31992D0335

92/335/EWG: Entscheidung der Kommission vom 3. Juni 1992 über die Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Singapur erhoben wurden (NMB Italia Srl) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 185 vom 04/07/1992 S. 0044 - 0046


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Juni 1992 über die Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen, die auf bestimmte Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Singapur erhoben wurden (NMB Italia Srl) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (92/335/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1) Am 19. Juli 1984 wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2089/84 des Rates (2) ein endgültiger Antidumpingzoll von 33,89 % auf die Einfuhren bestimmter Kugellager mit Ursprung in Singapur eingeführt, die von der Unternehmensgruppe Minebea hergestellt und ausgeführt wurden. Im September 1989 wurde gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 eine Überprüfung (3) dieser Maßnahmen eingeleitet, und die Maßnahme blieb bis zum Abschluß dieser Überprüfung in Kraft.

(2) NMB Italia Srl, eine hunderprozentige Tochtergesellschaft von Minebea Co. Ltd, Japan, beantragte ab 1985 und in den folgenden Jahren in regelmässigen Zeitabständen die Erstattung von Antidumpingzöllen. 1988 wurde eine erste Entscheidung 88/329/EWG der Kommission (4) über die Erstattung von Antidumpingzöllen erlassen, die 1985 und 1986 gezahlt wurden. Die vorliegende Entscheidung betrifft die Anträge auf Erstattung von Antidumpingzöllen in folgender Höhe, die zwischen Januar 1987 und September 1991 entrichtet worden waren:

- Januar 1987 - September 1988: [. . .] (5),

- Oktober 1988 - September 1989: [. . .],

- Oktober 1989 - September 1990: [. . .],

- Oktober 1990 - September 1991: [. . .].

(3) Nach den Sachäusserungen des Antragstellers zu der Dumpingspanne im jeweiligen Bezugszeitraum holte die Kommission alle für die Sachaufklärung für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie nach. Sie führte ferner Untersuchungen in den Betrieben der beiden Ausführer (NMB Singapur Ltd und Pelmec Singapur Ltd) und der Verkaufsgesellschaft (Minebea Singapur Ltd) in Singapur durch. Alle diese Unternehmen gehören zu Minebea Co. Ltd, Japan.

Untersuchungen wurden auch in den Betrieben der mit Minebea Co. Ltd, Japan, verbundenen Einführer in der Gemeinschaft wie auch in den Betrieben des Antragstellers durchgeführt. Der Antragsteller erteilte alle von der Kommission erbetenen zusätzlichen Informationen im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die Erstattung von Antidumpingzöllen (6), nachstehend Bekanntmachung genannt. Der Antragsteller wurde daraufhin über die vorläufigen Ergebnisse dieser Prüfung unterrichtet und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Seine Stellungnahme wurde vor dieser Entscheidung berücksichtigt.

(4) Die Kommission unterrichtete die Mitgliedstaaten und gab ihre Stellungnahme zu dem Antrag ab. Gegen diese Stellungnahme wurden von keinem Mitgliedstaat Einwände erhoben.

B. ARGUMENTE DES ANTRAGSTELLERS

(5) Der Antragsteller stützte seine Anträge auf die Behauptung, daß die Ausfuhrpreise bei bestimmten Verkäufen in die Gemeinschaft derart waren, daß entweder kein Dumping vorlag oder daß die Dumpingspanne niedriger war als der endgültige Zoll von 33,89 %.

C. ZULÄSSIGKEIT

(6) Die Anträge sind zulässig, da sie gemäß den einschlägigen Antidumpingvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere fristgerecht eingereicht wurden.

D. BEGRÜNDETHEIT

(7) Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 und Teil II der Bekanntmachung erbrachte der Antragsteller den Nachweis, daß der erhobene Zoll die tatsächliche Dumpingspanne je nach Lieferung und Kugellagertyp in verschiedenem Ausmaß zum Teil als Folge eines inzwischen niedrigeren Normalwertes überstieg.

(8) Bei der Ermittlung der Dumpingspannen musste die Kommission die veränderten Umstände auf dem Inlandsmarkt in Singapur berücksichtigen. Während der Ausgangsuntersuchung waren die Inlandsverkäufe sehr gering, so daß der Normalwert rechnerisch ermittelt werden musste durch Addition der Produktionskosten und einer festen Gewinnspanne. Während der darauffolgenden Überprüfungen in Singapur stellte die Kommission fest, daß erhebliche Inlandsverkäufe getätigt wurden, die die Gesamtexporte in die Gemeinschaft überstiegen, und daß bei diesen repräsentativen Verkäufen ein sehr viel höherer Gewinn erzielt wurde als der bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes ursprünglich zugrunde gelegte Gewinn. Nach Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 werden alle Erstattungsberechnungen in Übereinstimmung mit Artikel 2 oder 3 durchgeführt und stützen sich soweit möglich auf dieselben Berechnungsmethoden wie in der Ausgangsuntersuchung, insbesondere im Hinblick auf die Durchschnittsbildung und Stichprobenauswahl. Dies bedeutet, daß bei einem Erstattungsverfahren der tatsächliche Normalwert unter Wahrung der Rangfolge der Berechnungsmethoden in Artikel 2 Absatz 3 dieser Verordnung berechnet wird, demzufolge in allen Fällen die tatsächlich gezahlten Inlandspreise, soweit verfügbar, heranzuziehen sind und der Normalwert nur dann rechnerisch ermittelt wird, wenn die tatsächlich gezahlten Preise nicht verwendet werden können. Die Kommission beschloß daher, den Normalwert auf der Grundlage der durchschnittlichen Inlandspreise zu bestimmen.

(9) Da alle Einführer mit den Ausführern verbunden sind, musste die Dumpingspanne gemäß Artikel 2 Absatz 8 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 durch einen Vergleich des Normalwertes mit einem rechnerisch ermittelten Ausfuhrpreis bestimmt werden. Nach diesem Artikel wird der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Preises errechnet, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Käufer weiterverkauft wird, wobei Berichtigungen für alle zwischen der Einfuhr und dem Wiederverkauf entstandenen Kosten einschließlich Zöllen, Antidumpingzöllen und anderen Abgaben sowie für einen angemessenen Gewinn vorzunehmen sind. Der Normalwert und die Ausfuhrpreise wurden gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 verglichen. Da die Einführer alle verbundene Unternehmen waren, wurde eine gewogene durchschnittliche Dumpingspanne auf der Grundlage sämtlicher Exporte von Kugellagern mit Ursprung in Singapur in die Gemeinschaft berechnet (also eine einzige gewogene durchschnittliche Dumpingspanne für alle verbundenen Einführer von Minebea Co. Ltd - NMB Deutschland GmbH, NMB Italia Srl, NMB UK Ltd und NMB Frankreich Sàrl.

(10) Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, daß die Anträge zum Teil begründet waren. Die tatsächlichen Dumpingspannen betrugen im jeweiligen Bezugszeitraum:

- Januar 1987 - September 1988: 14,5 % (7),

- Oktober 1988 - September 1989: 20,5 %,

- Oktober 1989 - September 1990: 8,2 %,

- Oktober 1990 - September 1991: 24,0 %.

(11) Folglich sind folgende Beträge zu erstatten:

- Januar 1987 - September 1988: [. . .],

- Oktober 1988 - September 1989: [. . .],

- Oktober 1989 - September 1990: [. . .],

- Oktober 1990 - September 1991: [. . .].

(12) Der Antragsteller beantragte jedoch die Erstattung eines höheren Betrags. Er bestritt die Rechtmässigkeit des Abzugs der Antidumpingzölle, die von den mit dem Ausführer verbundenen Importunternehmen gezahlt worden waren, bei der rechnerischen Ermittlung der Ausfuhrpreise (siehe Randnummer 9). Die Einwände sind die gleichen wie in der Entscheidung 88/329/EWG über die Erstattung von Antidumpingzöllen, die in den Jahren 1985 und 1986 gezahlt worden waren. Gegen diese Entscheidung war beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Einspruch eingelegt worden. Der Antragsteller bezog sich ausdrücklich auf seine Sachäusserungen in diesem ersten Erstattungsverfahren und auf seine schriftliche Stellungnahme vor dem Gerichtshof.

Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. März 1992 über diesen Einspruch den Antrag abgewiesen (8). Der Antrag des Antragstellers auf Erstattung eines zusätzlichen Betrages ist daher abzulehnen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den Anträgen von NMB Italia Srl, Mazzo di Rho, Italien, auf Erstattung von in der Zeit von Januar 1987 bis September 1991 gezahlten Antidumpingzöllen wird für folgende Beträge stattgegeben:

- Januar 1987 - September 1988: [. . .],

- Oktober 1988 - September 1989: [. . .],

- Oktober 1989 - September 1990: [. . .],

- Oktober 1990 - September 1991: [. . .]

und für den übrigen Betrag nicht stattgegeben.

Artikel 2

Der in Artikel 1 genannte Betrag wird von Italien erstattet.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik und an NMB Italia Srl, Mazzo di Rho, Italien, gerichtet. Brüssel, den 3. Juni 1992 Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 209 vom 2. 8. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 193 vom 21. 7. 1984, S. 1. (3) ABl. Nr. C 240 vom 20. 9. 1989, S. 4. (4) ABl. Nr. L 148 vom 15. 6. 1988, S. 30. (5) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß

Artikel 8

der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 über die Wahrung des Geschäftsgeheimnisses bestimmte Zahlen ausgelassen. (6) ABl. Nr. C 266 vom 22. 10. 1986, S. 2. (7) Diese Dumpingspanne entspricht dem gewogenen Durchschnitt zweier Bezugszeiträume: Januar/Dezember 1987 und Januar/September 1988. (8) Rechtssache 188/88, NMB gegen Kommission, noch nicht veröffentlicht.