90/326/EWG: Empfehlung der Kommission vom 22. Mai 1990 betreffend die Annahme einer Europäischen Liste der Berufskrankheiten
Amtsblatt Nr. L 160 vom 26/06/1990 S. 0039 - 0048
***** EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 22. Mai 1990 betreffend die Annahme einer Europäischen Liste der Berufskrankheiten (90/326/EWG) Die Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere gemäß Artikel 155, unbeschadet günstigerer einzelstaatlicher Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, 1. die Europäische Liste in Anhang I möglichst unverzueglich in ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Erkrankungen, deren berufliche Verursachung auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse anerkannt wird und die zur Entschädigung berechtigen und Präventivmaßnahmen erforderlich machen, zu übernehmen; 2. sich zu bemühen, zugunsten von Arbeitnehmern, die an einer Krankheit leiden, die nicht in Anhang I aufgeführt ist, deren berufliche Verursachung und Berufsbezogenheit jedoch nachgewiesen werden können, einen Anspruch auf Entschädigung wie im Fall der Berufskrankheiten in ihre Rechts- oder Verwaltungsvorschriften aufzunehmen, insbesondere, wenn die betreffende Erkrankung in Anhang II genannt ist; 3. sich nach Möglichkeit für die Meldung aller Fälle von Berufskrankheiten einzusetzen und ihre Statistiken über Berufskrankheiten schrittweise mit der Liste in Anhang I in Übereinstimmung zu bringen; 4. - die verschiedenen Präventivmaßnahmen zu den in der Europäischen Liste aufgeführten Krankheiten auszuweiten und zu verbessern und hierzu gegebenenfalls die Kommission um Übermittlung von Informationen über die Erfahrungen in den Mitgliedstaaten zu ersuchen; - die Europäische Liste als Bezugsdokument in Fragen der Prävention von Berufskrankheiten und bestimmten Arbeitsunfällen heranzuziehen; 5. - für eine Verbreitung von Merkblättern zu den Berufskrankheiten der jeweiligen nationalen Liste zu sorgen und dabei insbesondere die von der Kommission erstellten Merkblätter zu den Berufskrankheiten der Europäischen Liste zu berücksichtigen; - hierzu insbesondere alle zweckdienlichen Informationen über die in ihren Rechtsvorschriften anerkannten Krankheiten oder Agenzien zu liefern, wenn ein anderer Mitgliedstaat eine diesbezuegliche Anfrage über die Kommission stellt, sowie der Kommission statistische und epidemiologische Daten im Zusammenhang mit der Inzidenz der Berufskrankheiten zur Verfügung zu stellen; 6. eine angemessene Ausbildung des mit der Durchführung der sich aus dieser Empfehlung ergebenden einzelstaatlichen Bestimmungen betrauten Personals zu gewährleisten; 7. - ein System zur Beschaffung von Informationen und Daten über die Epidemiologie der in Anhang II aufgeführten oder sonstiger berufsbezogener Krankheiten einzuführen; - die Forschung im Bereich der berufsbedingten Erkrankungen, insbesondere der in Anhang II genannten, zu fördern. Diese Empfehlung bezieht sich nicht auf Krankheiten, deren berufliche Verursachung nicht anerkannt ist. Die Mitgliedstaaten legen selbst die Kriterien für die Anerkennung jeder einzelnen Berufskrankheit gemäß ihren Rechtsvorschriften oder den nationalen Gepflogenheiten fest. Die Kommission bittet die Mitgliedstaaten, sie über die zur Durchführung dieser Empfehlung getroffenen oder ins Auge gefassten Maßnahmen nach Ablauf einer Frist von drei Jahren zu unterrichten. Die Kommission wird sodann den Stand der Durchführung der Empfehlung in den einzelnen Mitgliedstaaten feststellen, um die Notwendigkeit, eine Rechtsvorschrift mit verbindlichem Charakter vorzuschlagen, zu prüfen. Brüssel, den 22. Mai 1990 Für die Kommission Vasso PAPANDREOU Mitglied der Kommission ANHANG I EUROPÄISCHE LISTE DER BERUFSKRANKHEITEN Die in dieser Liste aufgeführten Krankheiten müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeuebten Berufstätigkeit stehen. Die Kommission wird zu jeder der unten genannten Berufskrankheiten Kriterien für die Anerkennung festlegen. 1.2.3 // 1. // Durch folgende chemische Arbeitsstoffe ausgelöste Berufskrankheiten // // // // EWG-Nr. // 100 // Acrylnitril // 608 003 004 // 101 // Arsen oder seine Verbindungen // 033 002 005 // 102 // Beryllium (Glucinium) oder seine Verbindungen // - // 103.01 // Kohlenoxid // 006 001 002 // 103.02 // Kohlenoxidchlorid // - // 104.01 // Blausäure // - // 104.02 // Cyanide und ihre Verbindungen // 006 007 005 // 104.03 // Isocyanate // - // 105 // Cadmium oder seine Verbindungen // 048 001 005 // 106 // Chrom oder seine Verbindungen // - // 107 // Quecksilber oder seine Verbindungen // 080 001 000 // 108 // Mangan oder seine Verbindungen // - // 109.01 // Salpetersäure // 007 004 001 // 109.02 // Stickstoffoxide // 007 002 000 // 109.03 // Ammoniak // 007 001 005 // 110 // Nickel oder seine Verbindungen // - // 111 // Phosphor oder seine Verbindungen // 015 001 001 // 112 // Blei oder seine Verbindungen // 082 001 006 // 113.01 // Schwefeloxide // - // 113.02 // Schwefelsäure // 016 020 008 // 113.03 // Schwefelkohlenstoff // 006 003 003 // 114 // Vanadium oder seine Verbindungen // - // 115.01 // Chlor // 017 001 007 // 115.02 // Brom // - // 115.04 // Jod // 602 005 003 // 115.05 // Fluor oder seine Verbindungen // 009 001 000 // 116 // Aliphatische oder alizyklische Kohlenwasserstoffe als Bestandteile von Petrolether und von Benzin // - // 117 // Halogenierte Derivate der aliphatischen oder alizyklischen Kohlenwasserstoffe // - // 118 // Butyl-, Methyl- und Isopropylalkohol // - // 119 // Ethylenglykol, Diethylenglykol 1,4-Butandiol sowie nitrierte Glykol- und Glycerinderivate // - // 120 // Methylether, Ethylether, Isopropylether, Vinylether, Dichlorisopropylether, Guajakol, Ethylenglykol-Methylether und -Ethylether // - // 121 // Aceton, Chloraceton, Bromaceton, Hexafluoraceton, Methylethylketon, Methyl-n-Butylketon, Methylisobutylketon, Diacetonalkohol, Mesityloxid, 2-Methyl-cyclohexanon // - // 122 // Phosphororganische Ester // - // 123 // Organische Säuren // - // 124 // Formaldehyd // - // 125 // Aliphatische Nitroderivate // - // 126.01 // Benzol oder seine Homologe (die Benzolhomologe sind durch die Formel CnH2n-6 definiert) // 601 020 008 // 126.02 // Naphtalin oder seine Homologe (das Naphtalinhomolog ist durch die Formel CnH2n-12 definiert) // - // 126.03 // Vinylbenzol und Divinylbenzol // - // 127 // Halogenierte Derivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe // - // // // EWG-Nr. // 128.01 // Phenole oder ihre Homologe oder ihre halogenierten Derivate // - // 128.02 // Naphtole oder ihre Homologe oder ihre halogenierten Derivate // - // 128.03 // Halogenierte Derivate der Alkylaryloxide // - // 128.04 // Halogenierte Derivate der Alkylarylsulfide // - // 128.05 // Benzochinone // - // 129.01 // Aromatische Amine oder aromatische Hydrazine oder ihre halogenierten, phenolischen, nitrosierten, nitrierten oder sulfonierten Derivate // - // 129.02 // Aliphatische Amine und ihre halogenierten Derivate // - // 130.01 // Nitroderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe // - // 130.02 // Nitroderivate der Phenole oder ihrer Homologe // - // 131 // Antimon und seine Derivate // 051 003 009 // 2. // Hautkrankheiten durch anderweitig nicht erfasste Substanzen und Arbeitsstoffe // // 201 // Hautkrankheiten und Hautkarzinome durch: // // 201.01 // Ruß // // 201.02 // Teer // // 201.03 // Asphalt // // 201.04 // Teerpech // // 201.05 // Anthrazen oder seine Verbindungen // - // 201.06 // Mineralöle und -fette // // 201.07 // Rohparaffin // // 201.08 // Karbazol oder seine Verbindungen // - // 201.09 // Nebenprodukte der Steinkohlendestillation // // 202 // Hauterkrankungen durch berufliche Exposition gegenüber nach wissenschaftlichen Erkenntnissen allergisierenden oder irritativ wirkenden Stoffen, die anderweitig nicht erfasst sind // 1.2 // 3. // Durch Einatmen von anderweitig nicht erfassten Substanzen und Arbeitsstoffen verursachte Krankheiten // 301 // Krankheiten des Atemapparats und Karzinome // 301.11 // Silikose // 301.12 // Silikose in Verbindung mit Lungentuberkulose // 301.21 // Asbestose // 301.22 // Durch Einatmen von Asbeststäuben verursachtes Mesotheliom // 301.31 // Durch Silikatstäube verursachte Pneumokoniosen // 302 // Komplikation der Asbestose durch Bronchialkarzinom // 303 // Bronchopulmonale Erkrankungen durch Sintermetallstäube // 304.01 // Durch äussere Einwirkungen verursachte allergische Alveolitiden // 304.02 // Lungenerkrankungen durch Einatmen von Baumwoll-, Leinen-, Hanf-, Jute-, Sisal- und Bagassestäuben und -fasern // 304.03 // Allergische Atembeschwerden durch Einatmen von im Einzelfall als allergisierend anerkannten Stoffen, die durch die Art der Arbeit bedingt sind // 304.04 // Erkrankungen der Atemwege durch Einatmen von Kobalt-, Zinn-, Barium- und Graphitstäuben // 304.05 // Siderose // 305.01 // Durch Holzstäube verursachte Krebserkrankungen der oberen Atemwege // 4. // Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten // 401 // Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, die von Tieren oder tierischem Material auf den Menschen übertragen werden // 402 // Tetanus // 403 // Brucellose // 404 // Virushepatitis // 405 // Tuberkulose // 406 // Amöbiasis // 5. // Durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten // 502.01 // Grauer Star durch Wärmestrahlung // 502.02 // Erkrankungen der Bindehaut aufgrund der Exposition gegenüber ultravioletten Strahlen // 503 // Durch schädigenden Lärm verursachte Schwerhörigkeit oder Taubheit // 504 // Erkrankungen durch Zu- oder Abnahme des Luftdrucks // 505.01 // Durch mechanische Schwingungen verursachte osteoartikuläre Erkrankungen der Hand einschließlich des Handgelenks // 505.02 // Durch mechanische Schwingungen verursachte Angioneurosen // 506.10 // Durch Druck verursachte Erkrankungen der Schleimbeutel // 506.21 // Erkrankungen durch Überlastung der Sehnenscheiden // 506.22 // Erkrankungen durch Überlastung des Sehnengleitgewebes // 506.23 // Erkrankungen durch Überlastung der Sehnen- und Muskelansätze // 506.30 // Meniskusschäden nach länger andauernder Tätigkeit in kniender oder hockender Stellung // 506.40 // Drucklähmungen der Nerven // 507 // Augenzittern der Bergleute // 508 // Erkrankungen durch ionisierende Strahlen ANHANG II ERGÄNZENDE LISTE VON KRANKHEITEN, DEREN BERUFLICHE VERURSACHUNG VERMUTET WIRD, DIE GEMELDET WERDEN SOLLTEN UND DEREN SPÄTERE AUFNAHME IN ANHANG I DER EUROPÄISCHEN LISTE INS AUGE GEFASST WERDEN KÖNNTE 1.2.3 // 2.1. // Krankheiten, die durch folgende chemische Arbeitsstoffe verursacht sind: // // // // EWG-Nr. // 2.101 // Ozon // - // 2.102 // Aliphatische Kohlenwasserstoffe, sofern nicht unter Anhang I Position 1.116 erfasst // - // 2.103 // Diphenyl // - // 2.104 // Dekalin // - // 2.105 // Aromatische Säuren - aromatische Anhydride und ihre halogenierten Derivate // - // 2.106 // Diphenyloxid // - // 2.107 // Tetrahydrofuran // 603 025 000 // 2.108 // Thiophen // - // 2.109 // Acetonitril // 608 001 003 // // Methacrylnitril // - // 2.110 // Schwefelwasserstoff // 016 001 004 // 2.111 // Thioalkohole // - // 2.112 // Mercaptane und Thiöther // - // 2.113 // Thallium oder seine Verbindungen // 081 002 009 // 2.114 // Alkohole oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.118 erfasst // - // 2.115 // Glykole oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.119 erfasst // - // 2.116 // Ether oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.120 erfasst // - // 2.117 // Ketone oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.121 erfasst // - // 2.118 // Ester oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.122 erfasst // - // 2.119 // Furfurol // 605 010 004 // 2.120 // Thiophenole oder Homologe oder ihre halogenierten Derivate // - // 2.121 // Silber // - // 2.122 // Selen // 034 002 008 // 2.123 // Kupfer // - // 2.124 // Zink // - // 2.125 // Magnesium // - // 2.126 // Platin // - // 2.127 // Tantal // - // 2.128 // Titan // - // 2.129 // Terpene // - // 2.130 // Borane // - // 2.140 // Erkrankungen durch Einatmen von Perlmuttstaub // // 2.141 // Erkrankungen durch Hormonstoffe // // 2.150 // Zahnkaries bei Beschäftigten der Schokoladen-, Süßwaren- und Mehlindustrie // 1.2,3 // 2.2. // Hautkrankheiten durch anderweitig nicht erfasste Substanzen und Arbeitsstoffe // 2.201 // Allergische und normegische Hauterkrankungen, die nicht in Anhang I genannt sind // 2.3. // Krankheiten durch Einatmen von anderweitig nicht erfassten Stoffen // 2.301 // Lungenfibrosen durch in der Europäischen Liste nicht erfasste Metalle // 2.302 // Bronchopulmonale Erkrankungen durch Stäube oder Rauche, die Aluminium oder seine Verbindungen enthalten // 2.303 // Bronchopulmonale Erkrankungen und Bronchialkarzinome nach Exposition gegenüber: // // - Ruß // // - Teer // // - Asphalt // // - Teerpech // // - Anthrazen oder seinen Verbindungen // // - Mineralölen und -fetten // 2.304 // Bronchopulmonale Erkrankungen durch künstliche Mineralfasern // 2.305 // Bronchopulmonale Erkrankungen durch synthetische Fasern // 2.306 // Bronchopulmonale Erkrankungen durch Thomasmehl // 2.4. // Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, die in Anhang I nicht erfasst sind // 2.401 // Durch Parasiten verursachte Krankheiten // 2.402 // Tropenkrankheiten // 2.403 // In Anhang I nicht erfasste Infektionskrankheiten bei Beschäftigten der Bereiche Gesundheitsvorsorge, Krankenpflege, häusliche Betreuung, Tätigkeit im Labor oder sonstiger Bereiche, in denen eine Infektionsgefahr besteht // 2.5. // Abrißbrüche der Wirbeldornfortsätze durch Überlastung ANHANG III ÜBERBLICK ÜBER DIE SITUATION IN DEN MITGLIEDSTAATEN Dieser 1989 erstellte Überblick dient nur zur Orientierung, da sich dieser Bereich ständig weiterentwickelt. Sobald die Kommission gemäß Abschnitt 4 der Begründung ihren Bericht über den Stand der Durchführung der Empfehlung vorlegt, wird eine Aktualisierung vorgenommen. 1. Belgien Belgien besitzt eine Liste der entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten. Die Berufskrankheiten werden in folgende Kategorien unterteilt: 1. durch chemische Einwirkungen verursachte Berufskrankheiten, 2. durch physikalische Einwirkungen verursachte Berufskrankheiten, 3. durch biologische Einwirkungen verursachte Berufskrankheiten, 4. berufsbedingte Hauterkrankungen mit unterschiedlicher Ursache, 5. berufsbedingte Erkrankungen der Atemwege mit unterschiedlicher Ursache. Ausserdem gibt es in Belgien Listen nichtentschädigungspflichtiger »berufsbedingter" Erkrankungen, deren etwaige Aufnahme in die Liste der entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten geprüft wird. Das gemischte Entschädigungssystem wird in Belgien nicht angewandt. 2. Dänemark Die Liste der Berufskrankheiten ist in sieben Kategorien unterteilt: 1. durch chemische Einwirkungen verursachte Berufskrankheiten (Kategorie A), 2. durch anderweitig nicht genannte Stoffe und Einwirkungen verursachte berufsbedingte Erkrankungen der Haut (Kategorie B), 3. durch Einatmen von anderweitig nicht genannten Stoffen verursachte Berufskrankheiten (Kategorie C), 4. durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Berufskrankheiten (Kategorie D), 5. durch physikalische Einwirkungen verursachte Berufskrankheiten (Kategorie E), 6. durch organische Verbindungen verursachte maligne Erkrankungen im ersten Stadium (Kategorie F), 7. Zahnerkrankungen und paradentale Erkrankungen (Kategorie G). Es wird das gemischte Entschädigungssystem angewandt. 3. Deutschland Hier sind die entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten in folgende sechs Kategorien gegliedert: 1. durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten, 2. durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten, 3. durch lebende Erreger verursachte Krankheiten, 4. Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, 5. Hautkrankheiten, 6. Krankheiten sonstiger Ursache. Insgesamt gibt es 59 entschädigungspflichtige Berufskrankheiten. Es wird ein gemischtes Entschädigungssystem auf der Grundlage besonderer Entschädigungsbedingungen angewandt. 4. Griechenland Die Liste der entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten ist in folgende fünf Gruppen unterteilt: 1. a) durch 13 aufgeführte chemische Stoffe verursachte Vergiftungen und Allergien, b) durch Chrom und Zement verursachte Hauterkrankungen, 2. durch Parasiten verursachte und ansteckende Krankheiten, 3. a) Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen, b) Krankheiten von Bergleuten, 4. Hauterkrankungen, 5. Lungenkrankheiten. Die Liste umfasst insgesamt 52 entschädigungspflichtige Berufskrankheiten. Das gemischte Entschädigungssystem wird nicht angewandt. 5. Spanien Die Liste der entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten ist in folgende sechs Gruppen unterteilt: - durch chemische Einwirkungen verursachte Erkrankungen, - durch anderweitig nicht genannte Stoffe verursachte Erkrankungen der Haut: - Hautkrebs, - andere berufsbedingte Erkrankungen der Haut, - Pneumokoniosen, - durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Erkrankungen, - durch physikalische Einwirkungen verursachte Erkrankungen, - anderweitig nicht einzuordnende Erkrankungen. Die Liste umfasst insgesamt 71 entschädigungspflichtige Berufskrankheiten. Das gemischte Entschädigungssystem wird nicht angewandt. 6. Frankreich Beim allgemeinen System für die Arbeitnehmer unterscheidet man 91 Berufskrankheitentabellen, die nicht nach den verursachenden Agenzien, sondern sowohl nach Krankheitsgruppen als auch nach verursachenden Erzeugnissen oder Agenzien geordnet sind. Die Entschädigung von Berufskrankheiten erfolgt pauschal; dem Arbeitnehmer kommt die Vermutung der beruflichen Verursachung seiner Krankheit zugute, sofern diese die in der entsprechenden Tabelle aufgezählten Merkmale (Manifestationen, Erzeugnisse oder Agenzien, Dauer der Kostenübernahme, Tätigkeiten mit Exposition gegenüber der Gefährdung, manchmal auch Expositionsdauer) aufweist. Bei Pneumokoniosefällen findet ein gemischtes Anerkennungs- und Entschädigungssystem Anwendung, bei dem ein zugelassener Arzt oder ein Kollegium von drei Ärzten hinzugezogen wird. Für jede Erkrankung, die nicht wie die in den Berufskrankheitsbildern beschriebenen Krankheiten entschädigt wird, besteht die Möglichkeit einer (dann nicht mehr pauschalen, sondern vollständigen) Entschädigung im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung des Arbeitgebers. Für Landwirte und landwirtschaftliche Lohnarbeitskräfte liegen 47 Berufskrankheitsbilder vor. Dabei handelt es sich im grossen und ganzen praktisch um die gleichen Krankheiten wie im ersteren Fall, abgesehen von den Auswirkungen berufsspezifischer Risiken. Insgesamt sind im allgemeinen System für Arbeitnehmer 300 Symptome bzw. Symptomgruppen entschädigungspflichtig; im landwirtschaftlichen System handelt es sich in etwa um dieselbe Anzahl. Wenn epidemiologische Studien die Berufsbezogenheit weiterer pathologischer Manifestationen mit grosser Sicherheit erweisen, werden neue Krankheitsbilder aufgestellt bzw. bereits bestehende modifiziert. Darüber hinaus wird die Ausweitung des gemischten Systems ins Auge gefasst. 7. Irland In Irland erfolgt die Klassifizierung der verschiedenen Berufskrankheiten nach vier Rubriken A, B, C und D: A: durch physikalische Einwirkungen verursachte Erkrankungen (14 Krankheiten), B: durch biologische Einwirkungen verursachte Erkrankungen (10 Krankheiten), C: durch chemische Einwirkungen verursachte Erkrankungen (29 Krankheiten), D: Erkrankungen sonstiger Ursache (3 Krankheiten). Insgesamt: 56 entschädigungspflichtige Berufskrankheiten. 7 weitere Berufskrankheiten sind seit 1985 entschädigungspflichtig. Ein gemischtes Entschädigungssystem findet ausschließlich bei bestimmten Atemwegserkrankungen Anwendung. 8. Italien Hier gibt es zwei Berufskrankheitenlisten: - eine Berufskrankheitenliste für die Industrie und - eine Berufskrankheitenliste für die Landwirtschaft. Die erste Liste umfasst 49 nicht nach Kausalfaktoren klassifizierte entschädigungspflichtige Rubriken. Die zweite Liste umfasst 21 nicht nach Kausalfaktoren klassifizierte entschädigungspflichtige Berufskrankheiten in der Landwirtschaft. Insgesamt: 70 entschädigungspflichtige Berufskrankheiten. Das Entschädigungssystem wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt geändert. 9. Luxemburg Die Liste der entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten umfasst folgende sechs Kategorien: 1. durch chemische Einwirkungen verursachte Erkrankungen, 2. durch physikalische Einwirkungen verursachte Erkrankungen, 3. durch biologische Einwirkungen verursachte Erkrankungen, 4. Erkrankungen der Atemwege und der Lungen (einschließlich Pneumokoniosen), 5. Hauterkrankungen, 6. anderweitig nicht genannte Erkrankungen. Insgesamt gelten 55 Berufskrankheiten als entschädigungspflichtig. Das gemischte Entschädigungssystem wird auf der Grundlage besonderer Entschädigungsbedingungen angewandt. 10. Niederlande In den Niederlanden besteht eine nicht erschöpfende Liste der Berufskrankheiten, die als Grundlage für die Diagnose, Meldung und Eintragung von Berufskrankheiten dient. Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten oder Leiden, die im wesentlichen durch die Arbeit oder die Arbeitsbedingungen verursacht sind. Berufskrankheiten werden im Rahmen der Sozialversicherung nicht als solche entschädigt. Im Fall einer völligen oder partiellen Arbeitsunfähigkeit hängt die Rente nicht von der Krankheitsursache, sondern von der Höhe des Einkommensverlustes infolge der Krankheit bzw. des Leidens ab. 11. Portugal Die Berufskrankheiten werden in zwei Gruppen unterteilt: a) Erkrankungen, die in einer vom Ministerium veröffentlichten Liste verzeichnet sind. Diese Liste wurde in Anlehnung an die französische Liste erstellt und enthält 89 »Tabellen" mit Angabe des Kausalfaktors, der Art der entstandenen Krankheit, der Dauer für die Kostenübernahme und mit Hinweisen über die wichtigsten die Krankheiten verursachenden Tätigkeiten. Die dort aufgeführten Berufskrankheiten werden in sieben Gruppen unterteilt: 1. Vergiftungen, 2. Lungenkrankheiten, 3. Hauterkrankungen, 4. durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten, 5. durch biologische Änderungen verursachte Krankheiten, 6. Tumore, 7. Schleimhautallergien; b) die in der vorstehenden Liste nicht erfassten Schädigungen, Funktionsstörungen oder Krankheiten, für die eine Entschädigung nur gewährt wird, wenn die Korrelation zwischen der vom Arbeitnehmer ausgeuebten Tätigkeit und der verursachten Erkrankung nachgewiesen ist (gemischtes System). 12. Vereinigtes Königreich Im Vereinigten Königreich erfolgt die Einteilung der einzelnen Berufskrankheiten in die vier Rubriken A, B, C und D: A: durch physikalische Einwirkungen verursachte Erkrankungen (11 Krankheiten), B: durch biologische Einwirkungen verursachte Erkrankungen (9 Krankheiten), C: durch chemische Einwirkungen verursachte Erkrankungen (29 Krankheiten), D: Erkrankungen sonstiger Ursache (10 Krankheiten). Insgesamt: 59 entschädigungspflichtige Berufskrankheiten. Ein gemischtes Entschädigungssystem findet nur bei Industrieunfällen und bei einigen spezifischen Schädigungen Anwendung. 502.01 Grauer Star durch Wärmestrahlung 502.02 Erkrankungen der Bindehaut aufgrund der Exposition gegenüber ultravioletten Strahlen 503 Durch schädigenden Lärm verursachte Schwerhörigkeit oder Taubheit 504 Erkrankungen durch Zu - oder Abnahme des Luftdrucks 505.01 Durch mechanische Schwingungen verursachte osteoartikuläre Erkrankungen der Hand einschließlich des Handgelenks 505.02 Durch mechanische Schwingungen verursachte Angioneurosen 506.10 Durch Druck verursachte Erkrankungen der Schleimbeutel 506.21 Erkrankungen durch Überlastung der Sehnenscheiden 506.22 Erkrankungen durch Überlastung des Sehnengleitgewebes 506.23 Erkrankungen durch Überlastung der Sehnen - und Muskelansätze 506.30 Meniskusschäden nach länger andauernder Tätigkeit in kniender oder hockender Stellung 506.40 Drucklähmungen der Nerven 507 Augenzittern der Bergleute 508 Erkrankungen durch ionisierende Strahlen ANHANG II ERGÄNZENDE LISTE VON KRANKHEITEN, DEREN BERUFLICHE VERURSACHUNG VERMUTET WIRD, DIE GEMELDET WERDEN SOLLTEN UND DEREN SPÄTERE AUFNAHME IN ANHANG I DER EUROPÄISCHEN LISTE INS AUGE GEFASST WERDEN KÖNNTE 1.2.32.1 . Krankheiten, die durch folgende chemische Arbeitsstoffe verursacht sind : // // // EWG-Nr . 2.101 Ozon _ 2.102 Aliphatische Kohlenwasserstoffe, sofern nicht unter Anhang I Position 1.116 erfasst _ 2.103 Diphenyl _ 2.104 Dekalin _ 2.105 Aromatische Säuren _ aromatische Anhydride und ihre halogenierten Derivate _ 2.106 Diphenyloxid _ 2.107 Tetrahydrofuran 603 025 000 2.108 Thiophen _ 2.109 Acetonitril 608 001 003 // Methacrylnitril _ 2.110 Schwefelwasserstoff 016 001 004 2.111 Thioalkohole _ 2.112 Mercaptane und Thiöther _ 2.113 Thallium oder seine Verbindungen 081 002 009 2.114 Alkohole oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.118 erfasst _ 2.115 Glykole oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.119 erfasst _ 2.116 Ether oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.120 erfasst _ 2.117 Ketone oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.121 erfasst _ 2.118 Ester oder ihre halogenierten Derivate, sofern nicht unter Anhang I Position 1.122 erfasst _ 2.119 Furfurol 605 010 004 2.120 Thiophenole oder Homologe oder ihre halogenierten Derivate _ 2.121 Silber _ 2.122 Selen 034 002 008 2.123 Kupfer _ 2.124 Zink _ 2.125 Magnesium _ 2.126 Platin _ 2.127 Tantal _ 2.128 Titan _ 2.129 Terpene _ 2.130 Borane _ 2.140 Erkrankungen durch Einatmen von Perlmuttstaub // 2.141 Erkrankungen durch Hormonstoffe // 2.150 Zahnkaries bei Beschäftigten der Schokoladen -, Süßwaren - und Mehlindustrie 1.2,32.2 . Hautkrankheiten durch anderweitig nicht erfasste Substanzen und Arbeitsstoffe 2.201 Allergische und normegische Hauterkrankungen, die nicht in Anhang I genannt sind 2.3 . Krankheiten durch Einatmen von anderweitig nicht erfassten Stoffen 2.301 Lungenfibrosen durch in der Europäischen Liste nicht erfasste Metalle 2.302 Bronchopulmonale Erkrankungen durch Stäube oder Rauche, die Aluminium oder seine Verbindungen enthalten 2.303 Bronchopulmonale Erkrankungen und Bronchialkarzinome nach Exposition gegenüber : _ Ruß _ Teer _ Asphalt _ Teerpech _ Anthrazen oder seinen Verbindungen _ Mineralölen und -fetten 2.304 Bronchopulmonale Erkrankungen durch künstliche Mineralfasern 2.305 Bronchopulmonale Erkrankungen durch synthetische Fasern 2.306 Bronchopulmonale Erkrankungen durch Thomasmehl 2.4 . Durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Krankheiten, die in Anhang I nicht erfasst sind 2.401 Durch Parasiten verursachte Krankheiten 2.402 Tropenkrankheiten 2.403 In Anhang I nicht erfasste Infektionskrankheiten bei Beschäftigten der Bereiche Gesundheitsvorsorge, Krankenpflege, häusliche Betreuung, Tätigkeit im Labor oder sonstiger Bereiche, in denen eine Infektionsgefahr besteht 2.5 . Abrißbrüche der Wirbeldornfortsätze durch Überlastung ANHANG III ÜBERBLICK ÜBER DIE SITUATION IN DEN MITGLIEDSTAATEN Dieser 1989 erstellte Überblick dient nur zur Orientierung, da sich dieser Bereich ständig weiterentwickelt . Sobald die Kommission gemäß Abschnitt 4 der Begründung ihren Bericht über den Stand der Durchführung der Empfehlung vorlegt, wird eine Aktualisierung vorgenommen . 1 . Belgien Belgien besitzt eine Liste der entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten . Die Berufskrankheiten werden in folgende Kategorien unterteilt : 1 . durch chemische Einwirkungen verursachte Berufskrankheiten, 2 . durch physikalische Einwirkungen verursachte Berufskrankheiten, 3 . durch biologische Einwirkungen verursachte Berufskrankheiten, 4 . berufsbedingte Hauterkrankungen mit unterschiedlicher Ursache, 5 . berufsbedingte Erkrankungen der Atemwege mit unterschiedlicher Ursache . Ausserdem gibt es in Belgien Listen nichtentschädigungspflichtiger "berufsbedingter" Erkrankungen, deren etwaige Aufnahme in die Liste der entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten geprüft wird . Das gemischte Entschädigungssystem wird in Belgien nicht angewandt . 2 . Dänemark Die Liste der Berufskrankheiten ist in sieben Kategorien unterteilt : 1 . durch chemische Einwirkungen verursachte Berufskrankheiten ( Kategorie A ), 2 . durch anderweitig nicht genannte Stoffe und Einwirkungen verursachte berufsbedingte Erkrankungen der Haut ( Kategorie B ), 3 . durch Einatmen von anderweitig nicht genannten Stoffen verursachte Berufskrankheiten ( Kategorie C ), 4 . durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Berufskrankheiten ( Kategorie D ), 5 . durch physikalische Einwirkungen verursachte Berufskrankheiten ( Kategorie E ), 6 . durch organische Verbindungen verursachte maligne Erkrankungen im ersten Stadium ( Kategorie F ), 7 . Zahnerkrankungen und paradentale Erkrankungen ( Kategorie G ). Es wird das gemischte Entschädigungssystem angewandt . 3 . Deutschland Hier sind die entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten in folgende sechs Kategorien gegliedert : 1 . durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten, 2 . durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten, 3 . durch lebende Erreger verursachte Krankheiten, 4 . Erkrankungen der Atemwege und der Lungen, 5 . Hautkrankheiten, 6 . Krankheiten sonstiger Ursache . Insgesamt gibt es 59 entschädigungspflichtige Berufskrankheiten . Es wird ein gemischtes Entschädigungssystem auf der Grundlage besonderer Entschädigungsbedingungen angewandt . 4 . Griechenland Die Liste der entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten ist in folgende fünf Gruppen unterteilt : 1 . a ) durch 13 aufgeführte chemische Stoffe verursachte Vergiftungen und Allergien, b ) durch Chrom und Zement verursachte Hauterkrankungen, 2 . durch Parasiten verursachte und ansteckende Krankheiten, 3 . a ) Erkrankungen durch physikalische Einwirkungen, b ) Krankheiten von Bergleuten, 4 . Hauterkrankungen, 5 . Lungenkrankheiten . Die Liste umfasst insgesamt 52 entschädigungspflichtige Berufskrankheiten . Das gemischte Entschädigungssystem wird nicht angewandt . 5 . Spanien Die Liste der entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten ist in folgende sechs Gruppen unterteilt : _ durch chemische Einwirkungen verursachte Erkrankungen, _ durch anderweitig nicht genannte Stoffe verursachte Erkrankungen der Haut : _ Hautkrebs, _ andere berufsbedingte Erkrankungen der Haut, _ Pneumokoniosen, _ durch Infektionserreger oder Parasiten verursachte Erkrankungen, _ durch physikalische Einwirkungen verursachte Erkrankungen, _ anderweitig nicht einzuordnende Erkrankungen . Die Liste umfasst insgesamt 71 entschädigungspflichtige Berufskrankheiten . Das gemischte Entschädigungssystem wird nicht angewandt . 6 . Frankreich Beim allgemeinen System für die Arbeitnehmer unterscheidet man 91 Berufskrankheitentabellen, die nicht nach den verursachenden Agenzien, sondern sowohl nach Krankheitsgruppen als auch nach verursachenden Erzeugnissen oder Agenzien geordnet sind . Die Entschädigung von Berufskrankheiten erfolgt pauschal; dem Arbeitnehmer kommt die Vermutung der beruflichen Verursachung seiner Krankheit zugute, sofern diese die in der entsprechenden Tabelle aufgezählten Merkmale ( Manifestationen, Erzeugnisse oder Agenzien, Dauer der Kostenübernahme, Tätigkeiten mit Exposition gegenüber der Gefährdung, manchmal auch Expositionsdauer ) aufweist . Bei Pneumokoniosefällen findet ein gemischtes Anerkennungs - und Entschädigungssystem Anwendung, bei dem ein zugelassener Arzt oder ein Kollegium von drei Ärzten hinzugezogen wird . Für jede Erkrankung, die nicht wie die in den Berufskrankheitsbildern beschriebenen Krankheiten entschädigt wird, besteht die Möglichkeit einer ( dann nicht mehr pauschalen, sondern vollständigen ) Entschädigung im Rahmen der zivilrechtlichen Haftung des Arbeitgebers . Für Landwirte und landwirtschaftliche Lohnarbeitskräfte liegen 47 Berufskrankheitsbilder vor . Dabei handelt es sich im grossen und ganzen praktisch um die gleichen Krankheiten wie im ersteren Fall, abgesehen von den Auswirkungen berufsspezifischer Risiken . Insgesamt sind im allgemeinen System für Arbeitnehmer 300 Symptome bzw . Symptomgruppen entschädigungspflichtig; im landwirtschaftlichen System handelt es sich in etwa um dieselbe Anzahl . Wenn epidemiologische Studien die Berufsbezogenheit weiterer pathologischer Manifestationen mit grosser Sicherheit erweisen, werden neue Krankheitsbilder aufgestellt bzw . bereits bestehende modifiziert . Darüber hinaus wird die Ausweitung des gemischten Systems ins Auge gefasst . 7 . Irland In Irland erfolgt die Klassifizierung der verschiedenen Berufskrankheiten nach vier Rubriken A, B, C und D : A : durch physikalische Einwirkungen verursachte Erkrankungen ( 14 Krankheiten ), B : durch biologische Einwirkungen verursachte Erkrankungen ( 10 Krankheiten ), C : durch chemische Einwirkungen verursachte Erkrankungen ( 29 Krankheiten ), D : Erkrankungen sonstiger Ursache ( 3 Krankheiten ). Insgesamt : 56 entschädigungspflichtige Berufskrankheiten . 7 weitere Berufskrankheiten sind seit 1985 entschädigungspflichtig . Ein gemischtes Entschädigungssystem findet ausschließlich bei bestimmten Atemwegserkrankungen Anwendung . 8 . Italien Hier gibt es zwei Berufskrankheitenlisten : _ eine Berufskrankheitenliste für die Industrie und _ eine Berufskrankheitenliste für die Landwirtschaft . Die erste Liste umfasst 49 nicht nach Kausalfaktoren klassifizierte entschädigungspflichtige Rubriken . Die zweite Liste umfasst 21 nicht nach Kausalfaktoren klassifizierte entschädigungspflichtige Berufskrankheiten in der Landwirtschaft . Insgesamt : 70 entschädigungspflichtige Berufskrankheiten . Das Entschädigungssystem wird zum gegenwärtigen Zeitpunkt geändert . 9 . Luxemburg Die Liste der entschädigungspflichtigen Berufskrankheiten umfasst folgende sechs Kategorien : 1 . durch chemische Einwirkungen verursachte Erkrankungen, 2 . durch physikalische Einwirkungen verursachte Erkrankungen, 3 . durch biologische Einwirkungen verursachte Erkrankungen, 4 . Erkrankungen der Atemwege und der Lungen ( einschließlich Pneumokoniosen ), 5 . Hauterkrankungen, 6 . anderweitig nicht genannte Erkrankungen . Insgesamt gelten 55 Berufskrankheiten als entschädigungspflichtig . Das gemischte Entschädigungssystem wird auf der Grundlage besonderer Entschädigungsbedingungen angewandt . 10 . Niederlande In den Niederlanden besteht eine nicht erschöpfende Liste der Berufskrankheiten, die als Grundlage für die Diagnose, Meldung und Eintragung von Berufskrankheiten dient . Als Berufskrankheiten gelten Krankheiten oder Leiden, die im wesentlichen durch die Arbeit oder die Arbeitsbedingungen verursacht sind . Berufskrankheiten werden im Rahmen der Sozialversicherung nicht als solche entschädigt . Im Fall einer völligen oder partiellen Arbeitsunfähigkeit hängt die Rente nicht von der Krankheitsursache, sondern von der Höhe des Einkommensverlustes infolge der Krankheit bzw . des Leidens ab . 11 . Portugal Die Berufskrankheiten werden in zwei Gruppen unterteilt : a ) Erkrankungen, die in einer vom Ministerium veröffentlichten Liste verzeichnet sind . Diese Liste wurde in Anlehnung an die französische Liste erstellt und enthält 89 "Tabellen" mit Angabe des Kausalfaktors, der Art der entstandenen Krankheit, der Dauer für die Kostenübernahme und mit Hinweisen über die wichtigsten die Krankheiten verursachenden Tätigkeiten . Die dort aufgeführten Berufskrankheiten werden in sieben Gruppen unterteilt : 1 . Vergiftungen, 2 . Lungenkrankheiten, 3 . Hauterkrankungen, 4 . durch physikalische Einwirkungen verursachte Krankheiten, 5 . durch biologische Änderungen verursachte Krankheiten, 6 . Tumore, 7 . Schleimhautallergien; b ) die in der vorstehenden Liste nicht erfassten Schädigungen, Funktionsstörungen oder Krankheiten, für die eine Entschädigung nur gewährt wird, wenn die Korrelation zwischen der vom Arbeitnehmer ausgeuebten Tätigkeit und der verursachten Erkrankung nachgewiesen ist ( gemischtes System ). 12 . Vereinigtes Königreich Im Vereinigten Königreich erfolgt die Einteilung der einzelnen Berufskrankheiten in die vier Rubriken A, B, C und D : A : durch physikalische Einwirkungen verursachte Erkrankungen ( 11 Krankheiten ), B : durch biologische Einwirkungen verursachte Erkrankungen ( 9 Krankheiten ), C : durch chemische Einwirkungen verursachte Erkrankungen ( 29 Krankheiten ), D : Erkrankungen sonstiger Ursache ( 10 Krankheiten ). Insgesamt : 59 entschädigungspflichtige Berufskrankheiten . Ein gemischtes Entschädigungssystem findet nur bei Industrieunfällen und bei einigen spezifischen Schädigungen Anwendung .