31989L0586

Richtlinie 89/586/EWG des Rates vom 23. Oktober 1989 zur Änderung der Richtlinie 86/465/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland)

Amtsblatt Nr. L 330 vom 15/11/1989 S. 0001 - 0030


RICHTLINIE DES RATES

vom 23. Oktober 1989

zur Änderung der Richtlinie 86/465/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland)

(89/586/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 86/465/EWG (4) werden die Gebiete in der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet, die in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG aufgenommen sind.

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG beantragt, das im Anhang der Richtlinie 86/465/EWG aufgeführte Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie zu ergänzen.

Die neu aufzunehmenden Gebiete entsprechen den Merkmalen und Bestimmungsgrössen, die in der Richtlinie

86/465/EWG bei der Abgrenzung der Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG zugrunde gelegt wurden.

Die Fläche der neu aufzunehmenden Gebiete übersteigt die Fläche der bestehenden benachteiligten Gebiete um nicht mehr als 2,6 v. H. -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Das im Anhang der Richtlinie 86/465/EWG aufgeführte Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete in der Bundesrepublik Deutschland wird durch das Verzeichnis im Anhang der vorliegenden Richtlinie ergänzt.

Artikel 2

Diese Richtlinie ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. NALLET

(1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1.

(3) Stellungnahme vom 13. Oktober 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4) ABl. Nr. L 273 vom 24. 9. 1986, S. 1.

ANEXO - BILAG - ANHANG - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ- ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO

VERZEICHNIS DER BENACHTEILIGTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN GEBIETE

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>