93/552/Euratom: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1993 zur Einführung des einheitlichen Begleitscheins für Verbringungen radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates
Amtsblatt Nr. L 268 vom 29/10/1993 S. 0083 - 0109
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0055
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0055
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Oktober 1993 zur Einführung des einheitlichen Begleitscheins für Verbringungen radioaktiver Abfälle gemäß der Richtlinie 92/3/Euratom des Rates (93/552/Euratom)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Maßgabe der Richtlinie 92/3/Euratom ist die Kommission verpflichtet, einen einheitlichen Begleitschein zu erstellen. Diese Richtlinie gilt nicht nur für Verbringungen radioaktiver Abfälle zwischen den Mitgliedstaaten, sondern auch für die Einfuhr und Ausfuhr solcher Abfälle in die bzw. aus der Gemeinschaft sowie die Durchfuhr durch die Gemeinschaft von einem Drittland in ein anderes. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Antrag für mehr als eine Verbringung gestellt werden. Es ist angemessen, all diese Fälle in einem einheitlichen Begleitschein zu erfassen, der verschiedene Abschnitte für die einzelnen in der Richtlinie vorgesehenen Fälle enthält. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 19 der Richtlinie eingesetzten Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der einheitliche Begleitschein im Anhang ist für alle Verbringungen radioaktiver Abfälle zwischen den Mitgliedstaaten, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft im Rahmen des Anwendungsbereichs der Richtlinie 92/3/Euratom zu verwenden. Artikel 2 Der einheitliche Begleitschein ist entsprechend den Erläuterungen in den einzelnen Abschnitten auszufuellen. Artikel 3 (1) Der einheitliche Begleitschein wird in schwarzer Tinte auf weissem Papier gedruckt, das ein Gewicht von mindestens 40 g/m2 und eine ausreichende Festigkeit aufweist, so daß es bei normalem Gebrauch nicht übermässig schnell reisst oder knittert. (2) Der einheitliche Begleitschein misst 210 mm mal 297 mm (A 4), mit einer Längentoleranz von höchstens 5/+8 mm. (3) Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß auf dem Formblatt Name und Anschrift der Druckerei oder eine Kennzeichnung angebracht werden, die die Identifizierung der Druckerei erlauben. Darüber hinaus können sie den Druck der Formblätter durch Privatunternehmen von einer Genehmigung abhängig machen. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung bis zum 1. Januar 1994 nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 1. Oktober 1993 Für die Kommission Yannis PALEOKRASSAS Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 35 vom 12. 2. 1992, S. 24. ANHANG EINHEITLICHER BEGLEITSCHEIN ZUR ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DER VERBRINGUNGEN RADIOAKTIVER ABFÄLLE (RICHTLINIE 92/3/EURATOM) ABSCHNITT 1 Registrierungsnummer (einzutragen von den Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind) EINHEITLICHER BEGLEITSCHEIN FÜR VERBRINGUNGEN RADIOAKTIVER ABFÄLLE (RICHTLINIE 92/3/EURATOM) ANTRAG AUF GENEHMIGUNG ZUR VERBRINGUNG HINWEISE Der Antragsteller fuellt die Rubriken 1 bis 16 aus und übermittelt den Begleitschein vollständig (Teile 1 bis 5) an die zuständigen Behörden seines Landes, die zur Erteilung einer Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle befugt sind. Antragsteller ist, je nach Art der Verbringung (siehe Rubrik 1): Art A: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten: - der Besitzer der radioaktiven Abfälle; Art B: Einfuhr in die Gemeinschaft: - der Empfänger der radioaktiven Abfälle; Art C: Ausfuhr aus der Gemeinschaft: - der Besitzer der radioaktiven Abfälle; Art D: Durchfuhr durch die Gemeinschaft - die Person, die in dem Mitgliedstaat, über dessen Hoheitsgebiet die Abfälle zunächst in die Gemeinschaft eingeführt werden, für die Abwicklung der Verbringung in diesem Mitgliedstaat verantwortlich ist. Teil 1 sowie Teile 3 und 4 begleiten die Abfälle während der gesamten Verbringung. 1 Art der Verbringung (Zutreffendes ankreuzen) Art A: Verbringung zwischen Mitgliedstaaten Art B: Einfuhr in die Gemeinschaft Art C: Ausfuhr aus der Gemeinschaft Art D: Durchfuhr durch die Gemeinschaft 2 Antrag auf Genehmigung für (Zutreffendes ankreuzen) eine einzige Verbringung mehrere Verbringungen Anzahl der vorgesehenen Verbringungen: Geplante Ausführungsfrist: 3 (Nur auszufuellen bei Verbringung(en) zwischen zwei Mitgliedstaaten über das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Drittländer.) Grenzuebergangsstelle bei der Ausfuhr aus der Gemeinschaft: Eingangszollstelle des Drittlandes (erstes Durchfuhrland): Ausgangszollstelle des Drittlandes (letztes Durchfuhrland): Grenzuebergangsstelle bei der Wiedereinfuhr in die Gemeinschaft: (Die von dem Antrag abgedeckten Verbringungen müssen alle über dieselben Grenzuebergangsstellen erfolgen, es sei denn, es besteht eine anderslautende Vereinbarung der betroffenen zuständigen Behörden.) 4 Besitzer (Firmenbezeichnung): Kontaktperson: Herr/Frau Strasse: Plz: Ort: Land: Tel.: Telefax: Telex: 5 (Auszufuellen, wenn die Daten von den unter Rubrik 4 gemachten Angaben abweichen.) Standort der Abfälle: Kontaktperson: Herr/Frau Strasse: Plz: Ort: Land: Tel.: TeleFax: Telex: Abschnitt 1 Seite 2 6 Art der Abfälle: Physikalisch-chemische Eigenschaften: Wichtigste Radionuklide: Alpha-Hoechstaktivität/Gebinde: (GBq) Beta/Gamma-Hoechstaktivität/Gebinde: (GBq) 7 Alpha-Gesamtaktivität: (GBq) Beta/Gamma-Gesamtaktivität: (GBq) Gesamtanzahl der Gebinde: Netto-Gesamtmasse der Abfälle: (kg) Brutto-Gesamtmasse: (kg) Gesamtvolumen (wahlfrei): (Soweit sich der Antrag auf mehrere Verbringungen bezieht, sind dies Schätzwerte.) Art der Verpackung, in denen der Abfall enthalten ist (z. B. Kunststoffsäcke, Metallfässer 200 Liter, ISO-Transportbehälter usw.): System zur Identifizierung der Gebinde (bei Etikettierung Beispiele beifügen) 8 Andere Gefahrenklassen (das oder die zutreffende(n) Kästchen ankreuzen) Klasse 1 Explosionsfähige Stoffe Klasse 2 Druckgas, Flüssiggas oder unter Druck gelöstes Gas Klasse 3 Entzuendliche fluessige Stoffe Klasse 4 4.1. Entzuendliche feste Stoffe 4.2. Zur Selbstzuendung fähige Stoffe 4.3. Stoffe, die in Verbindung mit Wasser entzuendliche Gase freisetzen Klasse 5 5.1. Brennstoffe 5.2. Organische Peroxyde Klasse 6 6.1. Toxische Stoffe 6.2. Ekelerregende Stoffe oder Stoffe, die eine Infektion auslösen können Klasse 8 Korrosionsauslösende Stoffe Klasse 9 Sonstige gefährliche Stoffe und Gegenstände 9 Art der Tätigkeit, bei der die Abfälle entstanden sind (z. B. Medizin, Forschung, Nuklearindustrie oder sonstige Tätigkeit; genauere Angaben) 10 Zweck der Verbringung: (Zutreffendes ankreuzen) Rückkehr von Abfällen aus der Wiederaufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe Behandlung und/oder Konditionierung von Abfällen Rücktransport nach Behandlung und/oder Konditionierung von Abfällen Zwischenlagerung Rücktransport nach Zwischenlagerung Endlagerung Sonstige Zwecke (genauere Angaben) Abschnitt 1 Seite 3 11 Vorgesehene Beförderungsart (Strasse, Schiene, See, Luft, Binnenschiffahrt) Abgangsort Bestimmungsort Vorgesehener Transportunternehmer 1 2 3 4 5 12 Aufzählung der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge (erstes Land ist das Ausgangsland, letztes das Bestimmungsland) 1 3 5 7 2 4 6 8 13 Empfänger (Firmenbezeichnung): Verantwortliche Person: Herr/Frau Strasse: Plz: Ort: Land: Tel.: Telefax: Telex: 14 (Auszufuellen, wenn die Daten mit den Angaben unter Rubrik 13 nicht übereinstimmen) Bestimmungsort der Abfälle: Verantwortliche Person: Herr/Frau Strasse: Plz: Ort: Land: Tel.: Telefax: Telex: 15 Antragsteller (Firmenbezeichnung): Verantwortliche Person: Herr/Frau Strasse: Plz: Ort: Land: Tel.: Telefax: Telex: 16 Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 92/3/Euratom: (i) beantrage ich hiermit die Genehmigung der vorstehend beschriebenen Verbringung(en) radioaktiver Abfälle; (ii) bescheinige ich, daß die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und Gewissen der Wahrheit entsprechen und daß die Verbringung(en) in Übereinstimmung mit allen einschlägigen Rechtsvorschriften durchgeführt werden; (iii) (Soweit es sich um eine Verbringung der Art A oder C handelt) - verpflichte ich mich, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung(en) nicht zu Ende geführt werden kann (können) oder die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfuellt werden können (*); (Soweit es sich um eine Verbringung der Art B oder D handelt) - füge ich eine Erklärung des Besitzers der Abfälle in einem Drittland bei, daß er die Abfälle zurücknimmt, wenn der Verbringungsvorgang nicht zu Ende geführt werden kann oder die Bedingungen für eine Verbringung nicht erfuellt werden können (*). (Ort, Datum) Stempel (Unterschrift) (*) Nur eine der mit Sternchen versehenen Aussagen kann zutreffen: die nicht Zutreffende ist zu streichen. ABSCHNITT 2 Registrierungsnummer: (einzutragen von den Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind) EINHEITLICHER BEGLEITSCHEIN FÜR DIE VERBRINGUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE (RICHTLINIE 92/3/EURATOM) ZUSTIMMUNG DER KONSULTIERTEN ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE HINWEISE 1. Die zuständigen Behörden, die befugt sind, eine Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle zu erteilen, fuellen unmittelbar nach Erhalt des Antrags die Rubriken 17 und 18 aus und versehen den Antrag zu Beginn jedes Abschnitts mit der Registrierungsnummer. Anschließend fertigen sie eine ausreichende Zahl von Kopien des Abschnitts 2, die sie den anderen zuständigen Behörden, deren Zustimmung zur Genehmigung der Verbringung(en) erforderlich ist ( "der konsultierten zuständigen Behörde"), übermitteln. Für jede konsultierte Behörde ist in einer Kopie des Abschnitts 2 die Rubrik 19 auszufuellen; diese Kopie des Abschnitts 2 ist, zusammen mit einer Kopie des Abschnitts 1, der darin genannten, zu konsultierenden zuständigen Behörde zuzusenden. 2. Die konsultierte zuständige Behörde vervollständigt gegebenenfalls die Rubrik 19 und prüft den Antrag. Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang fuellt sie die Rubrik 20 aus und sendet die Originalkopie des Abschnitts 2 der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde zurück. Die konsultierte zuständige Behörde kann eine Verlängerung der Frist für die Prüfung des Antrags verlangen. Wird der Antrag nicht innerhalb der vorgesehenen Frist ausgefuellt zurückgesandt, so wird dies als Zustimmung zum Verbringungsantrag angesehen, vorbehaltlich des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/3/Euratom. 17 Zuständige Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind Diese Behörden sind je nach Art der Verbringung: Art A: die Behörden des Ausgangslandes; Art B: die Behörden des Bestimmungslandes; Art C: die Behörden des Ausgangslandes; Art D: die Behörden des Mitgliedstaates, über dessen Hoheitsgebiet die Abfälle zunächst in die Gemeinschaft eingeführt werden. Bezeichnung der zuständigen Behörden: Kontaktperson: Herr/Frau Strasse: Plz: Ort: Land: Tel.: Telefax: Telex: 18 Datum der Registrierung des Antrags: Stempel (Unterschrift) 19 Zuständige Behörde des konsultierten Landes Land: Ausgangsland Durchfuhrland Bestimmungsland Bezeichnung der zuständigen Behörden: Kontaktperson: Herr/Frau Strasse: Plz: Ort: Land: Tel.: Telefax: Telex: Abschnitt 2 Seite 2 20 Zustimmung zum Antrag auf Verbringung durch die Behörden des konsultierten Landes Ja: (eventuelle Einschränkungen) Nein: (Grund für die Ablehnung) Eventülle Einschränkungen oder Grund für die Ablehnung (Ort, Datum) Stempel (Unterschrift) ABSCHNITT 3 Registrierungsnummer: (einzutragen von den Behörden, die zur Erteilung der Genehmigung zur Verbringung befugt sind) EINHEITLICHER BEGLEITSCHEIN FÜR DIE VERBRINGUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE (RICHTLINIE 92/3/EURATOM) GENEHMIGUNG DER VERBRINGUNG HINWEISE Die zuständigen Behörden, die zur Erteilung der Genehmigung zur Verbringung befugt sind: 1. fuellen diesen Abschnitt aus; beim Ausfuellen der Rubrik 22 ist zu berücksichtigen, daß die Hoechstgeltungsdauer der Genehmigung drei Jahre beträgt; 2. senden alle zur richtigen Abwicklung nötigen Abschnitte an den Antragsteller (auch Abschnitte 1, 3, 4 und 5); 3. übermitteln eine Kopie dieses Abschnittes an die konsultierenden anderen zuständigen Behörden. 21 Zuständige Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind Diese Behörden sind je nach Art der Verbringung: Art A: die Behörden des Ausgangslandes; Art B: die Behörden des Bestimmungslandes; Art C: die Behörden des Ausgangslandes; Art D: die Behörden des Mitgliedstaates, über dessen Hoheitsgebiet die Abfälle zunächst in die Gemeinschaft eingeführt werden. Bezeichnung der zuständigen Behörden: Kontaktperson: Herr/Frau Strasse: Plz: Ort: Land: Tel.: Telefax: Telex: 22 Genehmigung Ja Gültig für eine einzige Verbringung Nein Gültig für mehrere Verbringungen Datum des Ablaufs der Genehmigung: 23 Verzeichnis der von der Verbringung betroffenen Länder in ihrer Reihenfolge (erstes Land ist das Ausgangsland, letztes das Bestimmungsland) Land Einschränk. Land Einschränk. Ja Nein Ja Nein 1 5 2 6 3 7 4 8 24 Auflistung der Einschränkungen (unter Angabe des Landes, das die Einschränkungen vorschreibt, sowie ggf. unter Verweis auf beigefügte Dokumente) Grund der Ablehnung Abschnitt 3 Seite 2 25 Die getroffene und in diesem Abschnitt niedergelegte Entscheidung steht in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 92/3/Euratom. Die konsultierten zuständigen Behörden werden über die Erteilung oder Ablehnung der Genehmigung zur Verbringung radioaktiver Abfälle informiert. (Ort, Datum) Stempel (Unterschrift der verantwortlichen Person) Anmerkung: 1. Diese Genehmigung hat keinerlei Einfluß auf die Verantwortung des Besitzers, des Beförderers, des Eigentümers, des Empfängers oder jeglicher anderen natürlichen oder juristischen Person, die an der Verbringung beteiligt ist. 2. Bei der Verbringung der Abfälle sind die ordnungsgemäß ausgefuellten Abschnitte 1, 3 und 4 mitzuführen. ABSCHNITT 4 Registrierungsnummer: (einzusetzen von den Behörden, die zur Erteilung einer Genehmigung zur Verbringung befugt sind) EINHEITLICHER BEGLEITSCHEIN FÜR DIE VERBRINGUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE (RICHTLINIE 92/3/EURATOM) PACKLISTE HINWEISE: Diese Liste ist vom Besitzer der radioaktiven Abfälle vor jeder Verbringung (einschließlich der Fälle, in denen eine Genehmigung mehrere Verbringungen betrifft) auszufuellen und zusammen mit den Abschnitten 1 und 3 des einheitlichen Begleitscheins bei der Verbringung der Abfälle mitzuführen. Nach Abschluß wird sie der Empfangsbestätigung beigefügt. 26 Besitzer (Firmenbezeichnung): Kontaktperson: Herr/Frau Strasse: Plz: Stadt: Land: Tel.: Telefax: Telex: 27 Die Genehmigung betrifft eine Verbringung mehrere Verbringungen Laufende Nummer der Verbringung: 28 Art der Abfälle: Physikalisch-chemische Eigenschaften: Hauptradionuklide: Maximale Alpha-Aktivität/Verpackung: (GBq) Maximale Beta/Gamma-Aktivität/Verpackung: (GBq) Art der Verpackung in denen sich die Abfälle befinden (z. B. Kunststoffsäcke, Metallfässer 200 Liter, ISO-Transportbehälter usw.): 29 Gesamt-Alpha-Aktivität: (GBq) Gesamt-Beta/Gamma-Aktivität: (GBq) Gesamtzahl der Gebinde: Gesamtnettogewicht der Abfälle: (kg) Gesamtbruttogewicht: (kg) Gesamtvolumen (wahlfrei): 30 Kennzeichnung der Gebinde, die die Abfälle enthalten (Kennzeichnungsnummer jedes Gebindes, Bruttogewicht/Gebinde (kg), Nettogewicht/Gebinde (kg), Aktivität/Gebinde (GBq) Siehe beigefügte Liste (sofern der Platz hier nicht ausreicht), oder (wahlweise) das beigefügte Dokument, das die genannten Daten enthält. 31 Datum der Absendung: Ich bescheinige hiermit, daß die Angaben in diesem Abschnitt (und der beigefügten Liste) nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind. (Ort, Datum) Stempel (Unterschrift des Besitzers) ABSCHNITT 5 Registrierungsnummer: (einzusetzen von den Behörden, die zur Erteilung der Genehmigung zur Verbringung befugt sind) EINHEITLICHER BEGLEITSCHEIN FÜR DIE VERBRINGUNG RADIOAKTIVER ABFÄLLE (RICHTLINIE 92/3/EURATOM) EMPFANGSBESTÄTIGUNG FÜR ABFÄLLE HINWEISE: Dieser Abschnitt wird vom Empfänger ausgefuellt und gegebenenfalls vom Antragsteller ergänzt. Ein Empfänger ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft kann jedoch den Empfang der Abfälle in einer vom einheitlichen Begleitschein getrennten Erklärung bestätigen. Je nachdem, ob die Genehmigung eine oder mehrere Verbringungen betrifft, ist wie folgt vorzugehen: Genehmigung für eine einzige Verbringung 1. Verbringung der Art A oder B Der Empfänger fuellt innerhalb von 15 Tagen nach Eintreffen der Abfälle die Rubriken 32, 33 und 35 aus und übermittelt die Abschnitte 4 und 5 den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates. Die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates übermitteln sodann den anderen konsultierten zuständigen Behörden Kopien der Abschnitte 4 und 5 (sowie gegebenenfalls die Originale der beiden Abschnitte an die zuständigen Behörden, die die Genehmigung erteilt haben). Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen Behörden des Ausgangsmitgliedstaates dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung. 2. Verbringung der Art C oder D Der Antragsteller sorgt dafür, daß der Empfänger ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft ihm unmittelbar nach Eintreffen der Abfälle den Abschnitt 4 sowie den Abschnitt 5 mit den ordnungsgemäß ausgefuellten Rubriken 32 bis 35 übermittelt. Anstelle des Abschnitts 5 kann auch eine Erklärung des Empfängers vorgelegt werden, in der mindestens die in den Rubriken 34 und 35 geforderten Angaben enthalten sein müssen. Innerhalb von 15 Tagen leitet der Antragsteller den Abschnitt 4, den Abschnitt 5 (sofern der Empfänger diesen nicht benutzt, fuellt der Antragsteller ihn aus, mit Ausnahme der Rubrik 34) und gegebenenfalls die Erklärung des Empfängers an die zuständigen Behörden weiter, die die Genehmigung erteilt haben. Diese Behörden leiten Kopien der Abschnitte 4 und 5 sowie gegebenenfalls der Erklärung des Empfängers an die anderen, konsultierten zuständigen Behörden weiter. Genehmigung für mehrere Verbringungen 1. Verbringung der Art A oder B Der Empfänger fuellt nach jeder Verbringung die Rubriken 32, 33 und 35 des Abschnitts 5 aus (hierzu fertigt er mehrere Kopien des leeren Abschnitts 5 an) und übermittelt diesen Abschnitt unmittelbar den zuständigen Behörden, die die Genehmigung erteilt haben, zusammen mit dem für diese Verbringung geltenden Abschnitt 4. Abschnitt 5 Seite 2 2. Verbringung der Art C oder D Der Antragsteller trägt dafür Sorge, daß der Empfänger ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft nach jeder Verbringung die Rubriken 32 bis 35 ausfuellt (hierzu wird eine Kopie des leeren Abschnitts 5 benutzt) und ihm diesen Abschnitt zusammen mit dem entsprechenden Abschnitt 4 übermittelt. Der Antragsteller fuellt die Rubrik 36 des Abschnitts 5 aus und übermittelt den zuständigen Behörden, die die Genehmigung erteilt haben, die Abschnitte 4 und 5. 3. Jede Art von Verbringung Wenn alle von einer Genehmigung abgedeckten Verbringungen abgeschlossen sind, wird die abschließende Empfangsbestätigung ausgefuellt und übermittelt, so als ob es sich um eine Genehmigung für eine einzige Verbringung (siehe oben) handelt, es sei denn: - in Rubrik 33 des Abschnitts 5 ist angegeben, daß es sich um die letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung handelt; - die gegebenenfalls von einem Empfänger ausserhalb der Gemeinschaft vorgelegte Erklärung präzisiert, daß alle unter die Genehmigung zur Verbringung fallenden Abfälle ordnungsgemäß eingetroffen sind; - der Übersichtlichkeit halber die Abschnitte 4 für jede einzelne der unter eine Genehmigung fallenden Verbringungen der abschließenden Empfangsbestätigung nochmals beigefügt sind. Abschnitt 5 Seite 3 32 Empfänger (Firmenbezeichnung): Kontaktperson: Herr/Frau Strasse: Plz: Ort: Land: Tel.: Telefax: Telex: Aufbewahrungsort der Abfälle: Kontaktperson: Herr/Frau Strasse: Plz: Ort: Land: Tel.: Telefax: Telex: 33 Genehmigung für: Eine Verbringung Mehrere Verbringungen Laufende Nummer der Verbringung: Letzte unter die Genehmigung fallende Verbringung: Ja Nein 34 Nur auszufuellen im Falle einer Verbringung der Art C oder D: (an Stelle dieser Rubrik kann auch eine getrennte Erklärung treten) Eingangszollstelle des Drittlandes, das Bestimmungsland ist: Land: Zollstelle: 35 Datum des Eintreffens der Abfälle: Datum der Übermittlung der Empfangsbestätigung einschl. Abschnitt 4: Je nach Art der Verbringung geht die Empfangsbestätigung an: - Art A oder B: die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates; - Art C oder D: an den Antragsteller (Art C: an den Besitzer; Art D: an die Person, die in dem Mitgliedstaat, über dessen Hoheitsgebiet die Abfälle zunächst in die Gemeinschaft eingeführt werden, für die Abwicklung der Verbringung verantwortlich ist). Hiermit bescheinige ich, daß die vorstehenden Informationen nach meinem besten Wissen und Gewissen korrekt sind. Stempel (Unterschrift des Empfängers) Abschnitt 5 Seite 4 36 Nur bei Verbringungen der Art C oder D: Weiterleitung der Empfangsbestätigung und ggf. der Erklärung des Empfängers (siehe nachstehende Anmerkung) durch den Antragsteller an die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat: Datum der Weiterleitung der Empfangsbestätigung (zusammen mit Abschnitt 4): Ausgangszollstelle der Gemeinschaft: Land: Zollstelle: Stempel (Unterschrift des Antragstellers) Anmerkung: 1. Ein Empfänger ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft kann den Empfang der Abfälle mittels einer Erklärung oder Bescheinigung bestätigen, die mindestens die in den Rubriken 32 bis 35 genannten Angaben enthält. 2. Die zuständigen Behörden, die das Original der Empfangsbestätigung erhalten, leiten eine Kopie an die anderen zuständigen Behörden weiter. 3. Die Originale der Abschnitte 4 und 5 werden den zuständigen Behörden übermittelt, die die Genehmigung erteilt haben. 4. Bei der Verbringung von einem Mitgliedstaat in einen anderen übermitteln die zuständigen Behörden des Ausgangsmitgliedstaates dem Besitzer eine Kopie der Empfangsbestätigung.