31993R3669

Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2328/91, (EWG) Nr. 866/90, (EWG) Nr. 1360/78, (EWG) Nr. 1035/72 und (EWG) Nr. 449/69 zur beschleunigten Anpassung der Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik

Amtsblatt Nr. L 338 vom 31/12/1993 S. 0026 - 0034
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0176
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 55 S. 0176


VERORDNUNG (EG) Nr. 3669/93 DES RATES vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2328/91, (EWG) Nr. 866/90, (EWG) Nr. 1360/78, (EWG) Nr. 1035/72 und (EWG) Nr. 449/69 zur beschleunigten Anpassung der Produktions-, Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen im Rahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (4) ist mit der Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 (5) insbesondere hinsichtlich der Aufteilung der Fondsinterventionen geändert worden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (6) ist mit der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 (7) geändert worden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung (8) ist mit der Verordnung (EWG) Nr. 2085/93 (9) geändert worden, um insbesondere der Tatsache Rechnung zu tragen, daß bestimmte Maßnahmen künftig vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert werden.

Gemäß Artikel 11a der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 beschließt der Rat bis zum 31. Dezember 1993 über die Anpassung der gemeinsamen Aktionen, die gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung zur Verwirklichung der in der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 genannten Ziele, auf der Grundlage der durch die Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88 und (EWG) Nr. 4253/88 festgelegten Regeln und nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 finanziert worden sind.

Es gilt sicherzustellen, daß die beabsichtigten Maßnahmen mit der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik vereinbart sind und insbesondere nicht zu einer allgemeinen Erzeugungssteigerung in den Sektoren führen, die bereits Überschüsse verzeichnen.

In diesem Zusammenhang sind die Beihilfen für die landwirtschaftlichen Betriebe hinsichtlich der Stillegung landwirtschaftlicher Nutzflächen und der Festsetzung eines Besatzdichtefaktors für die im Betrieb gehaltenen Fleischrinder anzupassen.

Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 über Flächenstillegung, Extensivierung, Maßnahmen zum Schutz von Gebieten mit besonderer Notwendigkeit des Umweltschutzes und für forstwirtschaftliche Maßnahmen sind aufzuheben, da diese Maßnahmen unbeschadet besonderer Übergangsbestimmungen für die bestehenden Maßnahmen künftig im Rahmen verschiedener 1992 beschlossener flankierender Maßnahmen der Reform der gemeinsamen Agrarpolitik geregelt werden.

Es sind Sonderbestimmungen für die Anwendung der Investitionsbeihilfen zugunsten der landwirtschaftlichen Betriebe in Portugal und in den neuen deutschen Ländern erlassen worden. Die Agrarstrukturen in diesen Teilen der Gemeinschaft haben sich noch nicht ausreichend entwickelt. Daher ist es gerechtfertigt, einige der diesbezueglichen Bestimmungen in geeigneter Form zu verlängern.

Hinsichtlich der Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom 15. Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (10), (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom 19. Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen (11) und (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (12) führt die Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 dazu, daß die Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft mit Entscheidungen der Kommission über die jährlichen Ausgabenansätze für die verschiedenen Maßnahmen festgesetzt werden, die jedem Mitgliedstaat eigen sind. Das Verfahren, nach dem die Sätze der gemeinschaftlichen Kofinanzierung für die nicht unter Ziel 1 fallenden Regionen bis zum 31. Dezember 1992 festgesetzt wurden, ist jedoch noch bis zur Aufstellung dieser jährlichen Ausgabenansätze anzuwenden.

Folgende Verordnungen sind daher zu ändern: Verordnung (EWG) Nr. 2328/91, Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom 29. März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (13), Verordnung (EWG) Nr. 1360/78, Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 und Verordnung (EWG) Nr. 449/69 des Rates vom 11. März 1969 über die Rückvergütung der den Organisationen von Obst- und Gemüseerzeugern von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen (14) -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1:

a) Absatz 2 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

"(2) Der EAGFL, Abteilung Ausrichtung, nachstehend }Fonds' genannt, kofinanziert gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) sowie gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 im Rahmen der in Absatz 1 genannten gemeinsamen Maßnahme die einzelstaatlichen Beihilferegelungen in folgenden Bereichen:";

ii) die Buchstaben a), f) und g) werden gestrichen;

iii) Buchstabe h) erhält folgende Fassung:

"h) Berufsbildungsmaßnahmen in Verbindung mit den unter den Buchstaben b), c) und d) genannten Maßnahmen";

b) Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen;

c) folgender Absatz wird angefügt:

"(3) Die Gemeinschaft beteiligt sich an den in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfen unbeschadet des Artikels 32 Absatz 2 nur bis zur Höhe der Finanzmittel, die sich aus der Aufteilung gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 ergeben.

Die Mitgliedstaaten können daher den Rechtsanspruch der Antragsteller auf diese Beihilfen auf die zur Verfügung stehenden Mittel beschränken."

2. Die Artikel 2, 3 und 4 werden aufgehoben.

3. In Artikel 5 Absatz 1 wird Unterabsatz 2 gestrichen.

4. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der erste Gedankenstrich durch die Worte "und gegebenenfalls zur Anpassung an die gemeinschaftlichen Qualitätsnormen" ergänzt.

b) In Absatz 4 werden die ersten fünf Unterabsätze durch folgenden Text ersetzt:

"Investitionsbeihilfen nach Absatz 1 dürfen nicht gewährt werden, wenn sie zu einer Erhöhung der Zahl der Schweineplätze führen.

Der für eine Zuchtsau erforderliche Platz entspricht dem Platz für 6,5 Mastschweine."

c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die in Absatz 1 vorgesehenen Beihilfen für Investitionen im Bereich der Rindfleischerzeugung mit Ausnahme der Beihilfen zu Leistungen im Bereich des Umweltschutzes werden nur solchen Tierhaltungen gewährt, bei denen die Anzahl von Fleischrindern je Hektar für die Ernährung dieser Rinder benötigter Futterfläche im letzten Jahr des Planzeitraums folgenden Wert (in Großvieheinheiten) nicht übersteigt: 3 GVE/ha, 2,5 GVE/ha bzw. 2 GVE/ha für die Pläne, die in den Jahren 1994, 1995 bzw. 1996 und später enden. Die Schwellen 2,5 und 2 GVE/ha gelten nur für Anträge, die vom 1. Januar 1994 an eingereicht werden.

Übersteigt die Zahl der in einem Betrieb gehaltenen und für die Bestimmung des Besatzdichtefaktors gemäß Artikel 4g Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 (15)() zu berücksichtigenden Tiere 15 GVE nicht, so gilt als Hoechstdichte 3 GVE/ha.

Die Tabelle für die Umrechnung in GVE ist in Anhang I enthalten.

"

5. In Artikel 7 Absatz 2 wird Unterabsatz 5 gestrichen.

6. In Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 werden der zweite und dritte Gedankenstrich durch folgenden Gedankenstrich ersetzt:

"- den dreifachen Betrag je Betrieb gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1,".

7. In Artikel 12 Absatz 5 wird nach dem letzten Gedankenstrich folgender Gedankenstrich angefügt:

"- Beihilfen für sich nicht auf den Ackerbau oder die Tierhaltung beziehende Investitionen in den landwirtschaftlichen Betrieben,".

8. Die Überschrift von Titel V erhält folgende Fassung:

"

TITEL V

Sonstige Maßnahmen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe".

9. Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten können landwirtschaftlichen Vereinigungen auf Antrag eine Beihilfe gewähren, welche die Errichtung oder den Ausbau von Diensten zur Unterstützung des Betriebsmanagements zum Zweck hat und mit der ein Beitrag zur Deckung ihrer Betriebskosten geleistet werden soll.

(2) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe wird für die Tätigkeit von Personen gewährt, die damit beauftragt sind, im Bereich des technischen, wirtschaftlichen, finanziellen und verwaltungstechnischen Betriebsmanagements eine auf den Einzelbetrieb zugeschnittene Unterstützung zu bieten."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Die Mitgliedstaaten setzen die Höhe der in Absatz 1 genannten Beihilfe je vollzeitlich mit den Tätigkeiten nach Absatz 2 beschäftigte Person fest. Dieser Betrag ist auf die ersten fünf Tätigkeitsjahre jeder beschäftigten Person aufzuteilen; er kann während dieses Zeitraums degressiv aufgeteilt werden. Der erstattungsfähige Hoechstbetrag dieser Beihilfe beläuft sich auf insgesamt 54 000 ECU für jede beschäftigte Person."

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die Mitgliedstaaten können das in Absatz 5 genannte Beihilfesystem durch ein System der Beihilfe bei der Einführung einer landwirtschaftlichen Betriebsführung zugunsten hauptberuflicher Landwirte ersetzen, die die in Absatz 1 genannten Dienste zur Unterstützung des Betriebsmanagements in Anspruch nehmen.

Die Mitgliedstaaten setzen in diesem Fall die Beihilfe auf einen Betrag von höchstens 750 ECU je Betrieb fest, der auf mindestens zwei Jahre zu verteilen ist."

10. Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 und in Absatz 2 wird das Wort "Altersrente" durch die Worte "Rente im Rahmen einer Ruhestands- oder Vorruhestandsregelung" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Erstattung" durch das Wort "Kofinanzierung" ersetzt.

11. Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Bei Buchstabe b) Ziffer i) wird der erste Gedankenstrich gestrichen.

ii) Bei Buchstabe c) wird im zweiten Satz der Ausdruck "Beihilfen im Sinne des Artikels 21" durch "Beihilfen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92" ersetzt.

12. Die Artikel 21 bis 27 werden aufgehoben.

13. In Artikel 28 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte "in Artikel 3 und" gestrichen.

14. In Artikel 29 Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.

15. Die Artikel 31 und 32 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 31

(1) Auf der Grundlage der in Artikel 29 Absatz 2 genannten Elemente und zur Gewährleistung der Kohärenz mit der Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 erstellen die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 1994 bis 1999 die jährlichen Ausgabenansätze.

Diese Ansätze decken sämtliche durch EAGFL, Abteilung Ausrichtung, finanzierten Ausgaben ab, die unter folgende Vorschriften fallen:

- diese Verordnung,

- die Richtlinie 72/159/EWG,

- die Richtlinie 72/160/EWG,

- die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72,

- die Verordnung (EWG) Nr. 1360/78,

- die Verordnung (EWG) Nr. 389/82,

- die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71.

(2) Die Mitgliedstaaten fügen den jährlichen Ausgabenansätzen einen Antrag auf Beteiligung gemäß den Bestimmungen von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 bei.

Der Antrag auf Beteiligung enthält die Informationen, die für eine Bewertung des Antrags durch die Kommission erforderlich sind, und zwar insbesondere eine Beschreibung der vorgeschlagenen Maßnahme, ihres Geltungsbereichs, einschließlich des betreffenden geographischen Gebiets, und ihrer spezifischen Ziele sowie Angaben über die für die Durchführung der Maßnahme zuständigen Stellen und die Begünstigten.

Sofern die in Absatz 1 genannten Verordnungen und die der Kommission mitgeteilten einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen eine Beschreibung der Maßnahmen und ihrer spezifischen Ziele enthalten, ist es nicht erforderlich, die entsprechenden Informationen in den Antrag auf Beteiligung aufzunehmen.

In jedem Fall umfasst der Antrag auf Beteiligung für den gesamten Zeitraum eine Aufschlüsselung der voraussichtlichen Ausgaben entsprechend den im ersten Absatz genannten Verordnungen und im Falle der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 entsprechend den verschiedenen Titeln dieser Verordnung sowie eine Aufschlüsselung der Gesamtausgaben nach Jahren.

(3) Für die unter Ziel 1 nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 fallenden Regionen werden die in Absatz 1 genannten Ausgabenansätze in die Unterlagen über die Programmplanung gemäß Artikel 8 Absatz 7 der vorgenannten Verordnung und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 aufgenommen.

(4) Für die nicht unter Ziel 1 fallenden Regionen übermitteln die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Ausgabenansätze spätestens am 30. April 1994, wobei die Angaben über die Ziel-5b-Gebiete von den Angaben für das restliche Hoheitsgebiet unterschieden werden.

Spätestens bis zum 30. April aktualisieren die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Ausgabenansätze sowie die zusammen mit den Anträgen auf Beteiligung vorgelegten Informationen.

(5) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

Artikel 32

(1) Für die Mitfinanzierung durch den Fonds kommen die Ausgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen der in den Artikeln 6 bis 11, 13 bis 20 und 28 vorgesehenen Maßnahmen in Betracht.

(2) Für die nicht unter Ziel 1 nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 fallenden Regionen beschließt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 über die Bedingungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft, insbesondere auch über den gemeinschaftlichen Mitfinanzierungssatz, gemäß den Kriterien und innerhalb der Grenzen nach Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88, um die Kohärenz mit der Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 der letztgenannten Verordnung zu gewährleisten.

Damit die Ausgaben innerhalb des Rahmens der Mittel bleiben, die für sämtliche in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 genannten Maßnahmen verfügbar sind, können die Bedingungen des Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes nach demselben Verfahren geändert werden.

(3) Gegebenenfalls erlässt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel."

16. Artikel 33 erhält folgende Fassung:

"Artikel 33

(1) Die Beteiligung wird gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 gezahlt; für die Zahlung des Restbetrags oder die Rückerstattung müssen jedoch nicht nur die Bedingungen von Absatz 4 des genannten Artikels erfuellt sein, sondern der Kommission müssen auch vor dem 1. Juli des folgenden Jahres nachstehende Unterlagen vorgelegt werden:

- eine von den Mitgliedstaaten erstellte Erklärung über die im Laufe eines Kalenderjahres getätigten Ausgaben und

- ein gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 erstellter Bericht über die Anwendung der Maßnahmen im Laufe des betreffenden Kalenderjahres.

(2) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach Anhörung des in Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 genannten Ausschusses."

17. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 34a

Die Kommission erlässt nach Anhörung des in Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 genannten Ausschusses die Durchführungsbestimmungen, die eine Begleitung und Bewertung ermöglichen, um insbesondere die Anwendung der gemeinsamen Maßnahmen des Artikels 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 in Kohärenz mit der Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 zu gewährleisten."

18. Artikel 35 erhält folgende Fassung:

"Artikel 35

(1) Es ist den Mitgliedstaaten unbenommen, im Anwendungsbereich dieser Verordnung, mit Ausnahme der Bereiche nach den Artikeln 5 bis 9, Artikel 11, Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 17, zusätzliche Beihilfemaßnahmen zu treffen, für die von dieser Verordnung abweichende Bedingungen oder Modalitäten gelten oder deren Beträge die Hoechstbeträge nach dieser Verordnung überschreiten, sofern diese Maßnahmen in Einklang mit den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrages stehen.

(2) Mit Ausnahme von Artikel 92 Absatz 2 des Vertrages gelten die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages nicht für Beihilfemaßnahmen nach den Artikeln 5 bis 9, Artikel 11, Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 sowie Artikel 17 der vorliegenden Verordnung."

19. Artikel 36 erhält folgende Fassung:

"Artikel 36

Die Kontrollen erfolgen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88."

20. Artikel 37 erhält folgende Fassung:

"Artikel 37

Für Portugal gelten bis 31. Dezember 1995 folgende Sonderbestimmungen:

a) Im Rahmen der Entscheidung nach Artikel 30 kann die Kommission Portugal ermächtigen, für die Festsetzung des Referenzeinkommens im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 auf den durchschnittlichen Bruttolohn der ausserlandwirtschaftlichen Arbeitnehmer im gesamten Hoheitsgebiet Portugals einen Berichtigungsköffizienten anzuwenden. Dieser Koeffizient darf folgende Werte nicht überschreiten:

- für 1993: 1,7,

- für 1994: 1,5,

- für 1995: 1,3.

b) Im Rahmen der Entscheidung nach Artikel 30 kann die Kommission Portugal ermächtigen, Artikel 9 Absätze 1 bis 4 auf Betriebszusammenschlüsse anzuwenden, bei denen nur zwei Drittel der Mitglieder die Bedingung des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a) erfuellen.

Die Kommission legt gleichzeitig die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen an diese Betriebszusammenschlüsse fest.

c) Die Ausgleichszulage im Sinne von Artikel 17 kann denjenigen landwirtschaftlichen Betriebsinhabern gewährt werden, die mindestens 1 Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche auf dem portugiesischen Festland bewirtschaften."

21. Artikel 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1:

i) Die Buchstaben a), b) und c) werden gestrichen;

ii) Buchstabe e) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die in Artikel 6 Absatz 4 betreffend die Zahl der Schweineplätze und in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich für den Bereich der Schweineproduktion vorgesehenen Bedingungen gelten nicht für Beihilfen, die im Rahmen der Schaffung neuer Familienbetriebe oder der Umstrukturierung genossenschaftlicher Betriebe gewährt werden, wenn die Zahl der Mastschweineplätze, die in den neuen oder umstrukturierten Betrieben insgesamt vorhanden sind, nicht die Zahl der Mastschweineplätze übersteigt, die vorher in den alten Betrieben vorhanden waren."

iii) Dem Buchstaben f) wird folgender Satz angefügt:

"Der in Artikel 9 Absatz 4 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich genannte Hoechstbetrag wird auf das Dreifache dieses Investitionsbetrags je Betrieb erhöht."

iv) Buchstabe h) wird gestrichen.

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstaben d) bis g) gelten bis zum 31. Dezember 1996."

22. Artikel 39 wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 866/90 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Absatz 1 werden die Worte " , nämlich Förderung der Entwicklung der Regionen mit Entwicklungsrückstand und des ländlichen Raumes," gestrichen.

2. Die Überschrift von Titel I erhält folgende Fassung:

"

TITEL I

Pläne, gemeinschaftliche Förderkonzepte und Auswahlkriterien".

3. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Pläne und gemeinschaftliche Förderkonzepte

(1) Um die Kohärenz der Entwicklung der Vermarktungs- und Verarbeitungssektoren mit den übrigen Bereichen der Gemeinschaftspolitik, insbesondere mit der gemeinsamen Agrarpolitik, ebenso zu gewährleisten wie die Effizienz der Gemeinschaftsbeteiligung, erfolgt die Finanzierung der Investitionen im Rahmen von Plänen zur strukturellen Verbesserung der verschiedenen Produktionszweige, die von den Mitgliedstaaten vorzulegen sind, sowie auf der Grundlage der entsprechenden gemeinschaftlichen Förderkonzepte.

(2) Die Maßnahmen, die Gegenstand dieser Verordnung sind, werden in die Pläne einbezogen, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 für die Ziel-1-Regionen erstellen und unterbreiten.

(3) Für die nicht unter Ziel 1 fallenden Regionen erstellen die Mitgliedstaaten die in Absatz 1 genannten Pläne, indem sie die Angaben über die Ziel-5b-Gebiete von den Angaben für das restliche Hoheitsgebiet unterscheiden."

4. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Inhalt der Pläne

(1) Die in Artikel 2 genannten Pläne müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a) die Bestimmung der betreffenden Sektoren sowie die Gründe für diese Bestimmung;

b) die Ausgangslage sowie die Tendenzen, die sich daraus ableiten lassen, insbesondere in bezug auf

- die Bedeutung der landwirtschaftlichen Tätigkeit und die Aussichten für den Absatz der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

- die Lage in den Sektoren der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, insbesondere die vorhandenen Kapazitäten der betreffenden Unternehmen und ihr Standort;

c) die Ziele und die Mittel zur Durchführung der Pläne:

- die voraussichtliche Frist für die Durchführung des Plans, die in der Regel drei bis sechs Jahre betragen sollte;

- Angaben über den Bedarf, dem der Plan entspricht, sowie seine Ziele, insbesondere die angestrebten Kapazitäten und die erwarteten Auswirkungen auf die landwirtschaftlichen Betriebe;

- die bereits bestehenden Fördermaßnahmen für die von dem Plan erfassten Sektoren;

- die zur Erreichung der Ziele vorgesehenen Mittel, insbesondere der globale Investitionsbetrag sowie die Höhe der finanziellen Beteiligung des Mitgliedstaats;

- eine Beschreibung der Vorkehrungen, die getroffen wurden, um die von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Umweltbehörden an der Ausarbeitung und der Durchführung der im Plan vorgesehenen Aktionen zu beteiligen und um die Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen im Umweltbereich zu gewährleisten.

(2) Die Pläne für den ersten Durchführungszeitraum sind der Kommission spätestens am 30. April 1994 vorzulegen."

5. Die Artikel 4 und 5 werden aufgehoben.

6. In Artikel 6 wird die Bezugnahme: "in Artikel 4 und 5" durch die Bezugnahme "in Artikel 3" ersetzt.

7. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Gemeinschaftliche Förderkonzepte

(1) Die gemeinschaftlichen Förderkonzepte (GFK) für die der Kommission von den Mitgliedstaaten übermittelten Pläne werden im Rahmen der Partnerschaft nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 so festgelegt, daß die Kohärenz mit der Aufteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 gewährleistet ist. Für die nicht unter Ziel 1 fallenden Regionen können die gemeinschaftlichen Förderkonzepte nach demselben Verfahren jährlich überprüft werden, damit insbesondere die Nichtüberschreitung der verfügbaren Mittel für sämtliche in Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 genannten Maßnahmen gewährleistet wird.

(2) Gemäß den Grundsätzen in Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 enthalten die gemeinschaftlichen Förderkonzepte eine Beschreibung der für die Intervention der Gemeinschaft gewählten prioritären Schwerpunkte, den Gesamtbetrag der finanziellen Beteiligung, die aus dem Fonds bestritten werden kann, sowie die unverbindliche Angabe des für die Beteiligung des Fonds geplanten Beihilfesatzes.

(3) Für die Ziel-1-Regionen werden die in Absatz 2 genannten Elemente gemäß Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 in die gemeinschaftlichen Förderkonzepte einbezogen.

(4) Für die nicht unter Ziel 1 fallenden Regionen müssen die gemeinschaftlichen Förderkonzepte zwei unverbindliche Finanztabellen umfassen, von denen sich die eine auf die Ziel-5b-Gebiete und die andere auf das restliche Hoheitsgebiet bezieht."

8. Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Investitionen, die nach dieser Verordnung für eine Beteiligung des Fonds in Betracht kommen, müssen Auswahlkriterien entsprechen, die Prioritäten setzen und festlegen, welche Investitionen von einer Gemeinschaftsbeteiligung ausgeschlossen sind."

9. Die Artikel 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 9

Interventionsformen

Die Interventionen des Fonds zur Durchführung der in dieser Verordnung beschriebenen Maßnahme erfolgen in einer der nachstehenden Formen:

a) Kofinanzierung operationeller Programme im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 oder

b) Gewährung von Globalzuschüssen im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88.

Artikel 10

Anträge auf Beteiligung

Die Mitgliedstaaten

a) stellen Anträge auf Beteiligung gemäß Artikel 14 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88;

b) teilen der Kommission die sich auf die Durchführung der gemeinsamen Maßnahme im Sinne von Artikel 1 dieser Verordnung beziehenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit.

Artikel 10a

Einziges Programmplanungsdokument

Die Mitgliedstaaten können sowohl für die Ziel-1-Regionen als auch für die nicht unter dieses Ziel fallenden Regionen ein einziges Programmplanungsdokument vorlegen, das alle in den Plänen und Anträgen auf Beteiligung anzugebenden Informationen enthält. In diesem Fall erlässt die Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 4253/088 eine einzige Entscheidung über ein einziges Dokument."

10. In Artikel 11 Absatz 2 wird nach den Worten "im Lebensmittelbereich" folgender Satzteil eingefügt:

"insbesondere gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (22)().

"

11. In Artikel 13 wird der dritte Gedankenstrich gestrichen.

12. Artikel 14 Absatz 2 wird aufgehoben.

13. Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Kommission entscheidet gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 und gegebenenfalls gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 derselben Verordnung über die Beteiligung der Fonds."

b) Absatz 3 wird gestrichen.

14. In Artikel 16 Absatz 3 werden die Worte "von der Kommission für eine Beteiligung des Fonds berücksichtigten Investitionen" durch die Worte "für eine Beteiligung des Fonds in Betracht kommenden Investitionen" ersetzt.

In Artikel 16 Absatz 4 werden die Worte "in Artikel 14 Absatz 1 genannten" gestrichen.

15. Artikel 18 erhält folgende Fassung:

"Artikel 18

Kontrollen

Die Kontrollen erfolgen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88."

16. Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19

Übergangsbestimmungen

(1) Die bis zum 31. Dezember 1993 im Rahmen dieser Verordnung eingereichten operationellen Programme, die nicht für eine Beteiligung aus dem Fonds in Betracht gezogen wurden, können in operationelle Programme aufgenommen werden, die während des Zeitraums 1994 bis 1999 zu finanzieren sind, sofern sie den Kriterien und Bedingungen dieser Verordnung entsprechen und sich in ein gemeinschaftliches Förderkonzept einfügen. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 findet keine Anwendung.

(2) Die nach dieser Verordnung in Betracht kommenden Investitionen, bei denen die Arbeiten zwischen dem 1. Juli 1993 und 31. Dezember 1993 aufgenommen wurden und die nicht in die operationellen Programme nach Absatz 1 aufgenommen werden konnten, können während des Zeitraums 1994 bis 1999 finanziert werden, sofern sie den Kriterien und Bedingungen dieser Verordnung entsprechen und sofern sie sich in einen Antrag auf Beteiligung einfügen, den der Mitgliedstaat bis zum 30. April 1994 zu stellen hat.

(3) Auf die operationellen Programme nach Absatz 1 sind die in Artikel 8 bezeichneten Auswahlkriterien anzuwenden, die am Tag des Eingangs des Beteiligungsantrags gelten."

17. Die Artikel 19a, 20 und 22 werden aufgehoben.

Artikel 3

Die Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

(1) Die Gesamtheit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stellt eine gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88 (23)() dar.

(2) Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 (24)() findet Anwendung.

"

2. Die Artikel 14 und 15 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 14

Die Maßnahmen nach Artikel 10 Absätze 1, 2, 2a und 3 dieser Verordnung sowie die sich aus der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 389/92 ergebenden Beihilfen werden durch die jährlichen Ausgabenansätze nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 (25)() gedeckt.

Artikel 15

(1) Die Beteiligung wird gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (26)() gezahlt; für die Zahlung des Restbetrags oder die Rückerstattung müssen jedoch nicht nur die Bedingungen von Absatz 4 des genannten Artikels erfuellt sein, sondern der Kommission müssen auch vor dem 1. Juli des folgenden Jahres nachstehende Unterlagen vorgelegt werden:

- eine von den Mitgliedstaaten erstellte Erklärung über die im Laufe eines Kalenderjahres getätigten Ausgaben und

- ein gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 erstellter Bericht über die Anwendung der Maßnahmen im Laufe des betreffenden Kalenderjahres.

(2) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach Anhörung des in Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 genannten Ausschusses.

"

Artikel 4

Die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 14b Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

2. Artikel 36 wird durch folgenden Artikel ersetzt:

"Artikel 36

(1) Die Vorschriften betreffend die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik gelten für den Markt der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse.

(2) Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 14b Absätze 1 und 2 gewährten Beihilfen stellen eine gemeinsame Maßnahme im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4256/88(27)() dar. Diese Beihilfen werden von den jährlichen Ausgabenansätzen nach Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 (28)() gedeckt.

Auf die in diesem Absatz vorgesehenen Beihilfen findet Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 Anwendung.

Artikel 36a

(1) Die Beteiligung wird gemäß Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates (29)() gezahlt; für die Zahlung des Restbetrags oder die Rückerstattung müssen jedoch nicht nur die Bedingungen von Absatz 4 des genannten Artikels erfuellt sein, sondern der Kommission müssen auch vor dem 1. Juli des folgenden Jahres nachstehende Unterlagen vorgelegt werden:

- eine von den Mitgliedstaaten erstellte Erklärung über die im Laufe eines Kalenderjahres getätigten Ausgaben und

- ein gemäß Artikel 25 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 ersteller Bericht über die Anwendung der Maßnahmen im Laufe des betreffenden Kalenderjahres.

(2) Die Kommission erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach Anhörung des in Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 genannten Ausschusses.

"

Artikel 5

Die Artikel 1 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 449/69 werden aufgehoben.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Es gelten jedoch folgende Regelungen:

1. Das Verfahren zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Kofinanzierungssätze gemäß Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 in der Fassung vor der Änderung durch diese Verordnung bleibt im gesamten Gebiet der Gemeinschaft einschließlich der nicht unter Ziel 1 im Sinne von Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 fallenden Regionen anwendbar, bis gemäß Artikel 31 Absatz 3 und Artikel 32 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 neue Kofinanzierungsmodalitäten für die betreffenden Regionen festgelegt worden sind.

2. Die Artikel 3 und 21 bis 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 bleiben unter den Bedingungen von Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom 30. Juni 1992 für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (16) anwendbar.

3. Die Artikel 25, 26 und 27 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 bleiben unter den Bedingungen von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom 30. Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft (17) anwendbar.

4. Die in den Verordnungen (EWG) Nr. 3763/91 (18), (EWG) Nr. 1600/92 (19), (EWG) Nr. 1601/92 (20) und (EWG) Nr. 2019/93 (21) für bestimmte abgelegene Gebiete vorgesehenen Ausnahmeregelungen im Bereich der Strukturmaßnahmen sind weiterhin anwendbar.

Artikel 1

Nummer 20 gilt mit Wirkung vom 1. September 1992.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-M. DEHOUSSE

(1) ABl. Nr. C 235 vom 31. 8. 1993, S. 15, und ABl. Nr. C 317 vom 24. 11. 1993, S. 9.

(2) Stellungnahme vom 17. Dezember 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) Stellungnahme vom 26. Dezember 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 9.

(5) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 5.

(6) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 20.

(8) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 25.

(9) ABl. Nr. L 193 vom 31. 7. 1993, S. 44.

(10) ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 870/93 (ABl. Nr. L 91 vom 15. 4. 1993, S. 10).

(11) ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/93 (ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 14).

(12) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 746/93 (ABl. Nr. L 77 vom 31. 3. 1993, S. 14).

(13) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23).

(14) ABl. Nr. L 61 vom 12. 3. 1969, S. 2.

(15)() ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.(16) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 85.

(17) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 96.

(18) Verordnung (EWG) Nr. 3763/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der französischen überseeischen Departements (ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1991, S. 1).

(19) Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 (ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23).

(20) Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13). Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 (ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23).

(21) Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (ABl. Nr. L 184 vom 27. 7. 1993, S. 1).

(22)() ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1991, S. 1. (23)() ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 25.

(24)() ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1.(25)() ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1.

(26)() ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.(27)() ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 25.

(28)() ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1.

(29)() ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.