31991R3579

Verordnung (EWG) Nr. 3579/91 des Rates vom 25. November 1991 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 3/91 des Kooperationsrates EWG-Jordanien zur durch die Einführung des Harmonisierten Systems bedingten Änderung des Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

Amtsblatt Nr. L 345 vom 14/12/1991 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3579/91 DES RATES vom 25. November 1991 zur Anwendung des Beschlusses Nr. 3/91 des Kooperationsrates EWG-Jordanien zur durch die Einführung des Harmonisierten Systems bedingten Änderung des Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (1) ist am 18. Januar 1977 unterzeichnet worden.

Gemäß Artikel 25 des Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, das Bestandteil dieses Abkommens ist, hat der Kooperationsrat EWG-Jordanien den Beschluß Nr. 3/91 zur Änderung des Protokolls Nr. 2 gefasst.

Dieser Beschluß ist in der Gemeinschaft anzuwenden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluß Nr. 3/91 des Kooperationrates EWG- Jordanien findet in der Gemeinschaft Anwendung.

Der Wortlaut des Beschlusses ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 1992.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 1991.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. M. M. RITZEN

(1) ABl. Nr. L 268 vom 27. 9. 1978, S. 2.

BESCHLUSS Nr. 3/91 DES KOOPERATIONSRATES EWG-JORDANIEN vom 4. November 1991 zur Änderung des Protokolls Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen aufgrund der Einführung des Harmonisierten Systems

DER KOOPERATIONSRAT -

gestützt auf das am 18. Januar 1977 unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien,

gestützt auf das Protokoll Nr. 2 über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Protokoll Nr. 2 enthaltenen Ursprungsregeln beruhen auf der Nomenklatur des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens. Der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens hat am 14. Juni 1983 das "Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren", nachstehend "Harmonisiertes System" genannt, angenommen. Am 1. Januar 1988 wurde das Harmonisierte System für den internationalen Handel eingeführt. Daher sind die in Protokoll Nr. 2 enthaltenen Ursprungsregeln so anzupassen, daß sie auf dem Harmonisierten System beruhen.

Anhand der Erfahrungen könnte die Darstellung der Ursprungsregeln dadurch verbessert werden, daß sämtliche Ausnahmen von der Grundregel des Wechsels der Tarifnummer in eine Liste aufgenommen und detaillierte Leitlinien für ihre Auslegung festgelegt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

In Artikel 1 letzter Absatz des Protokolls Nr. 2 werden die Worte "in Liste C des Anhangs IV" durch die Worte "in Anhang II" ersetzt.

Artikel 2

Artikel 3 des Protokolls erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

(1) Die in diesem Protokoll verwendeten Begriffe ,Kapitel' und ,Position' bedeuten die Kapitel und die (vierstelligen) Positionen der Nomenklatur des ,Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren' (nachstehend ,Harmonisiertes System' oder ,HS' genannt).

Der Begriff ,einreihen' bedeutet die Einreihung von Waren oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

(2) Zur Anwendung des Artikels 1 gelten, unbeschadet der Absätze 3 und 4, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft als ausreichend be- oder verarbeitet, wenn die hergestellte Ware in eine andere Position einzureihen ist als die Position, in die jedes einzelne bei der Herstellung verwendete Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einzureihen ist.

(3) Bei einer in den Spalten 1 und 2 der Liste des Anhangs III genannten Ware müssen anstelle der Regel des Absatzes 2 die für diese Ware in der Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen erfuellt werden.

(4) Zur Anwendung von Artikel 1 gelten, ohne Rücksicht darauf, ob ein Wechsel der Position stattgefunden hat, folgende Be- oder Verarbeitungen stets als nicht ausreichend, die Eigenschaft von Ursprungswaren zu verleihen:

a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen);

b)einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Waren zu Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden;

c)i) Auswechseln von Umschließungen, Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;

ii)einfaches Abfuellen in Flaschen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Brettchen usw. sowie alle anderen einfachen Behandlungen zur verkaufsmässigen Aufmachung;

d)Anbringen von Warenmarken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;

e)einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten, wenn ein oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht den in diesem Protokoll festgelegten Voraussetzungen entsprechen, um als Ursprungswaren zu gelten;

f)einfaches Zusammenfügen von Teilen von Artikeln zu einem vollständigen Artikel;

g)Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a) bis f) genannten Behandlungen;

h)Schlachten von Tieren."

Artikel 3

Artikel 4 des Protokolls Nr. 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Der Begriff ,Wert' in der Liste im Anhang III bedeutet den Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr oder, wenn der Zollwert nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, den ersten feststellbaren Preis, der im betreffenden Land für die Vormaterialien gezahlt wird.

Wenn der Wert von verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden muß, ist dieser Absatz sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Begriff ,Preis ab Werk' in der Liste im Anhang III bedeutet den Preis ab Werk der hergestellten Ware, abzueglich aller internen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn die hergestellte Ware ausgeführt wird."

Artikel 4

Artikel 6 des Protokolls Nr. 2 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 2 wird ,Artikel 3 Absatz 3' durch ,Artikel 3 Absatz 4' und die Worte ,des Brüsseler Zolltarifschemas' durch ,des Harmonisierten Systems' ersetzt.

2.Folgender Absatz wird angefügt:

"(4) Warenzusammenstellungen im Sinne der Vorschrift 3 für die Auslegung des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungswaren, wenn alle Bestandteile, aus denen sie bestehen, Ursprungswaren sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und aus Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungsware, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 % des Preises ab Werk der Warenzusammenstellung nicht überschreitet."

Artikel 5

(1) Die Anhänge I, II und III zu diesem Beschluß ersetzen die Anhänge I, II, III und IV des Protokolls Nr. 2.

(2) Die Anhänge V und VI werden neu numeriert mit IV und V.

Artikel 6

(1) Waren, die vor dem 1. Januar 1992 ausgeführt wurden und von einer Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 oder einem Formblatt EUR. 2 begleitet sind, gelten als Ursprungswaren gemäß den am 1. Januar 1992 geltenden Regeln.

(2) Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Formblätter EUR. 2, die vor dem 1. Januar 1992 gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden Regeln ausgestellt worden sind, sind bis 31. Mai 1992 gemäß den bei ihrer Ausstellung geltenden Regeln anzunehmen.

(3) Die Artikel 19 und 20 des Protokolls Nr. 2 gelten für Waren, die vor dem 1. Januar 1992 ausgeführt werden; Warenverkehrsbescheinigungen dürfen nachträglich oder als Duplikate gemäß den vor diesem Zeitpunkt geltenden Regeln ausgestellt werden.

Artikel 7

Dieser Beschluß gilt ab 1. Januar 1992.

Geschehen zu Brüssel am 4. November 1991.

Im Namen des Kooperationsrates

Der Präsident

H. VAN DEN BRÖK

Gemeinsame Erklärung über die Überprüfung der Änderungen der Ursprungsregeln aufgrund der Einführung des Harmonisierten Systems

Wenn aufgrund der Änderungen der Nomenklatur die durch den Beschluß Nr. 3/91 eingeführten neuen Regeln eine Änderung des Inhalts einer Regel bewirken, die vor dem Beschluß Nr. 3/91 bestand, und es sich herausstellt, daß diese Änderung eine Situation schafft, die für die betreffenden Wirtschaftszweige von Nachteil ist, so wird auf Antrag einer der Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 1994 vom Kooperationsrat im Dringlichkeitsverfahren geprüft, ob es erforderlich ist, den Inhalt der betreffenden Regel in der vor dem Beschluß Nr. 3/91 gültigen Form wiederherzustellen.

Auf jeden Fall hat der Kooperationsrat innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung seitens einer der Vertragsparteien zu beschließen, ob der Inhalt der betreffenden Regel wiederherzustellen ist oder nicht.

Wird der Inhalt der betreffenden Regel wiederhergestellt, so haben die Vertragsparteien auch den rechtlichen Rahmen zu liefern, um zu gewährleisten, daß etwaige für die nach dem 1. Januar 1992 eingeführten Waren unberechtigt erhobene Zölle erstattet werden können.

ANHANG I

ERLÄUTERUNGEN Anmerkung 1 - zu den Artikeln 1 und 2:

Die Begriffe "die Gemeinschaft" und "Jordanien" umfassen auch die Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bzw. die Hoheitsgewässer Jordaniens.

Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich der Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Waren be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Gebietes des Staates, zu dem sie gehören, wenn sie die in Anmerkung 4 genannten Voraussetzungen erfuellen.

Anmerkung 2 - zu Artikel 1:

Die im Artikel 1 für den Erwerb der Ursprungseigenschaft vorgesehenen Bedingungen müssen ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Jordanien erfuellt werden.

Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Jordanien in ein anderes Land ausgeführt wurden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Waren ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, es kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, daß

- die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind

und

- daß sie dort nur eine auf die Erhaltung ihres Zustandes gerichtete Behandlung erfahren haben.

Anmerkung 3 - zu Artikel 1:

Bei der Feststellung, ob eine Ware eine Ursprungsware der Gemeinschaft oder Jordaniens ist, wird nicht geprüft, ob Energiestoffe, Einrichtungen, Maschinen und Werkzeuge, die zur Herstellung dieser Ware verwendet wurden, ihren Ursprung in dritten Ländern haben.

Anmerkung 4 - zu Artikel 2 Buchstabe f):

Der Ausdruck "ihre Schiffe" ist nur anwendbar auf Schiffe,

- die in einem Mitgliedstaat oder in Jordanien eingetragen oder dort angemeldet sind;

- die die Flagge eines Mitgliedstaats oder Jordaniens führen;

- die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Jordaniens oder einer Gesellschaft sind, deren Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder in Jordanien gelegen ist und bei welcher der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder des Aufsichtsrats und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder Jordaniens sind und im Falle von Personengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung das Gesellschaftskapital ausserdem mindestens zur Hälfte den Mitgliedstaaten oder Jordanien, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Jordaniens gehört;

- deren Schiffsführung ausschließlich aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Jordaniens besteht;

- deren Besatzung zu wenigstens 75 % aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder Jordaniens besteht.

Anmerkung 5 - zu den Artikeln 2 und 3:

1. Die maßgebende Einheit für die Anwendung der Ursprungsregeln ist jede Ware, die als Grundlage für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems dient. Bei Warenzusammenstellungen, die gemäß der Allgemeinen Vorschrift 3 einzureihen sind, ist die maßgebende Einheit jede einzelne Ware der Warenzusammenstellung; dies gilt auch für Warenzusammenstellungen der Positionen 6308, 8206 und 9605.

Daraus ergibt sich, daß

- jede Gruppe oder Zusammenstellung von Waren, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt;

- bei einer Sendung mit gleichen Waren, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jede Ware bei der Anwendung der Ursprungsregeln für sich betrachtet werden muß.

2. Wenn Umschließungen gemäß der Allgemeinen Vorschrift 5 des Harmonisierten Systems wie die darin enthaltene Ware eingereiht werden, werden sie auch für die Anwendung der Ursprungsregeln wie die Ware behandelt.

Anmerkung 6 - zu Artikel 3 Absatz 1:

Die Einleitenden Bemerkungen zu Anhang III finden auch Anwendung auf alle Waren, die unter Verwendung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn diese nicht unter eine der in der Liste im Anhang III enthaltenen besonderen Bedingungen fallen, sondern der Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 3 Absatz 1 unterliegen.

Anmerkung 7 - zu Artikel 4:

Als "Preis ab Werk" gilt der Preis, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, einschließlich des Wertes aller verwendeten Waren.

Als "Zollwert" gilt der Wert, wie er in dem am 15. Dezember 1950 in Brüssel unterzeichneten Abkommen über den Zollwert der Waren festgelegt ist.

ANHANG II

Liste der Waren, auf die in Artikel 1 verwiesen wird und die vorläufig nicht unter dieses Protokoll fallen

HS-Position

Warenbezeichnung

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmässig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

2709

bis

2715

Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

ex 2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

ex 3403

Zubereitete Schmiermittel, Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt, deren Anteil beträgt weniger als 70 GHT

ex 3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

ex 3811

Zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

ANHANG III

Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der hergestellten Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen EINLEITENDE BEMERKUNGEN

Allgemeines

Bemerkung 1:

1.1. Die ersten beiden Spalten in dieser Liste beschreiben die hergestellte Ware. In der ersten Spalte steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in der zweiten Spalte die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in der Spalte 3 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in der ersten Spalte ein "ex", so bedeutet dies, daß die Regel in der Spalte 3 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in der Spalte 2 genannt ist.

1.2. In der Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in der Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht sich dann auf alle Waren, die gemäß dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in der Spalte 1 zusammengefasst sind.

1.3. Wenn in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Waren einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in der Spalte 3 bezieht.

Bemerkung 2:

2.1. Der Begriff "Herstellen" umfasst jede Be- oder Verarbeitung einschließlich "Zusammenbau" oder besondere Vorgänge. Siehe jedoch die folgende Bemerkung 3.5.

2.2. Der Begriff "Vormaterial" umfasst jegliche "Zutaten", "Rohstoffe", "Komponenten" oder "Teile" usw., die beim Herstellen der Ware verwendet werden.

2.3. Der Begriff "Ware" bezieht sich auf die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

Bemerkung 3:

3.1. Bei allen Positionen oder Teilen einer Position, die nicht in dieser Liste angeführt sind, gilt die Regel des Wechsels der Position gemäß Artikel 3 Absatz 1. Wenn bei einer Eintragung in der Liste das Erfordernis des Wechsels der Position gilt, dann ist dies bei der Regel in der Spalte 3 angegeben.

3.2. Die gemäß einer Regel in der Spalte 3 erforderlichen Be- oder Verarbeitungen müssen nur an den verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Ebenso beziehen sich die in einer Regel in der Spalte 3 enthaltenen Beschränkungen nur auf verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft.

3.3. Wenn eine Regel besagt, daß "Vormaterialien jeder Position" verwendet werden können, können Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ebenfalls verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck "Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position . . .", daß nur Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware mit einer anderen Warenbeschreibung als der, die sich aus Spalte 2 ergibt, verwendet werden können.

3.4. Wird eine Ware, die aus eingeführten Vormaterialien hergestellt wurde und dabei durch die Regel des Wechsels der Position oder durch ihre eigene Regel in dieser Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat, zur Herstellung einer anderen Ware verwendet, so wird auf sie eine für die andere Ware vorgesehene Regel nicht angewendet.

Beispiel:

Ein Motor der Position 8407, für den die Regel in dieser Liste vorsieht, daß der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position 7224 hergestellt.

Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in dem betreffenden Land aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er bereits die Ursprungseigenschaft durch die Regel der Position ex 7224 dieser Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien gerechnet.

3.5. Selbst wenn die Regel des Wechsels der Position oder die in dieser Liste enthaltene Regel erfuellt ist, hat die hergestellte Ware nicht die Ursprungseigenschaft, wenn der vorgenommene Herstellungsvorgang insgesamt nicht ausreichend im Sinne von

Artikel 3

Absatz 4 ist.

Bemerkung 4:

4.1. Die Regel in dieser Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, daß Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art in einer vorhergehenden Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial in einer höheren Verarbeitungsstufe.

4.2. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, daß eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können; es müssen aber nicht alle verwendet werden.

Beispiel:

Die Regel für Gewebe sieht vor, daß natürliche Fasern verwendet werden können, daß aber chemische Materialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, daß beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen wie auch die anderen oder beide verwenden.

Bezieht sich hingegen eine Beschränkung auf ein Vormaterial und eine andere Beschränkung in derselben Regel auf ein anderes Vormaterial, dann ist nur die auf das tatsächlich verwendete Vormaterial bezuegliche Beschränkung anzuwenden.

Beispiel:

Die Regel für Nähmaschinen sieht vor, daß der verwendete Mechanismus für die Oberfadenzuführung ein Ursprungserzeugnis sein muß und daß die verwendeten Steuerorgane für den Zick-Zack-Stich gleichfalls Ursprungseigenschaft haben müssen; beide Beschränkungen finden nur dann Anwendung, wenn die betreffenden Mechanismen auch tatsächlich in die Nähmaschine eingebaut werden.

4.3. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, daß eine Ware aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muß, so schließt diese Bedingung die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können.

Beispiel:

Die Regel für die Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden.

Beispiel:

Bei einer Ware aus Vließtoffen ist die Verwendung nur von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vließtoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vließtoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Vließtoff liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern.

Bezueglich Textilien siehe auch die Bemerkung 7.3.

4.4. Sind in einer Regel in dieser Liste als Hoechstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei oder mehr v. H.-Sätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen v. H.-Sätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen v. H.-Sätze bezueglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden.

Textilien

Bemerkung 5:

5.1. Der in dieser Liste verwendete Begriff "natürliche Fasern" bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind; er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein. Soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die kardiert, gekrempelt, gekämmt oder in anderer Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind.

5.2. Der Begriff "natürliche Fasern" umfasst Roßhaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305.

5.3. Die Begriffe "Spinnmasse", "chemische Materialien" und "Materialien für die Papierherstellung" stehen in dieser Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

5.4. Der in dieser Liste verwendete Begriff "synthetische oder künstliche Spinnfasern" bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder auf Abfälle der Positionen 5501 bis 5507.

Bemerkung 6:

6.1. Bei Waren, die in dieser Liste mit einem Hinweis auf diese Bemerkung versehen sind, werden die in der Spalte 3 der Liste vorgesehenen Bedingungen auf alle bei ihrer Herstellung verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewendet, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe jedoch auch die folgenden Bemerkungen 6.3 und 6.4).

6.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischwaren angewendet werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind, unabhängig von ihrem Anteil an der Ware.

Textile Grundmaterialien sind:

- Seide,

- Wolle,

- grobe Tierhaare,

- feine Tierhaare,

- Roßhaar,

- Baumwolle,

- Materialien für die Papierherstellung und Papier,

- Flachs,

- Hanf,

- Jute und andere textile Bastfasern,

- Sisal und andere textile Agavefasern,

- Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

- synthetische Filamente,

- künstliche Filamente,

- synthetische Spinnfasern,

- künstliche Spinnfasern.

Beispiel:

Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern und aus synthetischen Spinnfasern hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfuellen, bis zum Gewicht von 10 v. H. des Garns verwendet werden.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn oder Kammgarn aus Wolle oder eine Mischung aus beiden ohne Ursprungseigenschaft, das die Ursprungsregeln nicht erfuellt, bis zum Gewicht von 10 v. H. des Gewebes verwendet werden.

Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn und Baumwollgewebe hergestellt ist, ist nur dann eine Mischware, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus zwei oder mehr verschiedenen textilen Grundmaterialien ist oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst eine Mischware sind.

Beispiel:

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn und synthetischem Gewebe hergestellt ist, sind zwei verschiedene textile Grundmaterialien verwendet worden.

Beispiel:

Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist eine Mischware, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer weiteren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichts der Textilmaterialien in dem Teppich nicht überschreitet. Das Grundgewebe aus Jute, die künstlichen Garne und/oder die Baumwollgarne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze ist eingehalten.

6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen.

6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Gewebe aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus einem dünnen Aluminiumstreifen oder aus einem mit Aluminiumpuder bedeckten oder nicht bedeckten Kunststoffstreifen, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Streifen aus Kunststoff geklebt ist.

Bemerkung 7:

7.1. Textile Garnituren und textiles Zubehör, die nicht die Regel erfuellen, die in der Spalte 3 dieser Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, können dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, ihr Gewicht überschreitet nicht 10 v. H. des Gesamtgewichts aller verwendeten Textilmaterialien; dies gilt jedoch nur für jene Konfektionswaren, die in dieser Liste mit einer auf diese Bemerkung bezueglichen Fußnote bezeichnet sind.

Textile Garnituren und textiles Zubehör sind solche, die in die Kapitel 50 bis 63 eingereiht werden. Futter und Einlagestoffe gelten nicht als Garnituren und Zubehör.

7.2. Nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör oder andere Vormaterialien, die Textilien enthalten und deshalb nicht unter die Voraussetzungen der Bemerkung 4.3 fallen, müssen die in der Spalte 3 angeführten Bedingungen nicht erfuellen.

7.3. In Übereinstimmung mit der Bemerkung 4.3 können nichttextile Garnituren und nichttextiles Zubehör ohne Ursprungseigenschaft oder alle anderen Waren, die keine Textilien enthalten, unbeschränkt verwendet werden, weil sie nicht aus den in der Spalte 3 genannten Vormaterialien hergestellt werden können.

Beispiel:

Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, daß für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa eine Bluse, Garn verwendet werden muß, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen, aus, weil diese nicht aus textilen Vormaterialien hergestellt werden können.

7.4. Ihr Wert muß aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine v. H.-Satz-Regel gilt.

HS-Position

Warenbezeichnung

Be- oder Verarbeitungen von Vormaterialien ohne

Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

(1)

(2)

(3)

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch von Rindern, gefroren, der Position 0202

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt, der Position 0201

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Tierkörper der Positionen 0201 bis 0205

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; bares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse der Positionen 0201 bis 0206 und 0208 oder Gefluegellebern der Position 0207

0302 bis

0305

Fisch, anderer als lebend

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 Ursprungswaren sein müssen

(1) (2) (3) 0402,

0404 bis

0406

Milch und Milcherzeugnisse

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen Milch oder Rahm der Position 0401 oder 0402

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten oder Kakao

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 Ursprungswaren sein müssen

-verwendete Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Grapefruitsäfte) der Position 2009 Ursprungserzeugnisse sind und

-der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, ausgenommen Vogeleier der Position 0407

ex 0502

Zubereitete Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen

Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

ex 0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen

0710 bis

0713

Gemüse, die zu Ernährungszwecken verwendet werden, gefroren, getrocknet oder vorläufig haltbar gemacht; ausgenommen die Positionen ex 0710 und ex 0711

Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüsewaren Ursprungswaren sein müssen

ex 0710

Zuckermais, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais

ex 0711

Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht

Herstellen aus frischem oder gekühltem Zuckermais

0811

Früchte, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

- mit Zusatz von Zucker

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen

0812

Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuß nicht geeignet

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Gemische von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen

0814

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen

ex Kap. 11

Müllereierzeugnisse; Malz, Stärke, Inulin, Kleber von Weizen, ausgenommen Position ex 1106, deren Anwendungsvorschriften nachstehend aufgeführt sind

Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, genießbaren Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte Ursprungswaren sein müssen

ex 1106

Mehl und Grieß der getrockneten geschälten Hülsenfrüchte der Position 0713

Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Balsame

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

1501

Schweineschmalz; anderes Schweinefett und Gefluegelfett, ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen:

- Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere als solche der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506

- anderes

Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgefluegel der Position 0207

1502

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, roh oder ausgeschmolzen, auch ausgepresst oder mit Lösungsmitteln ausgezogen:

- Knochenfett und Abfallfett

Herstellen aus Vormaterialien aller Positionen, andere als solche der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506

- anderes

Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

-Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen und Meeressäugetieren

Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1504

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Erzeugnisse der Kapitel 2 und 3 Ursprungswaren sein müssen

ex 1505

Raffiniertes Lanolin

Herstellen aus rohem Wollfett der Position 1505

1506

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

- feste Fraktionen

Herstellen aus allen Vormaterialien, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1506

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen Vormaterialien des Kapitels 2 Ursprungswaren sein müssen

ex1507 bis

1515

Fette, pflanzliche Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:

-feste Fraktionen, ausgenommen jede von Jojobaöl

Herstellen aus anderen Waren der Positionen 1507 bis 1515

ex 1507 bis

1515

(Fortsetzung)

- andere, ausgenommen:

- Tungöl (Holzöl) und Oiticicaöl, Myrtenwachs und Japanwachs

-zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen

ex 1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, wiederverestert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

Herstellen, bei dem alle verwendeten tierischen und pflanzlichen Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen

ex 1517

Genießbare fluessige Mischungen der pflanzlichen Öle der Positionen 1507 bis 1515

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien bereits Ursprungswaren sein müssen

ex 1519

Technische Fettalkohole von der Art künstlicher Wachse

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus Fettsäuren der Position 1519

1601

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

Herstellen aus Tieren des Kapitels 1

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse und Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen aus Tieren des Kapitels 1

1603

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

Herstellen aus Tieren des Kapitels 1; alle verwendeten Fische, Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere müssen jedoch Ursprungswaren sein

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

Herstellen, bei dem der Fisch oder die Fischeier Ursprungswaren sein müssen

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Krebstiere, Weichtiere und anderen wirbellosen Wassertiere Ursprungswaren sein müssen

ex 1701

Rohr- und Rübenzucker sowie chemisch reine Saccharose, fest, aromatisiert oder gefärbt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glukose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamelisiert:

-chemische reine Maltose und Fructose

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 1702

-andere Zucker, fest, aromatisiert oder gefärbt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen

ex 1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, aromatisiert oder gefärbt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weisse Schokolade)

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller anderen verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 50 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakaopulver oder mit einem Gehalt an Kakaopulver von weniger als 10 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

- Malzextrakt

Herstellen aus Getreide des Kapitels 10

- andere

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefuellt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

Herstellen, bei dem jedes Getreide (ausgenommen Hartweizen), das gesamte Fleisch, alle Schlachtnebenerzeugnisse, alle Fische, alle Krebstiere oder alle Weichtiere Ursprungswaren sein müssen

1903

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Corn Flakes); Getreidekörner, ausgenommen Mais, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet:

- keinen Kakao enthaltend

Herstellen, bei dem

-jedes verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Mais des Typs "Zea Indurata" und Hartweizen sowie ihre Folgeprodukte) vollständig erzeugt sind und

-der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- Kakao enthaltend

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 1806 einzureihen sind, vorausgesetzt, daß der Wert aller verwendeten Materialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11

2001

Gemüse, Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte oder Gemüse Ursprungswaren sein müssen

2002

Tomaten, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Tomaten Ursprungswaren sein müssen

2003

Pilze und Trüffeln, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht

Herstellen, bei dem alle verwendeten Pilze oder Trüffeln Ursprungswaren sein müssen

2004 und

2005

Anderes Gemüse, ohne Essig zubereitet oder haltbar gemacht, auch gefroren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Gemüse Ursprungswaren sein müssen

2006

Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetopft, glasiert oder kandiert)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

2008

Früchte und andere genießbare Pflanzteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

-Früchte, in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gegart, ohne Zusatz von Zucker; gefroren

Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte Ursprungswaren sein müssen

-Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

Herstellen unter Verwendung von Schalenfrüchten und Ölsaaten mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207, deren Wert 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost), nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, vorausgesetzt daß der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2101

Geröstete Zichorienwurzeln sowie Auszuege, Essenzen und Konzentrate hieraus

Herstellen, bei dem alle verwendeten Zichorienwurzeln Ursprungswaren sein müssen

ex 2103

-Zubereitungen zum Herstellen von Würzsossen und zubereitete Würzsossen; zusammengesetzte Würzmittel

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Senfmehl oder Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl) dürfen jedoch verwendet werden

-Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

Herstellen aus Senfmehl

ex 2104

-Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Brühen sowie Zubereitungen dafür

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002 bis 2005

-Zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

Die Regel für die Position, zu der das Erzeugnis in loser Schüttung gehören würde, findet Anwendung

ex 2106

Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

Herstellen, bei dem das verwendete Wasser Ursprungsware sein muß

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht-und Gemüsesäfte der Position 2009

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten, und die verwendeten Fruchtsäfte (ausgenommen Ananas-, Limonen-, Limetten- und Grapefruitsäfte) der Position 2009 müssen Ursprungserzeugnisse sein

ex 2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherte Weine und Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol unterbunden oder unterbrochen ist (stummgemachter Traubenmost)

Herstellen aus anderem Traubenmost

2205

Folgende Waren, Weintrauben enthaltend:

Herstellen unter Verwendung von Vormaterialien jeder Position ausser Weintrauben oder ihrer Folgeprodukte

ex 2207,

ex 2208

und

ex 2209

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert; Ethylalkohol und Branntwein, auch vergällt; Branntwein, Likör und andere Spirituosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art; Speiseessig

ex 2208

Whisky mit einem Alkoholgehalt von weniger als 50 % vol.

Herstellen unter Verwendung von Branntwein auf der Grundlage von Getreide, dessen Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

ex 2303

Rückstände von der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT

Herstellen, bei dem der gesamte verwendete Mais Ursprungsware sein muß

ex 2306

Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 Gewichtshundertteilen

Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven Ursprungswaren sein müssen

2309

Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art

Herstellen, bei dem das gesamte verwendete Getreide, Zucker oder Melassen, Fleisch oder Milch Ursprungswaren sein müssen

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein müssen

ex 2403

Rauchtabak

Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein müssen

ex 2504

Natürlicher, kristalliner Graphit mit angereichertem Kohlenstoffgehalt, gereinigt, gemahlen

Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgraphit

ex 2515

Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

ex 2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten mit einer Dicke von 25 cm oder weniger

Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise

ex 2518

Dolomit, gebrannt

Brennen von nicht gebranntem Dolomit

(1)

(2)

(3)

ex 2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch rein, ausgenommen Magnesia und geschmolzene totgebrannte (gesinterte) Magnesia

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch kann natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesium) verwendet werden

ex 2520

Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2524

Natürliche Asbestfasern

Herstellen aus Asbestkonzentrat

ex 2525

Glimmerpulver

Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall

ex 2530

Farberden, gebrannt oder gemahlen

Brennen oder Mahlen von Farberden

ex 2707

Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmässig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Waren des Anhangs II

2709

bis

2715

Erdöle und ihre Destillationserzeugnisse; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

Waren des Anhangs II

ex Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 2811 und ex 2833 besondere Regeln angeführt sind

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2811

Schwefeltrioxid

Herstellen aus Schwefeldioxid

ex 2833

Aluminiumsulfate

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 2901, ex 2902, ex 2905, 2915, ex 2932, 2933 und 2934 besondere Regeln angeführt sind

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

Waren des Anhangs II

ex 2902

Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft-oder Heizstoffe

Waren des Anhangs II

ex 2905

Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol oder Glycerin

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905; jedoch können Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2915 oder 2916 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

ex2932

- innere Ether und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

(1)

(2)

(3)

ex 2932

(Fortsetzung)

- cyclische Acetale und innere Halbacetale und deren Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e); Nucleinsäuren und ihre Salze

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position; jedoch darf der Wert aller Vormaterialien der Position 2932 oder 2933 insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten

2934

Andere heterocyclische Verbindungen

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 3002, 3003 und 3004 besondere Regeln angeführt sind

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse:

- Waren, bestehend aus zwei oder mehr Bestandteilen, die zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischt worden sind, oder ungemischte Waren zu diesen Zwecken, dosiert oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere:

- menschliches Blut

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-tierisches Blut zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-Blutfraktionen, andere als Antisera, Hämoglobin und Serumglobine

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002; jedoch können Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

(1)

(2)

(3)

3003

und

3004

Arzneiwaren (ausgenommen Waren der Position 3002, 3005 oder 3006)

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und -alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 31

Düngemittel; ausgenommen die Waren, für die unter der nachfolgenden Position ex 3105 eine besondere Regel angeführt ist

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen, mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:

- Natriumnitrat

- Calciumcyanamid

- Kaliumsulfat

- Kaliummagnesiumsulfat

Herstellen, bei dem

-der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

-alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreitet

ex Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszuege; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 3201 und 3205 besondere Regeln angeführt sind

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3201

Tannine sowie deren Salze, Ether, Ester und andere Derivate

Herstellen aus Gerbstoffauszuegen pflanzlichen Ursprungs

3205

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (1)

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen der Positionen 3203 und 3204; jedoch können Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 33

Etherische Öle und Resionoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen die Waren, für die unter der nachfolgenden Position 3301 eine besondere Regel angeführt ist

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3301

Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich "konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtfluechtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus etherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wäßrige Lösungen etherischer Öle

Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (2) dieser Position; jedoch können Vormaterialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

(1)

(2)

(3)

ex Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dental Wachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 3403 und 3404 besondere Regeln angeführt sind

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3403

Zubereitete Schmiermittel, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend, vorausgesetzt, deren Anteil beträgt weniger als 70 GHT

Waren des Anhangs II

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse:

- auf der Grundlage von Paraffin, Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen

Waren des Anhangs II

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus

- hydrierten Ölen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1516

-Fettsäuren von chemisch nicht eindeutig bestimmter Konstitution und technischen Fettalkoholen, die den Charakter von Wachsen haben, der Position 1519

-Vormaterialien der Position 3404;

jedoch können alle diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware insgesamt nicht überschreitet

ex Kapitel 35

Eiweißstoffe, modifizierte Stärken; Klebstoffe; Enzyme; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 3505 und ex 3507 besondere Regeln angeführt sind

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken:

- Stärkeether und -ester

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505

- andere

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus solchen der Position 1108

ex 3507

Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zuendhölzer; Zuendmetallegierungen; leicht entzuendliche Stoffe

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 37

Erzeugnisse zu photographischen und kinematographischen Zwecken; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 3701, 3702 und 3704 besondere Regeln angeführt sind

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

(1)

(2)

(3)

3701

Lichtempfindliche photographische Platten und Planfilme, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche photographische Sofortbild-Planfilme, nicht belichtet, auch in Kassetten

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Position 3702 einzureihen sind

3702

Lichtempfindliche photographische Filme in Rollen, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); lichtempfindliche photographische Sofortbild-Rollfilme, nicht belichtet

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 3701 oder 3702 einzureihen sind

3704

Photographische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffe, belichtet, jedoch nicht entwickelt

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positionen 3701 bis 3704 einzureihen sind

ex Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 3801, ex 3803, ex 3805, ex 3806, ex 3807, 3808 bis 3814, 3818 bis 3820, 3822 und 3823 besondere Regeln angeführt sind:

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3801

- kolloider Graphit in Suspensionen und halbkolloider Graphit; kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

-Graphit in Form von Pasten, bestehend aus einer Mischung von mehr als 30 % GHT von Graphit mit Mineralölen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 3803

Tallöl, raffiniert

Raffinieren von rohem Tallöl

ex 3805

Sulfatterpentinöl, gereinigt

Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl

ex 3806

Harzester

Raffinieren von Harzspuren

ex 3807

Schwarzpech, auch "Pech" schlechthin genannt

Destillieren von Holzteer

3808

bis

3814,

3818

bis

3820,

3822,

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie:

-zubereitete Additive für Schmieröle, Erdöle oder Öle aus bituminösen Mineralien enthaltend, der Position 3811

Waren des Anhangs II

3823

-folgende Waren der Position 3823:

- zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne auf der Grundlage von natürlichen Harzprodukten

-Naphtensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und Esther der Naphtensäuren

-Sorbit, ausgenommen Sorbit der Position 2905

-Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Äthanolamine; thiopenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

-Ionenaustauscher

-absorbierende Zubereitungen (Geter) zum Vervollständigen des Hochvakuums in elektrischen Lampen und Röhren

-nicht ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

(1)

(2)

(3)

3808

bis

3814,

3818

bis

3820,

3822,

3823

(Fortsetzung)

- Ammoniakwasser und ausgebrauchte Gasreinigungsmassen

-Sulfonaphtensäuren und ihre wasserunlöslichen Salze; Ester der Sulfonaphtensäuren

-Fuselöle und Dippelöle

-Mischungen von Salzen mit verschiedenen Anionen

-Kopierpasten auf der Grundlage von Gelatine, auch auf Unterlagen aus Papier oder Textilien

-andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

3901

bis

3915

Kunststoffe in Primärformen, Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen:

- Additionshomopolymerisationserzeugnisse

Herstellen, bei dem

-der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

-der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (1)

- andere

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (1)

3916

bis

3921

Halberzeugnisse aus Kunststoffen:

- Flacherzeugnisse, weiter behandelt als nur auf der Oberfläche bearbeitet oder anders zugeschnitten als lediglich zu Rechtecken; andere Erzeugnisse, weiter behandelt als nur auf der Oberfläche bearbeitet

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere:

-aus Additionshomopolymerisationserzeugnissen

Herstellen, bei dem

-der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

-der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (1)

-andere

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (1)

3922

bis

3926

Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 4001

Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp

Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk

4005

Kautschukmischungen (sogenannte Masterbatches), nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert (oder gebraucht); Vollreifen oder Hohlkammerreifen (auswechselbare Überreifen und Felgenbänder), aus Kautschuk

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus solchen der Position 4011 oder 4012

ex 4017

Waren aus Hartkautschuk

Herstellen aus Hartkautschuk

(1)

(2)

(3)

ex 4102

Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart

Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

4104

bis

4107

Leder, enthaart, ausgenommen Leder der Position 4108 oder 4109

Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

4109

Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

Herstellen aus Leder der Positionen 4104 bis 4107, wenn sein Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 4302

Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt:

- in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen

Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen

- andere

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen (1)

4303

Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 (1)

ex 4403

Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit

ex 4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt

Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

ex 4408

Furnierblätter oder Blätter für Sperrholz (auch zusammengefügt), mit einer Dicke von 6 mm oder weniger; anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder keilverzinkt

Zusammenfügen, Hobeln, Schleifen oder Keilverzinken

ex 4409

- Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten oder Oberflächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), geschliffen oder keilverzinkt

Schleifen oder Keilverzinken

- gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Fräsen oder Profilieren

ex 4410

bis

ex 4413

Gefräste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke

Fräsen oder Profilieren

ex 4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz

Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Masse zugeschnittenen Brettern

ex 4416

Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz

Herstellen aus Faßstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet

ex 4418

- Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln ( "shingles" und "shakes") verwendet werden

-gefrieste oder profilierte Leisten und Friese

Friesen oder Profilieren

ex 4421

Holz für Zuendhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe

Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409

(1)

(2)

(3)

4503

Waren aus Naturkork

Herstellen aus Kork der Position 4501

ex 4811

Papier und Pappe, nur liniert oder kariert

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

4817

Briefumschläge, Einsteckbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Briefkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

-der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 4818

Toilettenpapier

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

ex 4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstoffasern

Herstellen, bei dem

-alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

-der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 4820

Briefpapierblöcke

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, zugeschnitten

Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47

4909

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit Glückwünschen oder persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind

4910

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern:

- Dauerkalender, oder Kalender, deren auswechselbarer Block auf einer Unterlage angebracht ist, die nicht aus Papier oder Pappe besteht

Herstellen, bei dem

-alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

-der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 4909 oder 4911 einzureihen sind

ex 5003

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

5501

bis

5507

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

ex Kapitel 50

bis

Kapitel 55

Garne, Monofile und Nähgarne

Herstellen aus (1)

- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet,

-chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

-Vormaterialien für die Papierherstellung

(1)

(2)

(3)

ex Kapitel 50

bis

Kapitel 55

(Fortsetzung)

Gewebe:

- in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (1)

- andere

Herstellen aus (1)

- Kokosgarnen

-natürlichen Fasern

-synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

-chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

-Papier

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 56

Watte, Filze und Vließtoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile, Taue und Seilerwaren; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 5602, 5604, 5605 und 5606 besondere Regeln angeführt sind

Herstellen aus (1)

- Kokosgarnen

- natürlichen Fasern

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

-Vormaterialien für die Papierherstellung

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen:

- Nadelfilze

Herstellen aus (1)

- natürlichen Fasern

-chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;

jedoch können

-Monofile aus Polypropylen der Position 5402

-Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

-Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen aus (1)

- natürlichen Fasern

- Spinnfasern aus Kasein oder

-chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

5604

Fäden und Kordeln aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Spinnstoffgarne, Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt:

-Kautschukfäden, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

(1)

(2)

(3)

5604

(Fortsetzung)

- andere

Herstellen aus (1)

- natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

-chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

-Vormaterialien für die Papierherstellung

5605

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Garnen und Spinnstoffen, Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

Herstellen aus (1)

-natürlichen Fasern

-synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

-chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

-Vormaterialien für die Papierherstellung

5606

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Roßhaar); Chenillegarne; "Maschengarne"

Herstellen aus (1)

-natürlichen Fasern

-synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

-chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse oder

-Vormaterialien für die Papierherstellung

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen:

- aus Nadelfilz

Herstellen aus (1)

-natürlichen Fasern

-chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse;

jedoch können

-Monofile aus Polypropylen der Position 5402

-Spinnfasern aus Polypropylen der Position 5503 oder 5506 oder

-Spinnkabel aus Filamenten aus Polypropylen der Position 5501,

bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- aus anderem Filz

Herstellen aus (1)

-natürlichen Fasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

-chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

-andere

Herstellen aus (1)

-Kokosgarnen

-Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

-natürlichen Fasern oder

-synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet

(1)

(2)

(3)

ex Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien; ausgenommen die Waren der Positionen 5805 und 5810; für die Waren der Position 5810 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt:

- in Verbindung mit Kautschukfäden

Herstellen aus einfachen Garnen (1)

- andere

Herstellen aus (1)

-natürlichen Fasern

-synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

-chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

Herstellen aus Garnen

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose:

-mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 GHT

Herstellen aus Garnen

- andere

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

Herstellen aus Garnen

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

Herstellen aus Garnen (1)

5905

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen:

-mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen

Herstellen aus Garnen

(1)

(2)

(3)

5905

(Fortsetzung)

- andere

Herstellen aus (1)

- Kokosgarnen

-natürlichen Fasern

-synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

-chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

oder

Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902:

-aus Gewirken oder Gestricken

Herstellen aus (1)

-natürlichen Fasern

-synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

-chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

-andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 GHT

Herstellen aus chemischen Vormaterialien

- andere

Herstellen aus Garnen

5907

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

Herstellen aus Garnen

ex 5908

Glühstrümpfe, getränkt

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe

5909

bis

5911

Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen:

-Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz, der Position 5911

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310

- andere

Herstellen aus (1)

- Kokosgarnen

- natürlichen Fasern

-synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht kardiert oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

Herstellen aus (1)

- natürlichen Fasern

-synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

-chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

(1)

(2)

(3)

Kapitel 61

Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken:

-die durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen hergestellt wurden

Herstellen aus Garnen (1)

- andere

Herstellen aus (2)

-natürlichen Fasern

-synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

-chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

ex Kapitel 62

Bekleidung und Bekleidungszubehör, nicht gewirkt oder gestrickt; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209, ex 6210, 6213, 6214, ex 6216 und ex 6217 besondere Regeln angeführt sind

Herstellen aus Garnen (1)

ex 6202,

ex 6204,

ex 6206,

ex 6209

und

ex 6217

Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; "anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör", bestickt

Herstellen aus Garnen (1)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (2)

ex 6210,

ex 6216

und

ex 6217

Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

Herstellen aus Garnen (1)

oder

Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (1)

6213

und

6214

Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren:

-bestickt

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (1) (2)

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (2)

- andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (1) (2)

6301

bis

6304

Decken; Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung:

- aus Filz oder Vließtoffen

Herstellen aus (2)

- natürlichen Fasern oder

- chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

- andere:

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2)

- bestickt

oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (2)

(1)

(2)

(3)

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

Herstellen aus (1)

-natürlichen Fasern

-synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, nicht gekrempelt oder gekämmt oder nicht anders für die Spinnerei bearbeitet, oder

-chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

6306

Planen, Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge, Markisen, Zelte und Campingausrüstungen:

-aus Vließtoffen

Herstellen aus (1)

-natürlichen Fasern oder

-chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse

-andere

Herstellen aus rohen, einfachen Garnen

ex 6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (2)

6308

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die Regel erfuellen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre; jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

6401

bis

6405

Fußbekleidung

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Sohlenteilen verbunden sind, der Position 6406

6503

Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (3)

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (3)

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 6803

Waren aus Tonschiefer oder aus Preßschiefer

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

ex 6812

Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

Herstellen aus bearbeiteten Asbestfasern oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

ex 6814

Waren aus Glimmer; agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer)

7006

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

(1)

(2)

(3)

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7008

Mehrschichtige Isolierverglasungen

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind,

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind,

oder

Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet,

oder

mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 7019

Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne)

Herstellen aus:

- ungefärbten Glasstapelfasern, Glasseidensträngen (Rovings) und Garnen, geschnittenem Textilglas oder

-Glaswolle

ex 7102,

ex 7103

und

ex 7104

Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen

7106,

7108

und

7110

Edelmetalle:

-in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 7106, 7108 oder 7110 einzureihen sind,

oder

elektrolytische, thermische oder chemische Trennung von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110

oder

Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen

-als Halbzeug oder Pulver

Herstellen aus Edelmetallen in Rohform

ex 7107,

ex 7109

und

ex 7111

Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen, Schmucksteinen, synthetischen oder rekonstituierten Steinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7117

Phantasieschmuck

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind,

oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht versilbert, vergoldet oder platiniert, wenn ihr Wert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

(1)

(2)

(3)

7207

Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205

7208

bis

7216

Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206

7217

Draht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7207

ex 7218,

7219

bis

7222

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nichtrostendem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218

7223

Draht aus nichtrostendem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7218

ex 7224,

7225

bis

7227

Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7224

7228

Stabstahl und Profile aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl

Herstellen aus Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224

7229

Draht aus anderem legiertem Stahl

Herstellen aus Halbzeug der Position 7224

ex 7301

Spundwände

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstähle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206

7304,

7305

und

7306

Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen oder Stahl)

Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen durch Schweissen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden

ex 7315

Gleitschutzketten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 7322

Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7322 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

(1)

(2)

(3)

ex Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7401 bis 7405; für die Waren der Position ex 7403 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

-der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 7403

Kupferlegierungen, in Rohform

Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott

ex Kapitel 75

Nickel und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7501 bis 7503

Herstellen, bei dem

-alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

-der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7601, 7602 und ex 7616; für die Waren der Positionen ex 7601 und ex 7616 sind nachfolgend besondere Regeln angeführt

Herstellen, bei dem

-alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, und

-der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 7601

Aluminiumlegierungen, in Rohform

Herstellen aus nichtlegiertem Aluminium oder aus Abfällen und Schrott

-Reinstaluminium (ISO Nr. AL 99,99)

Herstellen aus nichtlegiertem Aluminium (ISO Nr. AL 99,8)

ex 7616

Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium

Herstellen, bei dem

-alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Gewebe, Gitter und Geflechte aus Aluminiumdraht oder Streckbleche aus Aluminium verwendet werden und

-der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 78

Blei und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7801 und 7802; für die Waren der Position 7801 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt

Herstellen, bei dem

-alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

-der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7801

Blei in Rohform:

- raffiniertes Blei

Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei

- anderes

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden

(1)

(2)

(3)

ex Kapitel 79

Zink und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 7901 und 7902; für die Waren der Position 7901 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

7901

Zink in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden

ex Kapitel 80

Zinn und Waren daraus; ausgenommen die Waren der Positionen 8001, 8002 und 8007; für die Waren der Position 8001 ist nachfolgend eine besondere Regel angeführt

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8001

Zinn in Rohform

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden

ex Kapitel 81

Andere unedle Metalle, bearbeitet; Waren daraus

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8206

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Positionen 8202 bis 8205 einzureihen sind; jedoch kann die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, Gewindeschneiden, Gewindebohren, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Preßmatrizen zum Ziehen oder Strangpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

(1) (2) (3) ex 8211 Messer mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), ausgenommen Messer der Position 8208 Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden 8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und Scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger oder für den Küchengebrauch und Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fusspflege (einschließlich Nagelfeilen) Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden 8215 Löffel, Gabeln, Schöpfkellen, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden ex 8306 Statütten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Wert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 8402, 8403, ex 8404, 8406 bis 8409, 8411, 8412, ex 8413, ex 8414, 8415, 8418, ex 8419, 8420, 8423, 8425 bis 8430, ex 8431, 8439, 8441, 8444 bis 8447, ex 8448, 8452, 8456 bis 8466, 8469 bis 8472, 8480, 8482, 8484 und 8485 besondere Regeln angeführt sind

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet und

-Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8403 und

ex8404

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die Position 8403 oder 8404 einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien der Position 8403 oder 8404 verwendet werden, wenn ihr Wert insgesamt 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8406

Dampfturbinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzuendung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzuendung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zur Änderung der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

-Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden und

-der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

ex 8419

Apparate und Vorrichtungen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie

Herstellen, bei dem

-der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

-Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

Herstellen, bei dem

-der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

-Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8425

bis

8428

Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Strassenhobel (Grader), Schärfwagen (Scraper), Bagger, Schärf- und andere Schaufellader, Strassenwalzen und andere Bodenverdichter:

- Strassenwalzen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormateralien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in die Position 8431 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

ex 8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Strassenwalzen bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8444

bis

8447

Maschinen für die Textilindustrie der Positionen 8444 bis 8447

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln:

- Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die zum Zusammenbau des Kopfes (ohne Motor) verwendet werden, den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

- der Mechanismus für die Oberfadenzuführung, der Steuer-Greifer mit Antriebsmechanismus und die Organe für den Zick-Zack-Stich Ursprungserzeugnisse sind

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8456

bis

8466

Werkzeugmaschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8469

bis

8472

Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Hartmetalle, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8485

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlußstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektronische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- und -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 8501, 8502, ex 8518, 8519 bis 8529, 8535 bis 8537, ex 8541, 8542, 8544 bis 8548 besondere Regeln angeführt sind

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in die Position 8503 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in die Position 8501 oder 8503 einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

ex 8518

Mikrophone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8519

Plattenspieler, Schallplatten-Musikautomaten, Kassetten-Tonbandabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8520

Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8522

Teile und Zubehör für Geräte der Positionen 8519 bis 8521

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8523

Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8524

Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37:

- Matrizen und Galvanos, für die Schallplattenherstellung

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in die Position 8523 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8525

Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8526

Funkmeßgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8527

Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegraphieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8528

Fernsehempfangsgeräte (einschließlich Videomonitore und Videoprojektoren), auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Rundfunkempfangsgerät oder einem Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät kombiniert

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt:

- erkennbar ausschließlich für Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe bestimmt

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Wertes der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Transistoren der Position 8541 3 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8535

und

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke (einschließlich Steuerschränke für numerische Steuerungen) und andere Träger mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 oder auch Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in die Position 8538 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8542

Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine)

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in die Position 8541 oder 8542 einzureihen sind, insgesamt und innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlußstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlußstücken versehen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Graphit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8548

Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8601

bis

8607

Lokomotiven, schienengebundene Wagen und Teile davon

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8608

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Strassen, Binnenwasserstrassen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8609

Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut und ausgestattet

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 8709 bis 8711, ex 8712, 8715 und 8716 besondere Regeln angeführt sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8710

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

ex 8712

Fahrräder, ohne Kugellager

Herstellen aus Vormaterialien, die nicht in die Position 8714 einzureihen sind

8715

Kinderwagen und Teile davon

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

8803

Teile von Waren der Position 8801 oder 8802

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8803 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8804

Fallschirme (einschließlich lenkbare oder rotierende Fallschirme); Teile davon und Zubehör:

- rotierende Fallschirme

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8804 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

8805

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 8805 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden

ex Kapitel 90

Optische, photographische, kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- und Präzisionsinstrumente; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör dieser Waren; ausgenommen die Waren, für die unter den nachfolgenden Positionen 9001, 9002, 9004, ex 9005, ex 9006, 9007, 9011, ex 9014, 9015 bis 9020 und 9024 bis 9033 besondere Regeln angeführt sind

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9005

Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen hierfür

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

ex 9006

Photoapparate; Blitzgeräte und -vorrichtungen für photographische Zwecke sowie Photoblitzlampen, ausgenommen Entladungslampen der Position 8539; ausgenommen Photoblitzlampen mit elektrischer Zuendung

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrophotographie, Mikrokinematographie oder Mikroprojektion

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

ex 9014

Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topographie, Photogrammetrie, Hydrographie, Ozeanographie, Hydrologie, Heteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9016

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantographen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren); in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9018

Zahnärztliche Behandlungsstühle mit zahnärztlichen Vorrichtungen oder Speifontänen

Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9025

Dichtemesser (Araeometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluß, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Grössen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflußmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder photometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür:

- Teile und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9015; Stroboskope

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Grössen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9033

Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex Kapitel 91

Uhrmacherwaren; ausgenommen die Ware, für die unter den nachfolgenden Positionen 9105, 9109 bis 9113 besondere Regeln angeführt sind

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9105

Andere Uhren

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft nicht überschreitet

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen), unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke, Uhrrohwerke

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in die Position 9114 einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

Herstellen, bei dem

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- Vormaterialien, die in dieselbe Position wie die hergestellte Ware einzureihen sind, innerhalb der obenstehenden Begrenzung nur bis zu einem Wert von 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware verwendet werden

9113

Uhrarmbänder, Teile davon:

- aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert oder aus Edelmetallplattierungen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

- andere

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9401

und

ex 9403

Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind,

oder

Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn

- ihr Wert 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und

- alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungserzeugnisse und in eine andere Position als die Position 9401 oder 9403 einzureihen sind

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9406

Vorgefertigte Gebäude

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9503

Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle für Spiele und zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9506

Fertiggestellte Köpfe von Golfschlägern

Herstellen aus Rohlingen für Golfschlägerköpfe

9507

Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind; jedoch können Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9601

und

ex 9602

Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen

Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position

ex 9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe, Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen; ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar

Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9605

Zusammenstellungen für die Reise (Nécessaires), von Waren zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muß die Regel erfuellen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre; jedoch können Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

Herstellen, bei dem

- alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind, oder aus Schreibfedern oder Schreibfederspitzen; jedoch können auch andere Vormaterialien derselben Position verwendet werden, wenn ihr Wert 5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

9612

Farbbänder für Schreibmaschinen und ähnliche Farbbänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

Herstellen, bei dem

- alle Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind und

- der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

ex 9614

Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe

Herstellen aus Pfeifenrohformen

(1) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, daß es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.

(2)Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.(1) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmässig überwiegt.(1) Bis 31. März 1990 können zusammengesetzte Pelzfelle von Susliki, grauen sibirischen Eichhörnchen und Hamstern der Position 4302 verwendet werden. (1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6. (1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6. (1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.

(1) Wegen der Behandlung von textilen Garnituren und textilem Zubehör siehe Einleitende Bemerkung 7.

(2) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.(1) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Einleitende Bemerkung 6.

(2) Für Filtermasken ist das Herstellen aus unversteckten Polyesterfasern zugelassen. Diese Sonderbestimmung gilt bis zum 31. März 1988.

(3) Wegen der Behandlung von textilen Garnituren und textilem Zubehör siehe Einleitende Bemerkung 7.