31991R3580

Verordnung (EWG) Nr. 3580/91 des Rates vom 25. November 1991 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 4/91 des Kooperationsrates EWG-Jordanien zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts von Spanien und Portugal zu den Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 345 vom 14/12/1991 S. 0049 - 0049


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3580/91 DES RATES vom 25. November 1991 über die Durchführung des Beschlusses Nr. 4/91 des Kooperationsrates EWG-Jordanien zur Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen infolge des Beitritts von Spanien und Portugal zu den Europäischen Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2573/87 des Rates vom 11. August 1987 zur Regelung des Handels Spaniens und Portugals mit Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon, Tunesien und der Türkei (1), insbesondere auf Artikel 23,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 7 des Beschlusses 87/456/EGKS der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 11. August 1987 zur Festlegung der Regelung für den Handel Spaniens und Portugals mit Ägypten, Algerien, Jordanien, Libanon und Tunesien für Erzeugnisse des EGKS-Vertrags (2) gelten die Änderungen der Ursprungsregeln, die sich infolge des Beitritts Spaniens und Portugals als erforderlich erwiesen und von den Kooperationsräten beschlossen wurden, für die in diesem Beschluß genannten Erzeugnisse.

Gemäß Artikel 25 des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen hat der Kooperationsrat EWG-Jordanien den Beschluß Nr. 4/91 über die Änderung dieses Protokolls angenommen, um dem Beitritt Spaniens und Portugals zu den Europäischen Gemeinschaften Rechnung zu tragen.

Es ist sicherzustellen, daß dieser Beschluß in der Gemeinschaft Anwendung findet -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluß Nr. 4/91 des Kooperationsrates EWG- Jordanien findet in der Gemeinschaft Anwendung.

Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1992.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. M. M. RITZEN

(1) ABl. Nr. L 250 vom 1. 9. 1987, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 250 vom 1. 9. 1987, S. 112.

BESCHLUSS Nr. 4/91 DES KOOPERATIONSRATES EWG-JORDANIEN vom 4. November 1991 zur aufgrund des Beitritts von Spanien und Portugal zu den Europäischen Gemeinschaften erforderlichen Änderung des Protokolls über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER KOOPERATIONSRAT EWG-JORDANIEN -

gestützt auf das am 18. Januar 1977 unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das am 9. Juli 1987 unterzeichnete Protokoll zu dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft sieht vor, daß der Kooperationsrat die Änderungen an den Ursprungsregeln vornimmt, die sich aufgrund dieses Beitritts als notwendig erweisen.

Das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, nachstehend "Ursprungsprotokoll" genannt, muß wegen des Beitritts sowohl in technischer Hinsicht als auch durch Übergangsbestimmungen geändert werden, damit die Handelsregelung, die in den infolge dieses Beitritts geschlossenen Protokollen vorgesehen ist, ordnungsgemäß angewandt werden kann.

Durch die Übergangsbestimmungen soll die ordnungsgemässe Anwendung dieser Handelsregelung zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 und Spanien und Portugal einerseits und Jordanien andererseits sichergestellt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Ursprungsprotokoll wird wie folgt geändert:

1. Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Nachträglich ausgestellte Bescheinigungen EUR. 1 müssen einen der folgenden Vermerke tragen: ,expedido a posteriori', ,udstedt efterfölgende', ,nachträglich ausgestellt', ,ekdothen ek ton ysteron', ,ißüd retrospectively', ,délivré a posteriori', ,rilasciato a posteriori', ,afgegeven a posteriori', ,emitido a posteriori', ,'."

2. Artikel 20 erhält folgende Fassung:

"Artikel 20

Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Bescheinigung EUR. 1 kann der Ausführer bei der Zollbehörde, die sie ausgestellt hat, ein Duplikat beantragen, das anhand der bei der Zollbehörde befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird. Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen: ,duplicata', ,duplicaat', ,Duplikat', ,antigrafo',,duplicado', ,duplicato', ,duplicate', ,segunda via', ,'."

3. Artikel 29 erhält folgende Fassung:

"Artikel 29

Auf Waren, die sich am 1. Januar 1992 auf dem Transport befinden oder in der Gemeinschaft oder in Jordanien unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zollager- oder Freizonenregelung fallen, kann das Abkommen angewandt werden, wenn sie den Bestimmungen des Titels I entsprechen und wenn den Zollbehören des Einfuhrstaats innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von den zuständigen Behörden des Ausfuhrstaats ausgestellte Bescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der direkten Beförderung vorgelegt werden."

4. Die folgenden Artikel sind anzufügen:

"Artikel 31

Zur Anwendung der Bestimmungen über Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln und in Ceuta und Melilla des im Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft geschlossenen Protokolls zum Kooperationsabkommen gilt das vorliegende Protokoll sinngemäß, vorbehaltlich der in den Artikeln 32, 33 und 34 festgelegten besonderen Voraussetzungen.

Artikel 32

Der in diesem Protokoll verwendete Ausdruck ,Gemeinschaft' umfasst weder die Kanarischen Inseln noch Ceuta und Melilla. Der Ausdruck ,Ursprungswaren der Gemeinschaft' umfasst nicht die Waren mit Ursprung auf den Kanarischen Inseln und in Ceuta und Melilla.

Artikel 33

(1) Anstelle des Artikels 1 gelten die nachstehenden Absätze; die Hinweise auf den genannten Artikel gelten sinngemäß für den vorliegenden Artikel.

(2) Unter dem Vorbehalt der unmittelbaren Beförderung gemäß Artikel 5 gelten als

a) Ursprungswaren der Kanarischen Inseln, Ceutas und Melillas:

i) Waren, die vollständig auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla erzeugt worden sind;

ii) Waren, die auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla unter Verwendung anderer als der unter Ziffer i) genannten Waren hergestellt worden sind, wenn diese Waren im Sinne des Artikels 3 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Waren, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungswaren Jordaniens oder der Gemeinschaft sind, wenn sie auf den Kanarischen Inseln und in Ceuta und Melilla be- oder verarbeitet werden, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 3 Absatz 3 als nicht ausreichend bezeichnete Be- oder Verarbeitung hinausgeht;

b) Ursprungswaren Jordaniens:

i) Waren, die vollständig in Jordanien erzeugt worden sind;

ii) Waren, die in Jordanien unter Verwendung anderer als der unter Ziffer i) genannten Waren hergestellt worden sind, wenn diese Waren im Sinne des Artikels 3 in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet worden sind. Dieser Voraussetzung bedarf es nicht bei Waren, die im Sinne dieses Protokolls Ursprungswaren der Kanarischen Inseln, Ceutas und Melillas oder der Gemeinschaft sind, wenn sie in Jordanien be- oder verarbeitet werden, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 3 Absatz 3 als nicht ausreichend bezeichnete Be- oder Verarbeitung hinausgeht.

(3) Die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(4) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Bescheinigung EUR. 1 und in Feld 1 des Formblatts EUR. 2 die Vermerke ,Jordanien' und ,Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla' einzutragen. Bei Ursprungswaren der Kanarischen Inseln oder Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Bescheinigung EUR. 1 und in Feld 8 des Formblatts EUR. 2 einzutragen.

(5) Die in der Liste C genannten Waren fallen vorläufig nicht unter dieses Protokoll. Die Bestimmungen für die Zusammenarbeit der Verwaltungen gelten jedoch sinngemäß für diese Waren.

Artikel 34

Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Protokolls auf den Kanarischen Inseln, in Ceuta und Melilla."

Artikel 2

Dieser Beschluß tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. November 1991.

Im Namen des Kooperationsrates

Der Präsident

H. VAN DEN BRÖK