31994D0697

94/697/GASP: Beschluß des Rates vom 24. Oktober 1994 betreffend den vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkt zu den Zielen und Prioritäten der Europäischen Union in bezug auf Ruanda

Amtsblatt Nr. L 283 vom 29/10/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 18 Band 1 S. 0007
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 18 Band 1 S. 0007


BESCHLUSS DES RATES vom 24. Oktober 1994 betreffend den vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrages über die Europäische Union festgelegten gemeinsamen Standpunkt zu den Zielen und Prioritäten der Europäischen Union in bezug auf Ruanda (94/697/GASP)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2,

unter Kenntnisnahme von den Maßnahmen und Programmen, die die Gemeinschaft bereits unternommen hat, um im Rahmen der AKP-EWG-Abkommen zu den Zielen und Prioritäten der Union in bezug auf Ruanda beizutragen, und von der Absicht der Kommission, die Aktion fortzusetzen und im Rahmen des Vierten AKP-EWG-Abkommens geeignete Schritte zu unternehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Erklärung im Anhang wird als Bestandteil dieses gemeinsamen Standpunkts angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th. WAIGEL

ANHANG

ZIELE UND PRIORITÄTEN DER EUROPÄISCHEN UNION IN BEZUG AUF RUANDA Der Rückkehr der Flüchtlinge ist Vorrang einzuräumen. Aussöhnung, die Erweiterung der Basis für die neue Regierung und die Schaffung der grundlegenden Voraussetzungen für die Rückkehr sind lebenswichtig. Der Rat vertritt die Auffassung, daß alle Hilfen schrittweise je nach den in diesen Bereichen festgestellten Fortschritten gewährt werden sollten. Der internationalen Zusammenarbeit kommt dabei eine wichtige Rolle zu.

Die Europäische Union hat folgende Ziele und Prioritäten:

- Fortsetzung der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge,

- koordinierte Durchführung eines kurzfristigen Wiederaufbauprogramms für Ruanda, insbesondere in den vordringlichen Bereichen Wasser- und Stromversorgung, aber auch in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Wohnraumversorgung, um Anreize für die Rückkehr der Flüchtlinge und ihre erfolgreiche Wiedereingliederung zu schaffen,

- an bestimmte Bedingungen geknüpfte schrittweise Wiederaufnahme der Entwicklungszusammenarbeit mit Ruanda,

- Initiierung abgestimmter Maßnahmen zur Behebung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Schäden in den an Ruanda angrenzenden Ländern, die von der Flüchtlingskrise besonders hart getroffen wurden.

Für alle Maßnahmen und Programme ist eine enge Abstimmung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erforderlich.

Die Europäische Union hält es ferner für wichtig, die Anzahl der Beobachter in Ruanda, die die Achtung der Menschenrechte zu überwachen haben, so rasch wie möglich zu erhöhen, und betont, daß sämtliche Einheiten der UNAMIR-Truppen unbedingt rasch stationiert werden sollten, damit sie für Schutz vor Racheakten und Verfolgung sorgen.

Die Europäische Union betont, wie wichtig es ist, daß diejenigen, die für die schweren Verletzungen des humanitären Völkerrechts einschließlich des Völkermords verantwortlich sind, vor Gericht gestellt werden. Diesbezueglich erachtet die Europäische Union die Einsetzung eines internationalen Gerichtshofs als wesentliche Voraussetzung dafür, daß derartige Verbrechen nicht mehr - wie dies bisher der Fall war - ungesühnt bleiben und daß Menschenrechtsverletzungen in Zukunft verhindert werden.

Die Europäische Union betont, daß derartige Konflikte auf lange Sicht von Afrika selbst gelöst werden sollten, und empfiehlt, die Fähigkeit der OAU zur Verhinderung und Beilegung von regionalen Konflikten zu stärken.

Die Europäische Union bringt ferner ihre Besorgnis über die instabile politische Lage in Burundi zum Ausdruck, wo eine Zunahme von Gewaltakten festzustellen ist.