92/511/EWG: Beschluß des Rates vom 19. Oktober 1992 über eine weitere mittelfristige Finanzhilfe für Bulgarien
Amtsblatt Nr. L 317 vom 31/10/1992 S. 0094 - 0095
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0039
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0039
BESCHLUSS DES RATES vom 19. Oktober 1992 über eine weitere mittelfristige Finanzhilfe für Bulgarien (92/511/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235, auf Vorschlag der Kommission (1), der nach Anhörung des Währungsausschusses unterbreitet wurde, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Bulgarien ist in einem Prozeß tiefgreifender politischer und wirtschaftlicher Reformen begriffen und hat beschlossen, eine marktwirtschaftliche Ordnung einzuführen. Die erwähnten Reformen werden derzeit mit finanzieller Unterstützung der Gemeinschaft durchgeführt; der Reformprozeß muß konsolidiert und ausgebaut werden. Die finanzielle Unterstützung der Reformen durch die Gemeinschaft wird das gegenseitige Vertrauen stärken und Bulgarien näher an die Gemeinschaft heranführen. Bulgarien und die Gemeinschaft sind in Verhandlungen über den Abschluß eines europäischen Abkommens eingetreten, durch das eine Assoziationsbeziehung geschaffen werden soll. Mit dem Beschluß 91/311/EWG (3) hat der Rat Bulgarien eine mittelfristige Finanzhilfe mit einem Kapitalhöchstbetrag von 290 Millionen ECU gewährt, um damit zur Stützung seiner Zahlungsbilanz beizutragen. Trotz mutiger Anpassungsmaßnahmen und struktureller Reformen der bulgarischen Regierung ist die Phase der Stabilisierung der bulgarischen Wirtschaft noch nicht abgeschlossen, und es bedarf einer zusätzlichen offiziellen Unterstützung, um die Zahlungsbilanz des Landes zu stützen und seine Reserven zu stärken. Die bulgarische Regierung hat den Internationalen Währungsfonds (IWF), die Gruppe der 24 Industrieländer (G-24) und die Gemeinschaft um Finanzhilfe ersucht. Über den Finanzbetrag, der vom IWF und von der Weltbank bereitgestellt werden könnte, und die Übertragung der von den G-24-Ländern für 1991 zugesagten Finanzhilfe hinaus ist 1992 noch eine zusätzliche Finanzierungslücke von etwa 240 Millionen USD zu schließen, um die Reserveposition Bulgariens zu stärken und eine weitere Schrumpfung der Einfuhren zu vermeiden, durch die die Erreichung der wirtschaftspolitischen Ziele, die den Reformmaßnahmen der Regierung zugrundeliegen, ernstlich in Gefahr gebracht werden könnte. Der Erfolg des Reformprozesses in Bulgarien hängt entscheidend davon ab, daß für das akute Schuldenproblem, vor dem das Land steht, eine Lösung gefunden wird. Die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig sein, daß entscheidende Fortschritte im Hinblick auf eine umfassende Vereinbarung über die mittelfristige Umstrukturierung der bulgarischen Schulden zwischen Bulgarien und seinen kommerziellen Gläubigerbanken erzielt wird. Als Koordinator der Hilfe der Gruppe der 24 Industrieländer hat die Kommission diese aufgefordert, Bulgarien eine mittelfristige Finanzhilfe zur Verfügung zu stellen. Die Vergabe eines mittelfristigen Darlehens an Bulgarien durch die Gemeinschaft ist eine geeignete Maßnahme, um die Zahlungsbilanz des Landes zu stützen und seine Reserven zu stärken. Die Frage der Risiken, die mit der Gewährung von Garantien zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts verbunden sind, wird 1992 im Zusammenhang mit der Erneuerung der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens geprüft werden. Das Gemeinschaftsdarlehen sollte von der Kommission verwaltet werden. Der Vertrag sieht nur in Artikel 235 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft gewährt Bulgarien eine mittelfristige Darlehensfazilität mit einem Kapitalhöchstbetrag von 110 Millionen ECU und einer Laufzeit von bis zu sieben Jahren, um damit zur Stützung seiner Zahlungsbilanz und zur Stärkung seiner Reserven beizutragen. (2) Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die Bulgarien als Darlehen zur Verfügung gestellt werden. (3) Das Darlehen wird von der Kommission in enger Absprache mit dem Währungsausschuß und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und Bulgarien verwaltet. Artikel 2 (1) Die Kommission wird ermächtigt, nach Anhörung des Währungsausschusses mit den bulgarischen Behörden die mit dem Darlehen verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen auszuhandeln. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und den von der Gruppe der 24 geschlossenen Vereinbarungen in Einklang stehen. (2) Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß und in enger Koordination mit der Gruppe der 24 und dem IWF in regelmässigen Abständen die Übereinstimmung der bulgarischen Wirtschaftspolitik mit den Darlehenszielen und die Einhaltung der Darlehensbedingungen. Artikel 3 (1) Das Darlehen wird Bulgarien in zwei Teilbeträgen gewährt. Der erste Teilbetrag wird bereitgestellt, sobald - die bulgarische Regierung die erforderlichen Schritte ergriffen hat, um die Auszahlung der Mittel zu ermöglichen, die die nicht der Gemeinschaft angehörenden G-24-Länder im Rahmen des Zahlungsbilanz-Finanzierungspakets aus dem Jahre 1991 gebunden haben; - zwischen Bulgarien und seinen kommerziellen Gläubigerbanken eine grundsätzliche Vereinbarung über die Leitlinien in bezug auf zukünftige Maßnahmen zur Umstrukturierung seiner Schulden abgeschlossen worden ist. (2) Vorbehaltlich eines zufriedenstellenden Ergebnisses der Überprüfung der Einhaltung der wirtschaftspolitischen Auflagen, die in Artikel 2 vorgesehen sind, wird der zweite Teilbetrag dann, wenn entscheidende Fortschritte im Hinblick auf eine umfassende Vereinbarung zwischen Bulgarien und seinen kommerziellen Gläubigerbanken über die mittelfristige Umstrukturierung seiner Schulden erzielt worden ist, frühestens aber im zweiten Quartal 1993, bereitgestellt. (3) Die Gelder werden an die bulgarische Nationalbank ausgezahlt. Artikel 4 (1) Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehensoperationen werden mit der gleichen Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch ein Wechselkurs- oder Zinsrisiko noch sonstige kommerziellen Risiken mit sich bringen. (2) Auf Verlangen Bulgariens sorgt die Kommission dafür, daß eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird. (3) Auf Ersuchen Bulgariens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, die ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Refinanzierungen oder Neufestsetzungen erfolgen nach Maßgabe von Absatz 1 und dürfen weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der Anleihen, die Gegenstand dieser Geschäfte sind, noch zur Erhöhung des zum jeweiligen Wechselkurs ausgedrückten, zum Zeitpunkt dieser Geschäfte noch geschuldeten Kapitalbetrags führen. (4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktionen entstehen, gehen zu Lasten Bulgariens. (5) Der Währungsausschuß wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Geschäfte unterrichtet. Artikel 5 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt hierbei eine Bewertung ab. Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1992. Im Namen des Rates Der Präsident J. COPE (1) ABl. Nr. C 164 vom 1. 7. 1992, S. 32. (2) Stellungnahme vom 18. September 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. Nr. L 174 vom 3. 7. 1991, S. 36.