31994Q0924

Änderungen der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften infolge der Erweiterung seiner Zuständigkeiten

Amtsblatt Nr. L 249 vom 24/09/1994 S. 0017 - 0017


ÄNDERUNGEN DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN infolge der Erweiterung seiner Zuständigkeiten

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

aufgrund des Vertrags über die Europäische Union, unterzeichnet in Maastricht am 7. Februar 1992,

aufgrund des Artikels 32d des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

aufgrund des Artikels 168a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

aufgrund des Artikels 140a des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, unterzeichnet in Paris am 18. April 1951,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Brüssel am 17. April 1957,

aufgrund des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft, unterzeichnet in Brüssel am 17. April 1957,

aufgrund des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom des Rates vom 24. Oktober 1988 zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 319 vom 25. 11. 1988, S. 1, Berichtigung im ABl. Nr. L 241 vom 17. 8. 1989, S. 4), in der Fassung der Beschlüsse 93/350/Euratom, EGKS, EWG (ABl. Nr. L 144 vom 16. 6. 1993, S. 21) und 94/149/EGKS, EG (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1994, S. 29),

im Einvernehmen mit dem Gerichtshof,

mit einstimmiger Genehmigung des Rates, die am 27. Juli 1994 erteilt worden ist,

in der Erwägung, daß infolge der Erweiterung der Zuständigkeiten des Gerichts durch die Beschlüsse 93/350/Euratom, EGKS, EWG und 94/149/EGKS, EG bestimmte Vorschriften der Verfahrensordnung des Gerichts anzupassen sind -

ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN SEINER VERFAHRENSORDNUNG:

Artikel 1

Die am 2. Mai 1991 erlassene Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 136 vom 30. 5. 1991, S. 1, Berichtigung im ABl. Nr. L 317 vom 19. 11. 1991, S. 34) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Das Gericht legt die Kriterien fest, nach denen sich die Verteilung der Rechtssachen auf die Kammern richtet.

Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht."

2. In Artikel 44 wird folgender § 5 a eingefügt:

"§ 5 a

Wird gemäß Artikel 181 EG-Vertrag, Artikel 42 EGKS-Vertrag oder Artikel 153 EAG-Vertrag eine Klage aufgrund einer Schiedsklausel erhoben, die in einem von der Gemeinschaft oder für ihre Rechnung abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag enthalten ist, so ist mit der Klageschrift eine Ausfertigung des diese Klausel enthaltenden Vertrags einzureichen."

3. Der bisherige Text von Artikel 51 wird dessen § 1; in Artikel 51 wird folgender § 2 eingefügt:

"§ 2

Eine Kammer mit fünf Richtern bleibt mit der Rechtssache befasst oder diese wird an eine solche Kammer verwiesen, wenn ein am Verfahren beteiligter Mitgliedstaat oder ein am Verfahren beteiligtes Organ der Europäischen Gemeinschaften dies beantragt."

Artikel 2

Diese Änderungen sind in den in Artikel 35 § 1 genannten Sprachen verbindlich und werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Sie treten am ersten Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 15. September 1994.

Der Kanzler H. JUNG Der Präsident

J. L. DA CRUZ VILAÇA