31993D0116

93/116/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Ermächtigung Portugals, für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993 bestimmte Rohzuckermengen mit verminderter Abschöpfung das Drittländern einzuführen (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 045 vom 23/02/1993 S. 0028 - 0029


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Februar 1993 zur Ermächtigung Portugals, für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993 bestimmte Rohzuckermengen mit verminderter Abschöpfung aus Drittländern einzuführen (Nur der portugiesische Text ist verbindlich)

(93/116/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3814/92 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, Artikel 16 Absatz 7 und

Artikel 16a Absatz 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 sind die Hoechstmengen von Rohzucker festgelegt worden, die mit verminderter Abschöpfung aus bestimmten AKP-Ländern in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1993 zur Versorgung der portugieseschen Raffinerien eingeführt werden können.

Absatz 2 des genannten Artikels 16a sieht insbesondere vor daß, falls während des vorstehend genannten Zeitraumes aus der voraussichtlichen Gemeinschaftsbilanz für Rohzucker ersichtlich wird, daß die verfügbaren Mengen an Rohzucker für eine angemessene Versorgung der portugiesischen Raffinerien nicht ausreichen, Portugal ermächtigt werden kann, für den betreffenden Zeitraum die geschätzten Fehlmengen einzuführen. Aufgrund der Bilanz für das Wirtschaftsjahr 1992/93 konnte in einem ersten Abschnitt die voraussichtliche Fehlmenge zur Einfuhr während des Zeitraums vom 1. Juli bis 31. Dezember 1992 gemäß Entscheidung 92/336/EWG der Kommission (3) auf 74 000 Tonnen festgelegt werden.

Da das tatsächliche Rohzuckerangebot der Gemeinschaft, insbesondere die Erzeugung des französischen überseeischen Departments Réunion, und die für Raffination zur Verfügung stehende Menge jetzt bekannt sind, ist die verbleibende Fehlmenge für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 1993 festzulegen. Es besteht jedoch die Gefahr, daß die gemäß Arikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 aus gewissen AKP-Ländern einzuführenden Mengen ganz oder teilweise nicht zur Verfügung stehen. Die mit verminderter Abschöpfung einzuführenden Fehlmengen sind deshalb unter Berücksichtigung dieser Gefahr festzusetzen.

Um den Anforderungen einer ordnungsgemässen Verwaltung der Märkte des Sektors zu entsprechen - vornehmlich in bezug auf eine wirksame Kontrolle der Geschäfte -, sind auf diesen Zucker die üblichen Regeln für die Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten anzuwenden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Portugal wird ermächtigt, in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis 30. Juni 1993 aus Drittländern eine Rohzuckermenge einzuführen, die 106 100 Tonnen Weißzucker entspricht, und dabei die gemäß Artikel 16a Absatz 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 bestimmte verminderte Abschöpfung anzuwenden.

(2) Gemäß Artikel 16a Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 aus Drittländern eingeführten Mengen sind auf die in Absatz 1 genannte Menge anzurechnen.

Artikel 2

(1) Die Lizenz für die Einfuhr des in Artikel 1 genannten Rohzuckers gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung bis zum 30. Juni 1993.

(2) Der Antrag auf Erteilung der in Absatz 1 genannten Lizenz ist bei der zuständigen Stelle Portugals während des Wirtschaftsjahrs 1992/93 einzureichen. Dem Antrag ist die Erklärung eines Raffinierers beizufügen, mit der dieser sich verpflichtet, die betreffende Rohzuckermenge innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten in Portugal zu raffinieren.

Wird - ausser im Fall höherer Gewalt - dieser Zucker nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist raffiniert, so hat der Einführer einen Betrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem Schwellenpreis und dem Interventionspreis von Rohzucker zu zahlen, die jeweils am ersten Tag der Annahme der betreffenden Einfuhrerklärung anwendbar waren.

Im Fall höherer Gewalt trifft die zuständige Stelle Portugals die Maßnahmen, die sie mit Rücksicht auf die vom Beteiligten geltend gemachten Umstände für notwendig hält.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Einfuhrlizenzen und die Lizenz enthalten in Feld 12 folgende Angabe:

"Einfuhr von Rohzucker mit verminderter Abschöpfung gemäß der Entscheidung 93/116/EWG".

(4) Der Betrag der Sicherheit für die in Absatz 1 genannte Lizenz wird je 100 kg Nettogewicht Zucker auf 0,25 ECU festgesetzt.

Artikel 3

Überschreiten die Mengen der Lizenzanträge die in Artikel 1 genannte Menge, so wird diese Menge durch Portugal angemessen zwischen den Beteiligten aufgeteilt.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 22. Februar 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

(2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 7.

(3) ABl. Nr. L 185 vom 4. 7. 1992, S. 47.