93/160/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1993 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Ebersamen zulassen
Amtsblatt Nr. L 067 vom 19/03/1993 S. 0027 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0238
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0238
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Februar 1993 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Ebersamen zulassen (93/160/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/429/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen an den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Samen von Schweinen und an dessen Einfuhr (1), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Für die Einfuhr von Ebersamen sind die in Frage kommenden Drittländer in eine Liste einzutragen. Bei der Aufstellung der Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen zulassen, sollte zweckmässigerweise die Liste der Drittländer herangezogen werden, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebenden Schweinen zulassen. Ausserdem sind die Drittländer, die traditionsgemäß Ebersamen in die Gemeinschaft ausführen, sowie der Gesundheitszustand des Viehbestands in den betreffenden Drittländern zu berücksichtigen. Vorbehaltlich der sich aus der Genehmigung dieser Liste ergebenden Einschränkungen unterliegt die Einfuhr von Samen, sofern noch keine entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften erlassen sind, weiterhin den einzelstaatlichen Tiergesundheits- und Kontrollvorschriften. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von Ebersamen nur aus Drittländern zu, die in der Liste im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt sind. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Februar 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 62. ANHANG Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Ebersamen zulassen Kanada Finnland Neuseeland Norwegen Österreich Schweden Schweiz Vereinigte Staaten von Amerika