 20. März 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt von Benzin (ABl. Nr. L 96 vom 3.4.1985, S. 25), geändert durch:

- 385 L 0581: Richtlinie 85/581/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 37)

- 387 L 0416: Richtlinie 87/416/EWG des Rates vom 21. Juli 1987 (ABl. Nr. L 225 vom 13.8.1987, S. 33).

In Artikel 12 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

5. 387 L 0217: Richtlinie 87/217/EWG des Rates vom 19. März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest (ABl. Nr. L 85 vom 28.3.1987, S. 40), geändert durch:

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 12 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

6. 388 L 0609: Richtlinie 88/609/EWG des Rates vom 24. November 1988 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. Nr. L 336 vom 7.12.1988, S. 1), geändert durch:

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59).

a) In Anhang I werden in der Tabelle "HÖCHSTMENGEN UND VERRINGERUNG DER SO2-EMISSIONEN FÜR BESTEHENDE ANLAGEN" in den angegebenen Spalten die folgenden Werte eingefügt:

"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

b) In Anhang II werden in der Tabelle "HÖCHSTMENGEN UND VERRINGERUNG DER NOx-EMISSIONEN FÜR BESTEHENDE ANLAGEN" in den angegebenen Spalten die folgenden Werte eingefügt:

"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

C. LÄRMBEKÄMPFUNG

379 L 0113: Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten (ABl. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 15), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 381 L 1051: Richtlinie 81/1051/EWG des Rates vom 7. Dezember 1981 (ABL. Nr. L 376 vom 30.12.1981, S. 49)

- 385 L 0405: Richtlinie 85/405/EWG der Kommission vom 11. Juli 1985 (ABl. Nr. L 233 vom 30.8.1985, S. 9)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Artikel 5 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

D. CHEMISCHE STOFFE, INDUSTRIELLE RISIKEN UND BIOTECHNOLOGIE

1. 367 L 0548: Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. L 196 vom 16.8.1967, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0101: Richtlinie 93/101/EG der Kommission vom 11. November 1993 (ABl. Nr. L 13 vom 15.1.1994, S. 1).

In Artikel 21 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

2. 378 D 0618: Beschluß 78/618/EWG der Kommission vom 28. Juni 1978 zur Einsetzung eines Beratenden wissenschaftlichen Ausschusses für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen (ABl. Nr. L 198 vom 22.7.1978, S. 17), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 380 D 1084: Beschluß 80/1084/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 316 vom 25.11.1980, S. 21)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 D 0241: Beschluß 88/241/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 105 vom 26.4.1980, S. 29).

In Artikel 3 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundzwanzig" durch "dreißig" und die Zahlenangabe "zwölf" durch "fünfzehn" ersetzt.

3. 382 L 0501: Richtlinie 82/501/EWG des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (ABl. Nr. L 230 vom 5.8.1982, S. 1), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 387 L 0216: Richtlinie 87/216/EWG des Rates vom 19. März 1987 (ABl. Nr. L 85 vom 28.3.1987, S. 36)

- 388 L 0610: Richtlinie 88/610/EWG des Rates vom 24. November 1988 (ABl. Nr. L 336 vom 7.12.1988, S. 14)

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 16 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

4. 391 D 0596: Entscheidung 91/596/EWG des Rates vom 4. November 1991 über den formalen Aufbau der Zusammenfassung der Anmeldung nach Artikel 9 der Richtlinie 90/220/EWG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. Nr. L 322 vom 23.11.1991, S. 1)

Im Anhang ist unter "INFORMATIONEN NACH ANHANG II der Richtlinie 90/220/EWG" in Teil A Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i folgendes einzufügen:

"Boreal [ ] Arktisch [ ]".

E. ERHALTUNG WILDLEBENDER TIERE UND PFLANZEN

1. 379 L 0409: Richtlinie 79/409/EWG vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 103 vom 25.4.1979, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 381 L 0854: Richtlinie 81/854/EWG des Rates vom 19. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 319 vom 7.11.1981, S. 3)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 385 L 0411: Richtlinie 85/411/EWG der Kommission vom 25. Juli 1985 zur Änderung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. Nr. L 233 vom 30.8.1985, S. 33)

- 386 L 0122: Richtlinie 86/122/EWG des Rates vom 8. April 1986 (ABl. Nr. L 100 vom 16.4.1986, S. 22)

- 390 L 0656: Richtlinie 90/656/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 59)

- 391 L 0244: Richtlinie 91/244/EWG des Rates (ABl. Nr. L 115 vom 8.5.1991, S. 41).

a) ANHANG I wird wie folgt geändert:

i) die folgenden Angaben werden in der Tabelle hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ii) neben den angeführten Nummern werden folgende Spalten hinzugefügt:

"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

b) In Anhang II/1 werden neben den angeführten Nummern die folgenden Spalten hinzugefügt:

"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

c) Anhang II/2 wird wie folgt geändert:

i) die folgenden Angaben werden in der Tabelle hinzugefügt:

38.a Lagopus lagopus lagopus

73. Garulus glandarius

74. Pica Pica

75. Corvus monedula

76. Corvus frugilegus

77. Corvus corone

ii) neben den angeführten Nummern werden folgende Spalten hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

d) Den Tabellen am Ende von Anhang II/2 (mit den Arten Nr. 25 bis Nr. 72) wird folgendes hinzugefügt:

"Österreich"

"Sverige"

"Suomi/Finland"

- folgende Angaben werden hinzugefügt:

"+= Jäsenvaltiot, jotka 7 artiklan 3 kohdan perusteella voivat sallia luettelossa mainittujen lajien metsästyksen.

+= Medlemsstater, som enligt artikel 7.3, får tillåta jakt på de angivna arterna."

- am Ende von Anhang II/2 a ist in der Tabelle unter "Österreich" die Angabe "+" bei folgenden Arten hinzuzufügen:

25. Cygnus olor

35. Bucephala clangula

38. Bonasa bonasia (Tetrastes bonasia)

39. Tetrao tetrix (Lyrurus tetrix)

40. Tetrao urogallus

42. Coturnix coturnix

43. Meleagris gallopavo

59. Larus ridibundus

65. Streptopelia decaoctoa

66. Streptopelia turtur

69. Turdus pilaris

- am Ende von Anhang II/2 a ist in der Tabelle unter "Sverige" die Angabe "+" bei folgenden Arten hinzuzufügen:

27. Anser albifrons

31. Somateria mollissima

32. Clangula hyemalis

33. Melanitta nigra

34. Melanitta fusca

35. Bucephala clangula

36. Mergus serrator

37. Mergus merganser

38. Bonasa bonasia (Tetrastes bonasia)

39. Tetrao tetrix (Lyrurus tetrix)

40. Tetrao urogallus

59. Larus ridibundus

60. Larus canus

62. Larus argentatus

63. Larus marinus

68. Turdus merula

69. Turdus pilaris

- am Ende von Anhang II/2 a ist in der Tabelle unter "Suomi" die Angabe "+" bei folgenden Arten hinzuzufügen:

31. Somateria mollissima

32. Clangula hyemalis

33. Melanitta nigra

34. Melanitta fusca

35. Bucephala clangula

36. Mergus serrator

37. Mergus merganser

38. Bonasa bonasia

39. Tetrao tetrix

40. Tetrao urogallus

62. Larus argentatus

60. Larus canus

63. Larus marinus

69. Turdus pilaris

- am Ende von Anhang II/2 a ist in der Tabelle unter "Sverige" die Angabe "+" bei folgenden oben erwähnten Arten 38.a und 73 bis 77 hinzuzufügen.

- am Ende von Anhang II/2 a ist in der Tabelle unter "Suomi" die Angabe "+" bei folgenden Arten hinzuzufügen:

38.a Lagopus lagopus lagopus

74. Pica pica

75. Corvus monedula

77. Corvus corone

e) In Anhang III/1 werden neben den angeführten Nummern die folgenden Spalten hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

In Anhang III/1 ist nach "Lagopus lagopus" das Wort "lagopus" hinzuzufügen (Nummer 2 lautet also "Lagopus lagopus lagopus, scoticus et hibernicus").

f) In Anhang III/2 werden neben den angeführten Nummern die folgenden Spalten hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

g) In Anhang IV Buchstabe a erster Gedankenstrich wird nach dem Wort Schlingen folgende Klammer eingefügt: "(Mit Ausnahme Finnlands und Schwedens für den Fang von Lagopus lagopus lagopus und Lagopus mutus nördlich des 58. Breitengrads Nord)".

2. 381 R 0348: Verordnung (EWG) Nr. 348/81 des Rates vom 20. Januar 1981 über eine gemeinsame Regelung für die Einfuhr von Walerzeugnissen (ABl. Nr. 39 vom 12.2.1981, S. 1), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Artikel 2 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

3. 382 R 3626: Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 vom 3. Dezember 1982 zur Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 384 vom 31.12.1982, S. 1), geändert durch:

- 392 R 1970: Verordnung (EWG) Nr. 1970/92 des Rates (ABl. Nr. L 201 vom 20.7.1992, S. 1).

a) Folgende Bezeichnungen werden in Artikel 13 Absatz 3 zusätzlich aufgenommen:

- "Utrotningshotade arter"

- "Uhanalaisia lajeja/Hotade arter".

b) In Artikel 21 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

4. 392 L 0043: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. Nr. 206 vom 22.7.1992, S. 7).

a) In Artikel 1 Buchstabe c Ziffer iii wird die Zahl "fünf" durch "sechs" ersetzt und nach dem Wort "atlantische" das Wort "boreale" hinzugefügt.

b) Anhang I wird wie folgt ergänzt:

(1) Unter "Auslegung", "Code", wird folgender Satz hinzugefügt: "Die borealen und pannonischen Lebensräume werden mit dem Corine-Code 'Lebensräume' von 1993 identifiziert."

(2) Unter "Lebensräume in Küstenbereichen und halophytische Vegetationen", Abschnitt "Halophile und gypsophile Binnenlandsteppen", wird nach Punkt 15.19 ein neuer Punkt "15.1A *Pannonische Salzsteppen und -sümpfe" hinzugefügt.

(3) Unter "Dünen an Meeresküsten und im Binnenland", Abschnitt "Dünen im Binnenland, alt und kalkarm" wird nach Punkt 64.1x53,2 ein neuer Punkt "64.71 *Pannonische Binnendünen" hinzugefügt.

(4) Unter "Natürliches und naturnahes Grasland", Abschnitt "Naturnahes trockenes Grasland und teilweise verbuschtes Grasland" wird vor "34.32 bis 34.34" ein neuer Punkt "34.31 *Subkontinentales Steppengrasland"

sowie nach Punkt 34.5 folgendes hinzugefügt: "34.91 *Pannonische Steppen" und "34.A1 *Pannonische Sandsteppen".

(5) Unter "Hoch- und Niedermoore" wird nach Punkt 54.3 ein neuer Abschnitt "Aapa-Moore" und unter diesem neuen Abschnitt folgendes hinzugefügt: "54.8 *Aapa-Moore" und "54.9 *Palsa-Moore".

(6) Unter "Wälder" wird vor dem Abschnitt "Wälder des gemäßigten Europa" ein neuer Abschnitt "Boreale Wälder" und unter diesem Abschnitt ein Punkt "42.C *Westliche Taiga" hinzugefügt.

(7) Unter "Wälder", Abschnitt "Wälder des gemäßigten Europa" wird nach Punkt 41.26 ein neuer Punkt "41.2B *Pannonischer Eichen-Hainbuchenwald" hinzugefügt,

und nach Punkt 41.53 werden folgende zwei neue Punkte hinzugefügt: "41.7374 *Pannonische Flaumeichen-Wälder" und "41.7A *Euro-Sibirische Steppen-Eichenwälder".

c) Anhang II wird wie folgt ergänzt:

(1) Unter a) Tiere, Wirbeltiere, Säugetiere, Rodentia, wird folgendes hinzugefügt:

unter Sciuridae: "*Pteromys volans (Sciuropterus russicus)"

unter Castoridae, nach Castor fiber: "(mit Ausnahme der finnischen und schwedischen Populationen").

(2) Unter a) Tiere, Wirbeltiere, Säugetiere, Carnivora, wird folgendes hinzugefügt:

unter Canidae: "*Alopex lagopus", und nach *Canis lupus, in Klammern: "mit Ausnahme der finnischen Populationen";

unter Ursidae, nach *Ursus arctos: "(mit Ausnahme der finnischen und schwedischen Populationen)";

unter Mustelidae: "*Gulo gulo";

unter Felidae, nach Lynx lynx "(mit Ausnahme der finnischen Populationen)";

unter Phocidae, nach *Monachus monachus: "*Phoca hispida saimensis".

(3) Unter a) Tiere, Wirbeltiere, Fische, wird folgendes hinzugefügt:

- unter Petromyzoniformes, Petromyzonidae, nach Lampetra Fluviatalis(v) und nach Lampetra planeri(o): "(mit Ausnahme der finnischen und schwedischen Populationen)"; und nach Petromyzon marinus(o): "(mit Ausnahme der schwedischen Populationen)";

- unter Salmoniformes, Salmonidae, nach Salmo salar: "(mit Ausnahme der finnischen Populationen)";

- unter Cypriniformes, Cyprinidae, nach Aspius aspius(o): "(mit Ausnahme der finnischen Populationen");

und Cypriniformes, Cobitidae, nach Cobitis taenia(o): "(mit Ausnahme der finnischen Populationen)";

- unter Scorpaeniformes, Cottidae, nach Cottus gobio(o): "(mit Ausnahme der finnischen Populationen)".

(4) Unter a) Tiere, Wirbellose Tiere, wird folgendes hinzugefügt:

- unter Gliederfüßler, Insecta, Coleoptera, nach Buprestis splendens: "*Carabis menetresi pacholei";

- unter Weichtiere, Gastropoda, nach Geomitra moniziana: "*Helicopsis striata austriaca".

(5) Unter b) Pflanzen wird folgendes hinzugefügt:

- unter Compositae, nach Artemisia granatensis Boiss: "*Artemisia laciniata Willd." und "*Artemisia pancicii (Janka) Ronn."

- unter Gramineae, nach *Stipa bavarica Martinovsky & H. Scholz: "*Stipa styriaca Martinovsky".

d) Anhang IV wird wie folgt ergänzt:

(1) unter a) Tiere, Wirbeltiere, Säugetiere, wird folgendes hinzugefügt:

- Abschnitt Rodentia

unter Sciuridae, nach Citellus citellus: "Pteromys volans (Sciuopterus russicus)"

unter Castoridae, nach Castor fiber: "(mit Ausnahme der finnischen und schwedischen Populationen)";

und unter Microtidae, nach Microtus oeconomus arenicola: "Microtus oeconomus mehelyi";

- Abschnitt Carnivora

unter Canidae: "Alopex lagopus";

unter Phocidae, nach Monachus monachus: "Phoca hispida saimensis";

unter Canidae, nach Canis lupus: "(mit Ausnahme der finnischen Populationen innerhalb des Rentierhaltungsareals im Sinne von Paragraph 2 des finnischen Gesetzes Nr. 848/90 vom 14. September 1990 über die Rentierhaltung)";

- Abschnitt Sauria, unter Lacertidae, nach Lacerta viridis: "Lacerta vivipara pannonica";

- Abschnitt Salmoniformes, unter Coregonidae, nach Coregonus oxyrhynchus: "(mit Ausnahme der finnischen Populationen)".

(2) Unter a) Tiere, Wirbellose Tiere, Weichtiere, wird folgendes hinzugefügt:

- Abschnitt Gastropoda, unter Prosobranchia, nach Patella feruginea: "Theodoxus prevostianus".

e) Anhang V wird wie folgt ergänzt:

(1) Unter a) Tiere, Wirbeltiere, wird folgendes hinzugefügt:

- unter Säugetiere, vor dem Abschnitt Carnivora: ein neuer Abschnitt "Rodentia",

und unter diesem neuen Abschnitt: ein neuer Unterabschnitt "Castoridae"

und unter "Castoridae": "Castor fiber (finnische und schwedische Populationen)"

- unter Säugetiere, Carnivora, Abschnitt Canidae, nach Canis lupus: "(finnische Populationen innerhalb des Rentierhaltungsareals im Sinne von Paragraph 2 des finnischen Gesetzes Nr. 848/90 vom 14. September 1990 über die Rentierhaltung)"

- unter Fische, Salmoniformes, Abschnitt Cyprinidae, vor Barbus spp.: "Aspius aspius", und nach Barbus spp.: "Rutilus friesii meidingeri" und "Rutilus pigus virgo".

F. ABFALLBEWIRTSCHAFTUNG UND SAUBERE TECHNOLOGIEN

386 L 0278: Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (ABl. Nr. L 181 vom 4.7.1986, S. 6), geändert durch:

- 391 L 0692: Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

In Artikel 15 Absatz 2 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

IX. WISSENSCHAFT, FORSCHUNG UND ENTWICKLUNG

1. 371 D 0057: Beschluß 71/57/Euratom der Kommission vom 13. Januar 1971 über die Reorganisation der Gemeinsamen Kernforschungsstelle (GFS) (ABl. Nr. L 16 vom 20.1.1971, S. 14), geändert durch:

- 374 D 0578: Beschluß 74/578/Euratom der Kommission vom 13. November 1974 (ABl. Nr. L 316 vom 26.11.1974, S. 12)

- 375 D 0241: Beschluß 75/241/Euratom der Kommission vom 25. März 1975 (ABl. Nr. L 98 vom 19.4.1975, S. 40)

- 382 D 0755: Beschluß 82/755/Euratom der Kommission vom 2. Juni 1982 (ABl. Nr. L 319 vom 16.11.1982, S. 10)

- 384 D 0339: Beschluß 84/339/Euratom der Kommission vom 24. Mai 1984 (ABl. Nr. L 177 vom 4.7.1984, S. 29)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 385 D 0593: Beschluß 85/593/Euratom der Kommission vom 20. November 1985 (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1985, S. 6)

- 393 D 0095: Beschluß 93/95/Euratom der Kommission vom 2. Februar 1993 (ABl. Nr. L 37 13.2.1993, S. 44).

In Artikel 4 Absatz 1 werden die Zahlenangaben "dreizehn" und "zwölf" durch "sechzehn" und "fünfzehn" ersetzt.

2. 374 R 1728: Verordnung Nr. 1728/74 des Rates vom 27. Juni 1974 über die Koordinierung der Agrarforschung (ABl. Nr. L 182 vom 5.7.1974, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 362 vom 31.12.1985, S. 8).

In Artikel 8 Absatz 3 wird die Zahlenangabe "vierundfünfzig" durch "zweiundsechzig" ersetzt.

3. Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für das Programm Fusion (Ratsdokument 4151/81 (ATO 103) vom 8. Januar 1981), geändert durch:

- Beschluß des Rates vom Oktober 1986 zur Änderung des Beschlusses vom 16. Dezember 1980 (Ratsdokument 9705/86 (RECH 96) (ATO 49)).

a) In Punkt 8 Satz 1 wird die Zahlenangabe "10" durch "12" ersetzt.

b) Die beiden letzten Sätze von Punkt 14 erhalten folgende Fassung:

"Die Stellungnahmen, die Punkt 5 Buchstabe g betreffen, werden nach einem Abstimmungsverfahren angenommen, bei dem die Stimmen wie folgt gewogen werden:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Für die Annahme einer Stellungnahme ist eine Mehrheit von 21 Ja-Stimmen erforderlich, die von mindestens acht Delegationen abgegeben wurden."

4. 384 D 0128: Beschluß 84/128/EWG der Kommission vom 29. Februar 1984 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Industrielle Forschung und Entwicklung (IRDAC) (ABl. Nr. L 66 vom 8.3.1984, S. 30), geändert durch:

- 386 D 0009: Beschluß 86/9/EWG der Kommission vom 7. Januar 1986 (ABl. Nr. L 25 vom 31.1.1986, S. 26)

- 388 D 0046: Beschluß 88/46/EWG der Kommission vom 13. Januar 1988 (ABl. Nr. L 24 vom 29.1.1988, S. 66).

In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe "14" durch "17" ersetzt.

X. FISCHEREI

1. 376 R 0104: Verordnung (EWG) Nr. 104/76 des Rates vom 19. Januar 1976 zur Festlegung gemeinsamer Vermarktungsnormen für Garnelen (Crangon crangon), Taschenkrebse (Cancer pagurus) und Kaisergranate (Nephrops norvegicus) (ABl. Nr. L 20 vom 28.1.1976, S. 35), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 383 R 3575: Verordnung (EWG) Nr. 3575/83 des Rates vom 14. Dezember 1983 (ABl. Nr. L 356 vom 20.12.1983, S. 6)

- 385 R 3118: Verordnung (EWG) Nr. 3118/85 des Rates vom 4. November 1985 (ABl. Nr. L 297 vom 9.11.1985, S. 3)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 387 R 3940: Verordnung (EWG) Nr. 3940/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1987, S. 6)

- 388 R 4213: Verordnung (EWG) Nr. 4213/88 des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1988, S. 33)

- 391 R 3162: Verordnung (EWG) Nr. 3162/91 des Rates vom 28. Oktober 1991 (ABl. Nr. L 300 vom 31.10.1991, S. 1).

In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich werden folgende Angaben hinzugefügt:

"'Hietakatkarapuja' oder 'Isotaskurapuja' oder

'Keisarihummereita',

'Hästräkor' oder 'Krabba' oder 'Havskräfta'."

2. 382 R 3191: Verordnung (EWG) Nr. 3191/82 der Kommission vom 29. November 1982 mit Durchführungsbestimmungen zur Referenzpreisregelung für Fischereierzeugnisse (ABl. Nr. L 338 vom 30.11.1982, S. 13), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 385 R 3474: Verordnung (EWG) Nr. 3474/85 der Kommission vom 10. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 333 vom 11.12.1985, S. 16).

In Anhang I wird folgender Wortlaut angefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

3. 383 R 2807: Verordnung (EWG) Nr. 2807/83 der Kommission vom 22. September 1983 zur Festlegung der Aufzeichnung von Informationen über den Fischfang durch die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 276 vom 10.10.1983, S. 1), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 R 0473: Verordnung (EWG) Nr. 473/89 der Kommission vom 24. Februar 1989 (ABl. Nr. L 53 vom 25.2.1989, S. 34).

In Anhang IV Nummer 2.4.1 wird folgende Eintragung gestrichen:

"S = Schweden".

4. 385 R 3459: Verordnung (EWG) Nr. 3459/85 der Kommission vom 6. Dezember 1985 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung einer Ausgleichsentschädigung für Atlantiksardinen (ABl. Nr. L 332 vom 10.12.1985, S. 16)

In Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich werden folgende Angaben hinzugefügt:

"TASAUSHYVITYKSEEN OIKEUTETTU JALOSTUS, ASETUS (ETY) N:o 3117/85"

"BEARBETNING BERÄTTIGAD TILL UTJÄMNINGSBIDRAG, FÖRORDNING (EEG) Nr 3117/85".

5. 392 R 3760: Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. Nr. L 389 vom 31.12.1992, S. 1)

Anhang I wird wie folgt geändert:

a) Folgende Angaben werden unter der Überschrift "KÜSTENGEWÄSSER DÄNEMARKS" hinzugefügt:

"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

b) Die folgenden Aufstellungen werden nach der Eintragung unter der Überschrift "KÜSTENGEWÄSSER DER NIEDERLANDE" hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

6. 393 R 2018: Verordnung (EWG) Nr. 2018/93 des Rates vom 30. Juni 1993 über die Vorlage von Statistiken über die Fänge und die Fischereitätigkeit der Mitgliedstaaten, die im Nordwestatlantik Fischfang betreiben (ABl. Nr. L 186 vom 28.7.1993, S. 1)

In Anhang V Anmerkung e) werden folgende Eintragungen hinzugefügt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

7. 393 T 2210: Verordnung (EWG) Nr. 2210/93 der Kommission vom 26. Juli 1993 über Mitteilungen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (ABl. Nr. L 197 vom 6.8.1993, S. 8)

Anhang I wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "I. Erzeugnisse des Anhangs I Buchstabe A der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92" werden folgende Änderungen vorgenommen:

i) Unter der Überschrift

"1. Heringe (Clupea harengus)" werden folgende Eintragungen eingefügt:

"die Gesamtheit der Märkte von Tornio-Kokkola

die Gesamtheit der Märkte von Pietarsaari-Korsnäs

die Gesamtheit der Märkte von Närpiö-Pyhämaa

die Gesamtheit der Märkte von Süd-Uusikaupunki-Kemiö

die Gesamtheit der Märkte der Ålandinseln

die Gesamtheit der Märkte des Finnischen Meerbusens

die Gesamtheit der Märkte von Trelleborg/Simrishamn

die Gesamtheit der Märkte von Lysekil/Kungshamn Gävle".

ii) Unter der Überschrift "6. Kabeljau (Gadus morhua)" werden folgende Einträge eingefügt:

"Karlskrona

Göteborg

Mariehamn".

b) In Abschnitt "II. Erzeugnisse des Anhangs I Buchstabe D der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92" wird unter der Überschrift "Tiefseegarnele (Pandalus borealis)" folgendes eingefügt:

"Smögen

Göteborg".

c) In Abschnitt "III. Erzeugnisse des Anhangs I Buchstabe E der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92" wird unter der Überschrift "2.a) Kaisergranat: ganz (Nephrops norvegicus)" folgendes eingefügt:

"Smögen

Göteborg".

d) In Abschnitt "VIII. Erzeugnisse des Anhangs IV Buchstabe A der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92" werden folgende Angaben eingefügt:

i) Unter der Überschrift "1. Karpfen" wird folgendes hinzugefügt:

"- Österreich: Waldviertel

Bundesland Steiermark".

ii) Unter der Überschrift "2. Lachs" wird folgendes hinzugefügt:

"- Österreich: die Gesamtheit des Gebiets Österreichs

- Finnland: die Gesamtheit der Küstengebiete".

XI. BINNENMARKT UND FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A. GESELLSCHAFTSRECHT, INDUSTRIELLE DEMOKRATIE UND BUCHHALTUNGSSTANDARDS (1)

1. 368 L 0151: Erste Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. Nr. L 65 vom 14.3.1968, S. 8), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. November 1985, S. 23).

Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:

"- in Österreich:

die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

- in Finnland:

osakeyhtiö/aktiebolag;

- in Schweden:

aktiebolag."

2. 377 L 0091: Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung des Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 392 L 0101: Richtlinie 92/101/EWG des Rates vom 23. November 1992 (ABl. Nr. L 374 vom 28.11.1992, S. 64).

a) Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

"- in Österreich:

die Aktiengesellschaft

- in Finnland:

osakeyhtiö/aktiebolag

- in Schweden:

aktiebolag."

b) In Artikel 6 wird der Begriff "Europäische Rechnungseinheit" durch "ECU" ersetzt.

3. 378 L 0855: Dritte Richtlinie 78/855/EWG des Rates vom 9. Oktober 1978 gemäß Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages betreffend die Verschmelzung von Aktiengesellschaften (ABl. Nr. L 295 vom 20.10.1978, S. 36), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

"- in Österreich:

die Aktiengesellschaft,

- in Finnland:

osakeyhtiö/aktiebolag,

- in Schweden:

aktiebolag."

4. 378 L 0660: Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. Nr. L 222 vom 14.8.1978, S. 11), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 89)

- 383 L 0349: Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. Nr. L 193 vom 18.7.1983, S. 1)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0666: Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 36)

- 390 L 0604: Richtlinie 90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluß und der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß hinsichtlich der Ausnahme für kleine und mittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüssen in ECU (ABl. Nr. L 317 vom 16.11.1990, S. 57)

- 390 L 0605: Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (ABl. Nr. L 317 vom 16.11.1990, S. 60).

a) Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

"- in Österreich:

die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

- in Finnland:

osakeyhtiö, aktiebolag;

- in Schweden:

aktiebolag."

b) Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt:

"m) - in Österreich:

die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft;

n) - in Finnland:

avoin yhtiö/öppet bolag, kommandiittiyhtiö/kommanditbolag;

o) - in Schweden:

handelsbolag, kommanditbolag."

5. 383 L 0349: Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. Nr. L 193 vom 18.7.1983, S. 1), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 L 0604: Richtlinie 90/604/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG über den Jahresabschluß und der Richtlinie 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluß hinsichtlich der Ausnahme für kleine und mittlere Gesellschaften sowie der Offenlegung von Abschlüssen in ECU (ABl. Nr. L 317 vom 16.11.1990, S. 57)

- 390 L 0605: Richtlinie 90/605/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG über den Jahresabschluß bzw. den konsolidierten Abschluß hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs (ABl. Nr. L 317 vom 16.11.1990, S. 60).

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt ergänzt:

"m) - in Österreich:

die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

n) - in Finnland:

osakeyhtiö/aktiebolag;

o) - in Schweden:

aktiebolag."

6. 389 L 0667: Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989, S. 40)

Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:

"- Österreich:

die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

- Finnland:

osakeyhtiö/aktiebolag;

- Schweden:

aktiebolag."

B. DIREKTE STEUERN, VERSICHERUNG UND KREDITINSTITUTE

I. DIREKTE STEUERN

1. 369 L 0335: Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. Nr. L 249 vom 3.10.1969, S. 25), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 373 L 0079: Richtlinie 73/79/EWG des Rates vom 9. April 1973 (ABl. Nr. L 103 vom 18.4.1973, S. 13)

- 373 L 0080: Richtlinie 73/80/EWG des Rates vom 9. April 1973 (ABl. Nr. L 103 vom 18.4.1973, S. 15)

- 374 L 0553: Richtlinie 74/553/EWG des Rates vom 7. November 1974 (ABl. Nr. L 303 vom 13.11.1974, S. 9)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 385 L 0303: Richtlinie 85/303/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 (ABl. Nr. L 156 vom 15.6.1985, S. 23)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:

Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung:

- "Aktiengesellschaft"

- "Gesellschaft mit beschränkter Haftung";

Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung:

- "osakeyhtiö/aktiebolag", "osuuskunta/andelslag", "säästöpankki/sparbank" und "vakuutusyhtiö/försäkringsbolag";

Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung:

- "aktiebolag"

- "bankaktiebolag"

- "försäkringsaktiebolag".

2. 390 L 0434: Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. Nr. L 225 vom 20.8.1990, S. 1)

a) Artikel 3 Buchstabe c wird wie folgt ergänzt:

"- Körperschaftsteuer in Österreich,

- Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,

- Statlig inkomstskatt in Schweden."

b) Der Anhang wird wie folgt ergänzt:

"m) die Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung: Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

n) die Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung: osakeyhtiö/aktiebolag, osuuskunta/andelslag, säästöpankki/sparbank und vakuutusyhtiö/försäkringsbolag;

o) die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung: aktiebolag, bankaktiebolag, försäkringsaktiebolag."

3. 390 L 0435: Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 225 vom 20.8.1990, S. 6)

a) Artikel 2 Buchstabe c wird wie folgt ergänzt:

"- Körperschaftsteuer in Österreich,

- Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,

- Statlig inkomstskatt in Schweden."

b) Der Anhang wird wie folgt ergänzt:

"m) die Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung: Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

n) die Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung: osakeyhtiö/aktiebolag, osuuskunta/andelslag, säästöpankki/sparbank and vakuutusyhtiö/försäkringsbolag;

o) die Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung: aktiebolag, bankaktiebolag, försäkringsaktiebolag."

II. VERSICHERUNG

1. 373 L 0239: Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 228 vom 16.8.1973, S. 3), geändert durch:

- 376 L 0580: Richtlinie 76/580/EWG des Rates vom 29. Juni 1976 (ABl. Nr. L 189 vom 13.7.1976, S. 13)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 384 L 0641: Richtlinie 84/641/EWG des Rates vom 10. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 339 vom 27.12.1984, S. 21)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 387 L 0343: Richtlinie 87/343/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 (ABl. Nr. L 185 vom 4.7.1987, S. 72)

- 387 L 0344: Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 (ABl. Nr. L 185 vom 4.7.1987, S. 77)

- 388 L 0357: Zweite Richtlinie 87/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 (ABl. Nr. L 172 vom 4.7.1988, S. 1)

- 390 L 0618: Richtlinie 90/618/EWG des Rates vom 8. November 1990 (ABl. Nr. L 330 vom 29.11.1990, S. 44)

- 392 L 0049: Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. Nr. L 228 vom 11.8.1992, S. 1).

Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

- in der Republik Österreich: "Aktiengesellschaft", "Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit"

- in der Republik Finnland: "keskinäinen vakuutusyhtiö"/"ömsesidigt försäkringsbolag", "vakuutusosakeyhtiö"/"försäkringsaktiebolag", "vakuutusyhdistys"/"försäkringsförening"

- im Königreich Schweden: "försäkringsaktiebolag", "ömsesidiga försäkringsbolag", "understödsföreningar".

2. 377 L 0092: Richtlinie 77/92/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die Tätigkeiten des Versicherungsagenten und des Versicherungsmaklers (aus ISIC-Gruppe 630), insbesondere Übergangsmaßnahmen für solche Tätigkeiten (ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 14), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:

"- in Österreich

- Versicherungsmakler

- in Finnland:

- vakuutuksenvälittäjä/försäkringsmäklare

- in Schweden:

- försäkringsmäklare";

b) Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b wird wie folgt ergänzt:

"- in Österreich:

- Versicherungsagent

- in Finnland:

- vakuutusasiamies/försäkringsombud

- in Schweden:

- försäkringsombud";

3. 379 L 0267: Erste Richtlinie 79/267/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung (Lebensversicherung) (ABl. Nr. L 63 vom 13.3.1979, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 L 0619: Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 (ABl. Nr. L 330 vom 29.11.1990, S. 50)

- 392 L 0096: Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABl. Nr. L 360 vom 9.12.1992, S. 1).

a) Artikel 4 wird durch folgenden Absatz ergänzt:

"Diese Richtlinie betrifft nicht die Tätigkeiten von Rentenversicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die Rentenversicherung für Arbeitnehmer (TEL) und sonstigen finnischen Rechtsvorschriften, sofern

a) die Rentenversicherungsunternehmen, die nach finnischem Recht bereits zu getrennter Rechnungsführung und Verwaltung für ihre Rententätigkeit verpflichtet sind, vom Zeitpunkt des Beitritts an getrennte rechtliche Einheiten zur Ausübung dieser Tätigkeit schaffen;

b) die finnischen Behörden allen Angehörigen und Unternehmen von Mitgliedstaaten in nichtdiskriminierender Weise gestatten, gemäß den finnischen Rechtsvorschriften die in Artikel 1 genannten Tätigkeiten bezüglich dieser Ausnahme auszuüben

- als Eigentümer eines bestehenden Versicherungsunternehmens oder einer bestehenden Versicherungsgruppe oder durch Beteiligung daran;

- durch Schaffung neuer Versicherungsunternehmen oder -gruppen, einschließlich Rentenversicherungsunternehmen, oder Beteiligung daran;

c) die finnischen Behörden der Kommission innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Beitritts einen Bericht zur Genehmigung vorlegen, in dem die Maßnahmen zur Trennung der TEL-Tätigkeiten von den normalen Versicherungstätigkeiten der finnischen Versicherungsunternehmen mit dem Ziel der Erfuellung aller Anforderungen der Dritten Richtlinie über die Lebensversicherung aufgeführt sind."

b) Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:

"- in der Republik Österreich: 'Aktiengesellschaft', 'Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit'

- in der Republik Finnland: 'keskinäinen vakuutusyhtiö'/'ömsesidigt försäkringsbolag', 'vakuutusosakeyhtiö'/'försäkringsaktiebolag', 'vakuutusyhdistys'/'försäkringsförening'

- im Königreich Schweden: 'försäkringsaktiebolag', 'ömsesidiga försäkringsbolag', 'understödsföreningar'."

III. KREDITINSTITUTE

1. 377 L 0780: Erste Richtlinie 77/780/EWG des Rates vom 12. Dezember 1977 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. Nr. L 322 vom 12.12.1977, S. 30), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 385 L 0345: Richtlinie 83/345/EWG des Rates vom 8. Juli 1985 (ABl. Nr. L 183 vom 18.7.1985, S. 19)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 386 L 0524: Richtlinie 86/524/EWG des Rates vom 27. Oktober 1986 (ABl. Nr. L 309 vom 4.11.1986, S. 15)

- 389 L 0646: Richtlinie 89/646/EWG des Rates vom 15. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 386 vom 30.12.1989, S. 1).

Artikel 2 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

"- in Österreich: Unternehmen, die als gemeinnützige Wohnungsunternehmen anerkannt sind

- in Finnland: 'Teollisen yhteistyön rahasto Oy/Fonden för industriellt samarbete Ab', 'Suomen Vientiluotto Oy/Finlands Exportkredit Ab', 'Kera Oy/Kera Ab'

- in Schweden: die 'Svenska Skeppshypotekskassan'."

2. 389 L 0647: Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABl. Nr. L 386 vom 30.12.1986, S. 14), geändert durch:

- 391 L 0031: Richtlinie 91/31/EWG der Kommission vom 19. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 17 vom 23.1.1991, S. 20)

- 392 L 0030: Richtlinie 92/30/EWG vom 6. April 1992 (ABl. Nr. L 110 vom 28.4.1992, S. 52).

a) Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Nummer 1 wird wie folgt ergänzt:

"und Kredite, die - zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden - vollständig oder teilweise durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind, wenn das Wohnungseigentum von dem Kreditnehmer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet ist."

b) In Artikel 11 Absatz 4 werden die Wörter "Deutschland, Dänemark und Griechenland" ersetzt durch: "Deutschland, Dänemark, Griechenland und Österreich".

3. 392 L 0121: Richtlinie 92/121/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 über die Überwachung und Kontrolle der Großkredite von Kreditinstituten (ABl. Nr. L 29 vom 5.2.1993, S. 1)

a) Artikel 4 Absatz 7 Buchstabe p erster Satz erhält folgende Fassung:

"p) Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Hypotheken auf Wohneigentum oder Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften, im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind, wie auch Leasinggeschäfte, bei denen der vermietete Wohnraum so lange vollständig das Eigentum des Leasinggebers bleibt, wie der Mieter seine Kaufoption nicht ausgeübt hat, und zwar in allen Fällen bis zu 50 % des Wertes des betreffenden Wohneigentums."

b) In Artikel 6 Absatz 9 wird folgender Unterabsatz 2 hinzugefügt:

"Das gleiche gilt für Kredite, die nach Auffassung der zuständigen Behörden hinreichend durch Anteile an finnischen Wohnungsbaugesellschaften im Sinne des finnischen Gesetzes von 1991 über Wohnungsbaugesellschaften oder nachfolgender entsprechender Gesetze gesichert sind und die mit den im vorstehenden Unterabsatz genannten Hypothekarkrediten vergleichbar sind."

C. FREIER WARENVERKEHR

I. KRAFTFAHRZEUGE

1. 370 L 0156: Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 378 L 0315: Richtlinie 78/315/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 (ABl. Nr. L 81 vom 28.3.1978, S. 1)

- 378 L 0547: Richtlinie 78/547/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 (ABl. Nr. L 168 vom 26.6.1978, S. 39)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 380 L 01267: Richtlinie 80/1267/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 34), berichtigt in ABl. Nr. L 265 vom 19.9.1981, S. 28

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 387 L 0358: Richtlinie 87/358/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 51)

- 387 L 0403: Richtlinie 87/403/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. Nr. L 220 vom 8.8.1987, S. 44)

- 392 L 0053: Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 (ABl. Nr. L 225 vom 10.8.1992, S. 1)

- 393 L 0081: Richtlinie 93/81/EWG der Kommission vom 29. September 1993 (ABl. Nr. L 264 vom 23.10.1993, S. 49).

a) In Anhang VII wird in Nummer 1 betreffend Abschnitt 1 folgendes eingefügt:

"12" für Österreich,

"17" für Finnland,

"5" für Schweden.

b) In Anhang IX Teile I und II wird jeweils Seite 2 Nummer 37 wie folgt ergänzt:

"Österreich: ..... Finnland: ..... Schweden: .....".

2. 370 L 0157: Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 42 vom 23.2.1970, S. 16), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 373 L 0350: Richtlinie 73/350/EWG der Kommission vom 7. November 1973 (ABl. Nr. L 321 vom 22.11.1973, S. 33)

- 377 L 0212: Richtlinie 77/212/EWG des Rates vom 8. März 1977 (ABl. Nr. L 66 vom 12.3.1977, S. 33)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 381 L 0334: Richtlinie 81/334/EWG der Kommission vom 13. April 1981 (ABl. Nr. L 131 vom 18.5.1981, S. 6)

- 384 L 0372: Richtlinie 84/372/EWG der Kommission vom 3. Juli 1984 (ABl. Nr. L 196 vom 26.7.1984, S. 47)

- 384 L 0424: Richtlinie 84/424/EWG des Rates vom 3. September 1984 (ABl. Nr. L 238 vom 6.9.1984, S. 31)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0491: Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989 (ABl. Nr. L 238 vom 15.8.1989, S. 43)

- 392 L 0097: Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 (ABl. Nr. L 371 vom 19.12.1992, S. 1).

a) In Anhang II wird die Bezugnahme auf Nummer 3.1.3 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

b) In Anhang IV wird die Fußnote betreffend den(die) Kennbuchstabe(n) des die Betriebserlaubnis erteilenden Landes wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

3. 370 L 0388: Richtlinie 70/388/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 176 vom 10.8.1970, S. 227), berichtigt in ABl. Nr. L 329 vom 25.11.1982, S. 31 und geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Unter Nummer 1.4.1 im Anhang I ist der Text in Klammern wie folgt zu ergänzen:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

4. 371 L 0127: Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 68 vom 22.3.1971, S. 1), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 379 L 0795: Richtlinie 79/795/EWG der Kommission vom 20. Juli 1979 (ABl. Nr. L 239 vom 22.9.1979, S. 1)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 385 L 0205: Richtlinie 85/205/EWG der Kommission vom 18. Februar 1985 (ABl. Nr. L 90 vom 29.3.1985, S. 1)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 386 L 0562: Richtlinie 86/562/EWG der Kommission vom 6. November 1986 (ABl. Nr. L 327 vom 22.11.1986, S. 49)

- 388 L 0321: Richtlinie 88/321/EWG der Kommission vom 16. Mai 1988 (ABl. Nr. L 147 vom 14.6.1988, S. 77).

Die Aufzählung der Kennummern unter Nr. 4.2 der Anlage 2 des Anhangs II ist wie folgt zu ergänzen:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

5. 374 L 0483: Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 226 vom 2.10.1974, S. 4), geändert durch:

- 379 L 0488: Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom 18. April 1979 (ABl. Nr. L 128 vom 26.5.1979, S. 1)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Anhang I wird die Bezugnahme auf Nummer 3.2.2.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

6. 376 L 0114: Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 329 vom 25.11.1982, S. 31 und geändert durch:

- 378 L 0507: Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978 (ABl. Nr. L 155 vom 13.6.1978, S. 31)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Im Anhang wird unter Nummer 2.1.2 der Text in Klammern wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

7. 376 L 0757: Richtlinie 76/757/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 32), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 109)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Anhang III wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

8. 376 L 0758: Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 54), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0516: Richtlinie 89/516/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABl. Nr. L 265 vom 12.9.1989, S. 1).

In Anhang III wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

9. 376 L 0759: Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 71), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0277: Richtlinie 89/277/EWG der Kommission vom 28. März 1989 (ABl. Nr. L 109 vom 20.4.1989, S. 25), berichtigt in ABl. Nr. L 114 vom 27.4.1989, S. 52.

In Anhang III wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

10. 376 L 0760: Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 22. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 85), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Anhang I wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

11. 376 L 0761: Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 96), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0517: Richtlinie 89/517/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABl. Nr. L 265 vom 12.9.1989, S. 15).

In Anhang VI wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

12. 376 L 0762: Richtlinie 76/762/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 122), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Anhang II wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

13. 377 L 0538: Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelschlußleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 60), berichtigt in ABl. Nr. L 284 vom 10.10.1978, S. 11 und geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0518: Richtlinie 89/518/EWG der Kommission vom 1. August 1989 (ABl. Nr. L 265 vom 12.9.1989, S. 24).

In Anhang II wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

14. 377 L 0539: Richtlinie 77/539/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 72), berichtigt in ABl. Nr. L 284 vom 10.10.1978, S. 12 und geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Anhang II wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

15. 377 L 0540: Richtlinie 77/540/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 83), berichtigt in ABl. Nr. L 284 vom 10.10.1978, S. 12 und geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Anhang VI wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

16. 377 L 0541: Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 95), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 381 L 0576: Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981 (ABl. Nr. L 209 vom 29.7.1981, S. 32)

- 382 L 0319: Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982 (ABl. Nr. L 139 vom 19.5.1982, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 390 L 0628: Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990 (ABl. Nr. L 341 vom 6.12.1990, S. 1).

In Anhang III wird Nummer 1.1.1 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

17. 378 L 0932: Richtlinie 78/932/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 325 vom 20.11.1978, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 329 vom 25.11.1982, S. 31 und geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Anhang VI wird Nummer 1.1.1 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

18. 378 L 1015: Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. Nr. L 349 vom 13.12.1978, S. 21), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 387 L 0056: Richtlinie 87/56/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 24 vom 27.1.1987, S. 42)

- 389 L 0235: Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 (ABl. Nr. L 98 vom 11.4.1989, S. 1).

a) Artikel 2 wird durch folgende Gedankenstriche ergänzt:

- "Typengenehmigung" nach österreichischem Recht,

- "tyyppihyväksyntä"/"typgodkännande" nach finnischem Recht,

- "typgodkännande" nach schwedischem Recht.

b) In Anhang II wird Nummer 3.1.3 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

19. 380 L 0780: Richtlinie 80/780/EWG des Rates vom 22. Juli 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von Zweiradmotorfahrzeugen mit oder ohne Beiwagen und ihren Anbau an diese Fahrzeuge (ABl. Nr. L 229 vom 30.8.1980, S. 49), geändert durch:

- 380 L 1272: Richtlinie 80/1272/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 73)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 8 wird durch folgende Gedankenstriche ergänzt:

- "Typengenehmigung" nach österreichischem Recht,

- "tyyppihyväksyntä"/"typgodkännande" nach finnischem Recht,

- "typgodkännande" nach schwedischem Recht.

20. 388 L 0077: Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), geändert durch:

- 391 L 542: Richtlinie 92/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl. Nr. L 295 vom 25.10.1991, S. 1).

In Anhang I wird Nummer 5.1.3 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

21. 391 L 0226: Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 103 vom 23.4.1991, S. 5)

In Anhang II wird Nummer 3.4.1 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

22. 392 L 0022: Richtlinie 92/22/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 129 vom 14.5.1992, S. 11)

In Anhang II wird die Fußnote zu Nummer 4.4.1 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

23. 392 L 0023: Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. Nr. L 129 vom 14.5.1992, S. 95)

In Anhang I wird Nummer 4.2 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

24. 392 L 0061: Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 225 vom 10.8.1992, S. 72)

In Anhang V wird Nummer 1.1 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

II. LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHE ZUGMASCHINEN

1. 374 L 0150: Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 84 vom 28.3.1974, S. 10), geändert durch:

- 379 L 0694: Richtlinie 79/694/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 (ABl. Nr. L 205 vom 13.8.1979, S. 17)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 L 0297: Richtlinie 88/297/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 (ABl. Nr. L 126 vom 20.5.1988, S. 52).

Artikel 2 a wird durch folgende Gedankenstriche ergänzt:

- "Typengenehmigung" nach österreichischem Recht,

- "tyyppihyväksyntä"/"typgodkännande" nach finnischem Recht,

- "typgodkännande" nach schwedischem Recht.

2. 377 L 0536: Richtlinie 77/536/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0680: Richtlinie 89/680/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 398 vom 30.12.1989, S. 26).

Anhang VI wird wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

3. 378 L 0764: Richtlinie 78/764/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 225 vom 18.9.1978, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 382 L 0890: Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 378 vom 31.12.1982, S. 45)

- 383 L 0190: Richtlinie 83/190/EWG der Kommission vom 28. März 1983 (ABl. Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 13)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 L 0465: Richtlinie 88/465/EWG der Kommission vom 30. Juni 1988 (ABl. Nr. L 228 vom 17.8.1988, S. 31).

In Anhang II wird Nummer 3.5.2.1 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

4. 379 L 0622: Richtlinie 79/622/EWG des Rates vom 25. Juni 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 179 vom 17.7.1979, S. 1), geändert durch:

- 382 L 0953: Richtlinie 82/953/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1982 (ABl. Nr. L 386 vom 31.12.1982, S. 31)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 L 0413: Richtlinie 88/413/EWG der Kommission vom 22. Juni 1988 (ABl. Nr. L 200 vom 26.7.1988, S. 32).

Anhang VI wird wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

5. 386 L 0298: Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 186 vom 8.7.1986, S. 26), geändert durch:

- 389 L 0682: Richtlinie 89/682/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 398 vom 30.12.1989, S. 29).

Anhang VI wird wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

6. 387 L 0402: Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 220 vom 8.8.1987, S. 1), geändert durch:

- 389 L 0681: Richtlinie 89/681/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 398 vom 30.12.1989, S. 27).

Anhang VII wird wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

7. 389 L 0173: Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 67 vom 10.3.1989, S. 1)

a) In Anhang III A wird die Bezugnahme auf Nummer 5.4.1 wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

b) In Anhang V wird unter Nummer 2.1.3 der Text in Klammern wie folgt ergänzt:

"12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden".

III. HEBEZEUGE UND FÖRDERGERÄTE

384 L 0528: Richtlinie 84/528/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte (ABl. Nr. L 300 vom 19.11.1984, S. 72), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 42).

In Anhang I wird unter Nummer 3 der Text in Klammern wie folgt ergänzt:

"A für Österreich, S für Schweden, FI für Finnland".

IV. HAUSHALTSGERÄTE

379 L 0531: Richtlinie 79/531/EWG des Rates vom 14. Mai 1979 über die Anwendung der Richtlinie 79/530/EWG zur Unterrichtung über den Energieverbrauch von Haushaltsgeräten durch Etikettierung auf elektrischen Backöfen (ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1979, S. 7), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Anhang I wird wie folgt geändert:

i) Folgende Begriffe werden in Nummer 3.1.1. hinzugefügt:

"sähköuuni, finnisch (FI)

elektrisk ugn, schwedisch (S)".

ii) Folgende Angaben werden in Nummer 3.1.3. hinzugefügt:

"käyttötilavuus (FI)

nyttovolym (S)".

iii) Folgende Angaben werden in Nummer 3.1.5.1. hinzugefügt:

"Esilämmityskulutus 200 °C:een (FI)

Energiförbrukning vid uppvärmning till 200 °C (S)"

"Vakiokulutus (yhden tunnin aikana 200 °C:ssa) (FI)

Energiförbrukning för att upprätthålla 200 °C i en timme (S)"

"KOKONAISKULUTUS (FI)

TOTALT (S)".

iv) Folgende Angaben werden in Nummer 3.1.5.3. hinzugefügt:

"Puhdistusvaiheen kulutus (FI)

Energiförbrukning vid en rengöringsprocess (S)".

b) Die folgenden Anhänge werden hinzugefügt:

ANHANG II(h)

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

ANHANG II(i)

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

V. BAUMASCHINEN UND BAUGERÄTE

1. 386 L 0295: Richtlinie 86/295/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Überrollschutzaufbauten (ROPS) bestimmter Baumaschinen (ABl. Nr. L 186 vom 8.7.1986, S. 1)

In Anhang IV wird der Text in Klammern wie folgt ergänzt:

"A für Österreich, S für Schweden, FI für Finnland".

2. 386 L 0296: Richtlinie 86/296/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) bestimmter Baumaschinen (ABl. Nr. L 186 vom 8.7.1986, S. 10)

In Anhang IV wird im ersten Gedankenstrich der Text in Klammern wie folgt ergänzt:

"A für Österreich, S für Schweden, FI für Finnland".

VI. DRUCKGEFÄSSE

376 L 0767: Richtlinie 76/767/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 153), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 42).

In Anhang I Nummer 3.1 erster Gedankenstrich und in Anhang II Nummer 3.1.1.1.1 wird der Text in Klammern wie folgt ergänzt:

"A für Österreich, S für Schweden, FI für Finnland".

VII. MESSGERÄTE

1. 371 L 0316: Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren (ABl. Nr. L 202 vom 6.9.1971, S. 1), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 372 L 0427: Richtlinie 72/427/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. Nr. L 291 vom 28.12.1972, S. 156)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 383 L 0575: Richtlinie 84/575/EWG des Rates vom 26. Oktober 1983 (ABl. Nr. L 332 vom 28.11.1983, S. 43)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 387 L 0354: Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 (ABl. Nr. L 192 vom 11.7.1987, S. 43)

- 388 L 0665: Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 382 vom 31.12.1988, S. 42).

a) In Anhang I Nummer 3.1 erster Gedankenstrich und in Anhang II Nummer 3.1.1.1 (a) erster Gedankenstrich wird der Text in Klammern wie folgt ergänzt:

"A für Österreich, S für Schweden, FI für Finnland".

b) In die Zeichnungen, auf die in Anhang II Nummer 3.2.1 des Anhangs II Bezug genommen wird, sind die Buchstaben für die Zeichen A, S, FI einzufügen.

2. 371 L 0347: Richtlinie 71/347/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Messung der Schüttdichte von Getreide (ABl. Nr. L 239 vom 25.10.1971, S. 1), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

In Artikel 1 a) wird der Text in Klammern wie folgt ergänzt:

"EY hehtolitrapaino"

"EG hektolitervikt".

3. 371 L 0348: Richtlinie 71/348/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (außer Wasser) (ABl. Nr. L 239 vom 25.10.1971, S. 9), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Kapitel IV des Anhangs wird am Ende des Abschnitts 4.8.1 wie folgt ergänzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

VIII. TEXTILIEN

371 L 0307: Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen (ABl. Nr. L 185 vom 16.8.1971, S. 16), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 383 L 0623: Richtlinie 83/623/EWG des Rates vom 25. November 1983 (ABl. Nr. L 353 vom 15.12.1983, S. 8)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 387 L 0140: Richtlinie 87/140/EWG der Kommission vom 6. Februar 1987 (ABl. Nr. L 56 vom 26.2.1987, S. 24).

Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:

"- uusi villa

- ren ull".

IX. LEBENSMITTEL

1. 376 L 0118: Richtlinie 76/118/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Sorten eingedickter Milch und Trockenmilch für die menschliche Ernährung (ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 49), geändert durch:

- 378 L 0630: Richtlinie 78/630/EWG des Rates vom 19. Juni 1978 (ABl. Nr. L 206 vom 29.7.1978, S. 12)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 383 L 0635: Richtlinie 83/635/EWG des Rates vom 13. Dezember 1983 (ABl. Nr. L 357 vom 21.12.1983, S. 37)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 3 Absatz 2 c wird wie folgt ergänzt:

"c) 'flødepulver' in Dänemark, 'Rahmpulver' und 'Sahnepulver' in Deutschland und Österreich, 'gräddpulver' in Schweden, 'kermajauhe/gräddpulver' in Finnland zur Bezeichnung des unter Nummer 2 Buchstabe d des Anhangs beschriebenen Erzeugnisses."

2. 379 L 0112: Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. Nr. L 33 vom 8.2.1979, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 385 L 0007: Richtlinie 85/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 (ABl. Nr. L 2 vom 3.1.1985, S. 22)

- 386 L 0197: Richtlinie 86/197/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 (ABl. Nr. L 144 vom 29.5.1986, S. 38)

- 389 L 0395: Richtlinie 89/395/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 (ABl. Nr. L 186 vom 30.6.1989, S. 17)

- 391 L 0072: Richtlinie 91/72/EWG der Kommission vom 16. Januar 1991 (ABl. Nr. L 42 vom 15.2.1991, S. 27).

a) Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

"- in finnischer Sprache:

'säteilytetty, käsitelty ionisoivalla säteilyllä'

- in schwedischer Sprache:

'bestrålad, behandlad med joniserande strålning'."

b) In Artikel 9 Absatz 6 entspricht die Position 2206 im Harmonisierten System den KN-Kodes 2206 00 91, 2206 00 93 und 2206 00 99.

c) Artikel 9 a Absatz 2 ist wie folgt zu ergänzen:

"- in finnischer Sprache:

'viimeinen käyttöajankohta'

- in schwedischer Sprache:

'sista förbrukningsdag'."

d) In Artikel 10 a entspricht die Position 2204 im Harmonisierten System den GZT-Positionen 2204 und 2205.

3. 380 L 0590: Richtlinie 80/590/EWG der Kommission vom 9. Juni 1980 zur Festlegung des Symbols für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. Nr. L 151 vom 19.6.1980, S. 21), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Der Titel des Anhangs wird wie folgt ergänzt:

"LIITE"

"BILAGA".

b) Der Text im Anhang wird wie folgt ergänzt:

"Tunnus".

4. 389 L 0108: Richtlinie 89/108/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über tiefgefrorene Lebensmittel (ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 34)

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

5. 391 L 0321: Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsnahrung und Folgenahrung (ABl. Nr. L 175 vom 4.7.1991, S. 35)

a) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach den Worten "Fórmula para lactentes" und "Fórmula de transição" durch folgende Gedankenstriche ergänzt:

- in finnischer Sprache:

"Äidinmaidonkorvike" und "Vierotusvalmiste"

- in schwedischer Sprache:

"Modersmjölksersättning" und "Tillskottsnäring".

b) Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird nach den Worten "Leite para lactentes" und "Leite de transição" durch folgende Gedankenstriche ergänzt:

- in finnischer Sprache:

"Maitopohjainen äidinmaidonkorvike" und "Maitopohjainen vierotusvalmiste"

- in schwedischer Sprache:

"Modersmjölksersättning uteslutande baserad på mjölk" und "Tillskottsnäring uteslutande baserad på mjölk".

6. 393 L 0077: Richtlinie 93/77/EWG des Rates vom 21. September 1993 für Fruchtsäfte und einige gleichartige Erzeugnisse (ABl. Nr. L 244 vom 30.9.1993, S. 23)

Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

"f) 'must', in Verbindung mit der Angabe der verwendeten Frucht in schwedischer Sprache für Fruchtsäfte.

g) 'täysmehu', in Verbindung mit der Angabe der verwendeten Frucht in finnischer Sprache für Fruchsäfte ohne zugesetztes Wasser, ohne zugesetzte Zuckerarten, außer zur Korrektur der Süßigkeit (Hoechstmenge 15 g/kg), und ohne andere Zutaten.

h) 'tuoremehu', in Verbindung mit der Angabe der verwendeten Frucht in finnischer Sprache für Fruchtsäfte ohne zugesetztes Wasser, ohne zugesetzte Zuckerarten oder anderen Zutaten und ohne Wärmebehandlung.

i) 'mehu', in Verbindung mit der Angabe der verwendeten Frucht in finnischer Sprache für Fruchtsäfte mit zugesetztem Wasser und mit zugesetzten Zuckerarten sowie einem Saftgehalt von mindestens 35 GHT."

X. DÜNGEMITTEL

376 L 0116: Richtlinie 76/116/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Düngemittel (ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 21), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 L 0183: Richtlinie 88/183/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. Nr. L 83 vom 29.3.1988, S. 33)

- 389 L 0284: Richtlinie 89/284/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG hinsichtlich Kalzium, Magnesium, Natrium und Schwefel in Düngemitteln (ABl. Nr. L 111 vom 22.4.1989, S. 34)

- 389 L 0530: Richtlinie 89/530/EWG des Rates vom 18. September 1989 zur Ergänzung und Änderung der Richtlinie 76/116/EWG in Bezug auf die Spurennährstoffe Bor, Kobald, Kupfer, Eisen, Mangan, Molybdän und Zink in Düngemitteln (ABl. Nr. L 281 vom 30.9.1989, S. 116).

a) In Anhang I, Kapitel A II ist in Nummer 1 Spalte 6 dritter Absatz der Text in Klammern wie folgt zu ergänzen:

"Österreich, Finnland, Schweden".

b) In Anhang I, Kapitel B 1, 2 und 4 ist in der Spalte 9 Nummer 3 der Text in Klammern nach (6b) wie folgt zu ergänzen:

"Österreich, Finnland, Schweden".

XI. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN AUF DEM GEBIET DER TECHNISCHEN HANDELSHEMMNISSE

1. 383 L 0189: Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 109 vom 26.4.1983, S. 8), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 388 L 0182: Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988 (ABl. Nr. L 81 vom 26.3.1988, S. 75)

- 392 L 0400: Entscheidung 92/400/EWG der Kommission vom 15. Juli 1992 (ABl. Nr. L 221 vom 6.8.1992, S. 55).

a) Artikel 1 Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7. Erzeugnis: Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte."

b) Die Liste I des Anhangs wird wie folgt ergänzt:

"ON (Österreich)

Österreichisches Normungsinstitut

Heinestraße 38

A-1020 Wien

ÖVE (Österreich)

Österreichischer Verband für Elektrotechnik

Eschenbachgasse 9

A-1010 Wien

SFS (Finnland)

Suomen Standardisoimisliitto SFS r.y.

PL 116

FIN-00241 Helsinki

SESKO (Finnland)

Suomen Sähköteknillinen Standardisoimisyhdistys Sesko r.y.

Särkiniementie 3

FIN-00210 Helsinki

SIS (Schweden)

Standardiseringskommissionen i Sverige

Box 3295

S-103 66 Stockholm

SEK (Schweden)

Svenska Elektriska Kommissionen

Box 1284

S-164 28 Kista".

2. 393 R 0339: Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates vom 8. Februar 1993 über die Kontrolle der Übereinstimmung von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen mit den geltenden Produktsicherheitsvorschriften (ABl. Nr. L 40 vom 17.2.1993, S. 1), geändert durch:

- 393 D 0583: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 279 vom 12.11.1993, S. 39).

a) In Artikel 6 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

"- 'Vaarallinen tuote - ei saa laskea vapaaseen liikkeeseen. Asetus (ETY) N:o 339/93',

- 'Farlig produkt - ej godkänd för fri omsättning. Förordning (EEG) nr 339/93'."

b) In Artikel 6 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

"- 'Tuote ei vaatimusten mukainen - ei saa laskea vapaaseen liikkeeseen. Asetus (ETY) N:o 339/93',

- 'Icke överensstammande produkt - ej godkänd för fri omsättning. Förordning (EEG) nr 339/93'."

XII. HANDEL UND VERTRIEB

381 D 0428: Beschluß 81/428/EWG der Kommission vom 20. Mai 1981 zur Einsetzung eines Ausschusses für Handel und Vertrieb (ABl. Nr. L 165 vom 23.6.1981, S. 24), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Königreich Spanien und Portugiesische Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 17).

a) In Artikel 3

- Absatz 1 wird "50" durch "65" ersetzt;

- Absatz 2 wird "26" durch "35" ersetzt.

b) In Artikel 7 Absatz 1 wird "zwölf" durch "fünfzehn" ersetzt.

D. GEGENSEITIGE ANERKENNUNG BERUFLICHER QUALIFIKATIONEN

I. ALLGEMEINES SYSTEM

392 L 0051: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 25)

Anhang C "VERZEICHNIS DER BESONDERS STRUKTURIERTEN AUSBILDUNGSGÄNGE GEMÄSS ARTIKEL 1 BUCHSTABE a ZWEITER GEDANKENSTRICH ZIFFER ii" wird wie folgt ergänzt:

a) Unter der Überschrift "1. Paramedizinischer und sozialpädagogischer Bereich" wird folgender Wortlaut eingefügt:

"In Österreich

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

- Kontaktlinsenoptiker,

- Fußpfleger,

- Hörgeräteakustiker,

- Drogist.

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - dazu gehört eine Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung erworben wird - und eine berufliche Praxis und Ausbildung unterteilt ist und durch eine Prüfung über den Beruf abgeschlossen wird, welche das Recht zur Berufsausübung und zur Lehrlingsausbildung verleiht.

- Masseur.

Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von vierzehn Jahren und umfaßt eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine zweijährige Lehre, eine zweijährige Berufspraxis und -ausbildung und einen einjährigen Berufslehrgang unterteilt ist und durch eine Prüfung über den Beruf abgeschlossen wird, welche das Recht zur Berufsausübung und zur Lehrlingsausbildung verleiht.

- Kindergärtner/in,

- Erzieher.

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von 13 Jahren und umfassen fünf Jahre Berufsausbildung in einer entsprechenden Schule, die mit einer Prüfung abgeschlossen wird."

b) Unter der Überschrift "2. Meister (Bildungs- und Ausbildungsgänge zum 'Meister' für die nicht unter die Richtlinien des Anhangs A fallenden handwerklichen Tätigkeiten)" wird folgender Wortlaut eingefügt:

"In Österreich

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

- Bandagist,

- Miederwarenerzeuger,

- Optiker,

- Orthopädieschuhmacher,

- Orthopädietechniker,

- Zahntechniker,

- Gärtner.

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens vierzehn Jahren und umfassen eine mindestens fünfjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - dazu gehört eine Ausbildung, die zum Teil im Unternehmen und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung erworben wird - und eine mindestens zweijährige berufliche Praxis und Ausbildung unterteilt ist und durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht zur Berufsausübung, zur Lehrlingsausbildung und auf Führen des Titels 'Meister' verleiht.

Die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Meisterberufen auf dem Gebiet Land- und Forstwirtschaft führt:

- Meister in der Landwirtschaft,

- Meister in der ländlichen Hauswirtschaft,

- Meister im Gartenbau,

- Meister im Feldgemüsebau,

- Meister im Obstbau und in der Obstverwertung,

- Meister im Weinbau und in der Kellerwirtschaft,

- Meister in der Molkerei und Käsewirtschaft,

- Meister in der Pferdewirtschaft,

- Meister in der Fischereiwirtschaft,

- Meister in der Gefluegelwirtschaft,

- Meister in der Bienenwirtschaft,

- Meister in der Forstwirtschaft,

- Meister in der Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,

- Meister in der landwirtschaftlichen Lagerhaltung.

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine mindestens sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine mindestens dreijährige Lehre - dazu gehört eine Ausbildung, die zum Teil im Betrieb und zum Teil in einer berufsbildenden Einrichtung erworben wird - und eine dreijährige berufliche Praxis unterteilt ist und durch eine Meisterprüfung abgeschlossen wird, welche das Recht zur Lehrlingsausbildung und auf das Führen des Titels 'Meister' verleiht."

c) Unter der Überschrift "4. Technischer Bereich" wird folgender Wortlaut eingefügt:

"In Österreich

die Bildung und Ausbildung, die zu folgenden Berufen führt:

- Förster,

- Technisches Büro,

- Überlassung von Arbeitskräften - Arbeitsleihe,

- Arbeitsvermittlung,

- Vermögensberater,

- Berufsdetektiv,

- Bewachungsgewerbe,

- Immobilienmakler,

- Immobilienverwalter,

- Werbeagentur,

- Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer),

- Inkassoinstitut.

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens fünfzehn Jahren und umfassen eine Pflichtschulzeit von acht Jahren, an die sich eine technische oder wirtschaftliche Sekundarschulausbildung mit einer Dauer von fünf Jahren anschließt, die durch eine technische oder wirtschaftliche Reifeprüfung abgeschlossen wird, ergänzt durch eine mindestens zweijährige berufliche Ausbildung und Praxis, die durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird.

- Berater in Versicherungsangelegenheiten.

Der betreffende Bildungs- und Ausbildungsgang hat eine Gesamtdauer von 15 Jahren und umfaßt eine sechsjährige Ausbildung im Rahmen einer strukturierten Ausbildung, die in eine dreijährige Lehre und eine dreijährige berufliche Praxis und Ausbildung unterteilt ist und durch eine Prüfung abgeschlossen wird.

- Planender Baumeister,

- Planender Zimmermeister.

Die betreffenden Bildungs- und Ausbildungsgänge haben eine Gesamtdauer von mindestens achtzehn Jahren und umfassen eine mindestens neunjährige Berufsausbildung, die in eine vierjährige technische Sekundärschulausbildung und eine mindestens fünfjährige berufliche Ausbildung und Praxis unterteilt ist und durch eine berufliche Prüfung abgeschlossen wird, die das Recht zur Berufsausübung und Lehrlingsausbildung verleiht, soweit die Ausbildung sich auf das Recht zum Planen von Bauten, zur Durchführung von technischen Berechnungen und zum Leiten von Bauarbeiten bezieht ('Maria-Theresianisches-Privileg')."

II. RECHTSANWÄLTE

377 L 0249: Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte (ABl. Nr. L 78 vom 26.3.1977, S. 17), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

III. MEDIZINISCHE UND PARAMEDIZINISCHE BERUFE

1. Ärzte

393 L 0016: Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. Nr. L 165, 7.7.1993, S. 1)

a) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:

"m) in Österreich

'Doktor der gesamten Heilkunde', ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Universität, und 'Diplom über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin' oder 'Facharztdiplom', ausgestellt von der zuständigen Behörde;

n) in Finnland

'todistus lääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om medicine licenciat examen' (Bescheinigung über den Grad des Lizentiats in Medizin), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und Bescheinigung über die praktische Ausbildung, ausgestellt von den zuständigen Gesundheitsbehörden;

o) in Schweden

'läkarexamen' (medizinischer Hochschulgrad), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, und eine Bescheinigung über praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde."

b) Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

"in Österreich

'Facharztdiplom', ausgestellt von der zuständigen Behörde;

in Finnland

'todistus erikoislääkärin tutkinnosta/betyg över specialläkarexamen' (Bescheinigung über die Qualifikation als Facharzt), ausgestellt von den zuständigen Behörden;

in Schweden

'bevis om specialistkompetens som läkare utfärdat av Socialstyrelsen' (Bescheinigung, wonach die Berufsbezeichnung eines Facharztes geführt werden darf), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde."

c) Die Strichaufzählung unter Artikel 5 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

- Anästhesiologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Chirurgie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Neurochirurgie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Frauenheilkunde und Geburtshilfe:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Innere Medizin:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Augenheilkunde:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Hals-Nasen-Ohrenheilkunde:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Kinderheilkunde:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Lungen- und Bronchialheilkunde:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Urologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Orthopädie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Pathologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Neurologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Psychiatrie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

d) Die Strichaufzählung unter Artikel 7 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

- Klinische Biologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Biologische Hämatologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Biologische Chemie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Immunologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Plastische Chirurgie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Thoraxchirurgie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Kinderchirurgie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Kardiologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Gastro-Enterologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Rheumatologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Allgemeine Hämatologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Endokrinologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Physiotherapie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Dermatologie und Venerologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Radiodiagnose:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Radiotherapie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Kinder- und Jugendpsychiatrie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Geriatrie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Nierenkrankheiten:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Ansteckende Krankheiten:

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"

- Community medicine:

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"

- Pharmakologie:

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"

- Arbeitsmedizin:

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"

- Allergologie:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Gastro-enterologische Chirurgie:

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"

- Nuklearmedizin:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

- Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes):

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

e) In Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- für Österreich, Finnland und Schweden der Zeitpunkt des Beitritts".

f) In Artikel 9 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich eingefügt:

"- für Österreich, Finnland und Schweden der Zeitpunkt des Beitritts".

2. Krankenpflegepersonal

377 L 0452: Richtlinie 77/452/EWG des Rates vom 27. Juni 1977 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 176 vom 15.7.1977, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23.11.1989, S. 19)

- 389 L 0595: Richtlinie 89/595/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23.11.1989, S. 30)

- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73).

a) Artikel 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt:

"in Österreich

'Diplomierte Krankenschwester/Diplomierter

Krankenpfleger';

in Finnland

'sairaanhoitaja/sjukskötare';

in Schweden

'sjuksköterska'."

b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:

"m) in Österreich

'Diplom in der allgemeinen Krankenpflege', ausgestellt von staatlich anerkannten Krankenpflegeschulen;

n) in Finnland

Diplom 'sairaanhoitaja/sjukskötare' (Diplom in Krankenpflege oder politechnisches Diplom in Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule Krankenpflege;

o) in Schweden

Diplom 'sjuksköterska' (Hochschulzeugnis in Krankenpflege), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege."

3. Zahnärzte

a) 378 L 0686: Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Zahnarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 233 vom 24.8.1978, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23.11.1989, S. 19)

- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73).

i) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:

"in Österreich:

Titel, den Österreich den Mitgliedstaaten und der Kommission bis spätestens 31. Dezember 1998 mitteilt;

in Finnland:

hammaslääkäri/tandläkare;

in Schweden:

tandläkare."

ii) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:

"m) in Österreich

Titel, den Österreich den Mitgliedstaaten und der Kommission bis spätestens 31. Dezember 1998 mitteilt;

n) in Finnland

'todistus hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/bevis om odontologi licentiat examen' (Zeugnis über das zahnärztliche Examen), ausgestellt von der medizinischen Fakultät einer Hochschule, sowie eine Bescheinigung über eine praktische Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde;

o) in Schweden

'tandläkarexamen' (Hochschulabschluß in Zahnheilkunde), ausgestellt von Zahnheilkundeinstituten, zusammen mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer praktischen Ausbildung, ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde."

iii) Die nachstehend genannten Überschriften des Artikels 5 werden durch folgende Gedankenstriche ergänzt:

1. Kieferorthopädie

"- in Finnland:

'todistus erikoishammaslääkärin oikeudesta oikomishoidon alalla/bevis om specialisttandläkarrättigheten inom området tandreglering' (Zeugnis eines Facharztes für Kieferorthopädie), ausgestellt von den zuständigen Behörden;

- in Schweden:

'bevis om specialistkompetens i tandreglering' (Bescheinigung über die Berechtigung, den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet Kieferorthopädie zu führen), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde."

2. Oralchirurgie/Mundchirurgie

"- in Finnland:

'todistus erikoishammaslääkärin oikeudesta suukirurgian (hammas- ja suukirurgian) alalla/bevis om specialisttandläkarrättigheten inom området oralkirurgi (tand- och munkirurgi)' (Zeugnis eines Fachzahnarztes für Oral- oder Dental- und Oralchirurgie), ausgestellt von den zuständigen Behörden;

- in Schweden:

'bevis om specialistkompetens i tandsystemets kirurgiska sjukdomar' (Bescheinigung über die Berechtigung, den Titel eines Zahnarztes mit dem Spezialgebiet Oralchirurgie zu führen), ausgestellt von der nationalen Gesundheitsbehörde."

iv) Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Statt "Artikel 2, 4, 7 und 19" muß es heißen: "Artikel 2, 4, 7, 19, 19 a und 19 b".

v) Artikel 17 wird wie folgt geändert:

Statt "in Artikel 2, in Artikel 7 Absatz 1 und in Artikel 19" muß es heißen: "in Artikel 2, in Artikel 7 Absatz 1 und in den Artikeln 19, 19 a und 19 b".

vi) Der folgende Artikel wird nach Artikel 19 a eingefügt:

"Artikel 19 b

Von dem Zeitpunkt an, zu dem die Republik Österreich die Maßnahmen trifft, um dieser Richtlinie nachzukommen, erkennen die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Ausübung der in Artikel 1 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten die Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise der Ärzte an, die in Österreich Personen ausgestellt werden, die ihre Universitätsausbildung vor dem 1. Januar 1994 begonnen hatten, sofern ihnen eine Bescheinigung der zuständigen österreichischen Behörden darüber beigefügt ist, daß sich die betreffenden Personen während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den unter Artikel 5 der Richtlinie 78/687/EWG fallenden Tätigkeiten gewidmet haben und daß sie berechtigt sind, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber der Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise gemäß Artikel 3 Buchstabe m.

Von dem in Absatz 1 genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges erfolgreiches Studium absolviert haben, über dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 1 der Richtlinie 78/687/EWG genannten Ausbildung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen vorliegt."

b) 378 L 0687: Richtlinie 78/687/EWG des Rates vom 25. Juli 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten des Zahnarztes (ABl. Nr. L 233 vom 24.8.1978, S. 10)

Artikel 6 Absätze 1 und 2 werden wie folgt geändert:

Statt "Artikel 19" muß es heißen: "den Artikeln 19, 19 a und 19 b".

4. Veterinärmedizin

378 L 1026: Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Tierarztes und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 362 vom 23.12.1978, S. 1), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23.11.1989, S. 19)

- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73).

Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:

"m) in Österreich:

'Diplom-Tierarzt' 'Mag. med. vet.', ausgestellt von der Veterinärmedizinischen Universität Wien (früher Tierärztliche Hochschule Wien);

n) in Finnland:

'todistus eläinlääketieteen lisensiaatin tutkinnosta/betyg över avlagd veterinärmedicine licentiatexamen' (Diplom in Veterinärmedizin), ausgestellt vom Institut für Veterinärmedizin);

o) in Schweden:

'veterinärexamen' (Universitätsdiplom in Veterinärmedizin, DVM), ausgestellt von der schwedischen Universität für Agrarwissenschaften."

5. Hebammen

380 L 0154: Richtlinie 80/154/EWG des Rates vom 21. Januar 1980 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für Hebammen und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 33 vom 11.2.1980, S. 1), geändert durch:

- 380 L 1273: Richtlinie 80/1273/EWG des Rates vom 22. Dezember 1980 (ABl. Nr. 375 vom 31.12.1980, S. 74)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0594: Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 341 vom 23.11.1989, S. 19)

- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73).

a) Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:

"in Österreich

'Hebamme';

in Finnland

'kätilö/barnmorska';

in Schweden

'barnmorska'."

b) Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:

"m) in Österreich

'Hebammen-Diplom', ausgestellt von einer Hebammenakademie oder einer Bundeshebammenlehranstalt;

n) in Finnland

'kätilö/barnmorska' oder 'erikoissairaanhoitaja, naistentaudit ja äitiyshuolto/specialsjukskötare, kvinnosjukdomar och mödravård' (Hebammendiplom oder polytechnisches Hebammendiplom), ausgestellt von einer Krankenpflegeschule;

o) in Schweden

'barnmorskeexamen' (Universitäts-Hebammendiplom), ausgestellt von einer Fachschule für Krankenpflege."

6. Apotheker

385 L 0433: Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise des Apothekers und über Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. Nr. L 253 vom 24.9.1985, S. 37), geändert durch:

- 385 L 0584: Richtlinie 85/584/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 372 vom 31.12.1985, S. 42)

- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73).

a) Artikel 4 wird wie folgt ergänzt:

"m) in Österreich

'Staatliches Apothekerdiplom', ausgestellt von den zuständigen Behörden;

n) in Finnland

'todistus proviisorin tutkinnosta/bevis om provisorexamen' (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von einer Universität;

o) in Schweden

'apotekarexamen' (Magistergrad in Pharmazie), ausgestellt von der Universität Uppsala."

IV. ARCHITEKTUR

385 L 0384: Richtlinie 85/384/EWG des Rates vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Maßnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. Nr. L 223 vom 21.8.1985, S. 15), geändert durch:

- 385 L 0614: Richtlinie 85/614/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 376 vom 31.12.1985, S. 1)

- 386 L 0017: Richtlinie 86/17/EWG des Rates vom 27. Januar 1986 (ABl. Nr. L 27 vom 1.2.1986, S. 71)

- 390 L 0658: Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17.12.1990, S. 73).

Artikel 11 wird wie folgt ergänzt:

"l) in Österreich

- die Diplome der Technischen Universitäten Wien und Graz sowie der Universität Innsbruck, Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur, in den Studienrichtungen Architektur, Bauingenieurwesen (Hochbau) und Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen;

- die Diplome der Universität für Bodenkultur in der Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft;

- die Diplome der Hochschule für angewandte Kunst in Wien, Studium der Architektur;

- die Diplome der Akademie der bildenden Künste in Wien, Studium der Architektur;

- die Ingenieursdiplome (Ing.), ausgestellt aufgrund einer Ausbildung an Höheren Technischen Lehranstalten oder Technischen Kollegs für Bauwesen in Verbindung mit der Baumeisterlizenz, die eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung in Österreich, die durch eine Prüfung abgeschlossen wird, bescheinigt;

- die Diplome der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz, Studium der Architektur;

- die Qualifikationsbescheinigungen für Zivilingenieure und Ingenieurkonsulenten in den Bereichen Hochbau, Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft nach dem Ziviltechnikergesetz (BGBl. Nr. 156/1994);

m) in Schweden

- die von der Schule für Architektur am Königlichen Institut für Technologie, vom Chalmers-Institut für Technologie und dem Fachbereich Technologie der Lund-Universität ausgestellten Diplome (arkitekt, Magistergrad in Architektur);

- der Nachweis der Mitgliedschaft im 'Svenska Arkitekters Riksförbund' (SAR), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Staat absolviert hat, für den diese Richtlinie gilt."

V. HANDELS- UND VERMITTLERTÄTIGKEITEN

1. Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk

364 L 0224: Richtlinie 64/224/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für Vermittlertätigkeiten in Handel, Industrie und Handwerk (ABl. Nr. L 56 vom 4.4.1964, S. 869), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Handel mit und Verteilung von Giftstoffen

374 L 0557: Richtlinie 74/557/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten und die Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen (ABl. Nr. L 307 vom 18.11.1974, S. 5)

Der Anhang wird wie folgt ergänzt:

"- Österreich:

Stoffe und Zubereitungen, die nach den Vorschriften des Chemikaliengesetzes, BGBl. Nr. 326/1987, und der darauf beruhenden Verordnungen als 'sehr giftig' oder 'giftig' einzustufen sind (§ 217 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994);

- Finnland:

1. Chemikalien, die dem Chemikaliengesetz (744/89) und den entsprechenden Verordnungen unterliegen;

2. Biologische Schädlingsbekämpfungsmittel, die dem Gesetz über Schädlingsbekämpfungsmittel (327/69) und den entsprechenden Verordnungen unterliegen;

- Schweden:

1. Extrem gefährliche und sehr gefährliche chemische Produkte gemäß der Verordnung über chemische Produkte (1985:835);

2. Bestimmte Suchtstoffvorstufen gemäß den Anweisungen über Genehmigungen zur Erzeugung von, zum Handel mit und zum Vertrieb von giftigen und sehr gefährlichen chemischen Erzeugnissen (KIFS 1986:5, KIFS 1990:9);

3. Schädlingsbekämpfungsmittel der Klasse 1 gemäß der Verordnung 1985:836;

4. Umweltgefährdende Abfallstoffe gemäß der Verordnung 1985:841;

5. PCB und PCB-haltige chemische Produkte gemäß der Verordnung 1985:837;

6. Unter Gruppe B in der Mitteilung über Anweisungen in bezug auf gesundheitliche Grenzwerte aufgeführte Stoffe (AFS 1990:13);

7. Asbest und asbesthaltige Materialien gemäß der Mitteilung AFS 1986:2."

VI. HILFSGEWERBETREIBENDE DES VERKEHRS

382 L 0470: Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720) (ABl. Nr. L 213 vom 21.7.1982, S. 1), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 3 wird wie folgt ergänzt:

"Österreich

A. Spediteur

Transportagent

Frachtenreklamation

B. Reisebüro

C. Lagerhalter

Tierpfleger

D. Kraftfahrzeugprüfer

Kraftfahrzeugsachverständiger

Wäger

Finnland

A. Huolitsija/Speditör

Laivanselvittäjä/Skeppsmäklare

B. Matkanjärjestäjä/Researrangör

Matkanvälittäjä/Reseförmedlare

C. -

D. Autonselvittäjä/Bilmäklare

Schweden

A. Speditör

Skeppsmäklare

B. Resebyrå

C. Magasinering

Lagring

Förvaring

D. Bilinspektör

Bilprovare

Bilbesiktningsman."

VII. ANDERE SEKTOREN

Unternehmensdienstleistungen im Bereich Immobiliengeschäfte und in anderen Bereichen

367 L 0043: Richtlinie 67/43/EWG des Rates vom 12. Januar 1967 über die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten auf dem Gebiet 1. der "Immobiliengeschäfte" (außer 6401) (Gruppe aus 640 ISIC) 2. einiger "sonstiger Dienste für das Geschäftsleben" (Gruppe 839 ISIC) (ABl. Nr. 10 vom 19.1.1967, S. 140/67), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 2 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

"in Österreich

- Immobilienmakler

- Immobilienverwalter

- Bauträger (Bauorganisator, Baubetreuer)

in Finnland

- kiinteistönvälittäjä/fastighetsförmedlare, fastig-

hetsmäklare

in Schweden

- fastighetsmäklare

- (fastighets-)värderingsman

- fastighetsförvaltare

- byggnadsentreprenörer."

E. ÖFFENTLICHES AUFTRAGSWESEN

1. 393 L 0037: Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. Nr. L 199 vom 9.8.1993, S. 54)

a) Artikel 25 wird wie folgt ergänzt:

"- für Österreich das 'Firmenbuch', das 'Gewerberegister', die 'Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern',

für Finnland das 'Kaupparekisteri'/'Handelsregistret',

für Schweden die 'aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren'."

b) Anhang I "VERZEICHNIS DER EINRICHTUNGEN UND KATEGORIEN VON EINRICHTUNGEN DES ÖFFENTLICHEN RECHTS NACH ARTIKEL 1 BUCHSTABE b" wird wie folgt ergänzt:

"XIII. ÖSTERREICH:

Alle Körperschaften ohne industriellen oder kommerziellen Charakter, die der Finanzkontrolle des Rechnungshofs unterstehen.

XIV. FINNLAND:

Öffentliche oder öffentlich kontrollierte Stellen ohne industriellen oder kommerziellen Charakter.

XV. SCHWEDEN:

Alle nicht-kommerziellen Stellen, deren Beschaffungswesen der Aufsicht der Nationalen Behörde für öffentliches Beschaffungswesen untersteht."

2. 393 L 0036: Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. Nr. L 199 vom 9.8.1993, S. 1)

a) Artikel 21 wird wie folgt ergänzt:

- für Österreich das "Firmenbuch", das "Gewerberegister", die "Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern",

- für Finnland das "Kaupparekisteri"/"Handelsregistret",

- für Schweden die "aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren".

b) Anhang I wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Liste der zentralen Regierungsstellen

1. Bundeskanzleramt

2. Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

3. Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Abteilung Präsidium 1

4. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Amtswirtschaftsstelle

5. Bundesministerium für Finanzen

a) Amtswirtschaftsstelle

b) Abteilung VI/5 (EDV-Bereich des Bundesministeriums für Finanzen und des Bundesrechenamtes)

c) Abteilung III/1 (Beschaffung von technischen Geräten, Einrichtungen und Sachgütern für die Zollwache)

6. Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz

7. Bundesministerium für Inneres

8. Bundesministerium für Justiz, Amtswirtschaftsstelle

9. Bundesministerium für Landesverteidigung (Nichtkriegsmaterial ist in Anhang I, Teil II, Österreich, des GATT-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen enthalten)

10. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

11. Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Amtswirtschaftsstelle

12. Bundesministerium für Unterricht und Kunst

13. Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr

14. Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

15. Österreichisches Statistisches Zentralamt

16. Österreichische Staatsdruckerei

17. Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen

18. Bundesversuchs- und Forschungsanstalt-Arsenal (BVFA)

19. Bundesstaatliche Prothesenwerkstätten

20. Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge

21. Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung (nur Postwesen)

FINNLAND

Liste der zentralen Regierungsstellen

1. Oikeusministeriö/Justitieministeriet

2. Rahapaja Oy/Myntverket Ab

3. Painatuskeskus Oy/Tryckericentralen Ab

4. Metsähallitus/Forststyrelsen

5. Maanmittaushallitus/Lantmäteristyrelsen

6. Maatalouden tutkimuskeskus/Lantbrukets

forskningscentral

7. Ilmailulaitos/Luftfartsverket

8. Ilmatieteen laitos/Meteorologiska institutet

9. Merenkulkuhallitus/Sjöfarststyrelsen

10. Valtion teknillinen tutkimuskeskus/Statens

tekniska forskningscentral

11. Valtion Hankintakeskus/Statens upphand-

lingscentral

12. Vesi- ja ympäristöhallitus/Vatten- och miljö-

styrelsen

13. Opetushallitus/Utbildningstyrelsen

SCHWEDEN

Liste der zentralen Regierungsstellen. Die aufgeführten Stellen beinhalten regionale und örtliche Unterabteilungen.

1. Rikspolisstyrelsen

2. Kriminalvårdsstyrelsen

3. Försvarets sjukvårdsstyrelse

4. Fortifikationsförvaltningen

5. Försvarets materielverk

6. Statens räddningsverk

7. Kustbevakningen

8. Socialstyrelsen

9. Läkemedelsverket

10. Postverket

11. Vägverket

12. Sjöfartsverket

13. Luftfartsverket

14. Generaltullstyrelsen

15. Byggnadsstyrelsen

16. Riksskatteverket

17. Skogsstyrelsen

18. AMU-gruppen

19. Statens lantmäteriverk

20. Närings- och teknikutvecklingsverket

21. Domänverket

22. Statistiska centralbyrån

23. Statskontoret".

3. 393 L 0038: Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 199 vom 9.8.1993, S. 84)

a) Anhang I "AUFTRAGGEBER IM BEREICH GEWINNUNG, FORTLEITUNG ODER VERTEILUNG VON TRINKWASSER" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Gemeinden und Gemeindeverbände, die Trinkwasser gewinnen, weiterleiten und verteilen, gemäß den Wasserversorgungsgesetzen der neun Länder.

FINNLAND

Stellen, die Trinkwasser gewinnen, weiterleiten und verteilen, gemäß Artikel 1 Laki yleisistä vesi- ja viemärilaitoksista (982/77) vom 23. Dezember 1977.

SCHWEDEN

Örtliche Stellen und städtische Gesellschaften, die Trinkwasser gewinnen, aufbereiten, weiterleiten und verteilen, gemäß lagen (1970:244) om allmänna vatten- och avloppsanläggningar."

b) Anhang II "AUFTRAGGEBER IM BEREICH ERZEUGUNG, FORTLEITUNG ODER VERTEILUNG VON ELEKTRISCHEM STROM" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Stellen, die Strom erzeugen, weiterleiten oder verteilen, gemäß dem 2. Verstaatlichungsgesetz (BGBl. Nr. 81/1947) und dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz (BGBl. Nr. 260/1975) sowie gemäß den Elektrizitätswirtschaftsgesetzen der neun Länder.

FINNLAND

Stellen, die Strom aufgrund einer Konzession erzeugen, weiterleiten oder verteilen, gemäß Artikel 27 des Sähkölaki (319/79) vom 16. März 1979.

SCHWEDEN

Stellen, die Strom weiterleiten oder verteilen aufgrund einer Konzession, gemäß lagen (1902:71 s. 1) innefattande vissa bestämmelser om elektriska anläggningar."

c) Anhang III "AUFTRAGGEBER IM BEREICH FORTLEITUNG UND VERTEILUNG VON GAS ODER WÄRME" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

FINNLAND

Städtische Energieverwaltungen, oder deren Zusammenschlüsse oder andere Stellen, die Gas oder Wärme aufgrund einer von den städtischen Verwaltungsbehörden erteilten Konzession weiterleiten oder verteilen.

SCHWEDEN

Stellen, die Gas oder Wärme weiterleiten oder verteilen, aufgrund einer Konzession gemäß dem lagen (1978:160) om vissa rörledningar."

d) Anhang IV "AUFTRAGGEBER IM BEREICH ÖL- UND GASGEWINNUNG" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Stellen gemäß dem Berggesetz 1975 (BGBl. Nr. 259/1975).

SCHWEDEN

Stellen, die nach Öl oder Gas schürfen oder es gewinnen aufgrund einer Konzession gemäß minerallagen (1991:45) oder denen eine Genehmigung erteilt worden ist gemäß lagen (1966:314) om kontinentalsockeln."

e) Anhang V "AUFTRAGGEBER IM BEREICH AUFSUCHUNG UND GEWINNUNG VON KOHLE ODER ANDEREN FESTBRENNSTOFFEN" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Stellen, die nach Kohle und anderen festen Brennstoffen schürfen und diese gewinnen, gemäß dem Berggesetz 1975 (BGBl. Nr. 259/1975)

FINNLAND

Stellen, die nach Kohle und anderen festen Brennstoffen schürfen und diese gewinnen, und die aufgrund eines ausschließlichen Rechts tätig sind, gemäß den Artikeln 1 und 2 des Laki oikeudesta lovuttaa valtion maaomaisuutta ja tuloatuottavia oikeuksia (687/78).

SCHWEDEN

Stellen, die nach Kohle oder anderen festen Brennstoffen schürfen oder diese gewinnen, aufgrund von Konzessionen gemäß minerallagen (1991:45) oder lagen (1985:620) om vissa torvfyndigheter oder denen eine Genehmigung erteilt worden ist gemäß dem Lag (1966:314) om kontinentalsockeln."

f) Anhang VI "AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER SCHIENENVERKEHRSDIENSTE" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Stellen, die Eisenbahndienste anbieten, gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (BGBl. Nr. 60/1957).

FINNLAND

Valtionrautatiet/Statsjärnvägarna (Staatsbahnen).

SCHWEDEN

Öffentliche Stellen, die Eisenbahndienste betreiben, gemäß förordningen (1988:1339) om statens spåranläggningar und lagen (1990:1157) om järnvägssäkerhet.

Regionale und örtliche öffentliche Stellen, die regionale oder lokale Eisenbahnverbindungen betreiben, gemäß lagen (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik.

Private Stellen, die Eisenbahndienste betreiben in Ausübung einer Genehmigung nach förordningen (1988:1339) om statens spåranläggningar, sofern diese Genehmigungen dem Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie entsprechen."

g) Anhang VII "AUFTRAGGEBER IM BEREICH STADTBAHN-, STRASSENBAHN-, OBUS- ODER OMNIBUSVERKEHR" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Stellen, die Verkehrsdienste anbieten, gemäß dem Eisenbahngesetz 1957 (BGBl. Nr. 60/1957) und dem Kraftfahrliniengesetz 1952 (BGBl. Nr. 84/1952).

FINNLAND

Öffentliche oder private Stellen, die Busdienste betreiben, gemäß dem 'Laki (343/91) luvanvaraisesta henkilöliikenteestä tiellä' sowie die Helsingin kaupungin liikennelaitos/Helsingfors stads trafikverk (Verkehrsgesellschaft von Helsinki), die U-Bahn und Straßenbahndienste zur öffentlichen Beförderung betreibt.

SCHWEDEN

Öffentliche Stellen, die städtische Eisenbahn- oder Straßenbahndienste betreiben, gemäß lagen (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik und dem Lag (1990:1157) om järnvägssäkerhet.

Öffentliche oder private Stellen, die einen Oberleitungsbus- oder einen Busdienst betreiben, gemäß lagen (1978:438) om huvudmannaskap för viss kollektiv persontrafik und lagen (1983:293) om yrkestrafik."

h) Anhang VIII "AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER FLUGHAFENEINRICHTUNGEN" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Austro Control GmbH

Stellen gemäß der Definition der Artikel 60 bis 80 des Luftfahrtgesetzes 1957 (BGBl. Nr. 253/1957).

FINNLAND

Flughäfen, verwaltet von 'Ilmailulaitos/Luftfartsverket' gemäß Ilmailulaki (595/64).

SCHWEDEN

Flughafen im öffentlichen Eigentum und öffentlicher Verwaltung, gemäß lagen (1957:297) om luftfart.

Flughafen im privaten Eigentum mit einer Betriebsgenehmigung nach dem genannten Gesetz, insoweit als diese Genehmigung dem Kriterium des Artikels 2 Absatz 3 der Richtlinie entspricht."

i) Anhang IX "AUFTRAGGEBER IM BEREICH DES SEE- ODER BINNENHAFENVERKEHRS ODER ANDERER VERKEHRSENDPUNKTE" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Inlandshäfen, vollständig oder teilweise im Eigentum der Länder und/oder Gemeinden.

FINNLAND

Häfen, die betrieben werden gemäß dem Laki kunnallisista satamajärjestyksistä ja liikennemaksuista (955/76).

Saimaa Kanal (Saimaan kanavan hoitokunta).

SCHWEDEN

Häfen und Terminaldienste in öffentlichem Eigentum und/oder unter öffentlicher Verwaltung, gemäß lagen (1983:293) om inrättande, utvidgning och avlysning av allmän farled och allmän hamn, förordningen (1983:744) om trafiken på Göta kanal."

j) Anhang X "AUFTRAGGEBER IM BEREICH DER TELEKOMMUNIKATION" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Österreichische Post- und Telegraphenverwaltung (PTV).

FINNLAND

Stellen, die aufgrund von Genehmigungen tätig sind, die den Kriterien von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie entsprechen (Artikel 4 des Teletoimintalaki (183/87, geändert durch 676/92)).

SCHWEDEN

Private Stellen, die aufgrund von Genehmigungen tätig sind, die den Kriterien von Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie entsprechen."

4. 392 L 0013: Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 14)

Der Anhang "Einzelstaatliche Behörden, an die Anträge auf Schlichtungsverfahren nach Artikel 9 gerichtet werden können" wird wie folgt ergänzt:

"ÖSTERREICH

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

FINNLAND

Kauppa- ja teollisuusministeriö/Handels- och industriministeriet

SCHWEDEN

Nämnden för offentlig upphandling".

5. 392 L 0050: Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. Nr. L 209 vom 24.7.1992, S. 1)

Artikel 30 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

"- für Österreich, das 'Firmenbuch, das Gewerberegister, die Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern'

- für Finnland, das 'Kaupparekisteri/Handelsregistret'

- für Schweden, die 'aktiebolags-, handels- eller föreningsregistren'."

F. GEISTIGES EIGENTUM UND PRODUKTHAFTUNG

I. PATENTE

392 R 1768: Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. Nr. L 182 vom 2.7.1992, S. 1)

a) In Artikel 3 Buchstabe b wird folgendes hinzugefügt:

"Im Hinblick auf Artikel 19 Absatz 2 wird eine nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften Österreichs, Finnlands oder Schwedens erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen als eine gemäß der Richtlinie 65/65/EWG beziehungsweise der Richtlinie 81/851/EWG erteilte Genehmigung angesehen."

b) Artikel 19 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Für jedes Erzeugnis, das zum Zeitpunkt des Beitritts durch ein in Kraft befindliches Patent geschützt ist und für das als Arzneimittel eine erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft oder in Österreich, Finnland oder Schweden nach dem 1. Januar 1985 erteilt wurde, kann ein Zertifikat erteilt werden.

Bezüglich der in Dänemark, in Deutschland und in Finnland zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1988.

Bezüglich der in Belgien, in Italien und in Österreich zu erteilenden Zertifikate tritt an die Stelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1982."

c) In Artikel 20 wird folgender Wortlaut angefügt:

"Im Falle Österreichs, Finnlands und Schwedens findet diese Verordnung keine Anwendung auf Zertifikate, die vor dem Zeitpunkt des Beitritts in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht dieser Staaten erteilt wurden."

II. HALBLEITERERZEUGNISSE

390 D 0510: Erste Entscheidung 90/510/EWG des Rates vom 9. Oktober 1990 zur Ausdehnung des Rechtsschutzes der Topographien von Halbleitererzeugnissen auf Personen aus bestimmten Ländern und Gebieten (ABl. Nr. L 285 vom 17.10.1990, S. 29), geändert durch:

- 393 D 0017: Entscheidung 93/17/EWG des Rates vom 21. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 11 vom 19.1.1993, S. 22).

Im Anhang der Entscheidung werden Österreich, Finnland und Schweden gestrichen.

XII. ENERGIE

1. 358 X 1101P0534: EAG-Rat: Satzung der Euratom-Versorgungsagentur (ABl. Nr. 27 vom 6.12.1958, S. 534/58), geändert durch:

- 373 D 0045: Beschluß 73/45/Euratom des Rates vom 8. März 1973 zur Änderung der Satzung der Euratom-Versorgungsagentur infolge des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zur Gemeinschaft (ABl. Nr. L 83 vom 30.3.1973, S. 20)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Artikel V Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Das Kapital der Agentur beträgt 4 384 000 EZU Rechnungseinheiten.

(2) Das Kapital wird nach folgendem Schlüssel verteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

b) Artikel X Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Es wird ein aus einundfünfzig Mitgliedern bestehender Beirat der Agentur eingesetzt.

(2) Die Sitze werden wie folgt auf Angehörige der Mitgliedstaaten verteilt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

2. 372 D 0443: Entscheidung 72/443/EGKS der Kommission vom 22. Dezember 1972 über die Angleichung beim Absatz von Kohle im Gemeinsamen Markt (ABl. Nr. L 297 vom 30.12.1972, S. 45), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 386 S 2526: Entscheidung 2526/86/EGKS der Kommission vom 31. Juli 1986 (ABl. Nr. L 222 vom 8.8.1986, S. 8).

Folgendes wird in Artikel 3 nach Buchstabe k hinzugefügt:

"l) Österreich

m) Finnland

n) Schweden".

3. 377 D 0190: Entscheidung 77/190/EWG der Kommission vom 26. Januar 1977 zur Durchführung der Richtlinie 76/491/EWG über ein gemeinschaftliches Verfahren zur Unterrichtung und Konsultation über die Preise für Rohöl und Mineralölerzeugnisse in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 61 vom 5.3.1977, S. 34), geändert durch:

- 379 D 0607: Entscheidung 79/607/EWG vom 30. Mai 1979 (ABl. Nr. L 170 vom 9.7.1979, S. 1)

- 380 D 0983: Entscheidung 80/983/EWG der Kommission vom 4. September 1980 (ABl. Nr. L 281 vom 25.10.1990, S. 26)

- 381 D 0883: Entscheidung 81/883/EWG der Kommission vom 14. Oktober 1981 (ABl. Nr. L 324 vom 12.11.1981, S. 19)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Folgendes wird in der Tabelle in ANHANG A, "BEZEICHNUNG DER MINERALÖLPRODUKTE" hinzugefügt:

"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

b) Folgendes wird in der Tabelle in ANHANG B, "SPEZIFIKATIONEN DER TREIBSTOFFE" hinzugefügt:

"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

c) Folgendes wird unter ANHANG C, "SPEZIFIKATIONEN DER BRENNSTOFFE" hinzugefügt:

"

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

4. 390 L 0377: Richtlinie 90/377/EWG des Rates vom 29. Juni 1990 zur Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens zur Gewährleistung der Transparenz der vom industriellen Endverbraucher zu zahlenden Gas- und Strompreise (ABl. Nr. L 185 vom 17.7.1990, S. 16), geändert durch:

- 393 L 0087: Richtlinie 93/87/EWG der Kommission vom 22. Oktober 1993 (ABl. Nr. L 277 vom 10.11.1993, S. 32).

a) Folgendes wird in Anhang I Nummer 11 eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

b) Folgendes wird in Anhang II Abschnitt I Nummer 2 eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. 390 L 0547: Richtlinie 90/547/EWG vom 29. Oktober 1990 über den Transit in Elektrizitätslieferungen über große Netze (ABl. Nr. L 313 vom 13.11.1990, S. 30)

Folgendes wird in den Anhang eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. 391 L 0296: Richtlinie 91/296/EWG des Rates vom 31. Mai 1991 über den Transit von Erdgas über große Netze (ABl. Nr. L 147 vom 12.6.1991, S. 37)

Folgendes wird in den Anhang eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. 392 D 0167: Beschluß 92/167/EWG der Kommission vom 4. März 1992 über die Einsetzung eines Sachverständigengremiums für den Elektrizitätstransit über große Netze (ABl. Nr. L 74 vom 20.3.1992, S. 43)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Zusammensetzung

(1) Das Gremium setzt sich aus folgenden zwanzig Mitgliedern zusammen:

- fünfzehn Vertreter der in der Gemeinschaft operierenden Hochspannungsnetze (ein Vertreter je Mitgliedstaat);

- drei unabhängige Sachverständige, deren Berufserfahrung und Kompetenz auf dem Gebiet des Elektrizitätstransits in der Gemeinschaft weithin anerkannt sind;

- ein Vertreter von EURELECTRIC

- ein Vertreter der Kommission.

(2) Die Mitglieder des Gremiums werden von der Kommission ernannt. Die fünfzehn Vertreter der Netze und der Vertreter von EURELECTRIC werden nach Rücksprache mit den betreffenden Kreisen aus einer Liste, in der mindestens zwei Vorschläge für jeden Posten enthalten sind, ernannt."

XIII. ZÖLLE UND STEUERN

A. ZÖLLE

I. TECHNISCHE ANPASSUNGEN DES ZOLLKODEX UND SEINER DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN

a) Zollkodex

392 R 2913: Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S. 1)

a) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören:

- das Gebiet des Königreichs Belgien;

- das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands;

- das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft);

- das Gebiet des Königreichs Spanien, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla;

- das Gebiet der Französischen Republik, mit Ausnahme der überseeischen Gebiete der Gebietskörperschaften;

- das Gebiet der Griechischen Republik;

- das Gebiet Irlands;

- das Gebiet der Italienischen Republik, mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone;

- das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg;

- das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa;

- das Gebiet der Republik Österreich;

- das Gebiet der Portugiesischen Republik;

- das Gebiet der Republik Finnland außer den Ålandinseln, es sei denn, es wird eine Erklärung im Rahmen von Artikel 227 Absatz 5 des EG-Vertrags abgegeben;

- das Gebiet des Königreichs Schweden;

- das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man."

b) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.

b) Durchführungsvorschriften

393 R 2454: Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993, S. 1), geändert durch:

- 393 R 3665: Verordnung (EG) Nr. 3665/93 der Kommission vom 21. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 335 vom 31.12.1993, S. 1).

1. Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Sie werden im Falle von Tafeltrauben, Whisky und Tabak als 'Echtheitszeugnis', im Falle von Wein als 'Bescheinigung der Ursprungsbezeichnung' und im Falle von Natriumnitrat als 'Reinheitszeugnis' bezeichnet."

2. Die Tabelle nach Artikel 26 wird wie folgt geändert:

a) Für die Waren unter der laufenden Nummer 2 werden folgende Einträge gestrichen:

"Österreich" in Spalte 5

"Agrarmarkt Austria, AMA" in Spalte 6

"Wien" in Spalte 7.

b) Die laufende Nummer 5 wird gestrichen.

3. Artikel 27 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- für die in der Tabelle unter der laufenden Nummer 4 aufgeführten Waren weißes Schreibpapier mit gelbem Rand mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g;"

4. Artikel 29 Absatz 1 dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- 6 Monate für in der Tabelle nach Artikel 26 unter der laufenden Nummer 7 aufgeführte Waren;"

5. In Artikel 62 Absatz 3 werden nach "emitido a posteriori" folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- annettu jälkikäteen/utfärdat i efterhand,

- Utfärdat i efterhand."

6. In Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c werden folgende Worte gestrichen:

"Österreichs, Finnlands, Schwedens oder"

7. Artikel 80 erhält folgende Fassung:

"Artikel 80

Ursprungswaren im Sinne dieses Abschnitts kommen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft bei Vorlage eines Ursprungszeugnisses nach Formblatt A in den Genuß der Zollpräferenzen im Sinne des Artikels 66, wenn dieses Ursprungszeugnis von den Zollbehörden Norwegens oder der Schweiz auf der Grundlage eines von den zuständigen Behörden des begünstigten Ausfuhrlandes ausgestellten Ursprungszeugnisses nach Formblatt A ausgestellt ist, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 75 erfuellt sind und Norwegen oder die Schweiz der Gemeinschaft über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit und Ordnungsmäßigkeit der Ursprungszeugnisse nach Formblatt A leistet. Das in Artikel 95 vorgesehene Überprüfungsverfahren gilt sinngemäß. Die in Artikel 95 Absatz 3 erster Unterabsatz genannte Frist wird auf acht Monate verlängert."

8. Artikel 96 erhält folgende Fassung:

"Artikel 96

Die Vorschriften von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c) und Artikel 80 sind nur insoweit anwendbar, als Norwegen und die Schweiz im Rahmen der von ihnen für bestimmte Waren mit Ursprung in Entwicklungsländern gewährten Präferenzen gleichartige Bestimmungen wie die vorgenannten anwenden."

9. In Artikel 107 Absatz 3 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

"- annettu jälkikäteen/utfärdat i efterhand,

- utfärdat i efterhand."

10. In Artikel 108 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche angefügt:

"- KAKSOISKAPPALE/DUPLIKAT,

- DUPLIKAT".

11. Artikel 163 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Für Waren, die nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft auf dem Wege zu einem anderen Teil dieses Gebiets durch die Gebiete Belarus', Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, Rußlands, der Schweiz, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, Ungarns oder des ehemaligen Jugoslawien in seinen Grenzen vom 1. Januar 1991 befördert werden, wird der Zollwert unter Berücksichtigung des ersten Ortes des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft ermittelt, wenn die Waren durch die genannten Gebiete unmittelbar befördert werden und die Durchfuhr einem üblichen Transportweg zum Bestimmungsort entspricht."

12. Artikel 163 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Falle einer Entladung oder Umladung der Waren sowie einer vorübergehenden Transportunterbrechung in den Gebieten Belarus', Bulgariens, Estlands, Lettlands, Litauens, Polens, Rumäniens, Rußlands, der Schweiz, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, Ungarns oder des ehemaligen Jugoslawien in seinen Grenzen vom 1. Januar 1991, sofern sie sich aus Beförderungsgründen ergeben."

13. In Artikel 280 Absatz 3 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Yksinkertaistettu vienti/Förenklad export,

- Förenklad export."

14. In Artikel 298 Absatz 2 werden unter dem Gedankenstrich "in Feld 104" folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- TIETTY KÄYTTÖTARKOITUS: SIIRRONSAAJAN KÄYTTÖÖN ASETETTAVIA TAVAROITA (ASETUS (ETY) N:o 2454/93, 298 ARTIKLA)/SÄRSKILT ÄNDAMÅL: VARORNA SKALL STÄLLAS TILL MOTTAGARENS FÖRFOGANDE (ARTIKEL 298/FÖRORDNING (EEG) Nr 2454/93),

- SÄRSKILT ÄNDAMÅL: VARORNA SKALL STÄLLAS TILL MOTTAGARENS FÖRFOGANDE (ARTIKEL 298/FÖRORDNING (EEG) Nr 2454/93)."

15. In Artikel 299 Absatz 3 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- TIETTY KÄYTTÖTARKOITUS/SÄRSKILT ÄNDAMÅL,

- SÄRSKILT ÄNDAMÅL".

16. In Artikel 303 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- TIETTY KÄYTTÖTARKOITUS: VIETÄVIKSI TARKOITETTUJA TAVAROITA (ASETUS (ETY) N:o 2454/93, 303 ARTIKLA: EI SOVELLETA VALUUTTOJEN TASAUSMAKSUA EIKÄ MAATALOUSTUKEA)/SÄRSKILT ÄNDAMÅL: VAROR AVSEDDA FÖR EXPORT (ARTIKEL 303/FÖRORDNING (EEG) Nr 2454/93 MONETÄRA UTJÄMNINGSBELOPP OCH JORDBRUKSBIDRAG UTESLUTNA),

- SÄRSKILT ÄNDAMÅL: VAROR AVSEDDA FÖR EXPORT (ARTIKEL 303/FÖRORDNING (EEG) Nr 2454/93 MONETÄRA UTJÄMNINGSBELOPP OCH JORDBRUKSBIDRAG UTESLUTNA)."

17. In Artikel 318 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- annettu jälkikäteen/utfärdat i efterhand,

- utfärdat i efterhand."

18. In Artikel 335 Absatz 2 Unterabsatz 3 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- ote/utdrag,

- utdrag."

19. In Artikel 361 Nummer 2 werden nach "- toepassing van artikel 361, punt 2, van Verordening (EEG) nr. 2454/93," folgende Gedankenstriche eingefügt:

"- asetuksen (ETY) N:o 2454/93, 361 artiklan 2 kohtaa sovellettu/tillämpning av artikel 361.2 i förordning (EEG) nr 2454/93,

- tillämpning av artikel 361.2 i förordning (EEG) nr 2454/93."

20. In Artikel 371 werden nach "BEPERKTE GELDIGHEID - TOEPASSING VAN ARTIKEL 371 VAN VERORDENING (EEG) Nr. 2454/93," folgende Gedankenstriche eingefügt:

"- VOIMASSA RAJOITETUSTI: ASETUKSEN (ETY) N:o 2454/93 371 ARTIKLAA SOVELLETTU/BEGRÄNSAD GILTIGHET - TILLÄMPNING AV ARTIKEL 371, FÖRORDNING (EEG) Nr 2454/93,

- BEGRÄNSAD GILTIGHET - TILLÄMPNING AV ARTIKEL 371 FÖRORDNING (EEG) Nr 2454/93."

21. In Artikel 392 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- yksinkertaistettu menettely/förenklat förfarande, - förenklat förfarande."

22. In Artikel 393 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- vapautettu allekirjoituksesta/befriad från

underskrift,

- befriad från underskrift."

23. In Artikel 402 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- yksinkertaistettu menettely/förenklat förfarande, - förenklat förfarande."

24. In Artikel 404 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- vapautettu allekirjoituksesta/befriad från

underskrift

- befriad från underskrift."

25. In Artikel 464 werden nach "Verlaten van de Gemeenschap aan beperkingen onderworpen", folgende Gedankenstriche eingefügt:

"- Vienti yhteisöstä rajoitusten alaista/Export från Gemenskapen underkastad restriktioner,

- Export från Gemenskapen underkastad restriktioner."

26. In Artikel 464 werden nach "Verlaten van de Gemeenschap aan belastingheffing onderworpen", folgende Gedankenstriche eingefügt:

"- Vienti yhteisöstä maksujen alaista/Export från Gemenskapen underkastad avgifter,

- Export från Gemenskapen underkastad avgifter."

27. In Artikel 481 Absatz 3 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- tavaroita ei kuljeteta passitusmenettelyssä/varor ej under transitering,

- varor ej under transitering."

28. In Artikel 485 Absatz 4 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Ote valvontakappaleesta: .......... (numero, päiväys, toimipaikka ja antomaa)/Utdrag ur kontrollexemplar: .......... (nummer och datum samt utfärdande kontor och land)

- Utdrag ur kontrollexemplar: .......... (nummer och datum samt utfärdande kontor och land)."

29. In Artikel 485 Absatz 5 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- annettuja otteita .......... (lukumäärä) - kopiot oheisina/ .......... (antal) utfärdade utdrag - kopior bifogas,

- .......... (antal) utfärdade utdrag - kopior bifogas."

30. In Artikel 486 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Annettu jälkikäteen/Utfärdat i efterhand,

- Utfärdat i efterhand."

31. In Artikel 492 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Yksinkertaistettu menettely/Förenklat

förfarande,

- Förenklat förfarande."

32. In Artikel 494 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Vapautettu allekirjoituksesta/Befriad från underskrift,

- Befriad från underskrift."

33. In Artikel 522 Absatz 4 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- TK-tavaroita/NB-varor,

- NB-varor."

34. In Artikel 601 Absatz 3 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- KAKSOISKAPPALE/DUPLIKAT,

- DUPLIKAT."

35. In Artikel 610 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- SJ/Y-tavaroita/AF/S-varor,

- AF/S-varor."

36. In Artikel 610 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Kauppapolititiikka/Handelspolitik,

- Handelspolitik."

37. In Artikel 644 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- SJ/T-tavaroita/AF/R-varor,

- AF/R-varor."

38. In Artikel 711 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- VM-tavaroita/TI varor,

- TI varor."

39. In Artikel 778 Absatz 3 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- KAKSOISKAPPALE/DUPLIKAT,

- DUPLIKAT."

40. In Artikel 818 Absatz 4 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- TK-tavaroita/VH-varor,

- VH-varor."

41. In Artikel 849 Absatz 2 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Vietäessä ei myönnetty vientitukea eikä muita määriä/Inga bidrag eller andra belopp har beviljats vid exporten,

- Inga bidrag eller andra belopp har beviljats vid exporten."

42. In Artikel 849 Absatz 3 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Vientituki ja muut vietäessä maksetut määrät maksettu takaisin .......... (määrä) osalta/De vid exporten beviljade bidragen eller andra belopp har betalats tillbaka för .......... (kvantitet);

- De vid exporten beviljade bidragen eller andra belopp har betalats tillbaka för .......... (kvantitet)."

43. In Artikel 849 Absatz 3 werden nach "oder" folgende Gedankenstriche eingefügt:

"- Oikeus vientitukeen tai muihin vietäessä maksettuihin määriin peruutettu .......... (määrä) osalta/Rätt till utbetalning av bidrag och andra belopp vid exporten har annullerats för .......... (kvantitet);

- Rätt till utbetalning av bidrag och andra belopp vid exporten har annullerats för .......... (kvantitet);"

44. In Artikel 855 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- KAKSOISKAPPALE/DUPLIKAT,

- DUPLIKAT."

45. In Artikel 882 Absatz 1 werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

"- Yhteisön tullikoodeksin 185 artiklan 2 kohdan b alakohdan mukaista palautustavaraa/Returvaror enligt artikel 185.2 b) i gemenskapens tullkodex

- Returvaror enligt artikel 185.2 b i gemenskapens tullkodex."

46. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

In Feld 13 "Sprache" der Ausfertigungen 4 und 5 der Verbindlichen Zolltarifauskunft wird folgendes eingefügt:

"FI" "SE".

47. Anhang 6 wird wie folgt geändert:

Das Formular "ECHTHEITSZEUGNIS FÜR FINNISCHEN WODKA" wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

"Aufgehoben".

48. Anhang 6 a wird wie folgt geändert:

Das Formular "ECHTHEITSZEUGNIS FÜR SCHWEDISCHEN WODKA" wird durch folgenden Eintrag ersetzt:

"Aufgehoben".

49. Anhang 17 wird wie folgt geändert:

a) Die vier Spalten "Australia" usw. bis "United Kingdom" auf der Rückseite von "Form A" (in englischer Sprache) werden durch folgende Einträge ersetzt:

"Australia *

Canada

Japan

New Zealand

Switzerland

United States

of America

European Community:

Austria

Belgium

Denmark

Finland

France

Germany

Greece

Ireland

Italy

Luxembourg

Netherlands

Portugal

Spain

Sweden

United

Kingdom".

b) Die vier Spalten "Australie" usw. bis "Royaume Uni" auf der Rückseite von "Formule A" (in französischer Sprache) werden durch folgende Einträge ersetzt:

"Australie *

Canada

États-Unis

d'Amérique

Japon

Nouvelle-Zélande

Suisse

Communauté européenne:

Autriche

Allemagne

Belgique

Danemark

Espagne

Finlande

France

Grèce

Irlande

Italie

Luxembourg

Pays-Bas

Portugal

Royaume-Uni

Suède".

c) Vermerk III (b) (3) der "Notes" auf der Rückseite von "Form A" (in englischer Sprache) erhält folgende Fassung:

"Japan, Switzerland and the European Community enter the letter 'W' in box 8 followed by the Customs Cooperation Council Nomenclature (harmonized system) heading of the exported product (example: 'W'96.18)."

d) Vermerk III (b) (3) der "Notes" auf der Rückseite von "Formule A" (in französischer Sprache) muß wie folgt lauten:

"Japon, Suisse et Communauté européenne: il y a lieu d'inscrire dans la case 8 la lettre 'W' suivie de la position tarifaire occupée par le produit exporté dans la Nomenclature du Conseil de coopération douanière (système harmonisé) (exemple: 'W'96.18)."

50. Anhang 18 wird wie folgt geändert:

a) Vermerk 1 erster Absatz der "Notes" in "Part 2" des "Form APR" (in englischer Sprache) wird durch folgende Einträge ersetzt:

"Switzerland

European Community:

Austria

Belgium

Denmark

Finland

France

Germany

Greece

Ireland

Italy

Luxembourg

Netherlands

Portugal

Spain

Sweden

United

Kingdom".

b) Vermerk 1 erster Absatz der "Notes" in "Partie 2" des "Formulaire APR" (in französischer Sprache) wird durch folgende Einträge ersetzt:

"Suisse

Communauté européenne:

Autriche

Allemagne

Belgique

Danemark

Espagne

Finlande

France

Grèce

Irlande

Italie

Luxembourg

Pays-Bas

Portugal

Royaume-Uni

Suède".

51. Anhang 25 wird wie folgt ergänzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

52. Anhang 27 wird wie folgt ergänzt:

"HANDELSZENTREN, DIE BEI DER BERECHNUNG DER PREISE JE EINHEIT FÜR JEDE POSITION DER KLASSENEINTEILUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN SIND

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

53. Anhang 31 (SAD - Einheitspapier) wird wie folgt geändert:

In Exemplar 5 wird folgendes hinzugefügt: "Palautetaan", "Åter till".

54. Anhang 32 (SAD - Anmeldung für Datenverarbeitung) wird wie folgt geändert:

In den Exemplaren 4 und 5 wird folgendes hinzugefügt: "Palautetaan", "Åter till".

55. Anhang 48 wird wie folgt geändert:

In Abschnitt I Nummer 1 erhält der mit den Worten "bis zum Hoechstbetrag" beginnende und "Nordirland" endende Absatz folgende Fassung:

"bis zum Hoechstbetrag von .......... selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland."

56. Anhang 49 wird wie folgt geändert:

In Abschnitt I Nummer 1 erhält der mit den Worten "bis zum Hoechstbetrag" beginnende und "Nordirland" endende Absatz folgende Fassung:

"bis zum Hoechstbetrag von .......... selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland."

57. Anhang 50 wird wie folgt geändert:

In Abschnitt I Nummer 1 erhält der mit den Worten "selbstschuldnerischen Bürgschaft" beginnende und "Sicherheitstitel" endende Absatz folgende Fassung:

"selbstschuldnerische Bürgschaft gegenüber dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Portugiesischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland für die Beträge, die der Hauptverpflichtete den genannten Staaten aufgrund von Zuwiderhandlungen, die im Verlauf von gemeinschaftlichen Versandverfahren begangen worden sind, für die der (die) Unterzeichnete durch Ausstellung eines Sicherheitstitels eine Bürgschaft übernommen hat, insgesamt an Zöllen, Steuern, Abschöpfungen und anderen Abgaben - mit Ausnahme von Geldstrafen oder Bußgeldern - schulden wird, und zwar bezüglich der Haupt- oder Nebenverbindlichkeiten, der Kosten und der Zuschläge - bis zu einem Hoechstbetrag von 7 000 ECU je Sicherheitstitel."

58. Anhang 51 wird wie folgt geändert:

Folgendes wird in Feld 7 gestrichen:

"WIRTSCHAFTS...", "ÖSTERREICH", "FINNLAND", "SCHWEDEN".

59. Anhang 60 wird wie folgt geändert:

Unter der Überschrift "VORSCHRIFTEN ZU DEN ANGABEN AUF DEM BERECHNUNGSVORDRUCK" Abschnitt "I: Allgemeine Bemerkungen"

a) in der Aufzählung nach dem mit "Auf dem Berechnungsvordruck" beginnenden Satz wird folgendes eingefügt:

"AT = für Österreich"

"FI = für Finnland"

"SE = für Schweden"

b) in der Aufzählung nach dem mit "Feld 16" beginnenden Absatz wird folgendes eingefügt:

"ATS = österreichische Schillinge"

"FIM = Finnmark"

"SEK = schwedische Kronen"

60. Anhang 63 (Kontrollexemplar T5) wird wie folgt geändert:

In den Exemplaren 4 und 5 wird folgendes hinzugefügt: "Palautetaan", "Åter till".

61. Anhang 68/A wird wie folgt geändert:

Unter der Überschrift "VORSCHRIFTEN ÜBER DIE BEWILLIGUNG ZUM FÜHREN EINES ZOLLAGERS ODER FÜR DIE INANSPRUCHNAHME DES ZOLLVERFAHRENS" wird in der Aufzählung unter Nummer 3 folgendes eingefügt:

"- AT für Österreich"

"- FI für Finnland"

"- SE für Schweden"

62. Artikel 81 wird wie folgt geändert:

Folgendes wird in Hinweis B 14 der Hinweise auf der Rückseite des Auskunftsblatts INF 6 eingefügt:

"- ATS für österreichische Schillinge"

"- FIM für Finnmark"

"- SEK für schwedische Kronen"

63. Anhang 82 wird wie folgt geändert:

Folgendes wird in Hinweis B 9 der Hinweise auf der Rückseite des Auskunftsblatts INF 1 eingefügt:

"- ATS für österreichische Schillinge"

"- FIM für Finnmark"

"- SEK für schwedische Kronen"

64. Anhang 98 wird wie folgt geändert:

Folgendes wird in Hinweis B 13 der Hinweise auf der Rückseite des Auskunftsblatts INF 6 eingefügt:

"- ATS für österreichische Schillinge"

"- FIM für Finnmark"

"- SEK für schwedische Kronen"

65. Anhang 99 wird wie folgt geändert:

Folgendes wird gestrichen:

"Österreich"

"Finnland"

"Schweden"

66. Anhang 106 wird wie folgt geändert:

a) Folgendes wird in Bemerkung B 15 der Bemerkungen auf der Rückseite des Auskunftsblatts INF 2 eingefügt:

"- ATS für österreichische Schillinge"

"- FIM für Finnmark"

"- SEK für schwedische Kronen"

b) Folgendes wird in die Bestimmungen über das Auskunftsblatt INF 2 eingefügt:

"AT für Österreich"

"FI für Finnland"

"SE für Schweden"

67. Anhang 108 wird wie folgt ergänzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

".

68. Anhang 111 wird wie folgt geändert:

Folgendes wird in Hinweis B 12 der Hinweise auf der Rückseite des Formulars "Antrag auf Erstattung/Erlaß" eingefügt:

"- ATS für Österreichische Schillinge"

"- FIM für Finnmark"

"- SEK für Schwedische Kronen"

II. TECHNISCHE ANPASSUNG VON NICHT IM

ZOLLKODEX ENTHALTENEN BESTIMMUNGEN

1. 376 L 0308: Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen und bezüglich der Mehrwertsteuer und bestimmter Verbrauchsteuern (ABl. Nr. L 73 vom 19.3.1976, S. 18), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 379 L 1071: Richtlinie 79/1071/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 (ABl. Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 10)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 22 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu erlassenden Vorschriften. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 64 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil."

2. 382 R 0636: Verordnung (EWG) Nr. 636/82 des Rates vom 16. März 1982 zur Schaffung eines wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehrs für bestimmte Textil- und Bekleidungserzeugnisse, die nach Be- oder Verarbeitung in gewissen Drittländern wieder in die Gemeinschaft eingeführt werden (ABl. Nr. L 76 vom 20.3.1982, S. 1), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe a zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Fragen bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 64 Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags gewogen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil."

3. 383 R 2289: Verordnung (EWG) Nr. 2289/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 70 bis 78 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 220 vom 11.8.1983, S. 15), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 385 R 1746: Verordnung (EWG) Nr. 1746/85 der Kommission vom 26. Juni 1985 (ABl. Nr. L 167 vom 27.6.1985, S. 23)

- 385 R 3399: Verordnung (EWG) Nr. 3399/85 der Kommission vom 28. November 1985 (ABl. Nr. L 322 vom 3.12.1985, S. 10)

- 392 R 0735: Verordnung (EWG) Nr. 735/92 der Kommission vom 25. März 1992 (ABl. Nr. L 81 vom 26.3.1992, S. 18).

In Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird folgender Wortlaut hinzugefügt:

"- 'Vammaisille tarkoitetut tavarat: tullittomuus jatkuu, edellyttäen että asetuksen (ETY) N:o 918/83 77 artiklan 2 kohdan 2 alakohdan ehtoja noudatetaan/föremål för handikappade: Fortsatt tullfrihet under förutsättning att villkoren i artikel 77.2 andra stycket i förordning (EEG) nr 918/93 uppfylls,',

- 'Föremål för handikappade: Fortsatt tullfrihet under förutsättning att villkoren i artikel 77.2 andra stycket i förordning (EEG) nr 918/83 uppfylls.' "

4. 383 R 2290: Verordnung (EWG) Nr. 2290/83 der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Artikel 50 bis 59 b sowie der Artikel 63 a und 63 b der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. Nr. L 220 vom 11.8.1983, S. 21), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 385 R 1745: Verordnung (EWG) Nr. 1745/85 der Kommission vom 26. Juni 1994 (ABl. Nr. L 167 vom 27.6.1985, S. 21)

- 385 R 3399: Verordnung (EWG) Nr. 3399/85 der Kommission vom 28. November 1985 (ABl. Nr. L 322 vom 3.12.1985, S. 10)

- 388 R 3893: Verordnung (EWG) Nr. 3893/88 der Kommission vom 14. Dezember 1988 (ABl. Nr. L 346 vom 15.12.1988, S. 32)

- 389 R 1843: Verordnung (EWG) Nr. 1843/89 der Kommission vom 26. Juni 1989 (ABl. Nr. L 180 vom 27.6.1989, S. 22)

- 392 R 0735: Verordnung (EWG) Nr. 735/92 der Kommission vom 25. März 1992 (ABl. Nr. L 81 vom 26.3.1992, S. 18).

In Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird folgender Wortlaut eingefügt:

"- 'UNESCO-tavarat: tullittomuus jatkuu, edellyttäen että asetuksen (ETY) N:o 918/83 57 artiklan 2 kohdan 1 alakohdan ehtoja noudatetaan,'/ 'UNESCO-varor: Fortsatt tullfrihet under förutsättning att villkoren i artikel 57.2 första stycket i förordning (EEG) nr 918/83 uppfylls,',

- 'UNESCO-varor: Fortsatt tullfrihet under förutsättning att villkoren i artikel 57.2 första stycket i förordning (EEG) nr 918/83 uppfylls.' "

B. STEUERN

1. 377 L 0799: Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern (ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977, S. 15), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1971, S. 1)

- 379 L 1070: Richtlinie 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 (ABl. Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 8)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 392 L 0012: Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 (ABl. Nr. L 76 vom 23.3.1992, S. 1).

a) Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Gegenwärtig sind die in Absatz 2 genannten Steuern insbesondere die folgenden:

in Belgien:

Impôt des personnes physiques/Personenbelasting

Impôt des sociétés/Vennootschapsbelasting

Impôt des personnes morales/Rechtspersonen-

belasting

Impôt des non-résidents/Belasting der niet-

verblijfhouders

in Dänemark:

Indkomstskat til staten

Selsskabsskat

Den kommunale indkomstskat

Den amtskommunale indkomstskat

Folkepensionsbidragene

Sømandsskat

Den særlige indkomstskat

Kirkeskat

Formueskat til staten

Bidrag til dagpengefonden

in Deutschland:

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

Vermögensteuer

Gewerbesteuer

Grundsteuer

in Griechenland:

Öüñïò åéóïäÞìáôïò öõóéêþí ðñïóþðùí

Öüñïò åéóïäÞìáôïò íïìéêþí ðñïóþðùí

Öüñïò áêéíÞôïõ ðåñéïõóßáò

in Spanien:

Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas

Impuesto sobre Sociedades

Impuesto Extraordinario sobre el Patrimonio de

las Personas Fisicas

in Frankreich:

Impôt sur le revenu

Impôt sur les sociétés

Taxe professionnelle

Taxe foncière sur les propriétés bâties

Taxe foncière sur les propriétés non bâties

in Irland:

Income tax

Corporation tax

Capital gains tax

Wealth tax

in Italien:

Imposta sul reddito delle persone fisiche

Imposta sul reddito delle persone giuridiche

Imposta locale sui redditi

in Luxemburg:

Impôt sur le revenu des personnes physiques

Impôt sur le revenu des collectivités

Impôt commercial communal

Impôt sur la fortune

Impôt foncier

in den Niederlanden:

Inkomstenbelasting

Vennootschapsbelasting

Vermogensbelasting

in Österreich:

Einkommensteuer

Körperschaftsteuer

Grundsteuer

Bodenwertabgabe

Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben

in Portugal:

Contribuição predial

Imposto sobre a indústria agrícola

Contribuição industrial

Imposto de capitais

Imposto profissional

Imposto complementar

Imposto de mais-valias

Imposto sobre o rendimento do petróleo

Os adicionais devidos sobre os impostos

precedentes

in Finnland:

Valtion tuloverot/de statliga inkomstskatterna

Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund

Kunnallisvero/kommunalskatten

Kirkollisvero/kyrkoskatten

Kansaneläkevakuutusmaksu/folkpensionsförsäkringspremien

Sairausvakuutusmaksu/sjukförsäkringspremien

Korkotulon lähdevero/källskatten på ränteinkomst

Rajoitetusti verovelvollisen lähdevero/källskatten

för begränsat skattskyldig

Valtion varallisuusvero/den statliga förmögen-

hetsskatten

Kiinteistövero/fastighetsskatten

in Schweden:

Den statliga inkomstskatten

Sjömansskatten

Kupongskatten

Den särskilda inkomstskatten för utomlands

bosatta

Den särskilda inkomstskatten för utomlands

bosatta artister m.fl.

Den statliga fastighetsskatten

Den kommunala inkomstskatten

Förmögenhetsskatten

im Vereinigten Königreich:

Income tax

Corporation tax

Capital gains tax

Petroleum revenue tax

Development land tax".

b) Artikel 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Der Ausdruck 'zuständigen Behörde' bedeutet:

in Belgien:

De Minister van financiën oder sein Beauftragter

Le Ministre des finances oder sein Beauftragter

in Dänemark:

Skatteministeren oder sein Beauftragter

in Deutschland:

Der Bundesminister der Finanzen oder sein Beauftragter

in Griechenland:

Ôï Õðïõñãåßï Ïéêïíïìéêþí oder sein Beauftragter

in Spanien:

El Ministro de Economía y Hacienda oder sein Beauftragter

in Frankreich:

Le ministre de l'économie oder sein Beauftragter

in Irland:

The Revenue Commissioners oder ihr Beauftragter

in Italien:

Il Ministro per le finanze oder sein Beauftragter

in Luxemburg:

Le ministre de finance oder sein Beauftragter

in den Niederlanden:

De minister van financiën oder sein Beauftragter

in Österreich:

Der Bundesminister für Finanzen oder sein Beauftragter

in Portugal:

O Ministro das Finanças oder sein Beauftragter

in Finnland:

Valtiovarainministeriö oder sein Beauftragter

Finansministeriet oder sein Beauftragter

in Schweden:

Ministern med ansvar för skattefrågor oder sein Beauftragter

im Vereinigten Königreich:

The Commissioners of Customs and Excise oder ihr Beauftragter für Auskünfte im Bereich der Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern,

The Commissioners of Inland Revenue oder ihr Beauftragter für alle sonstigen Auskünfte."

2. 379 L 1072: Achte Richtlinie 79/1072 EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 331 vom 27.12.1979, S. 11), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Anhang C Buchstabe D erhält folgende Fassung:

"D. Der Antrag ist bei den zuständigen Behörden einzureichen, und zwar für

- Belgien: ..........

- Dänemark: ..........

- Deutschland: ..........

- Griechenland: ..........

- Spanien: ..........

- Frankreich: ..........

- Irland: ..........

- Italien: ..........

- Luxemburg: ..........

- die Niederlande: ..........

- Österreich: ..........

- Portugal: ..........

- Finnland: ..........

- Schweden: ..........

- das Vereinigte Königreich: .......... "

b) Anhang C Buchstabe I erhält folgende Fassung:

"I. Der Antrag kann mehrere Rechnungen bzw. Einfuhrdokumente umfassen. Er muß jedoch für 19.. einen MWSt.-Betrag von insgesamt mindestens

BEF/LUF ...

DKK ...

DEM ...

GRD ...

PTE ...

FRF ...

IEP ...

ITL ...

NLG ...

ATS ...

ESP ...

FIM ...

SEK ...

GBP ...

betreffen, wenn der Vergütungszeitraum weniger als ein Kalenderjahr, jedoch mindestens drei Monate beträgt;

er muß einen MWSt.-Betrag von insgesamt mindestens

BEF/LUF ...

DKK ...

DEM ...

GRD ...

PTE ...

FRF ...

IEP ...

ITL ...

NLG ...

ATS ...

ESP ...

FIM ...

SEK ...

GBP ...

betreffen, wenn der Vergütungszeitraum ein Kalenderjahr oder weniger als drei Monate beträgt."

3. 383 L 0182: Richtlinie 83/182/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft bei vorübergehender Einfuhr bestimmter Verkehrsmittel (ABl. Nr. L 105 vom 23.4.1983, S. 59), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Der Anhang erhält folgende Fassung:

"ANHANG

Verzeichnis der Steuern nach Artikel 1 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

BELGIEN

- Taxe de circulation sur les véhicules automobiles (Arrêté royal du 23 novembre 1965 portant codification des dispositions légales relatives aux taxes assimilées aux impôts sur les revenus - Moniteur belge du 18 janvier 1966)

- Verkeersbelasting op de autovoertuigen (Koninklijk Besluit van 23 november 1965 houdende codificatie van de wettelijke bepalingen betreffende de met de inkomstenbelastingen gelijkgestelde belastingen - Belgisch Staatsblad van 18 januari 1966)

DÄNEMARK

- Vægtafgift af motorkøretøjer (Lovbekendtgørelse nr. 163 af 31. marts 1993)

DEUTSCHLAND

- Kraftfahrzeugsteuer (Kraftfahrzeugsteuergesetz - 1979)

- Kraftfahrzeugsteuer (Durchführungsverordnung - 1979)

GRIECHENLAND

- ÔÝëç êõêëïöïñßáò (N. 2367/53 üðùò éó÷ýåé óÞìåñá)

SPANIEN

- Tributos Locales sobre circulación de vehículos automóviles (establecido en base a la Ley 41/1979, de 19 de noviembre, de Bases de Régimen Local y al Real Decreto 3250/1976, de 30 de diciembre)

FRANKREICH

- Taxe différentielle sur les véhicules à moteur (Loi n° 77-1467 du 30 décembre 1977)

- Taxe sur les véhicules d'une puissance fiscale supérieure à 16 CV immatriculés dans la catégorie des voitures particulières (Loi de finances 1979 - Article 1007 du code général des impôts)

IRLAND

- Motor vehicle excise duties (Finance (Excise duties) (Vehicles) Act 1952 as amended, and Section 94, Finance Act 1973 as amended)

ITALIEN

- Tassa sulla circolazione degli autoveicoli (TU delle leggi sulle tasse automobilistiche approvato con DPR n. 39 del 5 febbraio 1953 e successive modificazioni)

LUXEMBURG

- Taxe sur les véhicules automoteurs (Loi allemande du 23 mars 1935 (Kraftfahrzeugsteuergesetz) maintenue en vigueur par l'arrêté grand-ducal du 26 octobre 1944, modifiée par la loi du 4 août 1975 et les règlements grand-ducaux du 15 septembre 1975 et du 31 octobre 1975 et du 31 octobre 1975)

NIEDERLANDE

- Motorrijtuigenbelasting (wet op de motorrijtuigenbelasting 21 juli 1966, Stb 332 - wet van 18 december 1969/Stb 548)

ÖSTERREICH

- Kraftfahrzeugsteuer (BGBl. Nr. 449/1992)

PORTUGAL

- Imposto sobre veículos (Decreto-Lei nº 143/78, de 12 de Junho)

- Imposto de compensação (Decreto-Lei nº 354-A/82, de 9 de Setembro)

FINNLAND

- Moottoriajoneuvovero/motorfordonsskatt (Laki moottoriajoneuvoverosta/Lag om skatt på motorfordon 722/66)

SCHWEDEN

- Fordonsskatt (Fordonsskattelagen, 1988:327)

VEREINIGTES KÖNIGREICH

- Vehicle excise duty (Vehicles (Excise) Act 1971)".

XIV. AUSBILDUNG

363 D 0266: Beschluß 63/266/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung (ABl. Nr. 63 vom 20.4.1963, S. 1338/63) und 363 X 0688: Satzung des Beratenden Ausschusses für die Berufsausbildung (63/688/EWG) vom 18. Dezember 1963 (ABl. Nr. 190 vom 30.12.1963, S. 3090/63), geändert durch:

- 368 D 0189: Beschluß 68/189/EWG des Rates vom 9. April 1968 (ABl. Nr. L 91 vom 12.4.1968, S. 26)

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses 63/688/EWG erhält folgende Fassung:

"(1) Der Beratende Ausschuß für die Berufsausbildung, eingesetzt gemäß dem vierten Grundsatz des Ratsbeschlusses vom 2. April 1963 über die Aufstellung allgemeiner Grundsätze für die Durchführung einer gemeinsamen Politik der Berufsausbildung, besteht aus 90 Mitgliedern, und zwar zwei Regierungsvertretern, zwei Vertretern der gewerkschaftlichen Arbeitnehmerverbände und zwei Vertretern der Berufsorganisationen der Arbeitgeber je Mitgliedstaat."

XV. STATISTIKEN

1. 393 R 0696: Verordnung (EWG) Nr. 693/93 vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 76 vom 30.3.1993, S. 1)

Im Anhang, Abschnitt II Buchstabe B Geographisches Kriterium erhält der Textteil nach den Worten "in den Niederlanden" folgende Fassung:

"Gemeinde" in Österreich, "concelho" in Portugal, "kunta/kommun" in Finnland, "primärkommun" in Schweden und "ward" im Vereinigten Königreich.

2. 391 S 0612: Entscheidung 91/612/EGKS der Kommission vom 31. Januar 1991 über die Kohlestatistiken (ABl. Nr. L 74 vom 20.3.1991, S. 1)

Fragebogen Q60.A60 wird wie folgt geändert:

Zeile 1.1:

Nach "Niederlande" wird folgendes eingefügt:

"Österreich".

Nach "Portugal" wird folgendes eingefügt:

"Finnland", "Schweden".

3. 391 X 0141: Empfehlung 91/141/EGKS der Kommission vom 31. Januar 1991 über die Kohlestatistiken (ABl. Nr. L 74 vom 20.3.1991, S. 35)

a) Die Fragebögen M30, M30a, A30, A30a, A30b, M40, A40, A40a, Q61/A61 werden wie folgt geändert:

Zeile 1.1:

Nach "Niederlande" wird folgendes eingefügt:

"Österreich".

Nach "Portugal" wird folgendes eingefügt:

"Finnland", "Schweden".

b) Die Fragebögen M40, A40, A40a werden wie folgt geändert:

Zeile 1.2:

"Österreich", "Schweden" werden gestrichen.

c) Die Fragebögen M50, A50, A50a und die Erläuterungen II zu den Fragebögen M50/A50 zu den Zeilen 2 und 3 werden wie folgt geändert:

"EUR 12" wird durch "EUR 15" ersetzt.

4. 378 L 0546: Richtlinie 78/546/EWG des Rates vom 12. Juni 1968 zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (ABl. Nr. L 168 vom 26.6.1978, S. 29), geändert durch:

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23)

- 389 L 0462: Richtlinie 89/462/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 226 vom 3.8.1989, S. 8).

a) In Anhang II wird nach den die Niederlande betreffenden Angaben folgendes eingefügt:

"Österreich:

Burgenland

Niederösterreich

Wien

Kärnten

Steiermark

Oberösterreich

Salzburg

Tirol

Vorarlberg"

und nach den Portugal betreffenden Angaben:

"Finnland:

Entscheidung über die NUTS-Einteilung steht noch aus (NUTS 2 verwenden)

Schweden:

Entscheidung über die NUTS-Einteilung steht noch aus (NUTS 2 verwenden)"

b) Anhang III wird wie folgt geändert:

Nach "Niederlande" wird folgendes eingefügt:

"Österreich".

Nach "Portugal" wird folgendes eingefügt:

"Finnland", "Schweden".

"Österreich", "Schweden" und "Finnland" werden aus dem Verzeichnis der Drittländer gestrichen.

5. 380 L 1119: Richtlinie 80/1119/EWG des Rates vom 17. November 1980 über die statistische Erfassung des Güterverkehrs auf Binnenwasserstraßen (ABl. Nr. L 339 vom 15.12.1980, S. 30), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) In Anhang II wird nach den die Niederlande betreffenden Angaben folgendes eingefügt:

"Österreich:

Burgenland

Niederösterreich

Wien

Kärnten

Steiermark

Oberösterreich

Salzburg

Tirol

Vorarlberg"

und nach den Portugal betreffenden Angaben:

"Finnland:

Entscheidung über die NUTS-Einteilung steht noch aus (NUTS 2 verwenden)

Schweden:

Entscheidung über die NUTS-Einteilung steht noch aus (NUTS 2 verwenden)"

b) In Anhang III wird das Verzeichnis der Länder wie folgt ergänzt:

i) Der erste Teil erhält folgende Fassung:

"I. Länder der Europäischen Gemeinschaft

01. Belgien

02. Dänemark

03. Deutschland

04. Griechenland

05. Spanien

06. Frankreich

07. Irland

08. Italien

09. Luxemburg

10. Niederlande

11. Österreich

12. Portugal

13. Finnland

14. Schweden

15. Vereinigtes Königreich".

ii) In Teil III wird "Österreich" gestrichen und die Nummern 13 bis 25 werden zu den Nummern 16 bis 27.

c) In Anhang IV, Tabellen 7a, 8a und 8b wird die Überschrift "EUR 12" ersetzt durch "EUR 15" und die Spalte "A" wird unter der Überschrift "EUR 15" nach "L" eingefügt.

d) In Anhang IV, Tabellen 10a und 10b wird in der linken Spalte die Überschrift "EUR 12" ersetzt durch "EUR 15".

Nach "Niederlande" wird folgendes eingefügt:

"Österreich".

Nach Portugal wird folgendes eingefügt:

"Finnland", "Schweden".

Die nachfolgende Erwähnung Österreichs wird gestrichen.

6. 380 L 1177: Richtlinie 80/1177/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 über die statistische Erfassung des Eisenbahn-Güterverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik (ABl. Nr. L 350 vom 23.12.1980, S. 23), geändert durch

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a wird wie folgt ergänzt:

">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

"

b) In Anhang II wird nach den die Niederlande betreffenden Angaben folgendes eingefügt:

"Österreich:

Burgenland

Niederösterreich

Wien

Kärnten

Steiermark

Oberösterreich

Salzburg

Tirol

Vorarlberg"

und nach den Portugal betreffenden Angaben:

"Finnland:

Entscheidung über die NUTS-Einteilung steht noch aus (NUTS 2 verwenden)

Schweden:

Entscheidung über die NUTS-Einteilung steht noch aus (NUTS 2 verwenden)".

c) In Anhang III wird das Verzeichnis der Länder wie folgt ergänzt:

Teil I erhält folgende Fassung:

"I. Länder der Europäischen Gemeinschaft

01. Belgien

02. Dänemark

03. Deutschland

04. Griechenland

05. Spanien

06. Frankreich

07. Irland

08. Italien

09. Luxemburg

10. Niederlande

11. Österreich

12. Portugal

13. Finnland

14. Schweden

15. Vereinigtes Königreich".

In Teil II wird "Österreich", "Schweden" und "Finnland" gestrichen und die Nummern 13 bis 28 werden zu den Nummern 16 bis 28.

XVI. VERBRAUCHERSCHUTZ

392 X 0579: Empfehlung 92/579/EWG der Kommission vom 27. November 1992 über die Schaffung von Infrastrukturen zur Identifizierung gefährlicher Produkte an den Außengrenzen (ABl. Nr. L 374 vom 22.12.1992, S. 66)

Unter Punkt V Nummer 4 wird folgendes angefügt:

"- Vaarallinen tuote - ei saa laskea vapaaseen liikkeeseen. Suositus 92/579/ETY

- Farlig produkt - ej godkänd för fri umsättning. Rekommendation 92/579/EEG".

XVII. STRUKTUR- UND REGIONALPOLITIK

388 R 2052: Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. Nr. L 185 vom 15.7.1988, S. 9), zuletzt geändert durch:

- 393 R 2081: Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. Nr. L 193 vom 31.7.1993, S. 5).

1. Dem Artikel 12 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze angefügt:

"Wie in Anhang III festgelegt, betragen die zusätzlichen Mittel für die drei neuen Mitgliedstaaten für die Ziele 1 bis 5b im Zeitraum 1995 bis 1999 4 006 Millionen ECU in Preisen von 1995.

Die jährliche Aufteilung dieser Mittel ergibt sich aus Anhang III".

2. In Anhang I wird folgende Eintragung hinzugefügt:

"ÖSTERREICH: Burgenland".

3. Folgende Tabelle wird als Anhang III hinzugefügt:

"ANHANG III

Als Hinweis dienende Mittelaufteilung für die neuen Mitgliedstaaten

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

1. Diese Zahlen dienen lediglich als Hinweis. Die tatsächliche Mittelzuweisung für jedes einzelne Ziel wird hinsichtlich der derzeitigen Mitgliedstaaten durch Anwendung der Verordnung über den Strukturfonds festgelegt.

2. Diese Zahlen beinhalten Mittelbindungen für Pilotprojekte, innovative Aktion, Studien und Gemeinschaftsinitiativen gemäß Artikel 3 und Artikel 12 Absatz 5."

XVIII. VERSCHIEDENES

EWG-Rechtsakte

358 R 0001: Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. Nr. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58), geändert durch:

- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 14)

- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19.11.1979, S. 17)

- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch und Spanisch."

b) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den elf Amtssprachen abgefaßt."

c) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erscheint in den elf Amtssprachen."

Euratom-Rechtsakte

358 R 5001(01): Verordnung Nr. 1 des Rates vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Atomgemeinschaft (ABl. Nr. 17 vom 6.10.1958, S. 401/58), geändert durch:

- 185 I: Akte über die Bedingungen des Beitritts und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15.11.1985, S. 23).

a) Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1

Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Gemeinschaft sind Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch und Spanisch."

b) Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung werden in den elf Amtssprachen abgefaßt."

c) Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erscheint in den elf Amtssprachen."

(1) Wird in den nachstehend aufgeführten Richtlinien ausschließlich oder vornehmlich auf eine Gesellschaftsform Bezug genommen, so kann diese Bezugnahme bei der Einführung von besonderen Regelungen für privatrechtliche Gesellschaften mit beschränkter Haftung geändert werden. Die Einführung derartiger besonderer Regelungen sowie die Bezeichnung der entsprechenden Gesellschaftsform sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften spätestens bei der Durchführung der betreffenden Richtlinien mitzuteilen.