31994D0258

94/258/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 12. April 1994 über ein Beihilfevorhaben von Spanien zugunsten des öffentlichen spanischen Stahlunternehmens Corporación de la Siderurgia Integral (CSI) (Nur der spanische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 112 vom 03/05/1994 S. 0058 - 0063


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. April 1994 über ein Beihilfevorhaben von Spanien zugunsten des öffentlichen spanischen Stahlunternehmens Corporación de la Siderurgia Integral (CSI) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (94/258/EGKS)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absätze 1 und 2,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I Die Stahlindustrie der Gemeinschaft befindet sich seit der ersten Hälfte der achtziger Jahre gegenwärtig in ihrer schwierigsten Phase. Der allgemeine Konjunkturrückgang mit erheblichen Auswirkungen auf die gewerbliche Tätigkeit im allgemeinen und auf die Stahlindustrie im besonderen und ein grosses Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage mit einem entsprechenden Preisverfall sind hierfür die Ursache. Darüber hinaus ist der Weltmarkt insgesamt geschwächt, wird Druck durch Einfuhren ausgeuebt, und hat ein Handelsstreit mit den USA wichtige Exporte der Gemeinschaft nach diesem Markt behindert. Diese Faktoren haben dazu beigetragen, daß sich die finanzielle Lage fast aller Stahlunternehmen in der Gemeinschaft verschlechtert hat.

II Im April 1992 teilte die spanische Regierung der Kommission einen Plan zur Umstrukturierung des öffentlichen spanischen Stahlunternehmens Corporación de la Siderurgia Integral (CSI) (einschließlich der Unternehmen Ensidesa und Altos Hornos de Vizcaya (AHV)) und diesbezuegliche finanzielle Begleitmaßnahmen mit.

Nach dem inzwischen geänderten Plan sollen Ensidesa und AHV den Betrieb einstellen und sollen ihre Tätigkeiten von einem neuen Unternehmen übernommen werden, dem auch ihre Aktiva und bestimmte Passiva übertragen werden. Darüber hinaus umfasst der Plan eine Reihe industrieller, kommerzieller, sozialer und finanzieller Umstrukturierungsmaßnahmen, die bis Ende 1998 abgeschlossen werden sollen.

Der Umstrukturierungsplan sieht bis Ende 1995 die endgültige Stillegung sämtlicher Produktionsanlagen von AHV, einschließlich des Warmbandwalzwerks in Ansio, vor, was zusammen mit den Stillegungen von Anlagen der Ensidesa zu einem Kapazitätsabbau von 2,33 Millionen Tonnen (35 %) Roheisen, 1,423 Millionen Tonnen (20 %) Flüssigstahl und 2,3 Millionen Tonnen (50 %) warmgewalzte Rollen führt.

Es soll ein neues Unternehmen mit privatwirtschaftlicher Mehrheitsbeteiligung gegründet werden, um die vorgeschlagene Investition für ein Kompaktbandwalzwerk in Sestao (mit einer Kapazität von 1 Million Tonnen) zu realisieren, das das Warmbandwalzwerk Ansio teilweise ersetzen soll.

Der Plan sieht den Abbau von 10 347 Arbeitsplätzen vor, so daß sich die Zahl der Beschäftigten von 24 489 im Jahr 1991 auf 14 142 im Jahr 1998, d. h. um 42 %, verringern wird.

Die Finanzierung des inzwischen geänderten Plans umfasst Beihilfeelemente, die mit dem EGKS-Vertrag und der Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission (1) (Stahlbeihilfekodex) unvereinbar sind. Nach den Berechnungen der Kommission betragen diese Beihilfen insgesamt höchstens 437,8 Mrd. Pta, die sich wie folgt zusammensetzen:

- eine Kapitalzufuhr von höchstens 276,7 Mrd. Pta in das neue Unternehmen durch die ehemaligen öffentlichen Anteilseigner von AHV und Ensidesa;

- Sozialaufwendungen von höchstens 54,519 Mrd. Pta;

- höchstens 35,5 Mrd. Pta in Form einer Kapitalumwandlung eines Ensidesa über diesen Betrag gewährten INI-Kredits;

- höchstens 9,4 Mrd. Pta für Unvorhergesehenes;

- höchstens 61,654 Mrd. Pta in Form eines Verlustausgleichs zur Deckung zusätzlicher, in dem Plan ursprünglich nicht einkalkulierter Betriebsverluste und finanzieller Belastungen in den Jahren 1992 und 1993 und zum Ausgleich für den durch die Stillegung des Werks in Ansio bedingten Umsatzrückgang.

Darüber hinaus werden zusätzliche Sozialaufwendungen in Höhe von 47,35 Mrd. Pta von der Kommission gesondert genehmigt, da sie mit Artikel 4 Absatz 1 des Stahlbeihilfekodex vereinbar sind.

III Die Kommission hat mit Hilfe externer Experten die wirtschaftliche Tragfähigkeit des Umstrukturierungsplans geprüft, wobei sie sich auf dieselben Kriterien gestützt hat wie bei früheren Umstrukturierungen der Stahlindustrie der Gemeinschaft. Ausserdem wurde die Tragfähigkeit auch ohne die Investition für Sestao untersucht. Die Kommission hat aus den Feststellungen des Sachverständigen gefolgert, daß das neue Unternehmen bei strenger Einhaltung des geänderten Umstrukturierungsplans unter normalen Marktbedingungen spätestens Ende 1996 rentabel sein wird.

IV Durch die extrem schwierige Lage auf dem Stahlmarkt der Gemeinschaft ist der betreffende Sektor in mehreren Mitgliedstaaten und auch in Spanien bedroht. Das Vorhaben, CSI mit einer wirtschaftlich gesunden und tragfähigen Struktur auszustatten, trägt zur Verwirklichung der Ziele des EGKS-Vertrags, insbesondere der Artikel 2 und 3, bei. Nach Ansicht der Kommission sind die von Spanien vorgeschlagenen staatlichen Finanzierungsmaßnahmen erforderlich, um dieses Vorhaben durchzuführen. Die Kommission wird mit einer Situation konfrontiert, für die der Vertrag keine besonderen Vorschriften vorsieht. Unter diesen aussergewöhnlichen Umständen muß sie auf Artikel 95 Absatz 1 des Vertrags zurückgreifen, um der Gemeinschaft die Verwirklichung der in den Artikeln 2 und 3 genannten Ziele zu ermöglichen.

Gleichzeitig muß aber die genehmigte Beihilfe auf das erforderliche Mindestmaß begrenzt werden und darf die Handelsbedingungen in der Gemeinschaft - insbesondere angesichts der derzeitigen Schwierigkeiten auf dem EG-Stahlmarkt - nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen. Daher sind Gegenleistungen zu fordern, die in angemessenem Verhältnis zu der Höhe der ausnahmsweise genehmigten Beihilfen stehen, damit ein hoher Beitrag zu den in diesem Sektor erforderlichen Strukturanpassungen geleistet wird.

V Die vorgeschlagene Schaffung neuer Warmwalzkapazitäten in Sestao (die teilweise das Warmbandwalzwerk Ansio ersetzen sollen) wird als ein von dem geförderten Umstrukturierungsplan getrennter Vorgang angesehen, da ein neues Unternehmen mit mehrheitlich privatwirtschaftlicher Beteiligung gegründet wird, um dieses Vorhaben durchzuführen. Doch muß sicher sein, daß es sich um eine echte und bedingungslose privatwirtschaftliche Mehrheitsbeteiligung handelt, die nicht mit staatlichen Beihilfen unterstützt wird. Die Genehmigung dieser Maßnahme setzt daher die rechtzeitige Übermittlung der erforderlichen Nachweise an die Kommission voraus.

Die in den geänderten Plan vorgesehenen Stillegungen bzw. Kapazitätsverringerungen müssen endgültig sein, damit die sie betreffenden Kapazitäten den Gemeinschaftsmarkt nicht mehr belasten können. Die stillgelegten Anlagen sind daher zu verschrotten oder zum Gebrauch ausserhalb Europas zu veräussern. Darüber hinaus dürfen die verbleibenden Kapazitäten zur Erzeugung von Rohstahl und warmgewalzten Fertigprodukten gemäß dem Umstrukturierungsplan nicht erhöht werden, sofern dies nicht durch eine Produktivitätssteigerung bedingt ist. Dies gilt für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab der letzten Kapazitätsstillegung oder der letzten Beihilfezahlung für Investitionen nach dem Plan, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist, um nachhaltig auf die Verringerung des Ungleichgewichts zwischen Angebot und Nachfrage auf dem EG-Stahlmarkt einzuwirken. Wesentlich ist auch, daß der in dem Umstrukturierungsvorhaben genannte Zeitplan eingehalten und insbesondere die Stillegung des Warmbandwalzwerks in Ansio bis spätestens 31. Dezember 1995 abgeschlossen wird. Spanien sollte jedoch grösste Anstrengungen darin setzen, darin setzen, Anlage bereits vorher stillzulegen.

VI Während der gesamten Umstrukturierung ist nicht nur zu gewährleisten, daß die genehmigte Beihilfe das Unternehmen in die Lage versetzt, bis Ende 1996 seine Lebensfähigkeit wiederzuerlangen, sondern die Beihilfe muß auch auf das unbedingt nötige Maß begrenzt werden. In diesem Zusammenhang ist auch sicherzustellen, daß das Unternehmen durch die finanziellen Umstrukturierungsmaßnahmen nicht von vornherein einen ungerechten Vorteil gegenüber anderen Unternehmen des Sektors erhält, indem seine Netto-Zinsbelastung auf unter 3,5 % des Jahresumsatzes, dem derzeitigen Gemeinschaftsdurchschnitt für Stahlunternehmen, fällt. Darüber hinaus sollte das Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger keine Steuererleichterungen oder -ermässigungen für in der Vergangenenheit erlittene Verluste beantragen oder erhalten, die nach dem Umstrukturierungsplan bereits durch Beihilfen gedeckt werden. Sämtliche Erlöse aus dem Verkauf von Anteilen des neuen Unternehmens an die ehemaligen öffentlichen Anteilseigner von AHV und Ensidesa sind - wie im Umstrukturierungsplan vorgesehen - für die Rückzahlung der verbleibenden Schulden der stillen Gesellschaften zu verwenden. Ferner sind etwaige zusätzliche Darlehen zu marktüblichen Bedingungen zu gewähren und keine Vorzugsbedingungen für Neuverschuldungen gegenüber dem Staat einzuräumen.

VII Die Anwendung dieser Entscheidung erfordert eine strenge Überwachung durch die Kommission während der gesamten Umstrukturierung und bis Ende 1998.

Damit die Kommission diese Überwachung wirksam durchführen kann, fordert sie die spanischen Behörden zu einer engen und umfassenden Mitarbeit und zur Einhaltung strenger Berichterstattungspflichten auf.

Folgende Aspekte verdienen besondere Aufmerksamkeit:

- Kapazitätsabbau,

- Investitionen,

- Arbeitsplatzabbau,

- Einhaltung des Zeitplans für die Stillegungen,

- Produktion und Auswirkungen auf den Markt,

- finanzielle Leistungsfähigkeit,

- Privatisierung,

- Gründung neuer Unternehmen,

- Authentizität der privatwirtschaftlichen Mehrheitsbeteiligung und Absehen von Beihilfen zur Finanzierung des Vorhabens Sestao,

- Herkunft und Bedingungen zusätzlicher Finanzierungsmaßnahmen (einschließlich Bedingungen bei weiteren Schulden, Kreditfazilitäten usw.), die über das im Plan vorgesehene Maß hinausgehen,

- Fortschritte bei der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit.

Die Kommission wird dem Rat Halbjahresberichte zur Information vorlegen.

Ferner ist sicherzustellen, daß die Beihilfe nicht für unlautere Wettbewerbspraktiken mißbraucht wird. Die Kommission kann gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag zusätzlich stichprobenartige Kontrollen vornehmen lassen, um die übermittelten Angaben und insbesondere die Einhaltung der mit der Beihilfegenehmigung verbundenen Auflagen zu überpüfen. Reicht ein Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang bei der Kommission eine Beschwerde ein, nach der die staatlichen Beihilfen das Unternehmen in die Lage versetzen, die Preise zu unterbieten, leitet die Kommission eine Untersuchung nach Artikel 60 EGKS-Vertrag ein.

Stellt die Kommission auf der Grundlage der übermittelten Angaben fest, daß die in ihren Entscheidungen nach Artikel 95 festgelegten Bedingungen nicht erfuellt wurden, kann sie die Aussetzung der Beihilfezahlungen bzw. die Rückerstattung bereits gewährter Beihilfen verlangen. Kommt ein Mitgliedstaat der diesbezueglichen Entscheidung nicht nach, findet Artikel 88 EGKS-Vertrag Anwendung.

Die Kommission kann beschließen, daß die Berichte vierteljährlich zu übermitteln sind. Darüber hinaus kann sie einen mit der Zustimmung Spaniens ausgewählten unabhängigen Berater damit beauftragen, sie bei der Überwachung zu unterstützen.

Die Kommission stellt mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln sicher, daß das beihilfebegünstigte Unternehmen die Bedingungen dieser Entscheidung, einschließlich der geforderten Fortschritte bei der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit, und seine übrigen Verpflichtungen aus dem EGKS-Vertrag erfuellt. Ergeben sich aus den Kontrollberichten wesentliche Abweichungen von den Zahlen, aufgrund deren die Prüfung der Lebensfähigkeit erfolgt ist, kann die Kommission verlangen, daß Zusatzmaßnahmen ergriffen werden, um die Umstrukturierungsmaßnahmen zu stützen.

VIII Eine Entscheidung nach Artikel 95 EGKS-Vertrag zur Genehmigung staatlicher Beihilfen stellt angesichts von Artikel 4 Buchstabe c) EGKS-Vertrag eine aussergewöhnliche Maßnahme dar. Aus den obengenannten Gründen kann die Kommission die Beihilfen in diesem Fall jedoch vorbehaltlich der Erfuellung der von ihr festgelegten Bedingungen ausnahmsweise genehmigen. Die Beihilfen, die bis Ende 1996 die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederherstellen sollen, sind als endgültig zu betrachten. Wird die Lebensfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht wiedererlangt, beantragt Spanien für dieses Unternehmen keine weiteren Ausnahmen nach Artikel 95 EGKS-Vertrag -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Folgende Beihilfehöchstbeträge, die Spanien dem öffentlichen spanischen Stahlunternehmen Corporación de la Siderurgia Integral (einschließlich der Unternehmen Ensidesa und Altos Hornos de Vizcaya (AHV)) mittelbar oder unmittelbar zu gewähren beabsichtigt, sind mit dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes vereinbar, sofern die in den Artikeln 2 bis 5 aufgeführten Bedingungen und Anforderungen eingehalten werden:

- eine Kapitalzufuhr von höchstens 276,7 Mrd. Pta in das neue Unternehmen durch die ehemaligen öffentlichen Anteilseigner von AHV und Ensidesa;

- Sozialaufwendungen von höchstens 54,519 Mrd. Pta;

- höchstens 35,5 Mrd. Pta in Form einer Kapitalumwandlung eines Ensidesa über diesen Betrag gewährten INI-Kredits;

- höchstens 9,4 Mrd. Pta für Unvorhergesehenes;

- Verlustausgleich bis höchstens 61,654 Mrd. Pta zur Deckung zusätzlicher, in dem ursprünglichen Plan nicht einkalkulierter Betriebsverluste und finanzieller Belastungen in den Jahren 1992 und 1993 und zum Ausgleich für den durch die Stillegung des Werks Ansio bedingten Umsatzrückgang.

(2) Die Beihilfen wurden so berechnet, daß die Lebensfähigkeit des Unternehmens bis Ende 1996 wiederhergestellt werden kann. Wird die Lebensfähigkeit bis zu diesem Zeitpunkt nicht wiederhergestellt, beantragt Spanien für dieses Unternehmen keine weitere Ausnahme nach Artikel 95 EGKS-Vertrag.

(3) Die Beihilfen dürfen nicht für unlautere Wettbewerbspraktiken verwendet werden.

(4) Unbeschadet der Beihilfemaßnahmen des Umstrukturierungsplans gemäß diesem Artikel sind etwaige Darlehen an das Unternehmen zu marktüblichen Bedingungen zu gewähren; Steueraussetzungen oder eine Vorzugsbehandlung von Schulden gegenüber dem Staat sind unzulässig.

Artikel 2

(1) Folgende Produktionskapazitäten werden endgültig stillgelegt:

"(Tausend Tonnen)"" ID="1">Aviles> ID="2">2 400"> ID="1">Gijon> ID="3">950"> ID="1">Vizcaya> ID="2">1 980> ID="3">1 200"> ID="1">Ansio> ID="4">2 300"> ID="1">Insgesamt > ID="2">2 300 (2)> ID="3">1 423 (3)> ID="4">2 300""

>

(2) Sämtliche Kapazitätsstillegungen sind spätestens zu dem im Zeitplan des Umstrukturierungsplans festgelegten Zeitpunkt abzuschließen. Davon ausgenommen ist das Warmbandwalzwerk in Ansio, das bis spätestens 31. Dezember 1995 stillgelegt werden muß, wobei Spanien jedoch grösste Anstrengungen darin setzen sollte, die Stilllegung schon vor diesem Termin abzuschließen.

(3) Die Unwiderruflichkeit der in Absatz 1 genannten Schließungen wird sichergestellt durch die Verschrottung der betreffenden Anlagen oder durch ihre Veräusserung ausserhalb Europas.

(4) Das begünstigte Unternehmen darf seine verbleibenden Kapazitäten zur Erzeugung von Rohstahl oder warmgewalzten Fertigprodukten dem Umstrukturierungsplan zufolge für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab der letzten Kapazitätsstillegung oder der letzten Beihilfezahlung für Investitionen nach dem Plan nicht erhöhen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

Artikel 3

Die Genehmigung der in Artikel 1 genannten Beihilfen ist darüber hinaus an folgende Bedingungen geknüpft:

a) Der Erlös aus dem Verkauf von Anteilen des neuen Unternehmens an die öffentlichen Anteilseigner von Ensidesa und AHV wird zur Rückzahlung der verbleibenden Schulden der stillen Gesellschaften verwendet;

b) die Netto-Zinslasten des neuen Unternehmens betragen anfänglich mindestens 3,5 % des Jahresumsatzes;

c) der Kommission wird unstreitig nachgewiesen, daß es sich bei der privatwirtschaftlichen Mehrheitsbeteiligung an dem Vorhaben in Sestao, das von dem geförderten Umstrukturierungsplan getrennt zu betrachten ist, um eine echte und bedingungslose Beteiligung handelt, die nicht durch staatliche Beihilfen unterstützt wird;

d) das begünstigte Unternehmen oder sein Rechtsnachfolger beantragt und erhält keine Steuererleichterungen oder -ermässigungen für frühere Verluste, die bereits durch die unter diese Entscheidung fallenden Beihilfen gedeckt werden;

e) das begünstigte Unternehmen führt sämtliche Umstrukturierungsmaßnahmen durch, die in dem geänderten Umstrukturierungsplan aufgeführt sind, und zwar entsprechend dem darin enthaltenen Zeitplan.

Artikel 4

(1) Spanien bietet seine volle Mitarbeit im Rahmen der folgenden Überwachungsvorkehrungen an:

a) Spanien unterbreitet der Kommission zweimal jährlich, d. h. spätestens am 15. März und 15. September, Berichte mit den im Anhang genannten vollständigen Angaben über das Unternehmen und die Umstrukturierung. Der erste Bericht ist der Kommission bis 15. März 1994 und der letzte bis 15. September 1998 zu übermitteln, falls die Kommission keine andere Entscheidung trifft.

b) Die Berichte enthalten vollständige Angaben, damit die Kommission den Umstrukturierungsmaßnahmen sowie die Schaffung und Nutzung von Kapazitäten verfolgen kann, sowie hinreichende Finanzangaben, damit sie prüfen kann, ob ihre Bedingungen erfuellt werden. Die Berichte enthalten mindestens die im Anhang aufgeführten Angaben, wobei die Kommission sich vorbehält, den Anhang aufgrund der im Laufe der Überwachung gewonnenen Erkenntnisse zu ändern. Spanien hat die Aufgabe, das begünstigte Unternehmen zur Herausgabe sämtlicher relevanten Daten zu veranlassen, auch wenn diese unter anderen Umständen als vertraulich betrachtet werden.

(2) Die Kommission erstellt auf der Grundlage dieser Berichte Halbjahresberichte, die sie dem Rat bis spätestens 1. Mai bzw. 1. November übermittelt, damit dieser sie gegebenenfalls erörtern kann. Plant das begünstigte Unternehmen Investitionen zur Schaffung oder Erweiterung von Kapazitäten, unterrichtet die Kommission den Rat durch einen Bericht über die Finanzierung, in dem nachgewiesen wird, daß diese keine staatlichen Beihilfen enthält.

Artikel 5

(1) Die Kommission kann jederzeit beschließen, daß die in Artikel 4 Absatz 1 genannten Berichte vierteljährlich zu übermitteln sind, wenn sie dies zur Erfuellung ihrer Überwachungsaufgaben für erforderlich hält. Ferner kann sie jederzeit einen mit der Zustimmung Spaniens ausgewählten unabhängigen Berater damit beauftragen, die Ergebnisse der Überwachung auszuwerten und dem Rat Bericht zu erstatten.

(2) Die Kommission kann gemäß Artikel 47 EGKS-Vertrag erforderlichenfalls Kontrollen in dem begünstigten Unternehmen vornehmen, um die Richtigkeit der in den Berichten gemäß Artikel 4 Absatz 1 enthaltenen Angaben und insbesondere die Erfuellung der in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen zu überprüfen.

Reicht ein Mitgliedstaat in diesem Zusammenhang bei der Kommission eine Beschwerde ein, nach der die staatlichen Beihilfen das Unternehmen in die Lage versetzen, die Preise zu unterbieten, leitet die Kommission das Nachprüfungsverfahren nach Artikel 60 EGKS-Vertrag ein.

(3) Durch Prüfung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Berichte stellt die Kommission sicher, daß die Anforderungen insbesondere des Artikels 1 Absatz 4 eingehalten werden.

Artikel 6

(1) Unbeschadet etwaiger Sanktionen, die die Kommission auf der Grundlage des EGKS-Vertrags auferlegen kann, kann sie jederzeit die Aussetzung der Beihilfezahlungen oder die Rückerstattung bereits gewährter Beihilfen verlangen, wenn sie aufgrund der ihr übermittelten Angaben feststellt, daß die in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen nicht erfuellt werden. Kommt Spanien einem solchen Verlangen nicht nach, so gilt Artikel 88 EGKS-Vertrag.

(2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Berichte wesentliche Abweichungen von den der Prüfung der Lebensfähigkeit zugrundeliegenden Finanzangaben fest, so kann sie Spanien auffordern, geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Umstrukturierungsmaßnahmen des begünstigten Unternehmens zu stützen.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 12. April 1994

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57.

(2) Nettoabbau insgesamt nach Berücksichtigung der Kapazitätserhöhung in Gijon von 2 220 000 Tonnen auf 4 270 000 Tonnen.

(3) Nettoabbau insgesamt nach Berücksichtigung der Kapazitätserhöhung in Aviles von 2 573 000 Tonnen auf 3 300 000 Tonnen.

ANHANG

Von der Kommission verlangte Angaben a) Kapazitätsabbau

- (voraussichtliches) Datum der Produktionsstillegungen,

- (voraussichtliches) Datum des Abbruchs (1) der betreffenden Werke,

- bei Veräusserung von Anlagen (voraussichtliches) Datum des Verkaufs sowie Identität und Land des Erwerbers,

- Verkaufspreis.

b) Investitionen

- Einzelheiten der durchgeführten Investitionen,

- Datum des Abschlusses der Investition,

- Investitionskosten, Finanzierungsquellen und Höhe etwaiger Beihilfen,

- Datum etwaiger Beihilfezahlungen.

c) Arbeitsplatzabbau

- Anzahl und Zeitplan der abgebauten Arbeitsplätze,

- Gesamtkosten,

- Aufschlüsselung der Finanzierung.

d) Produktion und Auswirkungen auf den Markt

- monatliche Produktion von Rohstahl und Fertigungserzeugnisse je Kategorie,

- Art, Umfang, Preise und Märkte der abgesetzten Produkte.

e) Finanzielle Leistungsfähigkeit

- Entwicklung ausgewählter finanzieller Schlüsselzahlen zur Gewährleistung von Fortschritten bei der Wiederherstellung der Lebensfähigkeit (die finanziellen Ergebnisse und Schlüsselzahlen sind so darzustellen, daß sie mit dem finanziellen Umstrukturierungsplan des Unternehmens verglichen werden können),

- Höhe der Netto-Zinsbelastung,

- Einzelheiten und Zeitplan der erhaltenen Beihilfen und damit gedeckte Kosten,

- Bedingungen etwaiger zusätzlicher Darlehen (gleich welcher Herkunft).

f) Privatisierung

- Verkaufspreis und Behandlung bestehender Passiva,

- Verwendung der Verkaufserlöse,

- Verkaufsdatum,

- finanzielle Stellung des Unternehmens zum Zeitpunkt des Verkaufs.

g) Gründung des neuen Unternehmens oder neuer Werke einschließlich Kapazitätserhöhungen

- Identität sämtlicher privaten und öffentlichen Anteilseigner,

- Finanzquellen der Anteilseigner für die Gründung des neuen Unternehmens oder neuer Werke,

- Bedingungen der Beteiligung der privaten und öffentlichen Anteilseigner,

- Führungsstruktur des neuen Unternehmens.

(1) Siehe Entscheidung Nr. 3010/91/EGKS der Kommission, ABl. Nr. L 286 vom 16. 10. 1991, S. 20.