94/916/EG: Entscheidung des Rates vom 15. Dezember 1994 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern (1994 - 1998)
Amtsblatt Nr. L 361 vom 31/12/1994 S. 0090 - 0100
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 29 S. 0246
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 29 S. 0246
ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 15. Dezember 1994 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern (1994-1998) (94/916/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130i Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Beschluß Nr. 1110/94/EG (4) haben das Europäische Parlament und der Rat ein Viertes Rahmenprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (nachstehend FTE genannt) für den Zeitraum 1994-1998 angenommen, in dem unter anderem die Tätigkeiten im Bereich der Ausbildung und der Mobilität von Wissenschaftlern festgelegt werden. Diese Entscheidung trägt der in der Präambel zu dem genannten Beschluß dargelegten Begründung Rechnung. Gemäß Artikel 130i Absatz 3 des Vertrags erfolgt die Durchführung des Rahmenprogramms durch spezifische Programme, die innerhalb eines jeden Tätigkeitsbereichs entwickelt werden; in jedem spezifischen Programm werden die Einzelheiten seiner Durchführung, seine Laufzeit und die als notwendig erachteten Mittel festgelegt. Die für die Durchführung dieses Programms für notwendig erachteten Mittel belaufen sich auf 744 Millionen ECU. Die Mittelansätze für jedes Haushaltsjahr werden von der Haushaltsbehörde entsprechend den verfügbaren Mitteln im Rahmen der Finanziellen Vorausschau und gemäß Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1110/94/EG festgelegt. Weiterentwicklung und bessere Nutzung des Humankapitals in der Gemeinschaft durch Ausbildung und Mobilität der Wissenschaftler ist eine der Prioritäten des vierten Rahmenprogramms. Die Tätigkeiten der Gemeinschaft im Bereich der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern sollten einen Beitrag dazu leisten, auf der Grundlage von industrieller Wettbewerbsfähigkeit, Lebensqualität und nachhaltiger Entwicklung den Wohlstand der Gemeinschaft zu mehren und Wachstum und hohe Beschäftigung zu fördern. Die Förderung des Humankapitals muß auch zum wissenschaftlichen Zusammenhalt der Gemeinschaft beitragen und den wissenschaftlichen Einrichtungen und Wissenschaftlern benachteiligter Regionen Ausbildungs- und Forschungsmöglichkeiten bieten, damit sie Spitzenniveau erreichen können. Die Vertiefung der Zusammenarbeit in der Gemeinschaft durch die Vernetzung (einschließlich Zusammenschlüssen, die nur aus zwei Gruppen bestehen) von Laboratorien und Forschungsteams verschiedener Länder ist ein wesentliches Mittel, um die Grundlagen der Forschung in Europa zu stärken. Wissenschaftlern aus der Gemeinschaft ist der Zugang zu Großforschungsanlagen, die für die Spitzenforschung unerläßlich sind, zu erleichtern. Die Mitwirkung von Laboratorien und Forschungsteams aus benachteiligten Regionen an Netzen und Maßnahmen, mit denen herausragende Wissenschaftler veranlasst werden sollen, längere Zeit in diesen Regionen zu arbeiten, werden dazu beitragen, die wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten und Potentiale in der Gemeinschaft als Ganzes zu stärken und zu harmonisieren. Ausbildung, Vernetzung und Hilfe für den Zugang zu Großforschungsanlagen erfordern geeignete Begleitmaßnahmen wie Konferenzen und Lehrgänge, Preise für Nachwuchswissenschaftler, die Verbreitung und Verwertung der Forschungsergebnisse und die Konsultation von führenden Wissenschaftlern in Europa und von Vertretern der Industrie. Der Inhalt des Vierten Rahmenprogramms für gemeinschaftliche FTE-Tätigkeiten wurde in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip festgelegt. In dem vorliegenden spezifischen Programm sind die nach diesem Prinzip im Bereich der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern durchzuführenden Tätigkeiten beschrieben. Nach dem Beschluß Nr. 1110/94/EG ist eine Gemeinschaftsaktion gerechtfertigt, wenn unter anderem die Forschung zur Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts der Gemeinschaft und zur Förderung ihrer allgemeinen harmonischen Entwicklung beiträgt und gleichzeitig mit dem Streben nach wissenschaftlicher und technischer Qualität vereinbar ist. Das vorliegende Programm soll zur Erreichung dieser Ziele beitragen. Die Gemeinschaft sollte nur FTE-Tätigkeiten von hohem qualitativem Niveau fördern. Für dieses spezifische Programm gelten die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren [einschließlich der Gemeinsamen Forschungsstelle (GFS)] und Hochschulen sowie die Regeln für die Verbreitung der Forschungsergebnisse gemäß Artikel 130j des Vertrags. Die Bemühungen der Kommission um eine Vereinfachung und Beschleunigung der Bewerbungs- und Auswahlverfahren sowie um grössere Transparenz müssen fortgesetzt werden, um die Durchführung des Programms zu fördern und die Maßnahmen zu erleichtern, die die Unternehmen, insbesondere die KMU sowie die Forschungszentren und Hochschulen im Hinblick auf die Teilnahme an einer FTE-Aktion der Gemeinschaft treffen müssen. Dieses Programm trägt bei zu einer Verstärkung der Synergien zwischen den im Bereich der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern durchgeführten FTE-Tätigkeiten der Forschungszentren, Hochschulen und Unternehmen - insbesondere der KMU - in den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen Tätigkeiten und den entsprechenden FTE-Tätigkeiten der Gemeinschaft. Die Ausbildungsmaßnahmen für Wissenschaftler gemäß den spezifischen Programmen der Tätigkeitsbereiche 1, 2 und 3 des Vierten Rahmenprogramms sind zu koordinieren. Bei der Durchführung dieses Programms könnte sich eine Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen und Drittländern als zweckmässig erweisen. Dieses Programm sollte auch Tätigkeiten zur Verbreitung und Verwertung der FTE-Ergebnisse, insbesondere für KMU, vor allem in den am wenigsten am Programm beteiligten Mitgliedstaaten oder Regionen umfassen. Ferner sollte eine Bewertung der möglichen sozioökonomischen Auswirkungen und technologischen Risiken des Programms vorgenommen werden. Die Fortschritte bei der Durchführung dieses Programms sollten ständig und systematisch überprüft werden, um es gegebenenfalls an die wissenschaftliche und technologische Entwicklung in diesem Bereich anzupassen. Zu gegebener Zeit sollte eine unabhängige Bewertung der durch das Programm erzielten Fortschritte vorgenommen werden, damit alle zur Festlegung der Ziele des Fünften FTE-Rahmenprogramms erforderlichen Hintergrundinformationen zur Verfügung stehen. Nach Abschluß dieses Programms sollten die Ergebnisse anhand der in dieser Entscheidung festgelegten Ziele bewertet werden. Die GFS kann sich an den indirekten Aktionen dieses Programms beteiligen. Der Ausschuß für wissenschaftliche und technische Forschung (AWTF) ist gehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für den Zeitraum vom Datum der Annahme dieser Entscheidung bis zum 31. Dezember 1998 wird ein spezifisches Programm für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern gemäß Anhang I beschlossen. Artikel 2 (1) Die für die Durchführung des Programms für notwendig erachteten Mittel belaufen sich auf 744 Millionen ECU, einschließlich höchstens 5,6 v. H. für die Personal- und Verwaltungsausgaben der Kommission. (2) Eine vorläufige Aufschlüsselung dieses Betrags ist in Anhang II enthalten. (3) Die Haushaltsbehörde legt vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mitteln im Rahmen der Finanziellen Vorausschau und in Einklang mit den Bedingungen in Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1110/94/EG sowie in Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gemäß Artikel 2 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften die Mittel für jedes Haushaltsjahr fest. Artikel 3 (1) Die allgemeinen Regelungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind in Anhang IV des Beschlusses Nr. 1110/94/EG festgelegt. (2) Die Modalitäten für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen sowie für die Verbreitung der Ergebnisse werden in den in Artikel 130j des Vertrags genannten Regeln festgelegt. (3) Die spezifischen Regelungen für die Durchführung des Programms, die die Regelungen und Modalitäten gemäß den Absätzen 1 und 2 ergänzen, sind in Anhang III festgelegt. Artikel 4 (1) Um unter anderem zu einer kosteneffizienten Durchführung des Programms beizutragen, überwacht die Kommission mit Hilfe unabhängiger externer Experten kontinuierlich und systematisch, welche Fortschritte das Programm in bezug auf die im Arbeitsprogramm weiter ausgeführten Ziele gemäß Anhang I erzielt. Sie überprüft insbesondere, ob die Ziele, Prioritäten und Finanzmittel der jeweiligen Lage noch entsprechen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Überwachung unterbreitet sie dem Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung oder Ergänzung des Programms. (2) Als Beitrag zur Bewertung der Tätigkeiten der Gemeinschaft gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses Nr. 1110/94/EG und in Einklang mit dem dort festgelegten Zeitplan beauftragt die Kommission unabhängige Experten mit der externen Bewertung der Tätigkeiten in den unter dieses Programm fallenden Bereichen und deren Verwaltung während der letzten fünf Jahre vor dieser Bewertung. (3) Nach Ablauf des Programms lässt die Kommission eine unabhängige Endbewertung durchführen, bei der die erzielten Ergebnisse mit den in Anhang III des Beschlusses Nr. 1110/94/EG und in Anhang I dieser Entscheidung festgelegten Zielen verglichen werden. Der Endbewertungsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vorgelegt. Artikel 5 (1) Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm gemäß den Zielen in Anhang I und der vorläufigen Aufschlüsselung der Finanzmittel in Anhang II, das gegebenenfalls auf den neuesten Stand gebracht wird. Das Arbeitsprogramm enthält im einzelnen - die wissenschaftlichen und technologischen Ziele und Forschungsaufgaben; - den Zeitplan für die Durchführung, einschließlich der Termine für die Ausschreibungen; - die vorgeschlagenen Finanz- und Verwaltungsregelungen, einschließlich vorbereitender, begleitender und unterstützender Maßnahmen; - Regelungen für die Abstimmung mit anderen FTE-Tätigkeiten, die in diesem Bereich insbesondere im Rahmen anderer spezifischer Programme durchgeführt werden; - Regelungen für die Verbreitung, den Schutz und die Nutzung der Ergebnisse von im Rahmen des Programms durchgeführten FTE-Tätigkeiten. (2) Die Kommission veröffentlicht Ausschreibungen für Vorhaben auf der Grundlage des Arbeitsprogramms. Artikel 6 (1) Für die Durchführung des Programms ist die Kommission zuständig. (2) In den in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehenen Fällen wird die Kommission von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. (3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (4) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. (5) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. (6) Hat der Rat binnen drei Monaten nach Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen. Artikel 7 (1) Das Verfahren des Artikels 6 Absätze 2 bis 6 gilt insbesondere für - die Erstellung und Aktualisierung des in Artikel 5 Absatz 1 genannten Arbeitsprogramms; - den Inhalt der Ausschreibungen und die Festlegung von Kriterien und Mechanismen für Projektauswahl und -genehmigung (einschließlich von Individualstipendien); - die Bewertung der für eine Gemeinschaftsfinanzierung vorgeschlagenen FTE-Maßnahmen sowie des veranschlagten Betrags für die Beteiligung der Gemeinschaft an den einzelnen Maßnahmen - mit Ausnahme von Individualstipendien - wenn sich dieser auf mindestens 100 000 ECU und im Falle von Eurokonferenzen auf mindestens 50 000 ECU beläuft; - Anpassungen der vorläufigen Aufschlüsselung des Betrags gemäß Anhang II; - die spezifischen Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den einzelnen geplanten Tätigkeiten; - die Maßnahmen und Vorgaben für die Programmbewertung; - Abweichungen von den Regelungen gemäß Anhang III; - die Beteiligung von juristischen Personen aus Drittländern und internationalen Organisationen an einem Projekt. (2) Beläuft sich der Gemeinschaftsbeitrag gemäß Absatz 1 dritter Gedankenstrich auf weniger als 100 000 ECU und im Falle von Eurokonferenzen auf weniger als 50 000 ECU, so unterrichtet die Kommission den Ausschuß über die Vorhaben sowie über das Ergebnis ihrer Bewertung. (3) In bezug auf die einzelnen Ausbildungsbeihilfen unterrichtet die Kommission den Ausschuß über die eingegangenen Vorschläge und über das Ergebnis ihrer Bewertung. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1994. Im Namen des Rates Der Präsident A. MERKEL (1) ABl. Nr. C 228 vom 17. 8. 1994, S. 209, und ABl. Nr. C 262 vom 20. 9. 1994, S. 27.(2) ABl. Nr. C 205 vom 25. 7. 1994, S. 322.(3) Stellungnahme vom 14. September 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(4) ABl. Nr. L 126 vom 18. 5. 1994, S. 1. ANHANG I WISSENSCHAFTLICHE UND TECHNOLOGISCHE ZIELE UND INHALT Das vorliegende spezifische Programm spiegelt voll und ganz die Vorgaben des Vierten Rahmenprogramms wider, wendet seine Auswahlkriterien an und präzisiert dessen wissenschaftliche und technologische Ziele. Die Beschreibung des vierten Aktionsbereichs in Anhang III des Vierten Rahmenprogramms ist Bestandteil dieses Programms. 1. DER RAHMEN 1.1 Die Aufgaben Der optimale Einsatz des Humankapitals ist für jede Volkswirtschaft von erheblicher Bedeutung. Im Weißbuch über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung wird darauf hingewiesen, daß "das Ausbildungsniveau der Forscher, ihre Anpassungsfähigkeit an die Wachstumsbranchen sowie die Art und Weise, wie sie eingesetzt werden", dazu beitragen können, "ein erneutes Wachstum anzukurbeln, die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die Beschäftigungssituation zu verbessern". Europa verfügt in der Forschung über ein grosses Potential weltweit anerkannter Wissenschaftler, deren Arbeit aber behindert oder verzögert wird durch Unterschiede, die nach wie vor zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen sowie durch unzureichende Interdisziplinarität. Die Förderung des wissenschaftlichen Potentials durch Ausbildung in der Forschung und der bessere Einsatz von Wissenschaftlern durch grenzueberschreitende Mobilität und Zusammenarbeit sind wesentliche Instrumente, durch die die allgemeinen Ziele des Rahmenprogramms erreicht werden können. In diesem Zusammenhang ist für die Chancengleichheit zwischen Wissenschaftlern beider Geschlechter zu sorgen. Unter Beachtung des für die FTE-Programme der Gemeinschaft geltenden Grundsatzes der wissenschaftlichen Qualität wird dieses Programm dadurch einen wichtigen Beitrag (und Rahmenprogramm) zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt leisten, daß es die Isolation der Forscher verringert, die Kommunikation verbessert und eine Atmosphäre der Zusammenarbeit in der Europäischen Forschung schafft. Um der Kreativität und Innovation neue Impulse zu geben, sind grenzueberschreitende Ausbildungs- und Kooperationstätigkeiten zu fördern, die von Wissenschaftlern selbst ohne jede Zielvorgabe von aussen vorgeschlagen werden (sogenannter "Bottom-up"-Ansatz). Überschneidungen sollten vermieden (etwa im Fall von Projekten, die im vierten Tätigkeitsbereich beantragt werden, obwohl sie den Zielsetzungen des ersten Tätigkeitsbereichs entsprechen) und gegenseitige Ergänzungen angestrebt werden, damit die Ausbildungs- und Mobilitätstätigkeiten der Gemeinschaftsprogramme einen Beitrag leisten zur Annäherung von Grundlagen- und angewandter Forschung. Daher werden die Ausbildungsmaßnahmen der spezifischen Programme des ersten Aktionsbereichs und des GFS-Programms mit den Maßnahmen dieses Programms koordiniert. Dieses spezifische Programm, das eine moderne Ausbildung in Laboratorien in der gesamten Gemeinschaft fördern soll, ist im Ansatz offen, betont aber auch den Aspekt der Zusammenarbeit von Hochschule und Industrie. 1.2. Kontinuität und Weiterentwicklung der Tätigkeiten Dieses Programm ist mit den erforderlichen Änderungen die Fortsetzung des Programms "Humankapital und Mobilität" (1992-1994) sowie der weiter zurückliegenden Programme "Stimulierung" (1983-1988) und "Science" (1988-1992), des Plans "Zugang zu Grossanlagen" (1989-1992) und des Programms "SPES" (1989-1992). Für Kontinuität, eine Voraussetzung jeder langfristigen Tätigkeit, sorgen die Zielvorgaben (grössere Effizienz von Forschung und Forschungseinrichtungen durch Ausbildung, Mobilität und Zusammenarbeit), die Anforderungen an den Zusammenhalt (Berücksichtigung des Wissenschaftlerbedarfs benachteiligter Regionen) und das Subsidiaritätsprinzip (Nutzung der Katalysatorwirkung, die sich aus der Bündelung des auf die gesamte Gemeinschaft verstreuten Wissens und Könnens der Wissenschaftler ergibt). 2. FTE-TÄTIGKEITEN 2.1. Allgemeine Ziele Dieses Programm soll durch die Förderung von Ausbildung und Mobilität der Forscher das wissenschaftliche Potential in der Gemeinschaft und den assoziierten Staaten qualitativ und quantitativ steigern (1). Seine allgemeinen Ziele sind: - Förderung der Ausbildung durch Forschung und Verbesserung des Einsatzes von Spitzenwissenschaftlern durch Zusammenarbeit in der Gemeinschaft; - Verbesserung der Mobilität europäischer Forscher in der Gemeinschaft durch Förderung der Mobilität zwischen Hochschulen, Forschungseinrichtungen und Industrie, wie auch zwischen wissenschaftlichen Disziplinen, um das Forschungspotential in den einzelnen wissenschaftlichen Disziplinen besser nutzen zu können; - Förderung grenzueberschreitender Forschungskooperation - etwa durch Forschungsnetze -, die im wesentlichen von den Wissenschaftlern selbst vorgeschlagen wird und für die eine Förderung im Rahmen des ersten Aktionsbereichs nicht möglich ist; - Erleichterung des Zugangs aller europäischen Wissenschaftler zu den für die Spitzenforschung unerläßlichen Grossanlangen; - Verbesserung des wissenschaftlichen und technologischen Zusammenhalts der Gemeinschaft und Beitrag zur Erreichung eines allgemein hohen Niveaus durch das Angebot von Forschungsmöglichkeiten für wissenschaftliche Einrichtungen und Wissenschaftler aller Regionen der Gemeinschaft. Wie beim Programm "Humankapital und Mobilität" (1992-1994) soll die Rückkehr von Wissenschaftlern aus besonders benachteiligten Regionen in ihre Herkunftsregion gefördert und finanziell unterstützt werden. Diese Tätigkeit betrifft die Bereiche der Natur- und Ingenieurwissenschaften, Wirtschafts-, Sozial- und Geisteswissenschaften, die zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft im Bereich von Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration beitragen. 2.2. Besondere Tätigkeiten Das Programm besteht aus drei zusammenhängenden Teilen (Forschungsnetze, Zugang zu Grossanlagen und Ausbildung durch Forschung) nebst Begleitmaßnahmen, mit denen die Kommunikation zwischen den Wissenschaftlern sowie zwischen Wissenschaftlern und Industrie verbessert, Nachwuchswissenschaftler gefördert und die Ergebnisse und Erfolge des Programms bekanntgemacht werden sollen. 2.2.1. Forschungsnetze Netze sollen Forschern aus fünf oder mehr Forschungsteams aus mindestens drei Ländern eine Gelegenheit bieten, in einem gemeinsamen Forschungsprojekt zusammenzuarbeiten und Gruppen zu bilden, die Spitzenforschung betreiben können. Kleine Zusammenschlüsse von Laboratorien und Forschergruppen verschiedener Länder (einschließlich Zusammenschlüssen, die nur aus zwei Gruppen bestehen) können gefördert werden, wenn sie als Ausgangspunkt eines später umfassenderen Netzes gelten. Fördermittel werden bereitgestellt, damit Wissenschaftler gemeinsame Experimente durchführen, Ergebnisse austauschen und die Zahl ihrer Mitarbeiter durch die befristete Einstellung von Wissenschaftlern aus anderen Ländern als dem Land der betreffenden Gruppe erhöhen können und damit in Ausnahmefällen zusätzliche Kosten wissenschaftlicher Geräte gedeckt werden können, wenn dies für gemeinsame Forschungsarbeiten des Netzes erforderlich ist. die jährlichen Fördermittel einer Forschungsgruppe, die an einem Netz teilnimmt, sollen den durchschnittlichen Kosten entsprechen, die durch die Übernahme eines promovierten Wissenschaftlers entstehen. Es ist Sache jedes Netzes, durch zweckmässiges Projektmanagement die Forschungsaufgaben so auf die beteiligten Forschergruppen zu verteilen und zu koordinieren, daß eine möglichst offene und effiziente Kooperation und Kommunikation zustande kommt. Die Möglichkeiten der modernen Telematik werden überall dort genutzt, wo dies zweckmässig ist. Jedes Netz soll durch regelmässige Veröffentlichung von Broschüren und Aufsätzen innerhalb vertretbarer Fristen über seine wichtigsten Forschungsergebnisse berichten. Mit Laboratorien in Industriebetrieben, insbesondere solchen in KMU, die die Forschungsergebnisse verwerten oder die Fortsetzung der Forschungsarbeiten mit neuen Aufgaben finanzieren könnten, ist gegebenenfalls ein regelmässiger Dialog zu vereinbaren. Die KMU benachteiligter Regionen sollen an diesem Dialog soweit wie möglich beteiligt und ermutigt werden, sich grenzueberschreitenden Forschungsgruppen anzuschließen. Ein Netz sollte auf mindestens drei Jahre angelegt sein. 2.2.2. Zugang zu Großforschungsanlagen Diese Tätigkeit betrifft Großforschungsanlagen in der Gemeinschaft, deren geringe Zahl, deren hohe Bau- und Betriebskosten sowie deren Bedeutung für die Forschung einen erheblichen Gemeinschaftsbeitrag rechtfertigen. Sie ist besonders wichtig für Wissenschaftler in Gemeinschaftsregionen, in denen es solche Anlagen nicht gibt. Die Tätigkeiten der Gemeinschaft, durch die nationale und internationale Maßnahmen ergänzt werden sollen, erstrecken sich vor allem auf - die Unterstützung von Wissenschaftlern, um ihnen den Zugang zu Großforschungsanlagen und -einrichtungen zu erleichtern, die für die Forschung notwendig und in der Gemeinschaft nur in geringer Zahl vorhanden sind; - die Unterstützung der Verbesserung von Großforschungsanlangen (beispielsweise Entwicklung neuer Technologien, die für die Anlagen wesentlich sind, und Entwicklung neuer Generationen von Zusatzausrüstungen und -geräten), sofern eine solche Unterstützung erforderlich ist, um die Anlagen mehr Wissenschaftlern der Gemeinschaft zugänglich zu machen und so ihre bessere Nutzung zu fördern. 2.2.3. Ausbildung durch Forschung - Durchführung einer Aktion zur Ausbildung durch Forschung und zur Förderung der Mobilität von Wissenschaftlern in allen Bereichen des Programms. Die Ausbildungsaufenthalte können eine Dauer von drei Monaten bis zu drei Jahren haben und sollen europäischen Wissenschaftlern Gelegenheit bieten, sich ausserhalb ihres Herkunftslandes aus- und weiterzubilden. Der wissenschaftliche und technologische Zusammenhalt der Gemeinschaft soll durch Maßnahmen gefördert werden, die dazu dienen, die Rückkehr von Wissenschaftlern aus den benachteiligten Regionen an ihren Herkunftsort zu unterstützen. Weitere Maßnahmen werden insbesondere in bezug auf die Höhe der Stipendien ergriffen, um Spitzenwissenschaftlern aus Industrieregionen längere Aufenthalte in Forschungszentren benachteiligter Regionen zu ermöglichen. Hauptziel eines solchen Aufenthalts ist die Weitergabe von Kenntnissen und Ergebnissen der an Ort und Stelle durchgeführten Forschung an die betreffenden Zentren. Entsprechende Regelungen sollten getrennt von den Regelungen für Ausbildungsstipendien getroffen werden. Der Ausbildung im Bereich des Managements im Hinblick auf Veränderungen im Unternehmen, die mit neuen Technologien zusammenhängen, wird unter Berücksichtigung des Grundsatzes der wissenschaftlichen Spitzenleistung besondere Beachtung geschenkt. Besondere Bedeutung wird der Ausbildung von Wissenschaftlern in KMU beigemessen. - Koordinierung der Ausbildungstätigkeiten, die in den spezifischen Programmen des ersten, zweiten und dritten Aktionsbereichs des Vierten Rahmenprogramms vorgesehen sind. Ziel ist, für alle Gemeinschaftsprogramme, in denen es auch um Ausbildung durch Forschung geht, einen einheitlichen Rahmen zu schaffen (einheitliche Zuschüsse und Empfängergruppen, gemeinsame Anlaufstellen für die Einreichung von Vorschlägen und die Bewilligung der Finanzmittel, Vereinheitlichung der Evaluierungs- und Auswahlverfahren usw.), ohne jedoch ein zentralisiertes System zu schaffen, das den Besonderheiten jedes Programms kaum gerecht würde. - Aufnahmebedingungen der von der Gemeinschaft geförderten Forscher. Das in Artikel 5 vorgesehene Arbeitsprogramm enthält Bestimmungen, die auf die von der Gemeinschaft geförderten Forscher anwendbar sind. 2.2.4. Begleitmaßnahmen Die Begleitmaßnahmen sollen zu den Zielen des Programms, d. h. zur Förderung der Mobilität und Ausbildung von Wissenschaftlern, beitragen; gleichzeitig sind sie das geeignete Instrument, um über die Bedingungen und Verfahren für die Teilnahme an dem Programm zu informieren und Programmergebnisse zu verbreiten. (1) Ein "assoziierter Staat" ist ein Drittstaat, der sich an diesem Programm finanziell beteiligt; dabei handelt es sich insbesondere um Staaten, die das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum unterzeichnet haben und die an der Durchführung des Rahmenprogramms beteiligt sind. ANHANG II VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DES FÜR NOTWENDIG ERACHTETEN MITTELBEDARFS "" ID="1">1. Forschungsnetze> ID="2">335 (1)"> ID="1">2. Zugang zu Großforschungsanlagen> ID="2">112"> ID="1">3. Ausbildung durch Forschung> ID="2">260"> ID="1">4. Begleitmaßnahmen> ID="2"> 37"> ID="1">Insgesamt > ID="2">744 (2)""> Die Verteilung auf verschiedene Bereiche schließt nicht aus, daß ein Vorhaben unter mehrere Bereiche fallen kann. (1) Etwa 50 v. H. hiervon sind für die Förderung der Ausbildung in den Forschergruppen des Netzwerks aufzuwenden.(2) Einschließlich höchstens 2,7 v. H. für Personalausgaben und 2,9 v. H. für Verwaltungsausgaben. ANHANG III SPEZIFISCHE REGELUNGEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS 1. Forschungsnetze An dieser Tätigkeit auf Kostenteilungsbasis nehmen Forschergruppen aus Hochschulen, Forschungsinstituten oder Industrieunternehmen teil, die für die Verwirklichung eines gemeinsamen Forschungsvorhabens ein grenzuebergreifendes Netz gebildet haben. An einem Netz müssen generell mindestens fünf Forschergruppen aus mindestens drei verschiedenen Ländern beteiligt sein. Ein Netz sollte auf mindestens drei Jahre angelegt sein. Netze mit weniger als fünf Teilnehmern in verschiedenen Ländern (einschließlich bilateraler Partnerschaften) können jedoch gefördert werden, wenn sie als Ausgangspunkt eines umfassenderen Netzes angesehen werden. Solche Netze werden in der Startphase höchstens zwei Jahre lang finanziert; die weitere Förderung hängt davon ab, ob sich die Zahl der Teilnehmer auf mindestens fünf aus mindestens drei verschiedenen Ländern erhöht. Die von der Kommission zu finanzierenden Netze werden aufgrund ihrer wissenschaftlichen Qualität und des zusätzlichen Nutzens ausgewählt, den die Bildung dieser Netze für die europäische Wissenschaft und gegebenenfalls die Beteiligung der Industrie an dem vorgeschlagenen Vorhaben erbringen kann. Obwohl die wissenschaftliche Qualität ausschlaggebendes Kriterium ist, wird die Vernetzung anerkannter und leistungsfähiger Gruppen sowie vielversprechender Gruppen in benachteiligten Regionen angestrebt. Der Beitrag der Gemeinschaft macht 100 v. H. der zusätzlichen Kosten aus, die durch Bildung und Unterhalt des Netzes entstehen. Grundsätzlich darf er nicht zur Anschaffung langlebiger Ausrüstungsgüter oder als Zuschuß zu Infrastrukturkosten verwendet werden. Ein Teil des Beitrags, den die Gemeinschaft einem Netz gewährt, darf jedoch für "Infrastruktur- und Geräteausgaben" verwendet werden, wenn es sich darum handelt, die Bildung einer neuen Forschergruppe in einer benachteiligten Region (1) der Gemeinschaft zu unterstützen, die ein Wissenschaftler aufbauen will, der nach seiner Promotion ein Stipendium aus dem vorliegenden Programm oder dem früheren Programm "Humankapital und Mobilität" erhalten hat. 2. Zugang zu Großforschungsanlagen Als Großforschungsanlage gilt eine Anlage in der Gemeinschaft, deren geringe Zahl, deren hohe Baukosten und deren Bedeutung für die Forschung einen erheblichen Gemeinschaftsbeitrag rechtfertigen, um sie Wissenschaftlern zugänglich zu machen und rationeller zu nutzen. Ein Komplex kleinerer und einander ergänzender Anlagen, die sich am selben Ort befinden, kann auch als Großforschungsanlage gelten, wenn er die obigen Merkmale einer Grossanlage aufweist. Der Zugang zu Großforschungsanlagen wird von der Gemeinschaft auf der Grundlage folgender Kriterien finanziert: - Qualität der Anlage, insbesondere Neuartigkeit und Vielseitigkeit der möglichen Experimente sowie Leistungsfähigkeit ihrer wissenschaftlichen, technischen und logistischen Infrastruktur; - Ausmaß des Interesses, das potentielle neue Nutzer in angemessener Deutlichkeit bekundet haben; - Kosten-Nutzen-Relation der Unterstützung der Gemeinschaft; - Nutzen für die Gemeinschaft im Hinblick auf die Stärkung des wissenschaftlichen und technischen Potentials benachteiligter Regionen. Bei Vorschlägen für die Verbesserung von Anlagen wird eine Unterstützung der Gemeinschaft nur gewährt, wenn es sich um internationale Anwendungen handelt. Unter anderem werden folgende Auswahlkriterien angewandt: - die geschätzte Kapazitätsausweitung der Anlage, die den Forschern einen besseren Zugang ermöglicht; - das europäische Interesse an der vorgeschlagenen Weiterentwicklung, insbesondere hinsichtlich ihrer Originalität und ihres Beitrags zur Ergänzung andernorts bestehender Anlagen (nicht finanziert werden Entwicklungen, die dazu führen, daß Ausrüstungen und Leistungspotentiale, die in anderen Anlagen in der Gemeinschaft bereits vorhanden sind, dupliziert werden). Aktionen auf Kostenteilungsbasis Der Zuschuß der Gemeinschaft macht 100 v. H. der zusätzlichen Kosten aus, die entstehen, wenn die vorhandenen Anlagen von institutsfremden Wissenschaftlern benutzt werden. Vorrang erhalten neue Benutzer und Wissenschaftler aus Ländern ausserhalb des Landes, in dem sich die Anlage befindet. Zuschüsse werden für Reise- und Aufenthaltskosten von Wissenschaftlern, die Kosten der Benutzung der Anlage (einschließlich Kosten für Einführungskurse für neue Benutzer) sowie die Kosten der Veröffentlichung und Verbreitung wissenschaftlicher Ergebnisse gewährt. Diese Gelder dürfen nicht zur Anschaffung langlebiger Ausrüstungsgüter oder als Zuschuß zu Infrastrukturkosten verwendet werden. Die Gemeinschaftsfinanzierung für den Ausbau von Anlagen beträgt höchstens 50 v. H. der Projektkosten, wobei die Beteiligung bei zunehmender Marktnähe schrittweise geringer wird. Diejenigen Universitäten und Einrichtungen, die keine analytische Haushaltsrechnung anwenden, erhalten eine Erstattung auf der Grundlage von 100 v. H. der zusätzlichen Kosten. Ist angesichts der Ziele dieses Programms die Lieferung von Ausrüstung erforderlich, so wird für die Nutzung der Ausrüstung für Programmzwecke eine anteilige Unterstützung der Gemeinschaft gewährt. Spezifische Fördermaßnahmen Spezifische Fördermaßnahmen (Studien, Seminare, Workshops usw.) können ebenfalls unterstützt werden, wenn sie einen besseren Informationsaustausch zwischen europäischen Großforschungsanlagen und Wissenschaftlern über Themen von gemeinsamem Interesse ermöglichen und nationale und internationale Anstrengungen ergänzen. 3. Ausbildung durch Forschung Teilnehmer an dieser Tätigkeit sind Wissenschaftler - vor allem promovierte oder gleichwertig ausgebildete Wissenschaftler -, die sich ausserhalb ihres Herkunftslandes aus- oder fortbilden wollen, und Forschungsinstitute, die bereit sind, sie aufzunehmen. Die Wissenschaftler müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft oder eines assoziierten Staates sein. Die Forschungsinstitute müssen eine Rechtspersönlichkeit haben, ihren Sitz in der Gemeinschaft oder einem assoziierten Staat haben und für die Ausbildung durch Forschung sorgen können. Die Tätigkeit wird durch einen Ausbildungs- und Mobilitätszuschuß der Gemeinschaft finanziert, der die Unterhalts- und Mobilitätskosten der Wissenschaftler decken und einen angemessenen Beitrag zu den Forschungs- und Betriebskosten, einschließlich der den Gastlaboratorien entstehenden Kosten, leisten soll. Die zu treffenden Vereinbarungen zielen darauf ab, für die Wissenschaftler in allen Programmen und in allen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten vergleichbare Entlohnungs- und Unterstützungsbedingungen sicherzustellen. Die Dauer der Ausbildungszeit kann drei Monate bis drei Jahre betragen. Das Ausbildungsprogramm betrifft die Forschung in den Natur- und Ingenieurwissenschaften, Volks- und Betriebswirtschaft sowie Geistes- und Sozialwissenschaften, die zu den FTE-Zielen der Gemeinschaft beitragen. Förderungsfähigkeit Förderungsfähig sind Wissenschaftler mit folgender Ausbildung oder Berufserfahrung: - promovierte Wissenschaftler, die promoviert haben oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand verfügen oder ohne Promotion eine mindestens vierjährige Vollzeittätigkeit als graduierte Wissenschaftler in der Forschung nachweisen können; - anerkannte Wissenschaftler, die eine mindestens achtjährige Vollzeittätigkeit als graduierte Wissenschaftler in der Forschung nachweisen können: - graduierte Wissenschaftler, die Inhaber eines Abschlußzeugnisses einer Universität oder Hochschule sind, das unmittelbar zur Promotion oder zur Erlangung eines gleichwertigen Grades berechtigt. Rückkehrbeihilfen Rückkehrbeihilfen werden für einen Zeitraum von einem Jahr gewährt und sind Wissenschaftlern aus benachteiligten Gebieten vorbehalten, die mindestens zwei Jahre lang eine Beihilfe im Rahmen der Ausbildung durch Forschung erhalten haben. Mit der Beihilfe soll dem Wissenschaftler ermöglicht werden, in seine Herkunftsregion zurückzukehren; die Herkunft aus der betreffenden Region ist nachzuweisen (Geburt oder längerer Aufenthalt innerhalb der letzten Jahre). Beihilfeanträge können sechs Monate vor Ablauf der Ausbildungszeit gestellt werden; Bedingung für die endgültige Gewährung und Auszahlung der Beihilfe im Anschluß an eine Vorabbewertung ist der zufriedenstellende Abschluß des Ausbildungsprojekts. Auswahlkriterien Lebenslauf des Antragstellers, Forschungserfahrung, wissenschaftliche Bedeutung des Vorschlags, Wert und Wirklichkeitsbezug der Arbeit, Qualität und Fachkompetenz des Gastlaboratoriums. Wissenschaftler können ihre Bewerbungsunterlagen nur mit Zustimmung des Instituts einreichen, an dem sie ihren Ausbildungsaufenthalt absolvieren wollen. Ausschreibungen Ausschreibungen finden während der gesamten Laufzeit des Programms regelmässig an im voraus festgelegten Terminen statt. 4. Begleitmaßnahmen Die in Anhang I genannten Begleitmaßnahmen umfassen insbesondere folgendes: - die Entwicklung eines Systems von Eurokonferenzen; - die Durchführung praktischer Kurse in Laboratorien, einschließlich Laboratorien der Industrie, die Wissenschaftlern Gelegenheit bieten, sich mit neuen oder wenig genutzten Verfahren vertraut zu machen. Diese Kurse sollen nach Möglichkeit vorrangig in benachteiligten Regionen der Gemeinschaft veranstaltet werden; - Sommerseminare oder vergleichbare Veranstaltungen, die der Ausbildung von Nachwuchsforschern dienen; - die Verleihung von Preisen an Nachwuchswissenschaftler, die ihr Studium noch nicht abgeschlossen haben, und Veranstaltung eines Wettbewerbs für talentierte Nachwuchsforscher aus dem Sekundarschulbereich; - die Untersuchung der Beteiligung weiblicher Wissenschaftler am Programm und die durchzuführenden Maßnahmen in Hinblick auf die Verbesserung dieser Beteiligung; - die Förderung der Programmteilnahme benachteiligter Regionen; - Veröffentlichungen und Informationsmaßnahmen in jeder geeigneten Form über Ziele, Teilnahmebedingungen, Durchführung und Ergebnisse des Programms; - die Durchführung von Seminaren, in denen die Stipendiaten über die Auswirkung des Programms auf ihre wissenschaftliche Arbeit und ihre Karriere diskutieren können; - die Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkung und etwaiger technologischer Risiken der im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen; - die regelmässige Evaluierung des Beitrags, den das Programm zur Förderung des Zusammenhalts geleistet hat, und zwar in direkter Konsultation mit den Mitgliedstaaten; - die Prüfung der Möglichkeit, ob Fernausbildungsmaßnahmen für die besonders benachteiligten Regionen der Gemeinschaft durchgeführt werden können und zwar in enger Abstimmung mit anderen Gemeinschaftsprogrammen. Ausschreibungen für Eurokonferenzen, praktische Kurse und Sommerseminare werden regelmässig veröffentlicht. Besondere Beachtung findet die Teilnahme junger Wissenschaftler bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen wissenschaftlichen Standards der genannten Maßnahmen. Finanzierung Die Kommission und der (die) Antragsteller schließen einen Vertrag über die ausgewählten Begleitmaßnahmen. Dieser Vertrag kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Höhe bis zu 100 v. H. der anerkannten Kosten vorsehen. (1) Ziel 1-Gebiet gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates (ABI. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 5) und Ziel 6-Gebiet gemäß Protokoll Nr. 6 über Sonderbestimmungen für Ziel Nr. 6 im Rahmen der Strukturfonds in Finnland und Schweden.