31993D0047

93/47/EWG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1992 zur Festsetzung einer Geldbuße gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates (IV/32.447) (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 020 vom 28/01/1993 S. 0006 - 0009


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1992 zur Festsetzung einer Geldbusse gemäß Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates (IV/32.447) (Nur der französische Text ist verbindlich)

(93/47/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 über die Einzelheiten der Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages auf den Seeverkehr (1), insbesondere auf die Artikel 18 und 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

(1) Mediterranean Europe West Africa Conference (MEWAC) ist eine Linienkonferenz mit Sekretariat in:

33, rü Jean-François Leca,

F-13002 Marseille.

MEWAC umfasst Reedereien, die regelmässige Liniendienste zwischen Spanien, der Mittelmeerküste Frankreichs, Italien und dem ehemaligen Jugoslawien einerseits und der westafrikanischen Küste von der Nordgrenze Mauretaniens bis zur Südgrenze Angolas andererseits zur Verfügung stellen.

Es handelt sich um folgende Reedereien:

Mitglieder

- Black Star Line (BSL),

- Cameroon Shipping Lines (CAMSHIP),

- Compagnie Béninoise de Navigation Maritime (COBENAM),

- Compagnie Maritime Zaïroise (CMZ),

- Compagnie Sénégalaise de Navigation Maritime (COSENAM),

- Garcia Minaur SA,

- Ignazio Messina,

- Linea Transmare SpA,

- Lloyd Triestino,

- Mac Lines SA,

- Maurel et Prom,

- Nigerbras Shipping Line Ltd,

- Nigeria America Line (NAL),

- Nigerian National Shipping Ltd (NNSL),

- Société Ivoirienne de Transports Maritimes (SITRAM),

- Société Ivoirienne de Navigation Maritime (SIVOMAR),

- Navale Delmas,

- Société Togolaise de Navigation Maritime (SOTONAM),

- Splosna Plovba Piran (SPP).

Assoziierte Mitglieder

- Acoa Lines,

- Setramar.

(2) Im Laufe des Jahres 1987 erhielt die Kommission mehrere Beschwerden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86, die den Seeverkehr zwischen Europa und West- sowie Zentralafrika betrafen. Diese Verkehre schließen die Verkehre in dem von der MEWAC bedienten Gebiet ein.

(3) Nach einer ersten Prüfung dieser Beschwerden war die Kommission der Auffassung, daß diese Verhaltensweisen, wenn die in den Beschwerden behaupteten Tatsachen bewiesen würden,

- mit Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag unvereinbar seien und deshalb die Kommission veranlassen könnten, der Konferenz die in der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 vorgesehene Gruppenfreistellung in dem Gebiet zu entziehen, in dem sie festgestellt wurden;

- einen Verstoß gegen Artikel 86 des Vertrages darstellten.

Um zur Ermittlung des Sachverhalts ergänzende Auskünfte einzuholen sowie etwaige Beweise zu erbringen, hielt die Kommission eine Nachprüfung bei MEWAC für notwendig.

Aufgrund der Schwere der vermuteten Verstösse und wegen des Risikos, daß etwaige Beweismittel abhanden kommen könnten, hielt die Kommission es für angebracht, gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 eine Entscheidung zu erlassen, mit der MEWAC verpflichtet wurde, eine Nachprüfung zu dulden.

(4) Am 26. Juni 1989 hat die Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 eine Entscheidung erlassen, in der MEWAC auferlegt wurde, eine Untersuchung zu dulden, um der Kommission die Feststellung zu ermöglichen, ob:

- die Verhaltensweisen dieser Konferenz dazu führen oder geführt haben, daß ein tatsächlicher oder potentieller Wettbewerb verhindert oder ausgeschaltet wird, insbesondere indem der betreffende Linienverkehr dem Wettbewerb verschlossen wurde, und ob besonders MEWAC oder Mitgliedsreedereien von MEWAC unter Verletzung von Artikel 85 des Vertrages Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zur Aufteilung der gesamten in ihrem Linienverkehr zwischen Europa und Afrika beförderten Lademengen getroffen haben;

- durch Verhaltensweisen dritter Staaten die Tätigkeit von Aussenseitern im Verkehr innerhalb des Gebiets der MEWAC behindert wird;

- die MEWAC eine beherrschende Stellung im Sinne von Artikel 86 des Vertrages mißbräuchlich ausgenutzt hat.

Der Text dieser Entscheidung bezieht sich insbesondere auf die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 für den Fall vorgesehenen Bestimmungen, daß die Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen eine gemäß Artikel 18 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

(5) Am 28. Juni 1989 um 10 Uhr fanden sich zwei Kommissionsbedienstete, in Begleitung zweier Vertreter der regionalen Wettbewerbsdirektion, in den von MEWAC benutzten Büros in Marseille ein, um die durch die Entscheidung vom 26. Juni angeordnete Nachprüfung vorzunehmen.

Da sich der Generalsekretär der MEWAC in Paris befand, wurde umgehend telefonische Verbindung mit ihm aufgenommen. Auf diese Weise teilten ihm die Kommissionsbediensteten den Gegenstand ihres Auftrags mit und übermittelten ihm per Telekopie die Entscheidung der Kommission sowie ihre Prüfungsaufträge und die dazugehörige Erläuterung.

Der Generalsekretär der MEWAC wies darauf hin, daß er der einzige leitende Angestellte der MEWAC in Marseille sei, dort nicht über einen Rechtsanwalt zu seiner Vertretung verfüge und daher den Kommissionsbediensteten erst nach seiner Rückkehr nach Marseille, also am folgenden Tag um 8.30 Uhr, Zugang zu Unterlagen gewähren könne.

Als Antwort machten die Kommissionsbediensteten darauf aufmerksam, daß ein derartiger Vorschlag einer Weigerung, der Entscheidung der Kommission nachzukommen, entspreche.

Der Generalsekretär bekräftigte indes seinen Standpunkt per Telekopie.

Nachdem sie den Generalsekretär der MEWAC über die Konsequenzen einer derartigen Weigerung in Kenntnis gesetzt hatten, verfuhren die Kommissionsbediensteten wie folgt:

- sie erstellten die Protokolle über die Zustellung der Entscheidung und die Weigerung, die Nachprüfung zu dulden, und

- erbaten gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 die Unterstützung der französischen Behörden.

Die französischen Behörden schlugen den Kommissionsbediensteten vor, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um am Eingang zu den Büros der MEWAC zur Sicherung bis zum folgenden Tag Siegel anzubringen. Nachdem der Generalsekretär der MEWAC hiervon unterrichtet worden war und einen Rechtsberater hinzugezogen hatte, schlug er vor, daß diese Versiegelung im gegenseitigen Einvernehmen geschehe.

(6) Auf diese Lösung einigte man sich schließlich; die Untersuchung begann daher am folgenden Tag in Gegenwart des Generalsekretärs der MEWAC und lief unter den üblichen Bedingungen ab.

II. RECHTLICHE WÜRDIGUNG

(7) In Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 wird bestimmt, daß "die Kommission zur Erfuellung der ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben bei Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Nachprüfungen vornehmen kann." In Absatz 3 dieses Artikels wird bestimmt, daß "Unternehmen und Unternehmensvereinigungen verpflichtet sind, die Nachprüfungen zu dulden, welche die Kommission in einer Entscheidung angeordnet hat."

MEWAC ist eine Unternehmensvereinigung im Sinne des Artikels 18 der genannten Verordnung; sie ist daher verpflichtet, jede Entscheidung der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 3 zu dulden und folglich den Kommissionsbediensteten auf ihre Anfrage und unverzueglich nach ihrem Eintreffen Zugang zu den Unterlagen zu gewähren, die den Gegenstand ihres Auftrags betreffen.

Zwar lässt die Kommission eine Wartefrist zu, wenn das Unternehmen einen Rechtsanwalt hinzuziehen möchte, soweit sich die Verzögerung in angemessenen Grenzen hält und in der Zwischenzeit keine Unterlagen aus den Geschäftsräumen entfernt oder vernichtet werden. Im vorliegenden Fall stand der Durchführung der Kommissionsentscheidung kein sachliches Hindernis entgegen. Die Kommissionsbediensteten hätten nach Wunsch der Konferenz entweder kurzfristig mit einem zu diesem Zweck benannten Vertreter oder Rechtsbeistand oder später im Laufe des Tages mit dem Generalsekretär selbst oder mit seinem Pariser Rechtsanwalt zusammentreffen können; im letzteren Fall stand es der Konferenz frei, den Kommissionsbediensteten zu gestatten, mit Hilfe des anwesenden Personals der Konferenz eine erste Prüfung der im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Nachprüfung stehenden Unterlagen vorzunehmen, wonach der Generalsekretär oder sein Vertreter nach ihrer Ankunft alle angemessenen Erklärungen hätten geben können.

Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen, daß die Abwesenheit des Generalsekretärs vom Sitz der Konferenz (bei einer Entfernung, die mit dem Zug in 4 Stunden und 40 Minuten und mit dem Flugzeug in noch kürzerer Zeit zurückgelegt werden kann) eine aussergewöhnliche Gegebenheit war, die den Ablauf der Nachprüfung verhinderte. Angesichts der schwierigen Lage des Generalsekretärs versuchten die Kommissionsbediensteten ihm ausserdem dadurch behilflich zu sein, daß sie anboten, ihm eine angemessene Zeitspanne für seine Rückkehr nach Marseille und einen Aufschub der Nachprüfung zu gewähren. Angenommen, der Generalsekretär hätte seinerseits diesen Umstand als aussergewöhnlich angesehen, so hätte er überdies ausnahmsweise die Kommissionsbediensteten dazu auffordern können, über die gewöhnliche Büroschlußzeit hinaus am Sitz der Konferenz zu verbleiben.

Mit dem Verlangen nach einer offensichtlich unangemessenen Wartefrist hat sich die Konferenz in Wirklichkeit geweigert, der Nachprüfungsentscheidung der Kommission zu der für ihre Durchführung vorgesehenen Zeit nachzukommen, wobei davon auszugehen ist, daß es einem Unternehmen, das eine durch Entscheidung angeordnete Nachprüfung zu dulden hat, nicht zukommt, selbst zu bestimmen, an welchem Tag oder zu welcher Stunde die Nachprüfung durchgeführt werden soll.

(8) Gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 kann die Kommission gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbussen in Höhe von 100 bis 5 000 ECU festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig die in einer Entscheidung nach Artikel 18 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung nicht dulden.

(9) Aus den vorstehend beschriebenen Umständen geht hervor, daß die MEWAC sich geweigert hat, eine von der Kommission nach Artikel 18 Absatz 3 angeordnete Nachprüfung zu dulden. Diese Haltung wurde vorsätzlich beibehalten, nachdem die Kommissionsbediensteten den Generalsekretär der Konferenz über die Konsequenzen seiner Weigerung sowie über ihre Absicht, einerseits diese Weigerung in einem Protokoll festzustellen, und andererseits die Unterstützung der nationalen Behörden zu erbitten, in Kenntnis gesetzt hatten.

Dabei kann die Tatsache, daß der Generalsekretär der Konferenz schließlich in die Anbringung der Siegel einwilligte, die die gemäß Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 befassten nationalen Behörden jedenfalls anzubringen beabsichtigten, die Bedeutung der Weigerung der Konferenz gegenüber der Durchführung der Kommissionsentscheidung nicht schmälern.

Der Verstoß ist besonders schwer, weil die Haltung der MEWAC geeignet war, den Zweck und die Wirksamkeit der Nachprüfung ernsthaft zu gefährden, denn sie konnte nicht zu dem von der Kommission vorgesehenen Zeitpunkt durchgeführt werden, den diese gewählt hatte, um in den Räumlichkeiten der verschiedenen Linienkonferenzen, bei denen der Verdacht eines gemeinsamen Verstosses gegen die Wettbewerbsregeln bestand, eine gleichzeitige Nachprüfung vornehmen zu können.

Bei der Beurteilung der Höhe der festzusetzenden Geldbusse berücksichtigt die Kommission die Tatsache, daß, obwohl MEWAC sich weigerte, die Durchführung der Nachprüfung ohne die Anwesenheit des Generalsekretärs zu dulden, sie sich mit der Nachprüfung am darauffolgenden Tag einverstanden erklärte. Es lag daher keine gänzliche Weigerung vor.

Demgemäß ist es gerechtfertigt, gegen MEWAC eine geringere als die höchste in Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 vorgesehene Geldbusse festzusetzen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1

MEWAC hat den Vorschriften des Artikels 18 der Verordnung (EWG) Nr. 4056/86 zuwidergehandelt, indem sie sich weigerte, eine von der Kommission durch Entscheidung angeordnete Nachprüfung zu dulden. Artikel 2

Gegen MEWAC wird eine Geldbusse in Höhe von viertausend (4 000) ECU festgesetzt. Diese Geldbusse ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung in Ecu auf das Konto der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Nr. 310-0933000-43, Banque Bruxelles-Lambert, Agence Européenne, Rond-Point Schuman 5, B-1040 Bruxelles, einzuzahlen.

Nach Ablauf der obengenannten Frist sind Zinsen zu dem Satz fällig, der am ersten Arbeitstag des Monats, in dem diese Entscheidung erlassen wurde, vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Ecu-Transaktionen berechnet wird, zuzueglich 3,5 Vomhundertpunkte, d. h. 13,25 %. Artikel 3

Diese Entscheidung ist an

MEWAC,

33, rü Jean-François Leca,

F-13002 Marseille,

gerichtet.

Diese Entscheidung ist ein vollstreckbarer Titel gemäß Artikel 192 EWG-Vertrag.

Brüssel, den 17. Dezember 1992

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 378 vom 31. 12. 1986, S. 4.