31994D0275

94/275/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. April 1994 über die Anerkennung von Tollwutimpfstoffen

Amtsblatt Nr. L 117 vom 07/05/1994 S. 0041 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0080
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0080


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. April 1994 über die Anerkennung von Tollwutimpfstoffen (94/275/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich und Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer i),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es müssen die Tollwutimpfstoffe anerkannt werden, die den mehr als drei Monate alten Hunden und Katzen verabreicht werden dürfen, die für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten bestimmt sind, sowie den Hunden und Katzen, die in Irland oder dem Vereinigten Königreich in den Verkehr gebracht werden sollen und nicht aus diesen beiden Ländern stammen.

Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich und Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer i) werden inaktivierte Impfstoffe mit einem Wirkungsgrad von mindestens einer Internationalen Antigen-Einheit (WHO-Norm) verwendet, die entsprechend dem Wirksamkeitstest nach der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode gemessen wurde.

Für die auf Gemeinschaftsebene anzuerkennenden Impfstoffe müssen ausserdem Herstellungsregeln festgelegt werden, wobei es angebracht ist, auf die Protokolle in der entsprechenden Monographie des Europäischen Arzneibuchs zurückzugreifen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Es werden nur solche Impfstoffe auf Gemeinschaftsebene anerkannt, die nach den Protokollen in der Monographie des Europäischen Arzneibuchs über (inaktivierte) Tollwutimpfstoffe für den tierärztlichen Gebrauch (Vaccinum rabiei inactivatum ad usum veterinarum) hergestellt wurden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. April 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.