Verordnung (EWG) Nr. 744/93 des Rates vom 17. März 1993 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei der Lieferung anderer Erzeugnisse als Obst und Gemüse nach Portugal
Amtsblatt Nr. L 077 vom 31/03/1993 S. 0011 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0267
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0267
VERORDNUNG (EWG) Nr. 744/93 DES RATES vom 17. März 1993 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei der Lieferung anderer Erzeugnisse als Obst und Gemüse nach Portugal DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 234 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 569/86 (2) wurden die Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus festgelegt. Im Rahmen der genannten Verordnung findet die Kontrolle der Handelsbewegungen auf der Grundlage eines Systems von Lizenzen an der Grenze statt. Wegen der Vollendung des Binnenmarkts, in den Portugal weitgehend integriert ist, muß ein neues System eingeführt werden, bei dem die Kontrollen im Bestimmungsland erfolgen. Die Verordnung (EWG) Nr. 3817/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die Anwendung des ergänzenden Handelsmechanismus bei der Lieferung anderer Erzeugnisse als Obst und Gemüse nach Spanien (3) sollte auch auf die Lieferungen zwischen Portugal und der restlichen Gemeinschaft Anwendung finden. Wegen dieser Erweiterung des Anwendungsbereichs der vorgenannten Verordnung auf den Handel mit Portugal ist die Verordnung (EWG) Nr. 569/86 aufzuheben - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3817/92 gelten auch für Portugal bei der Lieferung anderer Erzeugnisse als Obst und Gemüse. Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 569/86 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. März 1993. Im Namen des Rates Der Präsident B. WESTH (1) ABl. Nr. C 21 vom 25. 1. 1993. (2) ABl. Nr. L 55 vom 1. 3. 1986, S. 106. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3296/88 (ABl. Nr. L 293 vom 27. 10. 1988, S. 7). (3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 12.