Verordnung (EWG) Nr. 1848/93 der Kommission vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
Amtsblatt Nr. L 168 vom 10/07/1993 S. 0035 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0252
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 50 S. 0252
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1848/93 DER KOMMISSION vom 9. Juli 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 zu sichern, empfiehlt es sich, die beim Registrierungsverfahren anwendbaren Fristen genau zu regeln. Um den verschiedenen Rechtslagen in den Mitgliedstaaten gerecht zu werden, kann von einer Gruppe von Personen, die ein gemeinsames Interesse miteinander verbindet, Einspruch im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 erhoben werden. Damit die Kommission das Gemeinschaftszeichen sowie die Angabe gemäß den Artikeln 12 und 15 der genannten Verordnung festlegen kann, sollten die zur Entscheidungsfindung erforderlichen Angaben erfasst werden. Es handelt sich um eine neue Gemeinschaftsregelung, die dem Informationsbedarf der Verbraucher über Erzeugnisse mit besonderen, traditionellen Merkmalen gerecht wird. Die Bedeutung des Gemeinschaftszeichens und der Angabe muß der Öffentlichkeit unbedingt erläutert werden, ohne deshalb die Erzeuger und/oder Verarbeiter der Notwendigkeit zu entheben, den Absatz ihrer jeweiligen Erzeugnisse selbst zu fördern. Die genannte Verordnung steht der Verwendung nationaler Auszeichnungssysteme für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel nicht entgegen. Sowohl bei der Etikettierung und Aufmachung dieser Produkte als auch bei der einschlägigen Werbung sollte daher neben dem Gemeinschaftszeichen ein einzelstaatliches Zeichen zugelassen werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Bescheinigung besonderer Merkmale - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Der in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 genannte Zeitraum von sechs Monaten beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung gemäß Artikel 8 Absatz 1 zweiter Unterabsatz derselben Verordnung. (2) Dieser Zeitraum setzt sich wie folgt zusammen: - ein Zeitraum von fünf Monaten, in dem jede rechtmässig von der Registrierung betroffene natürliche oder juristische Person nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 Einspruch erheben kann, und - ein Zeitraum von einem Monat oder, soweit die in Absatz 1 genannte Frist insgesamt eingehalten wird, mehr als einem Monat für die Übermittlung dieses Einspruchs durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an die Kommission. Artikel 2 Für die fristgerechte Übermittlung - des Einspruchs gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92, - des Einspruchs und der Erklärung gemäß Artikel 11 Absatz 4 derselben Verordnung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ist der Versandtag, nachgewiesen durch das Datum des Poststempels, oder der Tag des Eingangs der Dokumente maßgeblich, wenn diese der Kommission unmittelbar übergeben oder fernschriftlich übermittelt werden. Artikel 3 Wird eine Personengruppe, die keine juristische Person ist, nach einzelstaatlichem Recht einer juristischen Person gleichgestellt, so darf diese Gruppe einen Antrag gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 stellen und Einspruch gemäß Artikel 8 Absatz 3 derselben Verordnung erheben. Artikel 4 (1) Das Gemeinschaftszeichen nach Artikel 12 und die Angabe nach Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 werden nach dem Verfahren des Artikels 19 derselben Verordnung so bald wie möglich festgelegt. (2) In den fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung trifft die Kommission die Maßnahmen - mit Ausnahme irgendwelcher Beihilfen für die Erzeuger und/oder Verarbeiter -, die unerläßlich sind, um die Bedeutung der Gemeinschaftsangabe und des Gemeinschaftszeichens in der Öffentlichkeit bekanntzumachen. Artikel 5 Bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln, die den Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 gerecht werden und den jeweiligen einzelstaatlichen Erfordernissen entsprechen, darf neben dem Gemeinschaftszeichen ein einzelstaatliches Zeichen verwendet werden. Artikel 6 Nach der Registrierung gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die Spezifikation, die sich auf das dem Registrierungsverfahren entsprechende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel bezieht, von jedermann eingesehen werden kann. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am 26. Juli 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. Juli 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 9.