31994R3315

Verordnung (EG) Nr. 3315/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

Amtsblatt Nr. L 350 vom 31/12/1994 S. 0009 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0206
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0206


VERORDNUNG (EG) Nr. 3315/94 DES RATES vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Beitrittsakte von 1994, insbesondere auf Artikel 169,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden ist die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 (1) dahingehend zu ändern, daß die vorgenannten Länder eine angemessene Anzahl von gemeinschaftlichen Kabotagegenehmigungen erhalten.

Gemäß Artikel 13 des Protokolls Nr. 9 über den Strassen- und Schienenverkehr sowie den kombinierten Verkehr in Österreich im Anhang der Beitrittsakte von 1994 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 für Güterkraftverkehrsunternehmer mit einer Gemeinschaftsgenehmigung, die von den zuständigen Behörden in Österreich für die Durchführung innerstaatlichen Güterkraftverkehrs in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt worden ist, und für Güterkraftverkehrsunternehmer mit einer Gemeinschaftsgenehmigung, die von den zuständigen Behörden in einem anderen Mitgliedstaat für die Durchführung innerstaatlichen Güterkraftverkehrs in Österreich ausgestellt worden ist, erst ab dem 1. Januar 1997.

Die Erweiterung der Gemeinschaft wird zu einer Vergrösserung des Güterkraftverkehrsmarktes führen. Den zwölf heutigen Mitgliedstaaten sollten daher zusätzliche gemeinschaftliche Kabotagegenehmigungen zugeteilt werden.

Wegen des Beitritts sollten auch eine Reihe von Änderungen an der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 vorgenommen werden.

Damit die Kabotagegenehmigungen, die Anfang 1995 verwendet werden sollen, rechtzeitig gedruckt werden können, müssen vorübergehend bestimmte Regelungen beibehalten werden, die im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) festgelegt wurden.

Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags von 1994 können die Gemeinschaftsorgane vor dem Beitritt Maßnahmen gemäß Artikel 169 der Beitrittsakte erlassen; diese treten nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags in Kraft, und zwar zum Zeitpunkt dieses Inkrafttretens -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

"Das gemeinschaftliche Kabotagekontingent setzt sich entsprechend der nachstehenden Tabelle aus Kabotagegenehmigungen zusammen, die für jeweils zwei Monate gelten:

"" ID="1">1994> ID="2">30 000"> ID="1">1995> ID="2">46 296"> ID="1">1996> ID="2">60 191"> ID="1">1997> ID="2">83 206"> ID="1">1. Januar bis 30. Juni 1998> ID="2">54 091."">

2. Die Tabelle in Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"" ID="1"> "Belgien> ID="2">3 647> ID="3">4 742> ID="4">6 223> ID="5">4 045"> ID="1">Dänemark> ID="2">3 538> ID="3">4 600> ID="4">6 037> ID="5">3 925"> ID="1">Deutschland> ID="2">5 980> ID="3">7 774> ID="4">10 203> ID="5">6 632"> ID="1">Griechenland> ID="2">1 612> ID="3">2 096> ID="4">2 751> ID="5">1 789"> ID="1">Spanien> ID="2">3 781> ID="3">4 916> ID="4">6 452> ID="5">4 194"> ID="1">Frankreich> ID="2">4 944> ID="3">6 428> ID="4">8 436> ID="5">5 484"> ID="1">Irland> ID="2">1 645> ID="3">2 139> ID="4">2 808> ID="5">1 826"> ID="1">Italien> ID="2">4 950> ID="3">6 435> ID="4">8 445> ID="5">5 490"> ID="1">Luxemburg> ID="2">1 699> ID="3">2 209> ID="4">2 899> ID="5">1 885"> ID="1">Niederlande> ID="2">5 150> ID="3">6 695> ID="4">8 786> ID="5">5 711"> ID="1">Österreich> ID="2">0> ID="3">0> ID="4">4 208> ID="5">2 736"> ID="1">Portugal> ID="2">2 145> ID="3">2 789> ID="4">3 661> ID="5">2 380"> ID="1">Finnland> ID="2">1 774> ID="3">2 307> ID="4">3 029> ID="5">1 969"> ID="1">Schweden> ID="2">2 328> ID="3">3 027> ID="4">3 973> ID="5">2 583"> ID="1">Vereinigtes Königreich> ID="2">3 103> ID="3">4 034> ID="4">5 295> ID="5">3 442"">

3. Der eingeklammerte Wortlaut im oberen Teil der Seiten a und b der Anhänge I und II erhält folgende Fassung:

"(Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt)"

Die Seiten (c), (d), (e) und (f) werden gestrichen.

4. Der mittlere Teil der Seite (a) der Anhänge I und II erhält folgende Fassung:

"KABOTAGEGENEHMIGUNG Nr.

für die Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft durch einen in diesem Staat nicht ansässigen Verkehrsunternehmer (Kabotage).

Die Genehmigung berechtigt (2)

zur Beförderung von Gütern im Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft, in dem der Inhaber dieser Genehmigung nicht ansässig ist, mit einem Kraftfahrzeug oder einer Fahrzeugkombination sowie zu Leerfahrten mit diesen Fahrzeugen im gesamten Gebiet der Gemeinschaft, im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 und der allgemeinen Bestimmungen dieser Genehmigung."

5. Die Fußnote 1 auf der Seite (a) der Anhänge I, II und III erhält folgende Fassung:

"(1) Nationalitätszeichen der Staaten:

Belgien (B), Dänemark (DK), Deutschland (D), Griechenland (GR), Spanien (E), Frankreich (F), Irland (IRL), Italien (I), Luxemburg (L), Niederlande (NL), Österreich (A), Portugal (P), Finnland (FIN), Schweden (S), Vereinigtes Königreich (GB) (ab 1. Januar 1996: UK)."

6. Der eingeklammerte Wortlaut im oberen Teil der Seiten (a) und (b) des Anhangs III erhält folgende Fassung:

"(Wortlaut in der Amtssprache bzw. den oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, der das Heft ausgibt)".

7. Der Abschnitt "Spalte 6" auf Seite (c) des Anhangs III erhält folgende Fassung:

"Spalte 6: Folgende Nationalitätszeichen verwenden:

"" ID="1">- Belgien:> ID="2">B"> ID="1">- Dänemark:> ID="2">DK"> ID="1">- Deutschland:> ID="2">D"> ID="1">- Griechenland:> ID="2">GR"> ID="1">- Spanien:> ID="2">E"> ID="1">- Frankreich:> ID="2">F"> ID="1">- Irland:> ID="2">IRL"> ID="1">- Italien:> ID="2">I"> ID="1">- Luxemburg:> ID="2">L"> ID="1">- Niederlande:> ID="2">NL"> ID="1">- Portugal:> ID="2">P"> ID="1">- Finnland:> ID="2">FIN"> ID="1">- Schweden:> ID="2">S"> ID="1">- Vereinigtes Königreich:> ID="2">GB (ab 1. Januar 1996: UK)"> ID="1">und ab 1. Januar 1997:"> ID="1">- Österreich:> ID="2">A".">

8. Anhang IV wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

(1) Bis zum 30. Juni 1995 verwenden die in den derzeitigen Mitgliedstaaten niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmer Kabotagegenehmigungen nach den Mustern in den Anlagen I und II der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93. Bis zu dem gleichen Zeitpunkt verwenden die in Finnland und Schweden niedergelassenen Güterkraftverkehrsunternehmer Kabotagegenehmigungen nach den Mustern in den Anhängen I und II der Anlage 2 des Anhangs XIII des EWR-Abkommens in seiner durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 (2) geänderten Fassung.

(2) Die derzeitigen Mitgliedstaaten können die Verwendung von Fahrtenberichtsheften, die dem Muster in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1995 genehmigen; die anderen Mitgliedstaaten akzeptieren diese Fahrtenberichtshefte in ihrem jeweiligen Gebiet bis zum 31. Dezember 1995. Bis zu dem gleichen Zeitpunkt können Finnland und Schweden die Verwendung von Fahrtenberichtsheften genehmigen, die dem Muster in Anhang III der Anlage 2 des Anhangs XIII des EWR-Abkommens in seiner durch den Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/94 geänderten Fassung entsprechen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am gleichen Tag wie der Beitrittsvertrag von 1994 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. SEEHOFER

(1) ABl. Nr. L 279 vom 12. 11. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 160 vom 28. 6. 1994, S. 1.

ANHANG

"ANHANG IV

BEFÖRDERUNGEN IM LAUFE DES .......... QUARTALS .......... (JAHR) IM RAHMEN DER VON .......... ERTEILTEN GEMEINSCHAFTLICHEN KABOTAGEGENEHMIGUNGEN (NATIONALITÄTSZEICHEN)"