Richtlinie 89/586/EWG des Rates vom 23. Oktober 1989 zur Änderung der Richtlinie 86/465/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland)
Amtsblatt Nr. L 330 vom 15/11/1989 S. 0001 - 0030
RICHTLINIE DES RATES vom 23. Oktober 1989 zur Änderung der Richtlinie 86/465/EWG betreffend das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (89/586/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28. April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und in bestimmten benachteiligten Gebieten (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 797/85 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), in Erwägung nachstehender Gründe: In der Richtlinie 86/465/EWG (4) werden die Gebiete in der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet, die in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG aufgenommen sind. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 75/268/EWG beantragt, das im Anhang der Richtlinie 86/465/EWG aufgeführte Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie zu ergänzen. Die neu aufzunehmenden Gebiete entsprechen den Merkmalen und Bestimmungsgrössen, die in der Richtlinie 86/465/EWG bei der Abgrenzung der Gebiete im Sinne von Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 75/268/EWG zugrunde gelegt wurden. Die Fläche der neu aufzunehmenden Gebiete übersteigt die Fläche der bestehenden benachteiligten Gebiete um nicht mehr als 2,6 v. H. - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Das im Anhang der Richtlinie 86/465/EWG aufgeführte Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete in der Bundesrepublik Deutschland wird durch das Verzeichnis im Anhang der vorliegenden Richtlinie ergänzt. Artikel 2 Diese Richtlinie ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 23. Oktober 1989. Im Namen des Rates Der Präsident H. NALLET (1) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1. (2) ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1. (3) Stellungnahme vom 13. Oktober 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. Nr. L 273 vom 24. 9. 1986, S. 1. ANEXO - BILAG - ANHANG - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ- ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO VERZEICHNIS DER BENACHTEILIGTEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN GEBIETE >PLATZ FÜR EINE TABELLE>