Richtlinie 91/188/EWG der Kommission vom 19. März 1991 zur fünften Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten
Amtsblatt Nr. L 092 vom 13/04/1991 S. 0042 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0011
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 37 S. 0011
RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 19 . März 1991 zur fünften Änderung des Anhangs der Richtlinie 79/117/EWG des Rates über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten ( 91/188/EWG ) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 79/117/EWG des Rates vom 21 . Dezember 1978 über das Verbot des Inverkehrbringens und der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die bestimmte Wirkstoffe enthalten ( 1 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/533/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 6, in Erwägung nachstehender Gründe : Der wissenschaftliche und technische Fortschritt macht bestimmte Änderungen im Anhang der Richtlinie 79/117/EWG erforderlich . Da heute weniger gefährliche Behandlungen angewandt werden können, sollten die übrigen vorläufigen Ausnahmeregelungen von den in der genannten Richtlinie vorgesehenen Verboten aufgehoben werden . Alle Mitgliedstaaten haben die Kommission davon in Kenntnis gesetzt, daß sie diese Ausnahmeregelungen nicht anwenden oder von ihnen keinen Gebrauch mehr machen wollen . Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Im Anhang der Richtlinie 79/117/EWG entfallen unter Buchstabe A "Quecksilberverbindungen" die Angaben in Spalte 2 . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31 . März 1992 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis . Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug . Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 19 . März 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 33 vom 8 . 2 . 1979, S . 36 . ( 2 ) ABl . Nr . L 296 vom 27 . 10 . 1990, S . 63 .