31992R2793

Verordnung (EWG) Nr. 2793/92 des Rates vom 21. September 1992 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Nahrungsmitteln an die vom Konflikt im ehemaligen Jugoslawien betroffene Bevölkerung

Amtsblatt Nr. L 282 vom 26/09/1992 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2793/92 DES RATES vom 21. September 1992 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung von Nahrungsmitteln an die vom Konflikt im ehemaligen Jugoslawien betroffene Bevölkerung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zur besseren Versorgung mit Nahrungsmitteln sollten der vom Konflikt im ehemaligen Jugoslawien betroffenen Bevölkerung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten vor Ort landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Verfügung gestellt werden, ohne dadurch die Entwicklung zu einer Versorgung nach den Regeln des Marktes zu beeinträchtigen. Die Gemeinschaft verfügt infolge von Interventionsmaßnahmen über Bestände an landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Angesichts der Marktlage sollten im Rahmen der genannten Hilfsmaßnahmen vorrangig diese Bestände abgesetzt werden. Bei besonderen Anträgen sollten jedoch ebenfalls landwirtschaftliche Erzeugnisse auf dem Markt der Gemeinschaft bereitgestellt werden können. Eine Regulierung der Agrarmärkte ist auch dienlich, wenn die betreffenden Erzeugnisse in Form von Verarbeitungserzeugnissen geliefert werden.

Die Ausgaben für die Hilfsmaßnahmen zugunsten der Bevölkerung, die seit dem 16. Oktober 1991 Opfer des Konfliktes im ehemaligen Jugoslawien sind, müssen letztendlich aus den Mitteln des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, bezahlt werden.

Es ist zu prüfen, ob die im Rahmen dieser Aktion gelieferten landwirtschaftlichen Erzeugnisse ihrem tatsächlichen Verwendungszweck zugeführt werden.

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Aktion sind von der Kommission zu erlassen.

Mit der vorgesehenen Maßnahme werden hauptsächlich humanitäre Zwecke verfolgt. Die vorliegende Verordnung ist deshalb zusätzlich auf Artikel 235 des Vertrages gestützt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zur kostenlosen Lieferung von noch festzulegenden, infolge von Interventionsmaßnahmen verfügbaren Nahrungsmitteln an die Bevölkerung, die Opfer des Konfliktes im ehemaligen Jugoslawien sind, wird eine Dringlichkeitsmaßnahme gemäß den Bedingungen dieser Verordnung durchgeführt.

Bei besonderen Anträgen können die Erzeugnisse, die nicht aufgrund von Interventionsmaßnahmen verfügbar sind, aus dem Gemeinschaftsmarkt bereitgestellt werden.

Die von den mit der Kommission zusammenarbeitenden Organisationen auf dem Gemeinschaftsmarkt seit dem 16. Oktober 1991 im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen gekauften Nahrungsmittel sind Teil dieser Maßnahme.

Die Aufwendungen für diese Maßnahme sind auf 72,5 Millionen ECU beschränkt. Sie werden in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt werden, unter Berücksichtigung eines Betrages von 35 Millionen ECU gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2139/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über eine Dringlichkeitsmaßnahme zur Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse an die Opfer des Konfliktes im ehemaligen Jugoslawien (2).

Artikel 2

(1) Die Erzeugnisse können in unverarbeitetem Zustand oder nach Verarbeitung geliefert werden.

(2) Diese Maßnahme kann sich auch auf Nahrungsmittel erstrecken, die aus einem kommerziellen Tauschgeschäft von Erzeugnissen aus Interventionsbeständen gegen Nahrungsmittel derselben Erzeugnisgruppe stammen.

(3) Die Lieferkosten einschließlich der Transport- und gegebenenfalls der Verarbeitungskosten werden durch Ausschreibung oder, wegen bestehender Dringlichkeit, freihändig bestimmt.

(4) Die Kosten werden den Unternehmern für Lieferungen erstattet, bei denen nachgewiesen wird, daß die betreffenden Erzeugnisse die vorgesehene Lieferstufe erreicht haben.

(5) Die Verteilungskosten werden im Rahmen des für Dringlichkeitsmaßnahmen üblichen Verfahrens übernommen.

(6) Für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Erzeugnisse werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt; ferner werden auf sie keine Währungsausgleichsbeträge angewandt.

Artikel 3

(1) Die Kommission ist beauftragt, diese Maßnahme durchzuführen.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (3) bzw. der entsprechenden Artikel anderer Verordnungen über die gemeinsame Marktorganisation erlassen.

Artikel 4

Die Kommission wird mit der Kontrolle der Lieferungen beauftragt.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. September 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) Stellungnahme vom 16. September 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2) ABl. Nr. L 214 vom 30. 7. 1992, S. 8. (3) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21. (4) ABl. Nr. L 214 vom 30. 7. 1992, S. 8. (5) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.