Verordnung (EWG) Nr. 2918/93 der Kommission vom 22. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern
Amtsblatt Nr. L 264 vom 23/10/1993 S. 0037 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0104
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 53 S. 0104
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2918/93 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3124/92 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Sollte der eingeführte Hopfen nicht den Mindestanforderungen für die Vermarktung genügen, die im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 890/78 der Kommission vom 28. April 1978 über die Einzelheiten der Zertifizierung von Hopfen (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2265/91 (4), aufgeführt sind, so könnte der Ausdruck "in den freien Verkehr überführt werden" in Artikel 7a zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 717/93 (6), den einzelstaatlichen Verwaltungsbehörden Schwierigkeiten bereiten, da die Qualitätskontrollen am Empfangsort und nicht am Grenzuebertrittsort durchgeführt werden, d. h. nach bereits erfolgter Zollabfertigung. Zu diesem Zeitpunkt dürfte der eingeführte Hopfen bereits mit Hopfen gemeinschaftlichen Ursprungs vermischt worden sein, so daß es nicht mehr möglich ist, ihn bis zu seinem Ursprung zurückzuverfolgen und das Zollabfertigungsverfahren rückgängig zu machen. Es ist daher erforderlich, den zweiten Absatz von Artikel 7a der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 über die Einfuhr von Hopfen aus Drittländern zu ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 7a der Verordnung (EWG) Nr. 3076/78 erhält der zweite Absatz folgende Fassung: "Stellen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten fest, daß die analysierten Proben den genannten handelsüblichen Mindestanforderungen nicht genügen, so dürfen die betreffenden Partien nicht in der Gemeinschaft vermarktet werden." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Oktober 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1. (2) ABl. Nr. L 313 vom 30. 10. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 117 vom 29. 4. 1978, S. 43. (4) ABl. Nr. L 208 vom 30. 7. 1991, S. 22. (5) ABl. Nr. L 367 vom 28. 12. 1978, S. 17. (6) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1993, S. 45.