94/72/EG, Euratom: Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/179/Euratom, EWG, mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, statistische Angaben vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuer-eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen bzw. die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 036 vom 08/02/1994 S. 0010 - 0010
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Februar 1994 zur Änderung der Entscheidung 90/179/Euratom, EWG, mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, statistische Angaben vor dem vorletzten Jahr zu verwenden und bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuer-eigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen bzw. die Grundlage bei bestimmten anderen Gruppen von Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (94/72/EG, Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (1), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 28 Absatz 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (2), nachstehend "Sechste Richtlinie" genannt, können die Mitgliedstaaten bestimmte Umsätze entweder weiterhin von der Steuer befreien oder aber besteuern. Diese Umsätze sind bei der Festsetzung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel zu berücksichtigen. Nach Artikel 1 Ziffer 1 erster Absatz und Ziffer 2 Buchstabe a) der Richtlinie 89/465/EWG des Rates (3) entfällt für die Mitgliedstaaten mit Wirkung vom 1. Januar 1990 die Möglichkeit, bestimmte, in Anhang E und F der Sechsten Richtlinie genannte Umsätze weiterhin zu besteuern oder aber von der Steuer zu befreien. Demnach sind die von der Kommission zu diesem Zweck erteilten Ermächtigungen für die Festsetzung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel aufzuheben. Mit Wirkung vom Haushaltsjahr 1989 hat die Kommission in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 die Entscheidung 90/179/Euratom, EWG (4) erlassen, mit der Deutschland ermächtigt wird, bei der Berechnung der Grundlage für die Mehrwertsteuereigenmittel bestimmte Gruppen von Umsätzen nicht zu berücksichtigen und die Grundlage bei bestimmten anderen Umsätzen anhand annähernder Schätzungen zu ermitteln. Die Bundesrepublik Deutschland besteuert seit dem 1. Januar 1991 die in Anhang F Nummer 15 der Sechsten Richtlinie genannten Umsätze; deshalb ist von diesem Zeitpunkt an die Ermächtigung, diese Umsätze anhand annähernder Schätzungen zu übermitteln, aufzuheben. Die Bundesrepublik Deutschland besteuert seit dem 1. Juli 1990 die Überlassung und Instandhaltung von Endstelleneinrichtungen durch die Deutsche Bundespost TELEKOM. Deshalb ist die Ermächtigung, die Dienstleistungen mit dazugehörigen Lieferungen von Gegenständen auf dem Gebiet des Fernmeldewesens anhand annähernder Schätzungen zu übermitteln, vom 1. Juli 1990 an entsprechend einzuschränken. Der Beratende Ausschuß für Eigenmittel hat den Bericht mit den Stellungnahmen seiner Mitglieder zu dieser Entscheidung genehmigt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 90/179/Euratom, EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 3 Ziffer 3 erhält der letzte Satzteil für die ab dem 1. Juli 1990 getätigten Umsätze folgende Fassung: "ausgenommen die Überlassung und Instandhaltung von Endstelleneinrichtungen durch die Deutsche Bundespost TELEKOM (Anhang F aus Nummer 5)". 2. Artikel 3 Ziffer 4 wird für die ab dem 1. Januar 1991 getätigten Umsätze aufgehoben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 1. Februar 1994 Für die Kommission Peter SCHMIDHUBER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 9. (2) ABl. Nr. L 145 vom 13. 6. 1977, S. 1. (3) ABl. Nr. L 226 vom 3. 8. 1989, S. 21. (4) ABl. Nr. L 99 vom 19. 4. 1990, S. 28.