Richtlinie 91/376/EWG der Kommission vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 86/109/EWG zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als "Basissaatgut" oder "zertifiziertes Saatgut" anerkanntes Saatgut
Amtsblatt Nr. L 203 vom 26/07/1991 S. 0108 - 0110
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0078
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 38 S. 0078
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 25. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 86/109/EWG zur Beschränkung des Verkehrs mit Saatgut bestimmter Arten von Futter-, Öl- und Faserpflanzen auf amtlich als "Basissaatgut" oder "zertifiziertes Saatgut" anerkanntes Saatgut (91/376/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 66/401/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/654/EWG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, gestützt auf die Richtlinie 86/109/EWG der Kommission (3), geändert durch die Richtlinie 89/424/EWG (4), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie 66/401/EWG erlaubt den Verkehr mit Basissaatgut, zertifiziertem Saatgut und Handelssaatgut bestimmter Arten von Futterpflanzen. Artikel 3 Absatz 3 derselben Richtlinie ermächtigt die Kommission, den Verkehr mit Saatgut zu untersagen, das nicht als "Basissaatgut" oder "zertifiziertes Saatgut" amtlich anerkannt worden ist. Dementsprechend beschränkt die Richtlinie 86/109/EWG unter anderem den Verkehr mit Saatgut bestimmter Arten von Futterpflanzen auf amtlich als "Basissaatgut" oder "zertifiziertes Saatgut" anerkanntes Saatgut. Für einige der in der Richtlinie 86/109/EWG aufgeführten Arten gilt diese Verkehrsbeschränkung ab dem 1. Juli 1991. Es hat sich jedoch gezeigt, daß die Mitgliedstaaten bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht genügend Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut für einige dieser Arten erzeugen können, um den Saatgutbedarf der Gemeinschaft zu decken. Mitgliedstaaten, die Sorten der fraglichen Arten amtlich zugelassen haben, sollten die Erzeugung von Saatgut dieser Arten im Hinblick auf die amtliche Anerkennung als "Basissaatgut" oder "zertifiziertes Saatgut" jedoch unterstützen. Die Kommission wird geeignete Schritte zur Förderung des Verkehrs mit solchermassen erzeugtem Saatgut einleiten. Es ist daher erforderlich, bestimmte Übergangsmaßnahmen zu treffen, bis genügend Basissaatgut und zertifiziertes Saatgut dieser Arten erzeugt werden kann. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstwirtschaftliche Saat- und Pflanzengutwesen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 86/109/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 erhält folgende Fassung: "Artikel 3 Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von - Alopecurus pratensis L. - Wiesenfuchsschwanz - Arrhenatherum elatius (L.) P. Beauv. ex J. S. et K. B. Presl - Glatthafer - Bromus catharticus Vahl - Horntrespe - Bromus sitchensis Trin. - Alaskatrespe - Lupinus luteus - Gelbe Lupine, ausser Bittersorten - Lupinus angustifolius L. - Blaue Lupine - Poa nemoralis L. - Hainrispe - Trisetum flavescens (L.) Beauv. - Goldhafer - Phacelia tanacetifolia Benth. - Phazelie - Sinapis alba L. - Weisser Senf ab dem 1. Juli 1991 nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als }Basissaatgut' oder }zertifiziertes Saatgut' amtlich anerkannt worden ist." 2. Folgender Artikel wird eingefügt: "Artikel 3a (1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Saatgut von - Agrostis canina L. - Hundsstraußgras - Festuca ovina L. - Schafsschwingel - Lupinus albus L. - Weisse Lupine, Bittersorten - Lupinus luteus L. - Gelbe Lupine, Bittersorten - Trifolium alexandrinum L. - Alexandrinerklee - Trifolium incarnatum L. - Inkarnatklee - Trifolium resupinatum L. - Persischer Klee - Vicia sativa L. - Saatwicke - Vicia villosa Roth. - Zottelwicke ab dem 1. Juli 1991 nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es als }Basissaatgut' oder }zertifiziertes Saatgut' amtlich anerkannt worden ist, sofern in Absatz 5 nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission vor dem in Absatz 1 genannten Datum über die Saatgutmengen für die in Absatz 1 aufgeführten Arten, die bis zum 31. Dezember 1991 zur Aussaat auf ihrem Hoheitsgebiet benötigt werden und wahrscheinlich nicht durch das vorhandene amtlich als }Basissaatgut' oder }zertifiziertes Saatgut' anerkannte Saatgut abgedeckt werden können. (3) Mitgliedstaaten, die die Kommission gemäß Absatz 1 über mögliche Engpässe bei amtlich als }Basissaatgut' oder }zertifiziertes Saatgut' anerkannte Saatgut unterrichtet haben, - sammeln alle Informationen über die Anpassung von Sorten der entsprechenden Arten, die im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, und übermitteln sie der Kommission unverzueglich, spätestens aber bis zum 1. Oktober 1991, und - fördern die geeignete Erhaltung bestehender Ekotypen der entsprechenden Arten, damit die Bedingungen für ihre amtliche Zulassung als Sorte erfuellt werden können. (4) Mitgliedstaaten, die Sorten der fraglichen Arten amtlich zugelassen haben, unterstützen die Erzeugung von Saatgut dieser Arten im Hinblick auf die amtliche Anerkennung als }Basissaatgut' oder }zertifiziertes Saatgut'. Die Kommission wird geeignete Schritte zur Förderung des Verkehrs mit solchermassen erzeugtem Saatgut einleiten. (5) Die Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 werden ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1991 eine Menge von als }Handelssaatgut' amtlich geprüftem Saatgut in den Verkehr zu bringen, die zur Beseitigung des gemäß Absatz 2 gemeldeten Engpasses ausreicht. Neben den Angaben gemäß Anhang IV der Richtlinie 66/401/EWG gibt das amtliche Etikett Auskunft - über die Art des betreffenden Materials und darüber, - daß das Saatgut ausschließlich für den betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen ist. (6) Treten nach dem 31. Dezember 1991 noch Engpässe auf, so findet Artikel 17 der Richtlinie 66/401/EWG Anwendung." Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 25. Juni 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66. (2) ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 48. (3) ABl. Nr. L 93 vom 8. 4. 1986, S. 21. (4) ABl. Nr. L 196 vom 12. 7. 1989, S. 50.