93/66/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 25. November 1992 zur Genehmigung von Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 1990, 1991 und 1992 sowie zusätzliche finanzielle Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 1989 und 1990 (Nur der deutsche Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 021 vom 29/01/1993 S. 0033 - 0036
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. November 1992 zur Genehmigung von Beihilfen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 1990, 1991 und 1992 sowie zusätzliche finanzielle Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus für die Jahre 1989 und 1990 (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (93/66/EGKS)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS der Kommission vom 30. Juni 1986 über die Gemeinschaftsregelung für Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: I Mit Schreiben vom 8. Oktober und 4. Dezember 1990 sowie vom 8. Januar 1992 hat die deutsche Regierung der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS bekanntgegeben, welche Ausgleichszahlungen sie im Rahmen des Dritten Verstromungsgesetzes für die Jahre 1991 und 1992 zu leisten gedenkt und welche Beträge für den Revierausgleich einerseits und für den Ausgleich für niederfluechtige Kohle andererseits für die Jahre 1990 bis 1992 vorgesehen sind. Mit Schreiben vom 16. Mai 1991 sowie vom 25. Juni und 24. Juli 1992 hat sie sodann ergänzende Informationen übermittelt, wie sie die Kommission in ihren Schreiben vom 5. Februar, 25. Februar und 31. Juli 1991 sowie vom 24. Februar 1992 erbeten hatte. Nach Angaben der deutschen Regierung sind folgende Beihilfen vorgesehen: - 5 300 Millionen DM in Form von Einnahmen des Ausgleichsfonds für 1991, das entspricht einer Abgabe von 8,0 % im Rahmen des Kohlepfennigs - davon 5 000 Millionen DM als laufende Ausgaben für 1991; - 5 300 Millionen DM in Form von Einnahmen des Ausgleichsfonds für 1992, das entspricht einer Abgabe von 7,75 % im Rahmen des Kohlepfennigs - davon 5 000 Millionen DM als laufende Ausgaben für das Jahr 1992; - 300 Millionen DM zuzueglich zu dem Ausgleichsbetrag, den die Kommission mit der Entscheidung 90/632/EGKS (2) für das Jahr 1989 bereits genehmigt hatte; - 300 Millionen DM zuzueglich zu dem Ausgleichsbetrag, der von der Kommission mit der Entscheidung 90/633/EGKS (3) für das Jahr 1990 bereits genehmigt wurde; - 454 Millionen DM für das Jahr 1990 für den Revierausgleich und für den Ausgleich für niederfluechtige Kohle; - 429,9 Millionen DM für das Jahr 1991 für den Revierausgleich und für den Ausgleich für niederfluechtige Kohle; - 360,2 Millionen DM für das Jahr 1992 für den Revierausgleich und für den Ausgleich für niederfluechtige Kohle. II Der Ausgleichsfonds ist im Dritten Verstromungsgesetz vorgesehen und soll dazu dienen, einerseits für 11,5 Millionen Tonnen SKE die Differenz zwischen dem Preis für Gemeinschaftskohle und Importkohle und andererseits für 23 Millionen Tonnen SKE die Differenz zwischen dem Preis für Gemeinschaftskohle und Heizöl teilweise auszugleichen. Das System deckt folglich ein Jahresvolumen von 34,5 Millionen Tonnen SKE Gemeinschaftskohle ab. Es ist eine an den Kohleabsatz gebundene Maßnahme, die, auch wenn sie den öffentlichen Haushalt nicht direkt belastet, doch durch eine vom Staat zwingend vorgeschriebene Ausgleichsabgabe finanziert wird. Dieses System verschafft ausserdem den Kohlebergbau-Unternehmen wirtschaftliche Vorteile. Im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS handelt es sich somit um eine indirekte Beihilfe zugunsten dieser Industrie, über die die Kommission nach Artikel 10 Absatz 2 der genannten Entscheidung befinden muß. Die finanziellen Maßnahmen zugunsten des Revierausgleichs und des Ausgleichs für niederfluechtige Kohle sind dazu bestimmt, die geringeren Einnahmen aus dem Absatz von Kohle einiger Unternehmen des deutschen Steinkohlenbergbaus an die Kraftwerke teilweise abzudecken. Nach den Angaben der deutschen Regierung hat der Revierausgleich ein Volumen von 9,3 Millionen Tonnen SKE, während der Ausgleich für niederfluechtige Kohle ein Volumen von 5,1 Millionen Tonnen SKE abdeckt. Diese beiden Maßnahmen wurden von der deutschen Regierung gemäß Artikel 3 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS als direkte Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Sinne von Artikel 1 der obengenannten Entscheidung mitgeteilt. III Seit Inkrafttreten des Dritten Verstromungsgesetzes werden sich die finanziellen Maßnahmen im Rahmen des über den Kohlepfennig finanzierten Ausgleichsfonds bis zum 31. Dezember 1992 auf über 50 Milliarden DM belaufen. Seit 1. Januar 1990 werden die finanziellen Maßnahmen zugunsten des Revierausgleichs und des Ausgleichs für niederfluechtige Kohle nicht mehr aus dem Ausgleichsfonds im Rahmen des Dritten Verstromungsgesetzes finanziert, sondern im Bundeshaushalt veranschlagt. Trotz der geänderten Form der Finanzierung sind die Maßnahmen im Rahmen des Revierausgleichs und des Ausgleichs für niederfluechtige Kohle jedoch als Maßnahmen gleicher Wirkung wie die bisherige Regelung nach dem Dritten Verstromungsgesetz im Sinne von Artikel 2 der Entscheidung 89/296/EGKS der Kommission (4) zu beurteilen. IV Mit ihrer Entscheidung 90/632/EGKS hat die Kommission für das Jahr 1989 eine Zahlung in Höhe von 4 900 Millionen DM genehmigt. Zu diesem Betrag kommt jetzt ein Betrag von zusätzlich 300 Millionen DM für die Aufstockung des Ausgleichsbetrages hinzu, wodurch sich der Gesamtbetrag der laufenden Ausgaben für das genannte Jahr auf 5 200 Millionen DM erhöht. Mit ihrer Entscheidung 90/633/EGKS hat die Kommission für das Jahr 1990 eine Zahlung in Höhe von 4 600 Millionen DM genehmigt, die den laufenden Ausgaben des Ausgleichsfonds für das genannte Jahr entspricht. Zu diesem Betrag kommen hinzu: gleichwertige Maßnahmen im Rahmen des Revierausgleichs und des Ausgleichs für niederfluechtige Kohle in Höhe von 454 Millionen DM für 1990 und 300 Millionen DM für die Erhöhung des Ausgleichsbetrags, so daß sich die direkten oder indirekten Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus aufgrund des Dritten Verstromungsgesetzes auf insgesamt 5 354 Millionen DM belaufen. Für die Jahre 1991 und 1992 sind für die laufenden Ausgaben über den im Dritten Verstromungsgesetz vorgesehenen Ausgleichsfonds jedes Jahr Beihilfen in Höhe von 5 000 Millionen DM geplant; die finanziellen Maßnahmen zugunsten des Revierausgleichs und des Ausgleichs für niederfluechtige Kohle belaufen sich jeweils auf 429,9 bzw. 360,2 Millionen DM, was einen Gesamtbetrag von 5 429,9 Millionen DM für 1991 und von 5 360,2 Millionen DM für 1992 ergibt. Zwar liegen die Beihilfen für 1989 und 1990 höher als die von der Kommission für 1988 genehmigten Beihilfen; die Beihilfen für 1991 bleiben jedoch gegenüber 1990 fast unverändert, und die Beihilfen für 1992 sind gegenüber denen für 1991 leicht degressiv. V Zu messen ist die beobachtete Entwicklung an den Zielen der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS, insbesondere Artikel 2 Absatz 1, an den Bedingungen der Entscheidung 89/296/EGKS, insbesondere Artikel 2, sowie an den in Artikel 2 und 3 des Vertrages genannten Zielsetzungen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, daß das Dritte Verstromungsgesetz selbst lediglich bewirkt, die Produktion zu stabilisieren - unter Ausschluß der in Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS genannten Ziele, insbesondere das der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit oder der Schaffung neuer wirtschaftlich rentabler Förderkapazitäten. Die in diesem Gesetz vorgesehenen Parameter können dazu führen, daß Investitionen in Förderkapazitäten fließen, die langfristig keinerlei Wirtschaftlichkeit gewährleisten. Schließlich zielt das genannte Gesetz nicht in erster Linie darauf ab, die sozialen und regionalen Probleme zu lösen, die mit der Entwicklung des Steinkohlenbergbaus verbunden sind. VI Angesichts des vorläufigen Charakters der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS, die am 31. Dezember 1993 abläuft, und der Notwendigkeit, langfristig die Rentabilität des Steinkohlenbergbaus zu erreichen, muß sichergestellt werden, daß die gemeinschaftlichen Beihilfen hinreichend degressiv ausgelegt sind und zu diesem Zweck von einem Plan zur Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung begleitet werden, wie er in den Durchführungsvorschriften zu der Entscheidung 89/296/EGKS beschrieben ist. In ihrer Entscheidung 89/296/EGKS über finanzielle Maßnahmen Deutschlands zugunsten des Steinkohlenbergbaus im Jahre 1988 im Rahmen des Dritten Verstromungsgesetzes hatte die Kommission die deutsche Regierung aufgefordert, parallel zu dem Plan zur Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung einen Plan zur Verringerung der Ausgleichszahlungen im Rahmen des Dritten Verstromungsgesetzes oder jeder anderen gleichwertigen Maßnahme vorzulegen. Daraufhin hatte die deutsche Regierung der Kommission einen Plan zur Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Sektors unterbreitet, der bis 1997 eine Verringerung der Fördermenge für die Kraftwerke in Höhe von 5,9 Millionen Tonnen SKE vorsah. Die Kommission stellt fest, daß die sozialen und regionalen Rahmenbedingungen, die den deutschen Steinkohlenbergbau im Verein mit den besonderen technischen Problemen dieser Branche und den Schwierigkeiten bei den Verhandlungen mit den Sozialpartnern kennzeichnen, bewirkt haben, daß sich die Umsetzung der von der Kommission in ihrer Entscheidung 89/296/EGKS geforderten Pläne verzögert. Da der Kapazitätsabbau durch eine Stillegung der unwirtschaftlichsten Produktionseinheiten erzielt wird, tragen die geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Steinkohlenbergbaus in der Gemeinschaft bei. Es trifft allerdings auch zu, daß die von heute bis spätestens 1997 vorgesehene Verringerung der Förderkapazität nur unwesentlich zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des deutschen Steinkohlenbergbaus beitragen wird. Unter den jetzigen Gegebenheiten werden die Produktionskosten weiter steigen. Folglich muß die Umstrukturierung der Branche fortgesetzt und verstärkt werden, um einen spürbaren Rückgang der Beihilfen zu bewirken. Die Kommission begrüsst die haushaltsmässige Erfassung der Beihilfe für den Revierausgleich und für den Ausgleich für niederfluechtige Kohle, womit ein erster Schritt zu einer grösseren Transparenz bei den Beihilfen für die Steinkohlenlieferungen an die Kraftwerke gemacht wird. Die Degressivität der Beihilfe wird in gewissem Masse auch dazu beitragen, die finanzielle Disziplin in den betroffenen Unternehmen zu stärken. In Anbetracht der obigen Ausführungen ist die Kommission der Ansicht, daß die von Deutschland vorgesehenen Beihilfen mit Artikel 2 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS vereinbar sind. Diese Entscheidung präjudiziert nicht die Frage der Vereinbarkeit der Verträge über den Ankauf von Kohle durch die Stromwirtschaft ( "Jahrhundertvertrag") mit den Bestimmungen des EGKS- und des EWG-Vertrags. Ausserdem verliert diese Entscheidung nach Ablauf der Entscheidung Nr. 2064/86/EGKS ihre Rechtsverbindlichkeit - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im Dritten Verstromungsgesetz vorgesehenen Ausgleichszahlungen werden für die Jahre 1991 und 1992 bis zu einem Betrag von jeweils 5 000 Millionen DM genehmigt. Die zusätzlichen Ausgleichszahlungen im Rahmen des Dritten Verstromungsgesetzes für die Jahre 1989 und 1990 werden bis zu einem Betrag von jeweils 300 Millionen DM genehmigt, wodurch sich der genehmigte Gesamtbetrag für das Jahr 1989 auf 5 200 Millionen DM und für das Jahr 1990 auf 4 900 Millionen DM erhöht. Artikel 2 Die finanziellen Maßnahmen zugunsten des Revierausgleichs und des Ausgleichs für niederfluechtige Kohle für die Jahre 1990, 1991 und 1992 werden jeweils bis zur Höhe von 454 Millionen DM, 429,9 Millionen DM und 360,2 Millionen DM genehmigt. Artikel 3 Die deutsche Regierung teilt der Kommission bis zum 30. Juni 1993 die im Rahmen des Revierausgleichs und des Ausgleichs für niederfluechtige Kohle für das Jahr 1992 tatsächlich gezahlten Beträge mit. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 25. November 1992 Für die Kommission António CARDOSO E CUNHA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1986, S. 1. (2) ABl. Nr. L 346 vom 11. 12. 1990, S. 18. (3) ABl. Nr. L 346 vom 11. 12. 1990, S. 20. (4) ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 52.