31992R2949

Verordnung (EWG) Nr. 2949/92 der Kommission vom 9. Oktober 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

Amtsblatt Nr. L 296 vom 13/10/1992 S. 0005 - 0009
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0145
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0145


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2949/92 DER KOMMISSION vom 9. Oktober 1992 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1039/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen.

Es ist angezeigt festzulegen, daß vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezueglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte über die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die mit dieser Verordnung nicht mehr übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/90 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2674/92 (4), weiterverwendet werden können, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 zweiter Unterabsatz Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates (5) geschlossen hat.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.

Artikel 2

Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezueglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung von dem Berechtigten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/90 weiterverwendet werden, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 zweiter Unterabsatz Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 geschlossen hat.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Oktober 1992 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 110 vom 28. 4. 1992, S. 42. (3) ABl. Nr. L 365 vom 28. 12. 1990, S. 17. (4) ABl. Nr. L 271 vom 16. 9. 1992, S. 5. (5) ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1990, S. 1.

ANHANG

Warenbeschreibung Einreihung (KN-Code) Begründung (1) (2) (3) 1. Leichtes, weites Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle), einfarbig, zur Bedeckung des Oberkörpers, bis zur Mitte der Oberschenkel reichend, mit rundem, halsfernem Ausschnitt, dessen Rand mit einem gewirkten Band eingefasst ist, sowie mit kurzen Ärmeln. Das Kleidungsstück ist unten und an den Ärmelabschlüssen gesäumt (Kleid). (Siehe Foto Nr. 505) (1) 6104 42 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6104 und 6104 42 00. 2. Leichtes Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle) zur Bedeckung des Oberkörpers, über die Taille reichend, mit rundem Halsausschnitt, vorn teilweise zu öffnen und mit Knöpfen links über rechts zu schließen, mit kurzen Ärmeln. Unten und an den Ärmelabschlüssen ist es gesäumt. An der Taille befindet sich eine angenähte Schlaufe aus "Maschengarn", durch die eine dünne Kordel läuft. (Siehe Foto Nr. 508) (1) 6105 10 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 4 zu Kapitel 61 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 6105 und 6105 10 00. Die Kordel ist rein verzierend. 3. Leichtes Kleidungsstück für Kinder mit einer Körpergrösse von mehr als 86 cm (Handelsgrösse über 86) aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle) mit kurzen Ärmeln, zur Bedeckung des Oberkörpers. Das Kleidungsstück ist unten und an den Ärmelabschlüssen gesäumt und reicht über die Taille. Es besitzt einen runden, mit einem gewirkten Band eingefassten Halsausschnitt, der auf der Schulter teilweise zu öffnen und mit zwei Knöpfen zu schließen ist. Vorn befindet sich ein gedrucktes Ziermotiv (Bluse). (Siehe Foto Nr. 500) (1) 6106 10 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 4 zu Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6106 und 6106 10 00. Siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den Codes 6106 und 6109.

Eine Einreihung des Kleidungsstücks unter KN-Code 6109 ist wegen der auf der Schulter vorhandenen Knöpfung ausgeschlossen. 4. Leichtes Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle), einfarbig, mit kurzen Ärmeln, zur Bedeckung des Oberkörpers, über die Taille reichend. Es besitzt einen runden Halsausschnitt mit Wirkbund; unten und an den Ärmelabschlüssen ist es gesäumt. An der Taille befindet sich eine angenähte Schlaufe aus "Maschengarn", durch die eine dünne Kordel läuft. (Siehe Foto Nr. 506) (1) 6109 10 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6109 und 6109 10 00. Siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System, Position 61.09.

Die Kordel ist rein verzierend. 5. Leichtes Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % Baumwolle) zur Bedeckung des Oberkörpers, über die Taille reichend, ohne Ärmel, ohne Kragen, mit rundem, halsfernem Ausschnitt ohne Öffnung. Das Kleidungsstück ist unten gesäumt. Der Halsausschnitt sowie die Armausschnitte sind mit einem Band eingefasst. An der Taille befindet sich eine angenähte Schlaufe aus "Maschengarn", durch die eine dünne Kordel läuft. (Siehe Foto Nr. 507) (1) 6109 10 00 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Zusätzlichen Anmerkung 2 zu Kapitel 61 sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6109 und 6109 10 00.

Die Kordel ist rein verzierend. 6. Kleidungstück aus Gewirken oder Gestricken (100 % synthetische Chemiefasern), den oberen Teil des Körpers bis über die Taille bedeckend, mit kurzen Ärmeln, mit Saum am Ärmelende und am unteren Rand des Kleidungsstücks. Es hat einen mit Kragen versehenen V-Ausschnitt, dessen Rand links über rechts überlappt und aus einem anderen Gewirke oder Gestricke gefertigt ist. (Siehe Foto Nr. 454) (1) 6110 30 91 Einreihung gemäß den Allgemeicnen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6110, 6110 30 und 6110 30 91. Siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Code 6110.

Bei dem Kleidungsstück handelt es sich um eine pulloverähnliche Ware. 7. Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (65 % Polyester, 35 % Baumwolle), weitgeschnitten, den oberen Teil des Körpers bis über die Taille bedeckend, mit kurzen Ärmeln, mit Saum am Ärmelende und am unteren Rand des Kleidungsstücks. Es besitzt am Halsausschnitt einen angesetzten gerippten Rand, der einen halsnahen hohen Kragen bildet, der vorn mit Knöpfung links über rechts versehen ist. Dieses Kleidungsstück weist ferner in Brusthöhe angebrachte Stickereien auf. (Siehe Foto Nr. 455) (1) 6110 30 91 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6110, 6110 30 und 6110 30 91. Siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Code 6110.

Bei dem Kleidungsstück handelt es sich um eine pulloverähnliche Ware. 8. Kleidungsstück aus Geweben (100 % künstliche Chemiefasern), das den Unterkörper bis über das Knie bedeckt und weit geschnitten ist. In Höhe der Taille ist nach oben hin ein Stück des gleichen Stoffs angesetzt, das von breiten Trägern gehalten wird. Dieses Kleidungsstück hat vorn eine durchgehende Öffnung, die mit Knöpfen von rechts über links geschlossen wird (Rock). (Siehe Foto Nr. 459) (1) 6204 59 10 Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6204, 6204 59 und 6204 59 10. Siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu den KN-Codes 6204 51 00 bis 6204 59 90.

Die Träger sind so geschnitten und angebracht, daß das Kleidungsstück nicht ohne ein anderes Kleidungsstück getragen werden kann.

(1) Die Fotos haben lediglich hinweisenden Charakter.