Verordnung (EWG) Nr. 3944/92 der Kommission vom 30. Dezember 1992 zur Einführung eines Systems doppelter Kontrolle für die Überwachung bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Bangladesch
Amtsblatt Nr. L 399 vom 31/12/1992 S. 0041 - 0044
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0094
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0094
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3944/92 DER KOMMISSION vom 30. Dezember 1992 zur Einführung eines Systems doppelter Kontrolle für die Überwachung bestimmter Textilwaren mit Ursprung in Bangladesch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 vom 22. Dezember 1986 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1) zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1539/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 sieht vor, daß im Fall von Betrug oder Umgehung der Bestimmungen von Textilabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Lieferländern Konsultationen eingeleitet werden können. Es liegen hinreichende Beweise dafür vor, daß es insbesondere bei der Bestimmung des Ursprungs der Textilwaren in grossem Umfang zu Betrug und Umgehung der Bestimmungen des Abkommens mit Bangladesch kommt. Nach Konsultationen mit den bangladeschischen Behörden wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zur Einführung eines Systems doppelter Kontrolle für die Überwachung des Versands von Textilwaren der Kategorien 4, 6 und 8 paraphiert; über Hoechstmengen wurde in dieser Phase jedoch nicht verhandelt. Am 30. Dezember 1992 genehmigte der Rat im Namen der Gemeinschaft das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen Bangladesch und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Einführung eines Systems doppelter Kontrolle für die Überwachung aller Einfuhren von Waren der obengenannten Kategorien. Anhang VI zur Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 enthält die Bestimmungen über die Einrichtung des Systems doppelter Kontrolle sowie die Form und Ausstellung der Ausfuhrlizenzen. Um sicherzustellen, daß die von den bangladeschischen Behörden auszustellenden Ausfuhrdokumente sich nicht auf Waren beziehen, für die Hoechstmengen gelten, müssen die Ausfuhrdokumente in geeigneter Weise geändert werden. Die Einführung des Systems doppelter Kontrolle sollte nicht verhindern, daß Lieferungen von Waren der Kategorien 4, 6 und 8 in die Gemeinschaft eingeführt werden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Bangladesch abgesandt wurden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unbeschadet des Artikels 2 unterliegen die Einfuhren der in Anhang I aufgeführten Kategorie von Waren mit Ursprung in Bangladesch in die Gemeinschaft bis zum 31. Dezember 1992 dem in Anhang VI zur Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 beschriebenen System doppelter Kontrolle. Artikel 2 Die in Artikel 1 genannten Waren, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von Bangladesch in die Gemeinschaft versandt, aber noch nicht zum freien Verkehr abgefertigt worden sind, werden in den freien Verkehr übergeführt, sofern durch die Vorlage eines Frachtbriefs oder eines sonstigen Beförderungspapiers nachgewiesen wird, daß der Versand tatsächlich vor diesem Zeitpunkt stattgefunden hat. Artikel 3 Das Formblatt für die Ausfuhrlizenz im Anhang zu Anhang VI zur Verordnung (EWG) Nr. 4136/86 wird für die Zwecke dieser Verordnung durch das Formblatt in Anhang II ersetzt. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. Dezember 1992. Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1986, S. 42. (2) ABl. Nr. L 163 vom 17. 6. 1992, S. 9. ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANEXO II - BILAG II - ANHANG II - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ II - ANNEX II - ANNEXE II - ALLEGATO II - BIJLAGE II - ANEXO II >VERWEIS AUF EINEN FILM>