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Dokuments 31989L0622
Council Directive 89/622/EEC of 13 November 1989 on the approximation of the laws, regulations and administrative provisions of the Member States concerning the labelling of tobacco products
Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen
Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen
ABl. L 359 vom 8.12.1989., 1.–4. lpp.
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
Vairs nav spēkā, Datums, līdz kuram ir spēkā: 17/07/2001; Aufgehoben durch 32001L0037
| Saistība | Tiesību akts | Komentārs | Attiecīgā pakārtotā sadaļa | No | līdz |
|---|---|---|---|---|---|
| Grozīts ar | 31992L0041 | Zusatz | Artikel 4.2 BI | 04/06/1992 | |
| Grozīts ar | 31992L0041 | Vervollständigung | Artikel 1 | 04/06/1992 | |
| Grozīts ar | 31992L0041 | Zusatz | Artikel 2.4 | 04/06/1992 | |
| Grozīts ar | 31992L0041 | Änderung | Artikel 4.2 | 04/06/1992 | |
| Grozīts ar | 31992L0041 | Ersetzung | Artikel 5 | 04/06/1992 | |
| Grozīts ar | 31992L0041 | Vervollständigung | Titel | 04/06/1992 | |
| Grozīts ar | 31992L0041 | Ersetzung | Artikel 4.5 | 04/06/1992 | |
| Grozīts ar | 31992L0041 | Zusatz | Artikel 8 BI | 04/06/1992 | |
| Grozīts ar | 31992L0041 | Ersetzung | Artikel 4.3 | 04/06/1992 | |
| Grozīts ar | 31992L0041 | Ersetzung | Anhang | 04/06/1992 | |
| Izņēmums | 11994NN15/10 | Abweichung | Artikel 8BIS S.. | 01/01/1995 | |
| Atcelts ar | 32001L0037 |
Richtlinie 89/622/EWG des Rates vom 13. November 1989 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen
Amtsblatt Nr. L 359 vom 08/12/1989 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0141
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0141
RICHTLINIE DES RATES vom 13 . November 1989 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung von Tabakerzeugnissen ( 89/622/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission(1 ), in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschus-ses(3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Es bestehen Unterschiede zwischen den Rechts - und Ver-waltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etiket-tierung von Tabakerzeugnissen . Diese Unterschiede kön -nen zu Handelshemmnissen führen und somit die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarktes behindern . Diese möglichen Hindernisse müssen beseitigt werden . Zu diesem Zweck müssen die Vermarktung und der freie Verkehr von Tabakerzeugnissen gemeinsamen Regeln für ihre Etikettierung unterworfen werden . Diese gemeinsamen Regeln müssen dem Schutz der mensch-lichen Gesundheit in ausreichendem Masse Rechnung tra-gen . Der Europäische Rat hat am 28 . und 29 . Juni 1985 in Mailand auf die Bedeutung eines europäischen Aktions-programms zur Krebsbekämpfung hingewiesen . Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierun-gen der Mitgliedstaaten haben in ihrer Entschließung vom 7 . Juli 1986 über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften gegen den Krebs(4 ) als Ziel für dieses Programm einen Beitrag zur Verbesserung der Gesundheit und der Lebensqualität der Bürger der Gemeinschaft zur Verringerung der Zahl der Krebserkrankungen festgelegt . Dabei haben sie als vorrangiges Ziel den Kampf gegen den übermässigen Tabakkonsum anerkannt . Zum Schutz der menschlichen Gesundheit ist es wichtig, auf den Verpackungen aller Tabakerzeugnisse eine War-nung vor den Risiken anzubringen, die der Konsum dieser Erzeugnisse mit sich bringt . Im Hinblick auf einen besseren Schutz der menschlichen Gesundheit ist die Angabe des Teer - und Nikotingehalts auf Zigarettenpackungen zur Information der Bürger und ihrer Erziehung zu einem gesundheitsbewussten Verhalten erforderlich . Diese Richtlinie enthält Vorschriften, die auf der Grund-lage der gewonnenen Erfahrungen und der Entwicklung der medizinischen Kenntnisse auf diesem Gebiet überprüft werden, wobei als Ziel ein stärkerer Schutz der menschli-chen Gesundheit angestrebt wird . Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Initiativen werden die Gesundheit der Bevölkerung um so eher verbessern, als sie von Gesundheitserziehung im schulpflichtigen Alter sowie von Aufklärungs - und Informationskampagnen begleitet werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Diese Richtlinie bezweckt die Harmonisierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über gesundheitsrelevante Warnhinweise auf den Verpackungen von Tabakerzeugnissen sowie über die Angabe des Teer - und Nikotingehalts auf Zigarettenpackungen, wobei von einem hohen Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit durch Verringerung der Gesundheitsschäden infolge von Tabakmißbrauch ausgegangen wird . Artikel 2 Im Sinne dieser Richtlinie sind 1.Tabakerzeugnisse : Erzeugnisse, die zum Rauchen, Schnupfen, Lutschen oder Kauen bestimmt sind, sofern sie ganz oder teilweise aus Tabak bestehen, 2.Teer : das nikotinfreie trockene Rauchkondensat, 3.Nikotin : Nikotin-Alkaloide . Artikel 3 ( 1 ) Der auf den Zigarettenpackungen anzugebende Teer - und Nikotingehalt wird nach der Methode ISO 4387 bzw . ISO 3400 gemessen . ( 2 ) Die Genauigkeit der Angaben auf den Packungen wird nach Norm ISO 8243 überprüft . ( 3 ) Die Angaben müssen auf der Schmalseite der Zigaret-tenpackung in gut lesbaren Buchstaben auf kontrastieren-dem Hintergrund in der bzw . den Amtssprachen des Lan-des der letzten Vermarktungsstufe aufgedruckt sein und mindestens 4 v . H . der betreffenden Fläche einnehmen . Der genannte Prozentsatz erhöht sich bei Ländern mit zwei Amtssprachen auf 6 v . H . und bei Ländern mit drei Amts-sprachen auf 8 v . H . ( 4 ) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission im Januar eines jeden Jahres das Verzeichnis des Teer - und Nikotingehalts der Zigaretten, die auf ihrem Markt in den Verkehr gebracht werden . Die Kommission veröffentlicht die Angaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-ten. Artikel 4 ( 1 ) Alle Verpackungen von Tabakerzeugnissen müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Seite in der ( den ) Amtssprache(n ) des Landes der letzten Vermarktungsstufe folgenden allgemeinen Warnhinweis tragen : Rauchen/Tabak gefährdet die Gesundheit . ( 2 ) Bei Zigarettenpackungen müssen auf der anderen Breit-seite in der ( den ) Amtssprache(n ) des Landes der letzten Vermarktungsstufe alternierend spezifische Warnhinweise angebracht werden, wobei wie folgt vorzugehen ist : -jeder Mitgliedstaat stellt ausschließlich aus den im Anhang aufgeführten Warnhinweisen eine eigene Liste auf; -die ausgewählten spezifischen Warnhinweise werden auf die Packungen aufgedruckt, wobei - mit einer Toleranz von ca . 5 v . H . - zu gewährleisten ist, daß jeder Hinweis mit gleicher Häufigkeit auf den Packun-gen erscheint. ( 3 ) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß bei den Warnhinweisen der Absätze 1 und 2 angegeben wird, von welcher Stelle sie ausgehen . ( 4 ) Die Warnhinweise der Absätze 1 und 2 auf Zigaretten-packungen nehmen mindestens 4 v . H . jeder Breitseite ein; die Angabe der Stelle nach Absatz 3 ist hierin nicht inbegriffen . Der genannte Prozentsatz erhöht sich bei Län-dern mit zwei Amtssprachen auf 6 v . H . und bei Ländern mit drei Amtssprachen auf 8 v . H . Die Warnhinweise auf beiden Breitseiten der Zigaretten-packung a)müssen deutlich lesbar sein; b)müssen in fetten Buchstaben gedruckt sein; c)müssen auf einem kontrastierenden Hintergrund ange-bracht sein; d)dürfen nicht an einer Stelle angebracht sein, wo sie beim Öffnen der Packung zerstört werden können; e)dürfen nicht auf Transparentfolie oder sonstigem Ver-packungspapier angebracht sein, das die Packung umhüllt . ( 5 ) Bei anderen Tabakerzeugnissen als Zigaretten ist der allgemeine Warnhinweis nach Absatz 1 an ins Auge fallen-der Stelle auf einem kontrastierenden Hintergrund gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar aufzudrucken oder unablösbar anzubringen . Er darf auf keinen Fall durch andere Angaben oder Bildzeichen verdeckt oder getrennt werden . Artikel 5 Die Anpassung dieser Richtlinie an den technischen Fort-schritt beschränkt sich auf die Meß - und Überprüfungs-methoden nach Artikel 3 Absätze 1 und 2 . Artikel 6 Bei der Anpassung an den technischen Fortschritt nach Artikel 5 wird die Kommission von einem beratenden Ausschuß unterstützt, der aus Vertretern der Mitgliedstaa-ten besteht und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt . Artikel 7 Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Aus-schuß gibt - erforderlichenfalls durch Abstimmung - eine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann . Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus kann jeder Mitgliedstaat verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird . Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses . Sie unterrichtet den Aus-schuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berück-sichtigt hat . Artikel 8 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen den Handel mit Erzeugnis-sen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, aus Gründen der Etikettierung weder untersagen noch einschränken . ( 2 ) Von dieser Richtlinie bleibt das Recht der Mitgliedstaa-ten unberührt, unter Beachtung des Vertrags Vorschriften, die sie zum Schutz der menschlichen Gesundheit als erfor-derlich erachten, für die Einfuhr, den Verkauf und den Verbrauch von Tabakerzeugnissen zu erlassen, sofern dies keine Änderung der Etikettierung gegenüber den Vorschrif-ten dieser Richtlinie beinhaltet . Artikel 9 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen vor dem 1 . Juli 1990 die Rechts - und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis und teilen ihr die innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen haben . Die Kommission veröffentlicht die in Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich vorgesehenen einzelstaatlichen Listen der Warnhinweise im Amtsblatt der Europäischen Gemein-schaften . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten setzen die in Absatz 1 genannten Rechts - und Verwaltungsvorschriften vor dem 31 . Dezem-ber 1991 in Kraft . In den Verkehr gebracht werden dürfen jedoch noch -bis zum 31 . Dezember 1992 Zigaretten sowie -bis zum 31 . Dezember 1993 sonstige Tabakerzeug - nisse, die am 31 . Dezember 1991 bereits hergestellt sind und den Anforderungen dieser Richtlinie nicht entsprechen . ( 3 ) Die Mitgliedstaaten, die ihre in Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich vorgesehenen Listen der Warnhin-weise nach dem 31 . Dezember 1991 ändern, teilen die betreffende Änderung achtzehn Monate vor ihrem Inkraft-treten der Kommission mit, die sie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht . Artikel 10 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 13 . November 1989 . Im Namen des RatesDer PräsidentC . EVIN ( 1)ABl . Nr . C 48 vom 20 . 2 . 1989, S . 8, und ABl . Nr . C 62 vom 11 . 3 . 1989, S . 12 . ( 2)ABl . Nr . C 12 vom 16 . 1 . 1989, S . 106, und ABl . Nr . C 291 vom 20 . 11 . 1989 . ( 3)ABl . Nr . C 237 vom 12 . 9 . 1980, S . 43 . ( 4)ABl . Nr . C 184 vom 23 . 7. 1986, S . 19 .