31989L0678

Richtlinie 89/678/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

Amtsblatt Nr. L 398 vom 30/12/1989 S. 0024 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0122
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0122


RICHTLINIE DES RATES

vom 21. Dezember 1989

zur Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen

(89/678/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Bevölkerung und die Umwelt werden ständig neuen, durch die Verwendung chemischer Erzeugnisse hervorgerufenen Gefahren ausgesetzt. Bei Feststellung von Schäden und insbesondere von Fällen, die zu schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit der Menschen führen, müssen unverzueglich Maßnahmen ergriffen werden, damit das Inverkehrbringen und die Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen auf Gemeinschaftsebene untersagt oder eingeschränkt werden.

In der Richtlinie 76/769/EWG (4) ist in der derzeitigen Fassung nicht vorgesehen, daß die Kommission mit Unterstützung eines Ausschusses Anpassungen der Anhänge an den technischen Fortschritt beschließen kann; folglich muß jede Anpassung vom Rat beschlossen werden.

Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der im Anhang der Richtlinie 76/769/EWG enthaltenen Vorschriften erforderlich. Um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern, empfiehlt es sich, ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission einzuführen. Es ist zweckmässig, dieses Verfahren im Rahmen eines Ausschusses vorzusehen und die entsprechenden Anpassungen gemäß dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie 67/548/EWG

des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts-

und Verwaltungsvorschriften über die Einstufung, Verpackung und Etikettierung gefährlicher Stoffe (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/490/EWG (6), vorzunehmen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Folgender Artikel wird in die Richtlinie 76/769/EWG eingefügt:

"Artikel 2a

Die zur Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen bezueglich der bereits unter diese Richtlinie fallenden Stoffe und Zubereitungen werden nach dem in Artikel 21 der Richtlinie 67/548/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/490/EWG (2), vorgesehenen Verfahren erlassen.

(1) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 259 vom 19. 9. 1988, S. 1."

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1989

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. CRESSON

ABl. Nr. C 291 vom 20. 11. 1989, S. 55.

(1) ABl. Nr. C 117 vom 4. 5. 1988, S. 14.

(2) ABl. Nr. C 262 vom 10. 10. 1988, S. 84, und (3) ABl. Nr. C 377 vom 12. 12. 1988, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201.

(5) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 259 vom 19. 9. 1988, S. 1.