31993L0032

Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen

Amtsblatt Nr. L 188 vom 29/07/1993 S. 0028 - 0031
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0234
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0234


RICHTLINIE 93/32/EWG DES RATES vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

gestützt auf die Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (1),

auf Vorschlag der Kommission (2),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (3),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr gewährleistet ist. Hierzu müssen die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden.

In jedem Mitgliedstaat müssen zweirädrige Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Halteeinrichtung für Beifahrer bestimmte technische Merkmale aufweisen, die in zwingenden Vorschriften festgelegt sind, welche von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind. Dadurch wird der Warenverkehr in der Europäischen Gemeinschaft behindert.

Diese Hemmnisse für das Funktionieren des Binnenmarktes lassen sich beseitigen, wenn alle Mitgliedstaaten anstelle ihrer nationalen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen.

Die Einführung harmonisierter Vorschriften im Hinblick auf die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen ist notwendig, damit auf alle diese Fahrzeugtypen die Betriebserlaubnis- und Bauartgenehmigungsverfahren gemäß der Richtlinie 92/61/EWG angewendet werden können.

Angesichts der Dimensionen und Auswirkungen der in dem betreffenden Sektor vorgeschlagenen Aktion sind die in dieser Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftsmaßnahmen nicht nur notwendig, sondern unerläßlich, um das gesteckte Ziel, die EG-Betriebserlaubnis für den jeweiligen Fahrzeugtyp, zu erreichen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen unabhängig voneinander nicht hinreichend durchführen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die Halteeinrichtung für Beifahrer aller Typen von zweirädrigen Kraftfahrzeugen gemäß Artikel 1 der Richtlinie 92/61/EWG.

Artikel 2

Das Verfahren zur Erteilung der Bauartgenehmigung in bezug auf die Halteeinrichtung für Beifahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps sowie die Bedingungen für den freien Warenverkehr dieser Fahrzeuge sind in den Kapiteln II bzw. III der Richtlinie 92/61/EWG festgelegt.

Artikel 3

Die zur Anpassung der Anhänge dieser Richtlinie an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 70/156/EWG (5) beschlossen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 14. Dezember 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Ab dem in Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt dürfen die Mitgliedstaaten die erstmalige Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen, die sich auf die Halteeinrichtung für Beifahrer beziehen, nicht untersagen.

Sie wenden die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften ab 14. Juni 1995 an.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 14. Juni 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. TRÖJBORG

(1) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 72.(2) ABl. Nr. C 293 vom 9. 11. 1992, S. 49.(3) ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992, S. 103, und ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.(4) ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 22.(5) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG (ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1).

ANHANG

1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Wenn die Möglichkeit zum Transport eines Beifahrers gegeben ist, muß das Fahrzeug mit einem Haltesystem für die Beifahrer ausgestattet sein. Dieses System muß aus einem Haltegurt oder einem oder mehreren Haltegriffen bestehen.

1.1. Haltegurt

Der Haltegurt muß so am Sitz befestigt werden, daß er vom Beifahrer leicht benutzt werden kann. Der Haltegurt und seine Befestigung müssen so ausgelegt sein, daß sie - ohne Riß bzw. Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 2 000 N aufnehmen können, die im Zentrum der Gurtoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird.

1.2. Haltegriff

Bei Verwendung eines Haltegriffs muß dieser in der Nähe des Sitzes und symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht sein.

Dieser Haltegriff muß so ausgelegt sein, daß er - ohne Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 2 000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 2 MPa statisch aufgebracht wird.

Bei Verwendung von zwei Haltegriffen muß auf jeder Seite des Fahrzeugs ein Griff angebracht sein, wobei beide Griffe symmetrisch anzuordnen sind.

Diese Haltegriffe müssen so ausgelegt sei, daß jeder einzelne Griff - ohne Bruch - eine senkrechte Zugkraft von 1 000 N aufnehmen kann, die im Zentrum der Griffoberfläche mit einem maximalen Druck von 1 MPa statisch aufgebracht wird.

Anlage 1 Beschreibungsbogen in bezug auf die Halteeinrichtung für Beifahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps

(dem Antrag auf Bauartgenehmigung beizufügen, wenn dieser unabhängig vom Antrag auf Betriebserlaubnis eingereicht wird)

Laufende Nr. (vom Antragsteller zu vergeben): .

Der Antrag auf Bauartgenehmigung bezueglich der Halteeinrichtung für Beifahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps muß mit Angaben zu folgenden Punkten des Anhangs II der Richtlinie 92/61/EWG versehen sein:

- Buchstabe A:

- 0.1

- 0.2

- 0.4 bis 0.6

- Buchstabe B:

- 1.5 bis 1.5.2

Anlage 2 Angabe der Behörde

Bauartgenehmigungsbogen betreffend die Halteeinrichtung für Beifahrer eines zweirädrigen Kraftfahrzeugtyps

MUSTER

Protokoll Nr. . des technischen Dienstes . vom .

Nr. der Bauartgenehmigung: . Nr. der Erweiterung: .

1. Fabrikmarke oder Handelsbezeichnung des Fahrzeugs: .

2. Fahrzeugtyp: .

3. Name und Anschrift des Herstellers: .

.

4. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: .

.

5. Das Fahrzeug wurde zur Prüfung vorgeführt am: .

6. Die Bauartgenehmigung wird erteilt/verweigert (1).

7. Ort: .

8. Datum: .

9. Unterschrift: .

(1) Nichtzutreffendes streichen.