92/341/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 1992 über die informatisierte Ermittlung der lokalen Einheiten von ANIMO
Amtsblatt Nr. L 188 vom 08/07/1992 S. 0037 - 0038
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0065
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 43 S. 0065
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Juni 1992 über die informatisierte Ermittlung der lokalen Einheiten von ANIMO (92/341/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/628/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat am 19. Juli 1991 die Entscheidung 91/398/EWG (3) über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) und am 21. Februar 1992 die Entscheidung 92/175/EWG (4) mit dem Verzeichnis und den Kennungen der Einheiten des informatisierten Netzes "ANIMO" erlassen. Um das Funktionieren des informatisierten Netzes "ANIMO" zu gewährleisten, muß ein informatisiertes System geschaffen werden, mit dem die Zieleinheit anhand ihrer postalischen Bestimmung ermittelt werden kann. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 15. Juni 1992 eine alphabetische Liste der postalischen Bestimmungen in der im Anhang beschriebenen informatisierten Form. Für jede postalische Bestimmung ist die Kennung der lokalen Einheit anzugeben, zu der sie gehört. (2) Anhand der Daten, die von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 1 übermittelt werden, erstellt die Kommission für die gesamte Gemeinschaft ein informatisiertes Verzeichnis der postalischen Bestimmungen mit den Kennungen der lokalen Einheiten. Dieses informatisierte Verzeichnis wird den Mitgliedstaaten übermittelt und in die Anwender-Software gemäß Artikel 2 Absatz 2 vierter Gedankenstrich der Entscheidung 91/398/EWG eingebaut. (3) Das Verzeichnis gemäß Absatz 2 wird anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten von der Kommission regelmässig überarbeitet. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. Juni 1992 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ANHANG Beschreibung des Registrierformats für die zur Ermittlung der lokalen Einheiten erforderlichen Angaben >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Datenträger: 31 / 2-Zoll-Diskette mit einer Kapazität von 720 K oder 1,44 MB. Dateiformat: ASCII.