31994D0777

94/777/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. November 1994 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in der Türkei (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 312 vom 06/12/1994 S. 0035 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 63 S. 0227
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 63 S. 0227


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. November 1994 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in der Türkei (Text von Bedeutung für den EWR) (94/777/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (1), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine Sachverständigengruppe der Kommission hat die Türkei besucht, um die Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken zu überprüfen.

Gemäß den türkischen Rechtsvorschriften obliegt es dem Ministry of Agriculture and Rural Affairs, die Hygienekontrollen bei lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken durchzuführen und die Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften bei ihrer Erzeugung zu überwachen. Gemäß denselben Rechtsvorschriften ist das Ministry of Agriculture and Rural Affairs befugt, die Ernte von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken bestimmter Gebiete zu erlauben oder zu untersagen.

Das Ministry of Agriculture and Rural Affairs mit seinen Laboratorien ist entsprechend ausgerüstet, um die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften in der Türkei wirksam überprüfen zu können.

Die zuständigen türkischen Behörden sind in der Lage, der Kommission regelmässig und schnell Angaben über das Vorkommen von toxinhaltigem Plankton in den Erzeugungsgebieten zu übermitteln.

Die zuständigen türkischen Behörden haben amtlich Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Regeln von Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG und von Anforderungen hinsichtlich der Einstufung der Erzeugungs- und Umsetzgebiete, der Zulassung der Versandzentren sowie der Gesundheitskontrollen und Produktionsüberwachung gegeben, die den Anforderungen der Richtlinie gleichwertig sind. Die Gemeinschaft wird insbesondere über jede mögliche Änderung der Erzeugungsgebiete unterrichtet.

Die Türkei kann in das Verzeichnis der Drittländer aufgenommen werden, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 91/492/EWG erfuellen.

Die Einzelheiten der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 91/492/EWG müssen die Feststellung eines Bescheinigungsmusters, die Sprache, in der die Bescheinigung mindestens erstellt werden muß, und den Aufdruck zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit umfassen, mit dem die Einzelverpackungen versehen sein müssen.

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 91/492/EWG und müssen die Erzeugungsgebiete abgegrenzt werden, von denen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken geerntet und in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 91/492/EWG ist ein Verzeichnis der Betriebe zu erstellen, aus denen lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken eingeführt werden dürfen. Diese Betriebe können in das Verzeichnis nur aufgenommen werden, wenn sie von den zuständigen Behörden der Türkei amtlich zugelassen sind. Die zuständigen Behörden der Türkei müssen sich daher vergewissern, daß die diesbezueglichen Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 91/492/EWG eingehalten werden.

Die Sonderbedingungen für die Einfuhr gelten unbeschadet der Entscheidungen, die in Anwendung der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (2) getroffen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die General Directorate of Protection and Control des Ministry of Agriculture and Rural Affairs ist die zuständige Stelle der Türkei, die befugt ist, die übereinstimmung der lebenden Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken mit den Anforderungen der Richtlinie 91/492/EWG zu überprüfen und zu bescheinigen.

Artikel 2

Die zum Verzehr bestimmten lebenden Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken mit Ursprung aus der Türkei müssen folgende Bedingungen erfuellen:

1. Jeder Sendung muß das Original einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beigefügt sein, das numeriert, ordnungsgemäß ausgefuellt, mit dem Datum versehen und unterzeichnet ist und aus einem einzigen Blatt besteht.

2. Die Sendungen müssen aus den in Anhang B aufgeführten zugelassenen Erzeugungsgebieten stammen.

3. Sie müssen in einem der in dem Verzeichnis von Anhang C aufgeführten zugelassenen Versandzentren in versiegelte Behältnisse verpackt worden sein.

4. Jede Verpackung muß mit einem unverwischbaren Aufdruck zur Kennzeichnung der Genusstauglichkeit versehen sein, der mindestens folgende Angaben enthält:

- Versandland: Türkei,

- Art (allgemein übliche und wissenschaftliche Bezeichnung),

- Identifizierung des Erzeugungsgebiets und des Versandzentrums anhand der Zulassungsnummer,

- Verpackungsdatum, wobei zumindest der Tag und der Monat anzugeben sind.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigung gemäß Artikel 2 Nummer 1 muß mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(2) Die Bescheinigung muß den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Tierarztes des Ministry of Agriculture and Rural Affairs sowie das Amtssiegel des Ministry of Agriculture and Rural Affairs in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. November 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.

ANHANG A

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für lebende

- Muscheln (1),

- Stachelhäuter (1),

- Manteltiere (1) und

- Meeresschnecken (1)

mit Ursprung in der Türkei, die zum Verzehr in der Europäischen Gemeinschaft bestimmt sind

Bezugsnr.:

Versandland: Türkei

Zuständige Behörde: Ministry of Agriculture and Rural Affairs, General Directorate of Protection and Control

I. Identifizierung der Erzeugnisse

- Art (wissenschaftliche Bezeichnung):

- Gegebenenfalls Codenummer:

- Art der Verpackung:

- Zahl der Packstücke:

- Eigengewicht:

- (Ggf.) Nummer des Analyseberichts:

II. Ursprung der Erzeugnisse

- Zugelassenes Erzeugungsgebiet:

- Name und amtliche Zulassungsnummer des Versandzentrums:

III. Bestimmung der Erzeugnisse

Die Erzeugnisse werden versandt

von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Beförderungsmittel:

Name und Anschrift des Versenders:

Name des Empfängers und Anschrift des Bestimmungsortes:

IV. Bescheinigung

Der amtliche Veterinärinspektor bescheinigt, daß die vorstehend beschriebenen Erzeugnisse

1. gemäß den Hygienevorschriften der Kapitel I, II und III des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG geerntet, gegebenenfalls umgesetzt und befördert worden sind;

2. gemäß den Hygienevorschriften von Kapitel IV des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG behandelt, gegebenenfalls gereinigt und verpackt worden sind;

3. gemäß den Vorschriften von Kapitel VI des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG kontrolliert worden sind;

4. den Vorschriften von Kapiteln V, VII, VIII, IX und X des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG entsprechen und somit zum direkten Verzehr geeignet sind.

Ausgefertigt in ,

(Ort) am

(Datum)

Amtssiegel

Unterschrift des amtlichen Inspektors

(Name in Großbuchstaben und Amtsbezeichnung)

(1) Nichtzutreffendes streichen.

ANHANG B

ERZEUGUNGSGEBIETE, DIE DEN BEDINGUNGEN DES ANHANGS KAPITEL I NUMMER 1 BUCHSTABE a) DER RICHTLINIE 91/492/EWG ENTSPRECHEN "" ID="1">Karaburun> ID="2">I"> ID="1">Bosphorus> ID="2">II"> ID="1">Northern Marmara Sea> ID="2">III"> ID="1">Dardanelles> ID="2">IV"> ID="1">Saroz> ID="2">V"> ID="1">Ayvalik> ID="2">VI">

ANHANG C

VERZEICHNIS DER FÜR DIE AUSFUHR NACH DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUGELASSENEN BETRIEBE "" ID="1">Marsan - Eceabat> ID="2">110 - 31. 12. 1995"> ID="1">Dardanel Onentas - Çanakkale> ID="2">181 - 31. 12. 1995"> ID="1">Yavuz Mildon - Gelibolu> ID="2">183 - 31. 12. 1995"> ID="1">Real - Ayvalik> ID="2">203 - 31. 12. 1995"> ID="1">Artur I - Ayvalik> ID="2">205 - 31. 12. 1995"> ID="1">Tuna - Istanbul> ID="2">206 - 31. 12. 1995"> ID="1">Kerevitas Mersu Ancoker - Bursa> ID="2">301 - 31. 12. 1995">