31994D0166

94/166/EG: Beschluß des Rates vom 10. März 1994 zur Annahme der Entschließung Nr. 47 über die Einführung eines zusätzlichen Carnets TIR mit einer höheren Garantie, die am 2. Juli 1993 durch die für Zollfragen im Bereich Verkehr zuständige Arbeitsgruppe der Wirtschaftskommission für Europa (UNO) angenommen wurde

Amtsblatt Nr. L 076 vom 18/03/1994 S. 0025 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0093
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0093


BESCHLUSS DES RATES vom 10. März 1994 zur Annahme der Entschließung Nr. 47 über die Einführung eines zusätzlichen Carnets TIR mit einer höheren Garantie, die am 2. Juli 1993 durch die für Zollfragen im Bereich Verkehr zuständige Arbeitsgruppe der Wirtschaftskommission für Europa (UNO) angenommen wurde (94/166/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entschließung Nr. 47 enthält sowohl Maßnahmen, die die ordnungsgemässe Durchführung des TIR-Übereinkommens von 1975 sicherstellen, als auch Vorkehrungen zur Erhöhung der Garantie für die Beförderung bestimmter Warenkategorien, bei denen ein besonderes Betrugsrisiko hinsichtlich der Deckung geschuldeter Zölle und sonstiger Abgaben besteht.

Die genannte Entschließung ist inhaltlich von vorrangiger Bedeutung für die Gemeinschaft und ist aus diesem Grunde mit sofortiger Wirkung anzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Entschließung Nr. 47 über die Einführung eines zusätzlichen Carnets TIR mit einer höheren Garantie, die am 2. Juli 1993 durch die für Zollfragen im Bereich Verkehr zuständige Arbeitsgruppe der Wirtschaftskommission für Europa (UNO) angenommen wurde, wird im Namen der Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung angenommen.

Der Wortlaut der Entschließung ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa die Annahme der in Artikel 1 genannten Entschließung durch die Gemeinschaft mit sofortiger Wirkung zu notifizieren.

Geschehen zu Brüssel am 10. März 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Y. PAPANTONIOU

EINFÜHRUNG EINES ZUSÄTZLICHEN CARNETS TIR MIT EINER HÖHEREN GARANTIE Entschließung Nr. 47 Annahme am 2. Juli 1993 durch die Arbeitsgruppe ECE/UNO Zollfragen/Verkehr

DIE ARBEITSGRUPPE ZOLLFRAGEN/VERKEHR -

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß es wichtig ist, das Funktionieren des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen von 1975) sicherzustellen, um den internationalen Strassenverkehr zu erleichtern,

IN DER SORGE über die in der letzten Zeit steigende Zahl von Unregelmässigkeiten, die die in dem TIR-Übereinkommen von 1975 vorgesehenen Erleichterungsmaßnahmen gefährden können,

IN DEM BEWUSSTSEIN der Schwierigkeiten der internationalen Kette bürgender Verbände, die die angemessenen Garantien für zollrechtlich besonders risikoträchtige Waren leisten,

IN DER ERWAEGUNG, daß die möglichst rasche Annahme eines Carnets TIR für Tabak und Alkohol mit einer erhöhten Garantie eine der möglichen Lösungen dieses Problems darstellen würde,

EINGEDENK der Anlagen 1 und 6 (Erläuterung 0.8.3) des TIR-Übereinkommens von 1975 -

BESCHLIESST einstimmig die folgenden vorläufigen Maßnahmen mit Gültigkeit vor und bis zu dem Inkrafttreten der entsprechenden Änderungen des TIR-Übereinkommens von 1975, gegebenenfalls im Jahre 1994:

Bei der Beförderung von Alkohol und Tabak, die nachstehend im einzelnen bezeichnet werden, wird den Zollbehörden empfohlen, den Hoechstbetrag, den sie von den bürgenden Verbänden verlangen können, auf 200 000 US-Dollar anzuheben:

1) Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr (HS-Position 2207 10)

2) Ethylalkohol, unvergällt, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (HS-Position 2208)

3) Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen (HS-Position 2402 10)

4) Zigaretten, Tabak enthaltend (HS-Position 2402 20)

5) Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen (HS-Position 2403 10).

Bei Beförderungen der vorstehend genannten Alkohol- und Tabakerzeugnisse verlangen die Zollbehörden die Vorlage von Carnets TIR, die auf dem Umschlagblatt und sämtlichen Abschnitten leserlich in Fettdruck die Bemerkung "TABAC/ALCOOL" und "TOBACCO/ALCOHOL" tragen. Ein Blatt mit Einzelangaben über die von dem Hoechstbetrag abgedeckten Tabak- und Alkoholkategorien nach der vorstehenden Liste wird in das Carnet eingelegt.

Die früheren Carnets TIR mit der Bemerkung "TABAC" und der Unterschrift von Westerink sind ungültig;

ERSUCHT die Internationale Strassentransport-Union, die garantierenden Verbände der Mitgliedsländer und die Zollbehörden, dafür zu sorgen, daß das Carnet TIR "TABAC/ALCOOL" ab 1. September 1993 angenommen wird;

ERSUCHT die vertragschließenden Parteien des TIR-Übereinkommens von 1975, dem Exekutivsekretär der UN-Wirtschaftskommission für Europa bis spätestens 1. September 1993 mitzuteilen, ob sie die Carnets TIR "TABAC/ALCOOL" annehmen;

ERSUCHT den Exekutivsekretär der UN-Wirtschaftskommission für Europa, alle vertragschließenden Parteien des TIR-Übereinkommens von 1975 von der Annahme des Carnets TIR "TABAC/ALCOOL" zu unterrichten.