Verordnung (EWG) Nr. 525/92 des Rates vom 25. Februar 1992 über eine befristete Entschädigung für die Auswirkungen der Lage in Jugoslawien auf den Transport von Obst und Gemüse aus Griechenland
Amtsblatt Nr. L 058 vom 03/03/1992 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0071
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 41 S. 0071
VERORDNUNG (EWG) Nr. 525/92 DES RATES vom 25. Februar 1992 über eine befristete Entschädigung für die Auswirkungen der Lage in Jugoslawien auf den Transport von Obst und Gemüse aus Griechenland DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die kriegerischen Auseinandersetzungen, zu denen es 1991 in Jugoslawien kam, führten unter anderem zu plötzlichen und anhaltenden Sperrungen der Verkehrswege, die normalerweise für den regelmässigen Transport von bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen benutzt werden. Davon ist auch der Schienen- und Strassentransport von frischem Obst und Gemüse aus Griechenland in die anderen Mitgliedstaaten, ausgenommen Italien, betroffen. Diese aussergewöhnliche Lage, die seit Einführung der gemeinsamen Agrarpolitik ohne Beispiel ist, kann sich für den griechischen Obst- und Gemüsesektor, einem wichtigen Wirtschaftszweig Griechenlands, nachteilig auswirken, da die fraglichen Erzeugnisse nur begrenzt haltbar und leicht verderblich sind und ihre Qualitätsnormen von der Stufe des Erzeugers bis hin zum Verbraucher eingehalten werden müssen. Den betroffenen Wirtschaftsbeteiligten muß daher eine befristete Hilfe gewährt werden, die es ihnen erlaubt, sich möglichst schnell auf die neue Lage einzustellen. Eine solche Hilfe ist mit den herkömmlichen Instrumenten der gemeinsamen Marktorganisation in diesem Sektor nicht möglich. Aus diesem Grunde sollte eine ausserordentliche und befristete finanzielle Entschädigung in Höhe der Mehrkosten für den Strassen- oder Schienentransport gewährt werden; die Mehrkosten entstehen dadurch, daß im Jahr 1991 Lastwagen oder Kühlwaggons mit frischem Obst und Gemüse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (3), das aus Griechenland in die anderen Mitgliedstaaten, ausgenommen Italien, transportiert wird, Jugoslawien umfahren mussten. Diese Hilfe sollte auf 4 Millionen ECU begrenzt werden. Diese Maßnahme dient der Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 des Vertrages. Ihre Finanzierung sollte vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, übernommen werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Als Ausgleich für die zusätzlichen Kosten für die Umfahrung Jugoslawiens wird eine finanzielle Entschädigung für Sendungen von frischem Obst und Gemüse im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 gezahlt, die 1991 mit Lastwagen oder Kühlwaggons aus Griechenland in die anderen Mitgliedstaaten, ausgenommen Italien, verbracht wurden. Artikel 2 (1) Die für erforderlich gehaltenen Mittel der Gemeinschaft für die Zahlung der finanziellen Entschädigung gemäß Artikel 1 belaufen sich auf 4 Millionen ECU. (2) Die Haushaltsbehörde stellt für jedes Haushaltsjahr die verfügbaren Mittel fest. Artikel 3 Die finanzielle Entschädigung wird an den Versender gezahlt, der den zuständigen Behörden zur Begründung seines Anspruchs entsprechende Unterlagen vorlegen muß. Die Kommission bestimmt nach dem Verfahren des Artikels 4, welche Unterlagen hierfür erforderlich sind. Artikel 4 Die Kommission erlässt die Durchführungsvorschriften zu dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 und setzt dabei insbesondere den Umfang der finanziellen Entschädigung fest. Artikel 5 Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gelten als Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4). Sie werden vom EAGFL, Abteilung Garantie, finanziert. Artikel 6 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 1992. Im Namen des Rates Der Präsident Vitor MARTINS (1) ABl. Nr. C 24 vom 31. 1. 1992, S. 10. (2) Stellungnahme vom 14. Februar 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1623/91 (ABl. Nr. L 150 vom 15. 6. 1991, S. 8). (4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2048/88 (ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1).