31992L0041

Richtlinie 92/41/EWG des Rates vom 15. Mai 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/622/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 158 vom 11/06/1992 S. 0030 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0047
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0047


RICHTLINIE 92/41/EWG DES RATES vom 15. Mai 1992 zur Änderung der Richtlinie 89/622/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Es bestehen Unterschiede zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen. Diese Unterschiede können zu Handelshemmnissen führen und somit die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes behindern.

Diese möglichen Hindernisse müssen beseitigt werden; zu diesem Zweck müssen die Vermarktung und der freie Verkehr von Tabakerzeugnissen gemeinsamen Regeln für ihre Etikettierung unterworfen werden.

Diese gemeinsamen Regeln müssen dem Schutz der menschlichen Gesundheit, insbesondere der von Kindern und Jugendlichen, in ausreichendem Masse Rechnung tragen und gemäß Artikel 100a Absatz 3 des Vertrages einen Gesundheitsschutz auf hohem Niveau gewährleisten.

Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten haben in ihrer Entschließung vom 7. Juli 1986 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften gegen den Krebs (4) als Ziel für dieses Programm einen Beitrag zur Verbesserung der Gesundheit und der Lebensqualität der Bürger der Gemeinschaft durch eine Verringerung der Zahl der Krebserkrankungen festgelegt; dabei haben sie als vorrangiges Ziel den Kampf gegen den übermässigen Tabakkonsum anerkannt.

Um eine objektive Information über die Risiken des Tabakverbrauchs zu gewährleisten, wurden durch die Richtlinie 89/622/EWG (5) sowohl ein allgemeiner Warnhinweis für die Verpackungen aller Tabakerzeugnisse als auch spezifische Warnhinweise für Zigaretten eingeführt.

Einer entsprechenden Aufforderung des Rates folgend hat sich die Kommission bereit erklärt, die Richtlinie 89/622/EWG abzuändern, um weitere spezifische Warnhinweise festzulegen, die auf den Verpackungen anderer Tabakerzeugnisse als Zigaretten angebracht werden sollen.

Nach Auffassung von wissenschaftlichen Sachverständigen bergen alle Tabakerzeugnisse ein Gesundheitsrisiko.

Die zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnisse sind nach ihren Auswirkungen auf die Gesundheit und im Hinblick auf ihre Etikettierung von denen, die nicht geraucht werden, zu unterscheiden.

Tabak zum Selberdrehen birgt die gleichen gesundheitlichen Risiken wie Zigaretten; die spezifischen Warnhinweise für Zigaretten sollten daher auch für Tabak zum Selberdrehen gelten.

Die übrigen zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnisse bergen ähnliche Gesundheitsrisiken wie Zigaretten. Ihr Warenangebot ist jedoch weniger einheitlich. Demzufolge sollten auf diesen Erzeugnissen nach geeigneten Regeln spezifische Warnhinweise angebracht werden.

Es ist erwiesen, daß Tabakerzeugnisse ohne Verbrennung einen erheblichen Krebsrisikofaktor darstellen; sie müssen daher einen spezifischen Warnhinweis bezueglich dieses Risikos tragen.

Nach Auffassung der wissenschaftlichen Sachverständigen beinhaltet die durch den Tabakkonsum verursachte Abhängigkeit eine Gefahr, auf die durch spezifische Warnhinweise auf allen Tabakerzeugnissen hinzuweisen ist.

Neuartige Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch, die in einigen Mitgliedstaaten in Umlauf gebracht werden, wirken besonders anziehend auf Kinder und Jugendliche; die hiervon am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten haben diese neuartigen Tabakerzeugnisse bereits vollständig untersagt bzw. beabsichtigen, dies zu tun.

Bezueglich dieser Erzeugnisse unterscheiden sich die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten; diese Erzeugnisse sind daher gemeinsamen Regeln zu unterwerfen.

Es besteht ein ernstzunehmendes Risiko, daß diese neuartigen Erzeugnisse zum oralen Gebrauch vor allem von Kindern und Jugendlichen verwendet werden und damit eine Nikotinabhängigkeit verursachen, falls nicht rechtzeitig einschränkende Maßnahmen getroffen werden.

Untersuchungen des Internationalen Krebsforschungszentrums haben ergeben, daß Tabake zum oralen Gebrauch besonders grosse Mengen an Krebserregern enthalten. Diese neuartigen Erzeugnisse verursachen vor allem Krebserkrankungen der Mundhöhle.

Das bereits von drei Mitgliedstaaten eingeführte Verbot der Vermarktung dieser Tabake hat unmittelbare Auswirkungen auf die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes. Die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet müssen daher angenähert werden, wobei von einem Gesundheitsschutz auf hohem Niveau auszugehen ist. Als dazu geeignete Maßnahme erscheint allein ein Totalverbot. Dieses Verbot betrifft jedoch nicht die herkömmlichen zum oralen Gebrauch bestimmten Tabakerzeugnisse, für die weiterhin die Bestimmungen der Richtlinie 89/622/EWG in der Fassung dieser Richtlinie gelten, die auf die nicht zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnisse anwendbar sind.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Initiativen werden die Gesundheit der Bevölkerung um so eher verbessern, als sie von Gesundheitserziehung im schulpflichtigen Alter sowie von Aufklärungs- und Informationskampagnen begleitet werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 89/622/EWG wird wie folgt geändert:

1. Im Titel werden folgende Worte hinzugefügt:

"sowie zum Verbot bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch".

In Artikel 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Worte hinzugefügt:

"diese Richtlinie bezweckt ferner das Verbot bestimmter Tabake zum oralen Gebrauch."

2. In Artikel 2 wird folgende Nummer hinzugefügt:

"4. Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch im Sinne des Artikels 8a: alle zum oralen Gebrauch bestimmten Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus Tabak bestehen, sei es in Form eines Pulvers oder eines feinkörnigen Granulats oder einer Kombination dieser Formen, insbesondere in Portionsbeuteln bzw. porösen Beuteln, oder in einer Form, die an ein Lebensmittel erinnert, mit Ausnahme von Erzeugnissen, die zum Rauchen oder Kauen bestimmt sind."

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird "im Anhang" durch "in Anhang I" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz eingefügt:

"(2a) Ausser dem allgemeinen Warnhinweis nach Absatz 1 tragen die Verpackungen von anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten einen spezifischen Warnhinweis entsprechend folgenden Regeln:

a) Auf den Packungen von Tabak zum Selberdrehen müssen auf der anderen Breitseite abwechselnd spezifische Warnhinweise erscheinen, für die jeder Mitgliedstaat ausschließlich aus den in Anhang I aufgeführten Warnhinweisen eine eigene Liste aufstellt, wobei - mit einer Toleranz von ca. 5 v. H. - zu gewährleisten ist, daß jeder Hinweis mit gleicher Häufigkeit auf den Packungen erscheint;

b) Packungen von Zigarren, Zigarillos, Pfeifentabak oder anderen zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen, mit Ausnahme von Zigaretten und Tabak zum Selberdrehen, tragen einen der spezifischen Warnhinweise aus Anhang II, wobei gewährleistet sein muß, daß diese tatsächlich abwechselnd erscheinen;

c) die Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, tragen folgenden spezifischen Warnhinweis: }Verursacht Krebs'.

Die spezifischen Warnhinweise sind in der/den Amtssprache(n) des Landes, in dem die Tabakerzeugnisse schließlich in den Verkehr gebracht werden, auf die Verpackungen aufzudrucken oder in anderer Weise unablösbar anzubringen."

c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß bei den Warnhinweisen der Absätze 1, 2 und 2a angegeben wird, von welcher Stelle sie ausgehen."

d) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten sind der allgemeine Warnhinweis nach Absatz 1 sowie der spezifische Warnhinweis nach Absatz 2a aufzudrucken oder in anderer Weise unablösbar anzubringen. Jeder Warnhinweis muß in jeder der verwendeten Sprachen mindestens 1 v. H. der Gesamtfläche der Verpackung einnehmen. Er muß auf jeden Fall gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar sein. Die Warnhinweise müssen an einer ins Auge fallenden Stelle auf einem kontrastierenden Hintergrund angebracht sein und dürfen auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt, verborgen oder getrennt werden."

4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

Die Kommission passt die in Artikel 3 Absätze 1 und 2 genannten Meß- und Prüfmethoden und gegebenenfalls die Definitionen gemäß Artikel 2 Nummern 2 und 3 nach dem Verfahren der Artikel 6 und 7 an den technischen Fortschritt an."

5. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 8a

Die Mitgliedstaaten untersagen den Verkauf von Tabaken zum oralen Gebrauch im Sinne von Artikel 2 Nummer 4."

6. Der Anhang wird durch die dieser Richtlinie beigefügten Anhänge ersetzt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis und teilen ihr die wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Änderung der Richtlinie 89/622/EWG nach Artikel 1 Nummer 5 wird spätestens am 1. Juli 1992 anwendbar. Die Änderungen der Richtlinie 89/622/EWG nach Artikel 1 Nummern 3, 4 und 6 werden spätestens am 1. Januar 1994 anwendbar. Die zu diesem Zeitpunkt noch vorhandenen Erzeugnisse, die nicht den Vorschriften von Artikel 4 Absätze 2a, 3 und 5 der Richtlinie 89/622/EWG entsprechen, können jedoch noch bis zum 31. Dezember 1994 vertrieben werden.

Artikel 3

(1) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die einzelstaatlichen Listen mit Warnhinweisen gemäß Artikel 4 Absatz 2a Buchstabe a) der Richtlinie 89/622/EWG für Tabak zum Selberdrehen.

(2) Die Mitgliedstaaten, die ihre in Absatz 1 genannte Liste mit Warnhinweisen nach dem 31. Dezember 1993 ändern, teilen diese Änderung achtzehn Monate vor ihrer Anwendung der Kommission mit, die sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

Arlindo DE CARVALHO

(1) ABl. Nr. C 29 vom 5. 2. 1991, S. 5, und ABl. Nr. C 260 vom 5. 10. 1991, S. 7. (2) ABl. Nr. C 240 vom 16. 9. 1991, S. 24, und ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992. (3) ABl. Nr. C 191 vom 22. 7. 1991, S. 37. (4) ABl. Nr. C 184 vom 23. 7. 1986, S. 19. (5) ABl. Nr. L 359 vom 8. 12. 1989, S. 1.

ANHANG

"ANHANG I

Liste der gesundheitsrelevanten Warnhinweise nach Artikel 4 Absatz 2 und Absatz 2a Buchstabe a)

A. Warnhinweise, die in den einzelstaatlichen Listen stehen müssen

1. Rauchen verursacht Krebs.

2. Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten.

B. Warnhinweise, unter denen die Mitgliedstaaten wählen können

1. Rauchen führt zu tödlichen Krankheiten.

2. Rauchen ist tödlich.

3. Rauchen kann zum Tode führen.

4. Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihres Kindes bereits in der Schwangerschaft.

5. Schützen Sie die Kinder: lassen Sie sie nicht Ihren Tabakrauch einatmen!

6. Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihrer Mitmenschen.

7. Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko schwerer Erkrankungen.

8. Rauchen führt zu Krebs, chronischer Bronchitis und anderen Lungenkrankheiten.

9. Jedes Jahr sterben in . . . (Name des Landes) mehr als . . . Menschen an Lungenkrebs.

10. Jedes Jahr kommen . . . (Bezeichnung der Staatsangehörigen) bei Verkehrsunfällen um - Tabakmißbrauch tötet . . . mal mehr.

11. Jedes Jahr verursacht der Tabakmißbrauch mehr Opfer als der Strassenverkehr.

12. Raucher sterben früher.

13. Nichtraucher leben gesünder.

14. Sparen Sie Geld: geben Sie das Rauchen auf!

15. Rauchen macht abhängig.

ANHANG II

Liste der gesundheitsrelevanten Warnhinweise nach Artikel 4 Absatz 2a Buchstabe b)

1. Rauchen verursacht Krebs.

2. Rauchen führt zu tödlichen Krankheiten.

3. Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihrer Mitmenschen.

4. Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten."