31993L0046

Richtlinie 93/46/EWG der Kommission vom 22. Juni 1993 die die Anhänge der Richtinie 92/109/EWG des Rates über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, ersetzt und ändert

Amtsblatt Nr. L 159 vom 01/07/1993 S. 0134 - 0136
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0204
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0204


RICHTLINIE 93/46/EWG DER KOMMISSION vom 22. Juni 1993 die die Anhänge der Richtinie 92/109/EWG des Rates über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden, ersetzt und ändert

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

angesichts der Notwendigkeit, dem Beschluß der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen vom April 1992, der die Aufnahme von Safrol, Piperonal und Isosafrol in die Tabelle 1 des Anhangs des UN-Übereinkommens von 1988 vorsieht, dadurch Wirksamkeit zu verleihen, daß die genannten Stoffe von der Kategorie 2 in die Kategorie 1 des Anhangs I der Richtlinie umgestuft werden und durch Streichen in Anhang II,

in der Erwägung, daß durch diese Neueinstufung die Richtlinie in Einklang gebracht wird mit der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (2), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 900/92 (3), in Kraft gesetzt und geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission (4) -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Richtlinie 92/109/EWG werden durch die Anhänge I und II dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juli 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Juni 1993

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 370 vom 19. 12. 1992, S. 76.

(2) ABl. Nr. L 357 vom 20. 12. 1990, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 96 vom 10. 4. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 383 vom 29. 12. 1992, S. 17.

ANHANG I

KATEGORIE 1

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KATEGORIE 2

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KATEGORIE 3

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ANHANG II

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