31991D0138

91/138/EWG: Entscheidung der Kommission vom 21. Februar 1991 über die besonderen Vorschriften Frankreichs für die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3302/90 (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 067 vom 14/03/1991 S. 0044 - 0044


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21 . Februar 1991 über die besonderen Vorschriften Frankreichs für die Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 3302/90 ( Nur der französische Text ist verbindlich ) ( 91/138/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung ( EWG ) Nr . 3302/90 der Kommission vom 15 . November 1990 mit den Durchführungsbestimmungen zur Übertragung der Wiederbepflanzungsrechte für Rebflächen ( 1 ), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Frankreich achtet darauf, daß die sich aus der Übertragung von Wiederbepflanzungsrechten ergebenden Pflanzungen eine qualitative Verbesserung der Erzeugung zu Erträgen ermöglichen, welche die der betreffenden Qualität entsprechenden Hoechsterträge nicht übersteigen . Die Festsetzung dieser Hoechsterträge erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der Zielmengen, die für die Erzeugung von Wein mit geographischer Bezeichnung festgesetzt wurden und der Ertragsmenge entsprechen, oberhalb deren in Frankreich die Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 39 der Verordnung ( EWG ) Nr . 822/87 des Rates ( 2 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 3577/90 ( 3 ), angewandt werden .

Die französischen Behörden haben der Kommission am 17 . Dezember 1990 die besonderen Vorschriften zur Durchführung der Verordnung ( EWG ) Nr . 3302/90 in Frankreich mitgeteilt . Diese Vorschriften entsprechen dem Gemeinschaftsrecht -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN : Artikel 1

Die von Frankreich in Betracht gezogenen, am 17 . Dezember 1990 gemäß der Verordnung ( EWG ) Nr . 3302/90 mitgeteilten Maßnahmen entsprechen dem Gemeinschaftsrecht vorbehaltlich der Einhaltung der Hoechsterträge, die der jeweiligen von dieser Entscheidung erfassten Art des Weinbaus entsprechen . Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet . Brüssel, den 21 . Februar 1991 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission ( 1 ) ABl . Nr . L 317 vom 16 . 11 . 1990, S . 25 . ( 2 ) ABl . Nr . L 84 vom 27 . 3 . 1987, S . 1 . ( 3 ) ABl . Nr . L 353 vom 17 . 12 . 1990, S . 23 .