Verordnung (EG) Nr. 3314/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt
Amtsblatt Nr. L 350 vom 31/12/1994 S. 0008 - 0008
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0205
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0205
VERORDNUNG (EG) Nr. 3314/94 DES RATES vom 22. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Beitrittsakte von 1994, insbesondere auf Artikel 169, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates vom 27. April 1989 über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt (1) legt ein System für die Abwrackung von Binnenschiffen fest. In der Verordnung (EG) Nr. 844/94 (2) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 wurde zur genauen Definition der zur aktiven Flotte gehörenden Schiffe ein zusätzliches Kriterium festgelegt. Diese besteht in der Bedingung, daß für ein betroffenes Schiff wenigstens dreimal der Jahresbeitrag nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 entrichtet wurde. Aufgrund dieses zusätzlichen Kriteriums ist es den Binnenschiffsunternehmern eines neuen Mitgliedstaats nicht möglich, während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt Schiffe ihrer Flotte für die Abwrackung oder als Ausgleichstonnage im Rahmen des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 zu verwenden. Es erweist sich daher als angebracht, für diesen Zeitraum die Schiffe der Flotte eines neuen Mitgliedstaats von diesem Kriterium auszunehmen, unter der Bedingung, daß sie am 28. April 1994, d. h. am Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 844/94, in diesem Staat eingetragen waren und von einem dort ansässigen Unternehmen betrieben wurden. Nach Artikel 2 Absatz 3 des Beitrittsvertrags von 1994 können die Organe der Europäischen Gemeinschaft vor dem Beitritt Maßnahmen gemäß Artikel 169 der Beitrittsakte erlassen, die ab Inkrafttreten des Beitrittsvertrags gelten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1101/89 des Rates wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt: "Die Bedingung der Zahlungspflicht nach Unterabsatz 3, Einleitungsteil, gilt während eines Zeitraums von drei Jahren ab dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaats nicht für Schiffe der aktiven Flotte dieses Staates, die am 28. April 1994 dort eingetragen waren und von einem dort ansässigen Unternehmen betrieben wurden. Der in Artikel 4 Absatz 1 vorgesehene Beitrag muß jedoch für diese Schiffe seit dem Beitritt gezahlt worden sein." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am gleichen Tag wie der Beitrittsvertrag von 1994 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1994. Im Namen des Rates Der Präsident H. SEEHOFER (1) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2812/94 der Kommission (ABl. Nr. L 298 vom 19. 11. 1994, S. 22). (2) ABl. Nr. L 98 vom 16. 4. 1994, S. 1.