94/1071/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Dezember 1994 über das Beihilfevorhaben des Vereinigten Königreichs für Carpets International (VK) plc (vormals Abingdon Carpets plc), Gwent (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 385 vom 31/12/1994 S. 0024 - 0030
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1994 über das Beihilfevorhaben des Vereinigten Königreichs für Carpets International (VK) plc (vormals Abingdon Carpets plc), Gwent (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (94/1071/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem den beteiligten Dritten gemäß den vorstehenden Artikeln Gelegenheit gegeben wurde, ihre Stellungnahmen zu übermitteln, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 23. September 1993 meldeten die britischen Behörden der Kommission nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag und gemäß dem Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie (1) ihr Vorhaben zur Förderung von Abingdon Carpets plc durch die rückwirkende Gewährung einer Beihilfe für die Errichtung einer Betriebsanlage in Crumlin, Gwent, zur Herstellung von Polypropylen-Endlos-Bauschgarn (im folgenen "PP-BCF-Garn"). Das Unternehmen bearbeitet das Garn für die Teppichherstellung. Im September 1993 erwarb Shaw Industries Inc. das Unternehmen, und am 1. Januar 1994 wurde die Geschäftstätigkeit zusammen mit derjenigen von Kosset Carpets Ltd an Carpets International (VK) plc (im folgenden "CIP"), eine neue 100%ige Tochtergesellschaft von Shaw Industries Inc., übertragen. Die Zuwendungen für das Vorhaben sollten in Form eines Kapitalzuschusses von 750 000 £ Stg. (0,98 Millionen ECU) gemäß der Beihilferegelung für die Regionalentwicklung (im folgenden "RDG"), die die Kommission 1984 genehmigt hatte, gewährt werden. Hierzu sei festgehalten, daß das Unternehmen am 29. März 1988 einen Beihilfeantrag eingereicht hatte und daß gemäß der RDG-Regelung die Anmeldenden Investitionstätigkeiten, für die sie eine Beihilfe beantragt hatten, vor ihrer Genehmigung durch die britischen Behörden aufnehmen konnten. Das Vorhaben war Gegenstand eines Briefwechsels zwischen der Kommission und den britischen Behörden im September 1990 und zwischen der Kommission und dem Unternehmen im Dezember 1991. Jedoch haben, wie erwähnt, die britischen Behörden ihr Vorhaben erst am 23. September 1993 gemeldet. Am 14. Dezember 1993 beschloß die Kommission, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag hinsichtlich des Beihilfevorhabens zu eröffnen. Die Kommission ging dabei von der Erwägung aus, daß nach den von den britischen Behörden mitgeteilten Angaben die beabsichtigte Beihilfe geeignet wäre, den Wettbewerb zu verzerren und den Handel zwischen Mitgliedstaaten in einem Ausmaß zu beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Da dadurch die Produktionskapazität des Beihilfeempfängers erhöht würde, könnte sie nicht im Einklang mit dem Gemeinschaftsrahmen stehen, der die Genehmigung auf Beihilfen begrenzt, die mit einer erheblichen Verringerung der Produktionskapazität der begünstigten Unternehmen einhergehen. Demgemäß dürfte die beabsichtigte Beihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein. Mit Schreiben vom 27. Januar 1994 teilte die Kommission dem VK mit, daß sie beschlossen habe, hinsichtlich des Beihilfevorhabens zugunsten von CIP das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Die anderen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten wurden durch Veröffentlichung des Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) unterrichtet. II Mit Schreiben vom 7. März 1994 äusserte sich das Vereinigte Königreich im Rahmen des Verfahrens. Die britischen Behörden machten geltend, daß die Kommission das Beihilfevorhaben im Sinne der zur Zeit der Investitionstätigkeit geltenden Fassung des Gemeinschaftsrahmens, d. h. des Gemeinschaftsrahmens von 1987/1989 (3), zu bewerten habe, da die Investition im Jahre 1988 getätigt wurde, während der Gemeinschaftsrahmen in seiner jetzigen Fassung am 1. Januar 1993 in Kraft getreten sei. Sie unterlegten diese Behauptung mit der Entscheidung der Kommission, ein Beihilfevorhaben zugunsten von Crimpfil plc zu genehmigen. Ferner erklärten die britischen Behörden, daß es technisch sehr schwierig und unrentabel wäre, die betreffende Ausrüstung für die Herstellung eines anderen Produkts als PP-BCF-Garn einzusetzen, und legten dar, welche Probleme auftreten würden, wenn versucht würde, Polypropylen-Spinnfaser maschinell herzustellen oder die Produktion auf Polyester oder Nylongarn umzustellen. Das Unternehmen habe nicht die Absicht, etwas anderes als PP-BCF-Garn herzustellen, und sei bereit, eine diesbezuegliche Verpflichtung zu übernehmen, deren Erfuellung die britischen Behörden ihrerseits überwachen würden. Die britischen Behörden erklärten, daß keine Statistiken über den Markt für PP-BCF-Garn vorlagen, wiesen aber auf das offensichtlich rasche Wachstum auf diesem Markt wie auch auf den Polypropylen-Fasermarkt hin, wobei die PP-BCF-Herstellung in Westeuropa in der Zeit bis 1996 um jährlich 6 % ansteigen soll. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die britischen Behörden erinnerten ferner daran, daß sie der Kommission Statistiken vorgelegt hatten, wonach für Westeuropa die Nachfrage nach PP-BCF-Garn für die Herstellung von Nadelflorteppichen die Produktionskapazität um 11 400 Tonnen überschritt, nachdem infolge der in Rede stehenden Investition die PP-BCF-Garnproduktion angelaufen war. Die britischen Behörden nannten Quellen, wonach auch weiterhin in Europa nicht genügend Kapazität für die Herstellung von PP-BCF-Garn vorhanden ist, und nahmen zur Kenntnis, daß in der letzten Zeit in neue PP-BCF-Garnverarbeitungsausrüstung investiert wurde, namentlich in Belgien und den anderen Benelux-Ländern. Da mit Hilfe des Gemeinschaftsrahmens überwiegend Überkapazitätsprobleme bewältigt werden sollten, dürfe dieser nicht für Beihilfevorhaben in Teilbereichen der Synthesefaserindustrie zur Anwendung gelangen, in denen die Nachfrage die vorhandene Kapazität überschreite und durch Einfuhren gedeckt werde. CIP investierte in die Herstellung von PP-BCF-Garn, das die spezifischen Anforderungen erfuellt, und konnte so seine Garneinfuhren aus den USA, der bis dahin einzigen Lieferquelle für diese besondere Garnsorte, die von keinem Hersteller in der Gemeinschaft geliefert werden konnte, nach und nach verringern. Die durch diese Investition geschaffene Kapazität ersetzte die Einfuhren, so daß sich das Vorhaben nicht nachteilig auf den Handel mit PP-BCF-Garn im EWR auswirkte, und jedenfalls war nach Auffassung der britischen Behörden der Marktanteil von CIP nicht so groß, daß er den Handel innerhalb des EWR spürbar beeinträchtigte. Zudem erklärten die britischen Behörden, daß die Verwendung von Polypropylen-Endlosgarn in der "Alles-aus-einem-Material"-Teppichbodenherstellung umweltfreundlich sei. Für die Einfärbung einiger Fasern wurden erhebliche Energiemengen bei starker Abwasserausscheidung verbraucht, nicht aber bei der Einfärbung von Polypropylen-Endlosgarn. Das Unternehmen konnte optimale Farben erzielen und das Mischpotential verwerten, so daß die Investition zu einer bedeutsamen innovativen Produktentwicklung führte und zur FuE in Europa beitrug. Bis dahin waren durch die Investition 122 neue Arbeitsplätze (50 direkte und 72 indirekte) geschaffen worden, gegenüber 97 (33 direkten und 64 indirekten) neuen Arbeitsplätzen, die geschaffen worden waren, als die britischen Behörden das Beihilfevorhaben der Kommission meldeten. Weitere 11 neue Arbeitsplätze sollten im Verlauf von 1994 geschaffen werden. Die Investition, die von der Kommission nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar genehmigt wurde, wurde am Standort Crumlin, Gwent, im Pendlereinzugsgebiet Merthyr and Rhymney getätigt, das gemäß der Beihilferegelung für die Regionalentwicklung (RDG) als Fördergebiet eingestuft ist. Ferner ist das Gebiet als Fördergebiet gemäß dem Ziel II der Strukturfonds eingestuft und verzeichnet, da es vom Abbau der Kohle- und Stahlindustrien in South-Wales, einst den Hauptarbeitgebern in dem Gebiet, spürbar betroffen war, mit die schlechteste Beschäftigungslage in Wales und im Vereinigten Königreich überhaupt. Mit der fraglichen Investition war die Arbeitslosigkeit in der Arbeitsmarktregion seit März 1988, als das Unternehmen die Beihilfe beantragte, von 17,1 % auf 14 % zurückgegangen, im Vergleich zu den neuesten Schätzungen von 10,1 % für Walses und 9,9 % für das Vereinigte Königreich insgesamt. Die britischen Behörden erklärten, daß das Vorhaben daher eine spürbare Auswirkung auf das Gebiet habe, und stellten fest, daß die Diversifizierung und die Investitionstätigkeit in anderen Industrien wesentlich zu der Erholung und dem Aufbau einer selbsttragenden Wirtschaft des Gebiets beigetragen hätten. III In ihrer Äusserung im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 lehnte die internationale Chemiefaservereinigung (im folgenden "CIRFS") die Beihilfe mit der Begründung ab, daß sie den Anforderungen des Gemeinschaftsrahmens nicht entspreche und daß sich die Schaffung neuer Kapazität für die PP-BCF-Garnherstellung, weil PP-BCF-Garn und Polyamid-Endlosgarn (nachstehend "PA-BCF") in bestimmten Märkten im Wettbewerb standen, nicht nur auf andere Hersteller dieses Garns, sondern auch auf Hersteller von PA-BCF-Garn auswirken werde, wofür die Hersteller im EWR 1993 eine Kapazitätsauslastung von annähernd 76 % verzeichneten. CIRFS bemerkte ferner, daß die technischen Merkmale des Produkts und der Produktionsverfahren von CIP nicht als einmalig betrachtet werden konnten. Schließlich, so erläuterte CIRFS, habe in letzter Zeit die Kapazität für die PP-BCF-Garnherstellung im EWR spürbar zugenommen, und es werde mit weiteren Steigerungen gerechnet, wodurch es zu einem wesentlichen Kapazitätsüberhang ("substantial overcapacity") kommen werde. Ebenso lehnte der Verband der dänischen Textil- und Bekleidungsindustrie (im folgenden "FDTCI") das Beihilfevorhaben ab, da die betreffenden Maschinen kaum für die Herstellung von normalem Propylen-Endlosgarn angepasst werden könnten, weil nach ihrer Ansicht durch diese Investition der vorhandene Kapazitätsüberschuß für die Herstellung dieser Garnsorte im EWR noch weiter zunehme. FDTCI machte geltend, daß das Beihilfevorhaben sich deshalb nachteilig auf andere Hersteller von Polypropylen-Endlosgarn und auf die dänischen Teppichhersteller auswirken werde, mit denen CIP im Nadelflorteppich-Markt im Wettbewerb stand. Die Europäische Vereinigung für Textilpolyolefine (im folgenden "EATP") erklärte, nach ihrer Auffassung sei die Produktionskapazität bei PP-BCF nicht genügend ausgelastet, während die Nachfrage - hauptsächlich wegen des russischen Teppichmarkts - groß sei, obgleich nicht feststehe, ob diese Nachfrage andauern werde. Dies habe dazu geführt, daß beträchtliche Investitionen in die PP-BCF-Garnherstellung in der Gemeinschaft ohne staatliche Beihilfe getätigt wurden und werden, wodurch ein Kapazitätsanstieg und bis spätestens Ende 1994 ein Kapazitätsüberhang verursacht werde. Jedoch trat die britische Polyolefin Textiles Association für die Genehmigung des Beihilfevorhabens ein und vertrat insbesondere den gleichen Standpunkt wie die britischen Behörden, daß das Vorhaben im Sinne des Gemeinschaftsrahmens bewertet werden sollte, der 1987 bis 1989 galt, als das Unternehmen die Investition, für die es rückwirkend eine Beihilfe beantragte, durchführte. Mit Schreiben vom 3. Mai 1994 wurden die im Rahmen des Verfahrens mitgeteilten Äusserungen an die britischen Behörden übermittelt, die sich mit Antwortschreiben vom 19. Juli 1994 äusserten. Die britischen Behörden wiesen erneut auf die regionalen Vorteile der betreffenden Investitionstätigkeit hin. Sie wiesen auch ausdrücklich darauf hin, daß es nach ihrer Auffassung gegenwärtig wirtschaftlich nicht machbar sei, die Ausrüstung auf die PA-BCF-Garnherstellung umzustellen, und verwiesen erneut auf die Bereitschaft des Unternehmens, sich hierzu zu verpflichten, und auf die Bereitschaft der britischen Behörden, die Ausführung zu überwachen. Ausserdem wiesen sie die Ansicht zurück, daß PP-BCF und PA-BCF für bestimmte Endverwendungszwecke im Wettbewerb stuenden, und erklärten, warum die beiden Fasersorten vom Styling her gesehen als komplementär betrachtet werden sollten. Schließlich nahmen sie zur Kenntnis, daß CIRFS und EATP die bestehende Unterkapazität für die PP-BCF-Garnherstellung in Europa bestätigt hatten, und stellten fest, daß diese Unterkapazität, als CIP die betreffende Investition tätigte, sogar noch ausgeprägter gewesen sei. IV Bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 erkannte die Kommission an, "daß die Maschinenausrüstung zur Herstellung von PP-BCF-Garn nicht für die Polyamid- oder Polyestergarn-Herstellung verwendet werden konnte, ohne die hierfür erforderlichen technischen Anforderungen festzulegen." In ihren Äusserungen im Rahmen des Verfahrens beschrieben die britischen Behörden ausführlich, warum die betreffende Ausrüstung nicht ohne weiteres für die Herstellung von Polypropylen-Stapelfaser für die Polyamid- oder Polyesterherstellung angepasst werden könnte, aber sie lieferten keinen Beweis zur Widerlegung der Auffassung der Kommission, daß die betreffende Maschinenanlage verhältnismässig einfach umgerüstet werden konnte, um Polypropylen-Endlosgarn herzustellen, und stellten lediglich fest, daß ausgeprägte Unterschiede zwischen PP-BCF und anderen Polypropylenfaser-Garnsorten bestehen. Die Kommission hat nie behauptet, daß die betreffende Maschinenausrüstung für die Herstellung von PA-BCF oder Plyester-BCF-Garn oder Polypropylen-Stapelfaser verwendet werden könne, und hat auch nie bezweifelt, daß Unterschiede zwischen PP-BCF und anderen Sorten Polypropylenfaser-Garn bestehen. Demgemäß vertritt die Kommission mangels gegenteiliger Beweise oder Argumente, wie bei der Eröffnung des Verfahrens erklärt, weiterhin die Auffassung, daß "diese Ausrüstung ohne vorherige Spezifikationen verhältnismässig einfach an die Herstellung von Polypropylenfaser-Garn (BCF) angepasst werden [kann]". Da das Unternehmen jedoch dazu bereit wäre, sich dazu zu verpflichten, daß es an diesen Maschinen nur PP-BCF-Garn herstellt, und die britischen Behörden bereit wären, die Ausführung zu überwachen, ist die Kommission bereit, das Beihilfevorhaben nur als Förderung der PP-BCF-Garnproduktionskapazität zu bewerten. Da PP-BCF neben der Nadelflorteppich-Produktion noch andere Endverwendungszwecke hat, wäre es falsch, sich nur auf den Handel von PP-BCF zur Verwendung in diesem Bereich zu konzentrieren. In Anbetracht des Handels mit PP-BCF-Garn zwischen den Mitgliedstaaten und dem EWR (1992 annähernd 45 000 Tonnen) würde die Marktstellung durch die beabsichtigte Beihilfe gegenüber anderen Herstellern von CIP gestärkt, die ihre Produktion entweder ohne Beihilfe oder mit der als mit dem Gemeinsamen Markt und der Anwendung des EWR-Abkommens seit dem 1. Januar 1994 vereinbar genehmigten Beihilfe anzupassen oder umzugestalten haben. Die Grösse des Anteils von CIP am Markt für PP-BCF und der Umfang seiner Ausfuhren nach anderen Ländern im EWR ist unerheblich gemessen an der Frage, ob Beihilfen an das Unternehmen sich auf den Handel im EWR auswirken würden. Da die beabsichtigte Beihilfe bedeuten würde, daß CIP in der Lage war, die fragliche Investition zu tätigen, ohne für die vollen Kosten aufzukommen, und weil mehr als ein Unternehmen in dem relevanten Markt tätig ist, ist sie zweifellos eine Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen und droht, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Das Vorhaben wurde der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 und dem Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen zugunsten der Synthesefaserindustrie in seiner geltenden Fassung mitgeteilt. Die Kommission hatte somit Gelegenheit, ihre Auffassungen darzulegen und die beabsichtigte Beihilfe zu bewerten. Artikel 92 Absatz 1 schreibt den Grundsatz fest, daß, soweit in dem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Artikel 92 Absatz 2 und Artikel 92 Absatz 3 regeln dagegen, unter welchen Umständen eine derartige Beihilfe zulässig ist oder zulässig sein kann. Artikel 92 Absatz 2 bestimmt, welche Arten von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Aufgrund des Charakters, des Standorts und der Zweckbestimmung der in Rede stehenden Beihilfe ist keine der Bestimmungen anwendbar. Artikel 92 Absatz 3 regelt, welche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein können. Die Vereinbarkeit darf nicht im Kontext eines einzelnen Mitgliedstaats, sondern muß im Rahmen der Gemeinschaft bestimmt werden. Bei der Prüfung von Beihilferegelungen und Einzelzuwendungen müssen unter Berücksichtigung der Grundsätze des Artikel 3 Buchstabe g) die in Artikel 92 Absatz 3 festgelegten Ausnahmen von dem Grundsatz des Artikels 92 Absatz 1 genau bestimmt werden, um das angemessene Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten. Insbesondere dürfen sie nur angewandt werden, wenn die Kommission feststellen kann, daß das freie Spiel der Marktkräfte allein ohne Beihilfe den voraussichtlichen Beihilfeempfänger nicht dazu veranlassen würde, in einer Weise vorzugehen, die zur Erreichung der genannten Zielsetzungen beiträgt. Die Anwendung der Ausnahmebestimmungen in Fällen, die nicht zu einer derartigen Zielsetzung beitragen oder in denen sich eine diesbezuegliche Beihilfe erübrigte, würde einen unangemessenen Vorteil für die Industrien und Unternehmen bestimmter Mitgliedstaaten bieten, deren Finanzlage nur künstlich gestärkt würde, wodurch der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt und der Wettbewerb verzerrt würde. Die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) betrifft Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in bestimmten Gebieten. Da im Pendlereinzugsbereich Merthyr and Rhymney weder eine aussergewöhnlich niedrige Lebenshaltung noch erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) herrscht, ist diese Ausnahmebestimmung im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Ausnahmevorschrift des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) betrifft Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats. Die britischen Behörden haben hierzu weder inhaltliche Argumente vorgetragen noch geltend gemacht, daß die Beihilfe aufgrund dieser Ausnahmebestimmung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen sei, abgesehen von der Feststellung - ohne Bezugnahme auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) -, daß das Vorhaben zur FuE in Europa beitrug, weil es CIP die Möglichkeit geboten hatte, Farbe optimal zu verwenden und das Potential für Garnmischungen zu nutzen, so daß zwei seiner Produkte zu Marktführern wurden. Dies reicht für die Kommission nicht aus, um darzutun, daß das Vorhaben "ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse ist". Ausserdem liegt auch keine "beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben" des Vereinigten Königreichs vor. Daher ist die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) nicht anwendbar. Die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) betrifft Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Mit der Schaffung von mindestens 122 Arbeitsplätzen wurde die Entwicklung des Pendlereinzugsgebiets Merthyr and Rhymney gefördert, das aufgrund von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) als Fördergebiet eingestuft worden ist. Die Intensität und andere Aspekte der beabsichtigten RDG-Beihilfe, die an CIP rückwirkend in Form eines Zuschusses von annähernd 750 000 £ Stg. (0,98 Millionen ECU), berechnet als Kapitalzuschuß von 15 % der Investitionsaufwendung für neue Aktiva gewährt werden soll, entsprechen den Bedingungen, unter denen die Kommission die Regelung 1984 genehmigte. Jedoch müssen die sektoralen Wirkungen von Regionalbeihilfen an die Synthesefaserindustrie sogar für die am schlechtesten gestellten Gebiete der Gemeinschaft - das Pendlereinzugsgebiet Merthyr and Rhymney gehört nicht hierzu - kontrolliert und deshalb die hier in Rede stehende Beihilfe im Rahmen des Gemeinschaftsinteresses geprüft werden. Seit 1977 werden die Bedingungen, unter denen Beihilfe an die Synthesefaserindustrie vergeben werden dürfen, durch einen Gemeinschaftsrahmen vorgeschrieben, dessen Modalitäten und Geltungsbereich regelmässig überprüft werden, zuletzt im Jahre 1992. Die britischen Behörden haben geltend gemacht, daß das Beihilfevorhaben aufgrund des Gemeinschaftsrahmens 1987 bis 1989, der zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Investitionstätigkeit des Unternehmens galt, beurteilt werden müsste. Mit dieser Forderung beriefen sie sich auf die Entscheidung der Kommission, ein ihr gemeldetes Vorhaben zu genehmigen, daß die rückwirkende Gewährung einer RDG-Beihilfe zur Förderung der Investitionstätigkeit von Crimpfil Ltd, einem Synthesefaserproduzenten in demselben Gebiet wie CIP, vorsah. Bei der Beurteilung des Beihilfevorhabens, wonach Crimpfil Ltd rückwirkend eine Beihilfe gewährt wurde, entschied die Kommission, daß zu der Zeit, als das Unternehmen die in Rede stehenden Investitionen tätigte - der Gemeinschaftsrahmen galt. Im vorliegenden Fall wurde zu keinem Zeitpunkt nahegelegt, daß die beabsichtigte Beihilfe an CIP nicht in den Anwendungsbereich des geltenden Gemeinschaftsrahmens falle, und auch nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens von 1987 bis 1989, der zur Zeit dieser Investitionstätigkeit des Unternehmens galt. Daher fiel und fällt das betreffende Investitionsprogramm in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrahmens und hatten die britischen Behörden seine Genehmigung zu beantragen. Sie meldeten der Kommission das Beihilfevorhaben jedoch erst am 23. September 1993, obwohl schon 1990 und 1991 nicht offizielle Kontakte zu ihr aufgenommen wurden. Deshalb muß das Vorhaben gemessen an dem geltenden Gemeinschaftsrahmen, der seit 31. Dezember 1992 in Kraft ist, bewertet werden. Gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrahmen gilt die Anmeldepflicht für jedes Beihilfevorhaben, ungeachtet seiner Form, mit dem die Kunstfaserherstellung eines Unternehmens begünstigt wird. Seit seiner Einführung ist der Gemeinschaftsrahmen fortwährend dahin ausgelegt worden, daß er für alle derartigen Beihilfevorhaben gilt, gleichgültig ob die Unterstützung für die Produktion direkt oder indirekt bewertet wird, d. h. für die der Produktion nachgelagerte Tätigkeiten wie die Bearbeitung und Vermarktung von Fasern und Garnen, die im EWR von dem Beihilfeempfänger oder einer nahestehenden Gesellschaft für die Herstellung von sekundären oder Endprodukten produziert werden. Doch werden gemäß dem Gemeinschaftsrahmen "Beihilfen, die von dem Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung oder für Umwelt erfasst werden, nach Maßgabe dieser Rahmenbedingungen beurteilt". Die britischen Behörden erklärten, daß mit der vermehrten Verwendung von PP-BCF Umweltvorteile verbunden seien. PP-BCF ergibt sich aus dem Konzept der "Alles-aus-einem-Material"-Teppichbodenherstellung. Die mechanische Wiederaufbereitung (Recycling), ohne daß eine Trennung in umgewandelte Zweitprodukte vorgenommen werden muß, stellt sich einfacher dar; auch die Energiegewinnung durch Verbrennen wird bei der Verbrennung von gefährlichen Materialien weiter vereinfacht. Auch entstehen bei der Herstellung von PP-Garnen keine Wasserrückstände; dies wird durch das direkte Hinzufügen von eingekapselten Pigmenten erzielt. Jedoch haben die britischen Behörden weder zu irgendeinem Zeitpunkt behauptet, daß das Beihilfevorhaben nach dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (1) zu bewerten sei, noch geltend gemacht, daß die Bereitstellung und die Höhe der beabsichtigten Beihilfe in irgendeiner Weise von den umweltbezogenen Merkmalen des Produkts oder des Herstellungsprozesses bestimmt werden. Überdies wiesen die britischen Behörden, wie erwähnt, darauf hin, daß das Vorhaben zu der FuE in Europa beitrug ("contributed to R& D in Europe"), weil CIP dadurch in die Lage versetzt worden sei, Farbe optimal anzuwenden und das Potential für Garnmischungen auszunutzen, so daß zwei Produkte zu Marktführern wurden. Dementsprechend war ein Bestandteil des Vorhabens die darin enthaltene beträchtliche Produktentwicklung ("significant amount of product development"). Jedoch haben die britischen Behörden weder zu irgendeinem Zeitpunkt geltend gemacht, daß das Beihilfevorhaben gemessen an dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung (2) zu bewerten sei, noch wäre die Kommission berechtigt gewesen, aufgrund der Angaben der britischen Behörden zu folgern, daß der Gemeinschaftsrahmen zu bewerten sei. Daher muß das Beihilfevorhaben zugunsten des Investitionsprogramms von CIP gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrahmen für Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie bewertet werden. Der Gemeinschaftsrahmen legt fest, nach welchen Kriterien die Kommission derartige Vorhaben prüft, und bestimmt u. a., daß grundsätzlich nur Investitionsbeihilfen genehmigt werden, die mit einer erheblichen Verringerung der Produktionskapazitäten des begünstigten Unternehmens einhergehen, und daß Unternehmen, die zur Anpassung ihrer Produktion an die wirtschaftliche und technische Entwicklung in den Ausbau oder die Beibehaltung ihrer Kapazitäten investieren wollen, auf ihre eigenen Mittel zurückgreifen müssen. Die britischen Behörden teilten der Kommission mit, daß die resultierende Zunahme der Kapazität höchstens durch gleichzeitige Kapazitätsverringerungen im EWR durch CIP oder durch den Konzern, dem das Unternehmen jetzt angehört, ausgeglichen werde. Daher erfuellt die beabsichtigte Beihilfe nicht die grundlegende Anforderung des Gemeinschaftsrahmens, daß sie zu einer Kapazitätsverringerung führen muß. Wie die Kommission bei der Eröffnung des Verfahrensnach Artikel 93 Absatz 2 über die beabsichtigte Beihilfe an CIP erklärte, bestimmt der Gemeinschaftsrahmen, daß das Erfordernis einer erheblichen Verringerung absolut und allen anderen Erwägungen übergeordnet ist, wenngleich die Kommission Investitionsbeihilfen, mit denen Strukturschwächen in den benachteiligten Regionen der Gemeinschaft ausgeglichen werden sollen, grundsätzlich befürwortet. Dementsprechend wird die Kommission bei der Bewertung der Beihilfen die besonderen Umstände, u. a. den Umfang und den Standort der zu fördernden Investition würdigen. Jedoch legt der Gemeinschaftsrahmen ausdrücklich fest, daß die Kommission Vorhaben, bei denen, wie im vorliegenden Fall, ein Unternehmen seine Kapazität steigern oder aufrechterhalten würde, ablehnt. Entsprechend wird die Kommission bei der Beurteilung, ob die Produktionskapazität des potentiellen Beihilfeempfängers erheblich verringert wird oder nicht, die Entwicklung des mittleren Auslastungsgrads der Produktionskapazität für die spezielle/n Faser/n und den Zustand des Marktes für das betreffende Endprodukt berücksichtigen aber die Beurteilung des Falls unter diesen Gesichtspunkten präjudiziert nicht die Bedingung des Gemeinschaftsrahmens, daß es zu einer Kapazitätsverringerung kommen muß. Da es nach dem Gemeinschaftsrahmen nicht zulässig ist, daß die durch den Gemeinschaftsrahmen erfassten Beihilfen für die Faserproduktion mit der Begründung von seiner Anwendung ausgenommen werden, daß die gegenwärtige oder künftige Nachfrage nach einer besonderen Faser das gegenwärtige Angebot übersteigt, erübrigt es sich, daß die Kommission bei der Bewertung der beabsichtigten Beihilfe an CIP dazu Stellung nimmt, ob die Nachfrage nach PP-BCF die Produktionskapazität im EWR übersteigt und voraussichtlich noch eine Zeitlang grösser bleiben wird oder ob voraussichtlich bald die Kapazität die Nachfrage übersteigt. Dazu sei festgehalten, daß es voraussichtlich rasch zu Überkapazitäten käme, wenn gemäß dem Gemeinschaftsrahmen Beihilfen zugunsten der Faserproduktion mit der Begründung bewilligt werden sollten, daß im EWR Unterkapazität herrschte oder voraussichtlich herrschen werde. Deshalb schreibt der Gemeinschaftsrahmen vor, daß Faserhersteller sich an die veränderte Nachfrage anpassen, entweder ohne oder mit der Beihilfe, die von der Kommission als mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens für vereinbar erklärt wurde. In diesem Zusammenhang nimmt die Kommission zur Kenntnis, daß die britischen Behörden und zwei der beteiligten Parteien, die sich im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 hierzu äusserten, erklärt haben, daß in letzter Zeit zahlreiche Investitionen in neue Kapazität für die PP-BCF-Garnproduktion allesamt entweder ohne oder mit der von der Kommission genehmigten Beihilfe durchgeführt wurden. Überdies ist, wie es in der Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hieß, die Entscheidung der Kommission, ein Beihilfevorhaben zugunsten des Unternehmens Filature du Hainaut zu bewilligen, weil dort das Endprodukt die Schaffung gänzlich neuer Märkte zum Ergebnis hätte, für die Bewertung der beabsichtigten Beihilfe an CIP unerheblich, weil in dem erstgenannten Fall die beabsichtigte Beihilfe gemessen an einem vormals geltenden Gemeinschaftsrahmen bewertet wurde, der anders als der jetzt geltende Gemeinschaftsrahmen die Genehmigung nicht ausdrücklich auf Vorhaben begrenzte, die u. a. zu einem erheblichen Kapazitätsabbau des Beihilfeempfängers führen würden. Obwohl die britischen Behörden geltend machten, daß das Endprodukt von CIP, ein aus PP-BCF-Garn hergestellter Teppich mit besonderen Eigenschaften von Fleckenbeständigkeit und wollähnlichem Aussehen ein innovatives neues Produkt ist, muß die Kommission nicht dazu Stellung nehmen, ob CIP ausschließlich mit anderen Herstellern von Teppichen aus PP-BCF konkurriert oder mit Herstellern von Teppichen aus einer anderen Faser, deren Produktion dem Gemeinschaftsrahmen unterliegt, wie PA-BCF. Auf alle Fälle ist nach den Angaben der britischen Behörden CIP nicht der einzige Hersteller von Teppichen aus PP-BCF mit Standort im EWR und war es auch nicht, als die Investition durchgeführt wurde. Daher kann keine Rede davon sein, daß ein ganz neuer Markt geschaffen wurde, so wie im Fall der Beihilfe an Filature du Hainaut. Die beabsichtigte Beihilfe für die PP-BCF-Produktion förderte CIP dergestalt, daß seine Marktstellung nicht mehr durch seine eigene Leistungsfähigkeit, Ertragslage und Marktmacht bestimmt wurde, wo dadurch andere Synthesefaserhersteller, die sich ohne Beihilfe oder für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärte Beihilfen an den Wandel anpassen, in noch grössere Schwierigkeiten gerieten. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, daß die beabsichtigte Beihilfe für die PP-BCF-Produktion zur Förderung einer Entwicklung geeignet ist, die aus der Sicht der Gemeinschaft der sich ergebenden Wettbewerbsverfälschung hinreichend entgegenwirkt. Infolgedessen würde die beabsichtigte Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) die Entwicklung des Pendlereinzugsgebiets Merthyr and Rhymney fördern, indes die Handelsbedingungen in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) sind daher nicht erfuellt. Die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe d) betrifft Beihilfen zur Förderung der Kultur und zur Erhaltung des kulturellen Erbes. Sie ist wegen der Art des Vorhabens nicht anwendbar. Aus den vorstehend dargelegten Gründen erfuellt die beabsichtigte Beihilfe für die Investition von CIP in neue PP-BCF-Produktionskapazität nicht die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92. Die Behilfe ist daher nicht mit dem Gemeinsamen Markt und nicht mit dem EWR-Abkommen vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die beabsichtigte Beihilfe von insgesamt annähernd 750 000 £ Stg der britischen Behörden an Carpets International (VK) plc (vormals Abingdon Carpets plc) für die Herstellung von Polypropylen-Endlos-Bauschgarn im Pendlereinzugsgebiet Merthyr and Rhymney, Gwent, gemäß der Beihilferegelung für die Regionalentwicklung (Regional Development Grant) ist nicht vereinbar mit Artikel 92 EG-Vertrag und mit dem EWR-Abkommen und darf daher nicht ausgezahlt werden. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es zu ihrer Ausführung getroffen hat. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 13. Dezember 1994 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 346 vom 30. 12. 1992, S. 2, und ABl. Nr. C 224 vom 12. 8. 1994, S. 4. (2) ABl. Nr. C 79 vom 16. 3. 1994, S. 8. (3) ABl. Nr. C 183 vom 11. 7. 1987, S. 4. (1) ABl. Nr. C 72 vom 10. 3. 1994, S. 3. (2) ABl. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2.