92/138/EWG: Entscheidung der Kommission vom 12. Februar 1992 über die Beilegung der Streitigkeit zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland über die Einrichtung eines Sonderlinienbusdienstes (Nur der englische und deutsche Text sind verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 058 vom 03/03/1992 S. 0025 - 0026
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Februar 1992 über die Beilegung der Streitigkeit zwischen dem Vereinigten Königreich und Deutschland über die Einrichtung eines Sonderlinienbusdienstes (Nur der englische und der deutsche Text sind verbindlich) (92/138/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates vom 28. Februar 1972 über die Einführung gemeinsamer Regeln für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienverkehrs mit Kraftomnibussen zwischen den Mitgliedstaaten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1301/78 (2), insbesondere auf Artikel 14, in Erwägung nachstehender Gründe: Am 3. Oktober 1988 hat das Verkehrsunternehmen Cliff's Coaches mit Sitz Burlington House, 20 Hardwick Street, Buxton, Derbyshire, die britische Regierung um Genehmigung für den Betrieb eines Sonderlinienbusdienstes für die Beförderung von Mitgliedern der britischen Streitkräfte und ihren Angehörigen sowie Angestellten, die vom Verteidigungsministerium unterstützt werden, zwischen London und Lemgo in der Bundesrepublik Deutschland ersucht. Mit Schreiben vom 7. Juni 1990 bat die britische Regierung die Kommission nach Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 um eine Entscheidung über diesen Antrag, da die deutsche Regierung, mit der nach Artikel 13 Absatz 1 dieser Verordnung eine einvernehmliche Entscheidung über den Antrag getroffen werden muß, sich dazu ausserstande sah. Zur Begründung führte die deutsche Regierung den Rechtsbehelf an, den andere Busunternehmen beim Verwaltungsgericht in Minden eingelegt hatten. Dieser Rechtsbehelf richtete sich gegen die Absicht der örtlichen Behörde Detmold, einen Antrag des deutschen Unternehmens Christa Voß auf Betreiben des gleichen Dienstes in Zusammenarbeit mit Cliff's Coaches zu genehmigen; die deutsche Regierung erklärte, sie könne vor Abschluß der laufenden Gerichtsverfahren über keinen der Anträge entscheiden. Das Verkehrsunternehmen Cliff's Coaches erklärt, daß für den beantragten Sonderlinienverkehr ein Marktpotential von etwa 140 000 Passagieren bestehe, die sich aus Armeeangestellten und deren Familien sowie anderen Personen zusammensetzen, die mit den britischen Militäreinrichtungen in Deutschland in Verbindung stehen. Aus Sicherheits- und Fürsorgegründen befürwortet die britische Regierung die Einrichtung eines Sonderliniendienstes, da es sich bei den Kunden nur um militärisches bzw. für das Militär arbeitendes Personal handeln würde und da die Benutzung des Dienstes durch unberechtigte Personen durch ein überwachtes Reservierungssystem ausgeschlossen wäre. Ausserdem könnte ein Sonderliniendienst, anders als ein allen offenstehender Linienverkehr, auf die speziellen Bedürfnisse dieser militärischen Kundschaft zugeschnitten werden. Die britische Regierung ist der Ansicht, daß der Antragsteller Cliff's Coaches in Anbetracht der langen Zeit, die seit der Einreichung seines Antrags 1988 verstrichen ist, eine Entscheidung über die Genehmigung für die Einrichtung dieses Sonderlinienbusverkehrs erhalten sollte. Die britische Regierung stellt fest, daß die Regierungen Belgiens und der Niederlande, zwei Durchgangsländer des beantragten Sonderliniendienstes, keine Einwände erhoben haben. Die örtliche deutsche Behörde in Detmold prüfte bereits zweimal die Einwände der Anglo-German Transline Bus GmbH gegen den Antrag des deutschen Verkehrsunternehmens Christa Voß, in Zusammenarbeit mit Cliff's Coaches einen Dienst einzurichten, und entschied, daß die Genehmigung gewährt werden könne. Die britische Regierung ist bereit, dem deutschen Unternehmen Christa Voß eine Genehmigung zum Betrieb des Busverkehrsdienstes gemeinsam mit Cliff's Coaches zu erteilen, wenn die Ergebnisse des Verfahrens vor dem Mindener Gericht dies zulassen. Die deutsche Regierung ist der Ansicht, daß die Anträge von Christa Voß und Cliff's Coaches den gleichen Dienst betreffen. Daher kann sie zu den beiden Anträgen keine Stellungnahme abgeben, bevor das deutsche Gericht über den Rechtsbehelf der Betreiber bestehender Buslinien gegen die beantragte neue Linie entschieden hat. Wegen dieser Gerichtsverfahren sind die deutschen Behörden der Auffassung, daß die Kommission derzeit auch nicht über den Antrag von Cliff's Coaches entscheiden sollte, da eine gerichtliche Entscheidung durch eine solche Entscheidung hinfällig würde. Die deutsche Regierung hat erklärt, daß sie mit einem zweiten Linienbusdienst in diesem Gebiet nicht einverstanden ist, da Anglo-German Transline Bus GmbH und andere Gesellschaften hier bereits Liniendienste betreiben und da, selbst wenn dies Linien- und keine Sonderliniendienste sind, 80 % ihrer Kundschaft aus dem Umfeld der britischen Streitkräfte stammen. Die deutsche Regierung ist der Ansicht, daß nach Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 Verkehrsunternehmen "die Möglichkeit eingeräumt werden muß, ihre Interessen . . . mit geeigneten Mitteln geltend zu machen." Der Antrag von Cliff's Coaches auf Einrichtung eines Sonderlinienverkehrsdienstes zwischen London und Lemgo wurde bei den britischen Behörden am 3. Oktober 1988 eingereicht und sollte daher inzwischen beschieden sein. Dieser Antrag ist nicht von dem Verfahren vor dem deutschen Verwaltungsgericht in Minden betroffen, der sich anscheinend nur auf den Parallelantrag von Christa Voß bezieht. Der von Cliff's Coaches beantragte Sonderlinienverkehrsdienst kommt einem Bedarf entgegen, den bestehende Liniendienste nicht voll abdecken können, da sein Kundenkreis auf Personen, die mit den britischen Streitkräften in Verbindung stehen, beschränkt sein wird; er bietet daher grössere Sicherheit als ein Linienverkehrsdienst, der jedem offensteht. Die britischen Militärbehörden haben ihr Interesse an einem Sonderlinienverkehrsdienst für ihr Personal und dessen Angehörige bekundet. Ein Markt für diesen Dienst ist offenbar vorhanden. Die örtliche deutsche Behörde in Detmold, die aus zwei Anlässen Einwände anderer Verkehrsunternehmen geprüft hat, war der Ansicht, daß der beantragte Sonderlinienverkehrsdienst, der von Christa Voß in Zusammenarbeit mit Cliff's Coaches betrieben würde, genehmigt werden könne. Diese Prüfung der Einwände anderer in diesem Gebiet bereits operierender Verkehrsunternehmen genügt Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72. Der Gerichtshof entschied in der Rechtssache 88/86 (3), daß Artikel 16 Absatz 2 Genüge getan sei, wenn Verkehrsunternehmen, die Einwände gegen einen neuen Busverkehrsdienst haben, die Möglichkeit gegeben wurde, ihren Standpunkt darzulegen, bevor über den Antrag auf Einrichtung eines neuen Dienstes entschieden wird. Bezueglich der Zuständigkeit der Kommission für die Entscheidung über den Antrag von Cliff's Coaches legt Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 fest, daß die Kommission "so bald wie möglich eine Entscheidung trifft . . .". Die Rechtsprechung des Gerichtshofes hat insbesondere in der Rechtssache 46/88 (4) bestätigt, daß ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um damit die Nichteinhaltung der Verpflichtungen zu rechtfertigen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben. Ein Mitgliedstaat, der mit der Entscheidung der Kommission nicht einverstanden ist, kann nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72 den Rat damit befassen. Die Kommission kann ihre Entscheidung ändern, wenn die Mitgliedstaaten später gemäß Artikel 14 Absatz 3 zu einer Übereinkunft untereinander kommen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Dem Unternehmen Cliff's Coaches mit Sitz Burlington House, 20 Hardwick Street, Buxton, Derbyshire, ist die Genehmigung zu erteilen, zwischen Lemgo in Deutschland und London einen Sonderlinienbusdienst ausschließlich für das Personal der britischen Streitkräfte, ihre Angehörigen und andere von den britischen Streitkräften zugelassene Personen zu betreiben. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich und an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 12. Februar 1992 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 67 vom 20. 3. 1972, S. 19. (2) ABl. Nr. L 158 vom 16. 6. 1978, S. 1. (3) Slg. 1987, S. 5429. (4) Slg. 1989, S. 1133.