Verordnung (EWG) Nr. 3578/92 des Rates vom 7. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr
Amtsblatt Nr. L 364 vom 12/12/1992 S. 0011 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0146
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0146
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3578/92 DES RATES vom 7. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 über Beihilfen im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 (4) räumt den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, den kombinierten Verkehr durch die Gewährung von Beihilfen zu Investitionen in die Infrastruktur sowie in ortsfeste und bewegliche Umschlaganlagen sowie durch Beihilfen zu den Betriebskosten des kombinierten Verkehrs zu fördern, soweit es sich um innergemeinschaftlichen Transitverkehr durch das Hoheitsgebiet von Drittländern handelt. Die Entwicklung des kombinierten Verkehrs macht deutlich, daß die Anlaufphase für diese Technik noch nicht in der ganzen Gemeinschaft abgeschlossen ist und die Beihilferegelung daher verlängert werden muß. Die Gewährung von Beihilfen zur Deckung von Betriebskosten des kombinierten Verkehrs durch das Hoheitsgebiet von Drittländern ist nur in den besonderen Fällen Österreichs, der Schweiz und der Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien gerechtfertigt. Um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft baldmöglichst zu erreichen, müssen Investitionen in die Spezialausrüstung für den kombinierten Verkehr Schiene/Strasse insbesondere dann gefördert werden, wenn diese Ausrüstung eine Alternative zu Infrastrukturmaßnahmen bietet, die kurzfristig nicht durchführbar sind. Beihilfen für Spezialstrassenfahrzeuge für den kombinierten Verkehr sind ein wirksamer Anreiz für kleine und mittlere Unternehmen, den kombinierten Verkehr in Anspruch zu nehmen. Durch Beihilfen für Spezialausrüstung für den kombinierten Verkehr kann die Entwicklung neuer bimodaler Techniken und von Umschlagtechniken vorangetrieben werden. Für eine begrenzte Anlaufzeit sollten daher weiterhin Beihilfen zu Investitionen in Spezialbeförderungsausrüstung für den kombinierten Verkehr gewährt werden können, sofern diese Ausrüstung ausschließlich dafür eingesetzt wird. Die derzeitige Beihilferegelung sollte bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft bleiben; der Rat sollte nach Maßgabe des Vertrages beschließen, welche Regelung in der Folgezeit anzuwenden beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen die Beihilferegelung gegebenenfalls aufzuheben ist. Die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 ist daher entsprechend zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 3 Punkt 1 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 erhält folgende Fassung: "e) bis zum 31. Dezember 1995, sofern die Beihilfen vorübergehend gewährt werden, den kombinierten Verkehr fördern sollen und folgendes betreffen: - Investitionen in die Infrastruktur - oder Investitionen in ortsfeste und bewegliche Umschlaganlagen - oder Investitionen in Spezialausrüstung für den kombinierten Verkehr, die ausschließlich im kombinierten Verkehr eingesetzt wird, - oder die Betriebskosten des kombinierten Transitverkehrs durch Österreich, die Schweiz oder die Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawien. Die Kommission erstattet dem Rat alle zwei Jahre Bericht über die Ergebnisse der Durchführung der obengenannten Maßnahmen, insbesondere über die Zuteilung und die Höhe der Beihilfen sowie über ihre Auswirkungen auf den kombinierten Verkehr. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Erstellung dieses Berichts erforderlichen Angaben. Spätestens am 31. Dezember 1995 beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission unter den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen darüber, welche Regelung in der Folgezeit anzuwenden, beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen diese Beihilferegelung gegebenenfalls aufzuheben ist." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 1993. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 1992. Im Namen des Rates Der Präsident J. MacGREGOR (1) ABl. Nr. C 282 vom 30. 10. 1992, S. 10. (2) Stellungnahme vom 20. November 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme vom 24. November 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. Nr. L 130 vom 15. 6. 1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1100/89 (ABl. Nr. L 116 vom 28. 4. 1989, S. 24).