31993D0629

93/629/EWG: ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. Oktober 1993 zur Schaffung eines transeuropäischen Straßennetzes

Amtsblatt Nr. L 305 vom 10/12/1993 S. 0011 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0050
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 5 S. 0050


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 29. Oktober 1993 zur Schaffung eines transeuropäischen Strassennetzes (93/629/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, muß die Effizienz der Verkehrsinfrastrukturnetze zwischen den Regionen der Gemeinschaft erhöht werden.

Die Strasseninfrastruktur spielt eine fundamentale wirtschaftliche und soziale Rolle im Güter- und Personenverkehr innerhalb der Gemeinschaft und in ihren Beziehungen zu Drittländern.

Die nationalen Strassennetze sollten durch den Bau fehlender Netzverbindungen und den Ausbau bestehender Verbindungen vollständig miteinander verknüpft werden, um den ungehinderten Zugang zu den Regionen zu gewährleisten und den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt im gesamten Gebiet der Gemeinschaft zu stärken.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, insulare, eingeschlossene und am Rande gelegene Gebiete mit den zentralen Gebieten der Gemeinschaft zu verbinden.

Die Strasseninfrastruktur ist auch für intermodale Verbindungen notwendig.

Die Leitschemata der Verkehrsinfrastrukturnetze stellen einen Orientierungsrahmen dar und sind evolutionär angelegt; sie tendieren in fortschreitendem Masse hin zu einem multimodalen Verkehrssystem.

Die Vorschläge zur Schaffung eines Leitlinienrahmens für transeuropäische Netze im Verkehrsinfrastrukturbereich, die die Kommission dem Rat zu einem späteren Zeitpunkt unterbreiten wird, beinhalten die Kriterien, nach denen die Aktionen oder Vorhaben für die einzelnen Netze auszuwählen sind.

Da die Gemeinschaft die nach dieser Entscheidung vorgesehenen Vorhaben im Rahmen der spezifischen Finanzierungsinstrumente für die Verkehrsinfrastruktur gegebenenfalls mitfinanziert, sind die Vorhaben einer Kosten-Nutzen-Analyse zu unterziehen, bei der ihren Vorteilen für Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt Rechnung zu tragen ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das auf den Karten im Anhang eingezeichnete Leitschema des transeuropäischen Strassennetzes umfasst Autobahnen und hochwertige Schnellstrassen.

Die Vollendung und das Funktionieren dieses Netzes sollen gewährleistet werden

- durch den Bau fehlender Netzverbindungen und, soweit notwendig, den Ausbau bestehender Verbindungen sowie

- durch den Einsatz fortschrittlicher Verkehrstelematiksysteme und die Fortentwicklung von Verkehrslenkungstechnik.

Artikel 2

Nach Möglichkeit sollten die nachstehend aufgeführten Maßnahmen von Gemeinschaftsinteresse innerhalb der nächsten zehn Jahre in Angriff genommen werden, wobei den finanziellen Zwängen der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist.

a) Bau fehlender Netzverbindungen, vor allem bei innergemeinschaftlichen grenzueberschreitenden und für Rand- oder Binnengebiete wichtigen Verkehrsachsen;

b) Ausbau der bestehenden Hauptverbindungen bei grenzueberschreitenden Verkehrsachsen und bei für Rand- oder Binnengebiete wichtigen oder diese Gebiete mit den Zentralgebieten der Gemeinschaft verbindenden Verkehrsachsen;

c) Verbindungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern:

- Skandinavien;

- mittel- und osteuropäische Länder;

- Nordafrika;

d) intermodale Verknüpfungen, insbesondere im Hinblick auf die Achsen für den kombinierten Verkehr;

e) Umgehungen grosser Ballungsräume im transeuropäischen Netz;

f) Verkehrslenkungsvorhaben einschließlich Demonstrationsprojekte.

Artikel 3

Das Netzleitschema stellt ein Orientierungsschema dar. Zweck ist die Förderung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Gemeinschaft zur Durchführung von Vorhaben, die Teil des Netzes sind und dessen Kohärenz und Kompatibilität sicherstellen sollen.

Diese Entscheidung präjudiziert nicht die Frage der finanziellen Verpflichtungen eines Mitgliedstaats oder der Gemeinschaft.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Sie gilt bis zum 30. Juni 1995.

Der Rat beschließt nach Maßgabe des Vertrages neue Vorschriften für transeuropäische Netze im Verkehrsinfrastrukturbereich im Hinblick auf eine multimodale Planung, die spätestens am 1. Juli 1995 in Kraft treten.

Den entsprechenden Vorschlägen der Kommission wird ein Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung beigefügt.

Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. URBAIN

(1) ABl. Nr. C 236 vom 15. 9. 1992, S. 5.(2) Stellungnahme vom 26. Oktober 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).(3) ABl. Nr. C 19 vom 25. 1. 1993, S. 32.

ANHANG

EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFTEN LEITSCHEMA DES TRANSEUROPÄISCHEN STRASSENNETZES (HORIZONT 2002)

` = Teilstrecke, die noch näher untersucht werden muß