31988L0610

Richtlinie 88/610/EWG des Rates vom 24. November 1988 Zur Änderung der Richtlinie 82/501/EWG über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten

Amtsblatt Nr. L 336 vom 07/12/1988 S. 0014 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0039
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 9 S. 0039


RICHTLINIE DES RATES vom 24. November 1988 zur Änderung der Richtlinie 82/501/EWG über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten (88/610/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 s,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Schutz von Mensch und Umwelt verlangt eine Verschärfung der Bestimmungen der Richtlinie 82/501/EWG(4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/216/EWG(5), in bezug auf die Lagerung gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen.

Mit der vorliegenden Änderung der Richtlinie 82/501/EWG werden die Bestimmungen ihres Anhangs II hinsichtlich der Lagerung gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen in verpackter oder unverpackter Form erweitert und verschärft.

Die Lagerung gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen kann sowohl im Zusammenhang mit einer Industrietätigkeit als auch getrennt oder in einer Anlage ohne Bezug zu einer Industrietätigkeit Gefahren schwerer Unfälle in sich bergen.

Die Lagerung gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen, auf die die Richtlinie 82/501/EWG angewandt werden soll, kann einer Liste chemischer Bezeichnungen oder einer Liste von Gefährlichkeitskategorien gemäß den in entsprechenden anderen Gemeinschaftsrichtlinien festgelegten Klassifizierungs- und Etikettierungsanforderungen zusammen mit ihren jeweiligen Grenzwerten entnommen werden. Solche Stoff- oder Zubereitungskategorien sollten wie folgt eingestuft sein: "sehr giftig", "giftig", "explosionsgefährlich", "brandfördernd", "hochentzuendlich" und "leicht entzuendlich".

Die in Artikel 8 der Richtlinie 82/501/EWG festgelegten Bestimmungen betreffend die Information der Öffentlichkeit müssen verschärft und besser definiert werden, um sicherzustellen, daß die Personen, die von einem schweren Unfall aufgrund einer mitgeteilten Industrietätigkeit im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 82/501/EWG betroffen werden könnten, in geeigneter und wirksamer, für die gesamte Gemeinschaft harmonisierter Weise über alle sicherheitsrelevanten Punkte unterrichtet werden. Ort und Personen, die betroffen werden könnten, werden aufgrund von Art, Ausmaß und voraussichtlichen Auswirkungen möglicher schwerer Unfälle bei den Industrietätigkeiten bestimmt.

Der Inhalt der Unterrichtung gemäß Artikel 8 der Richtlinie 82/501/EWG muß genau bezeichnet werden. Um die Folgen eines schweren Unfalls zu mildern, müssen die betroffenen Personen die potentiellen Gefahren und die zu ergreifenden Maßnahmen kennen. Eine solche Unterrichtung der betroffenen Personen muß aktiv und unaufgefordert über öffentliche Informationsmedien wie zum Beispiel Flugblätter oder Informationstafeln erfolgen.

Der Rat hat in seiner am 24. November 1986 verabschiedeten Entschließung die Kommission aufgefordert, die Maßnahmen der Gemeinschaft zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen zu überprüfen und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge vorzulegen.

Die Kommission wird einen Vorschlag für eine vollständige und systematische Überprüfung der Anhänge der Richtlinie 82/501/EWG unterbreiten, sobald weitere Erfahrungen vorliegen.

Der mit dem Beschluß 74/325/EWG(6) eingesetzte Beratende Ausschuß für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist gehört worden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 82/501/EWG wird wie folgt geändert:

1.Artikel 8 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Informationen über die Sicherheitsmaßnahmen und das rich- tige Verhalten im Falle eines Unfalls den Personen, die von einem schweren Unfall aufgrund einer mitgeteilten Industrietätigkeit im Sinne von Artikel 5 betroffen werden könnten, in geeigneter Weise und unaufgefordert mitgeteilt werden. Die Informationen werden in angemessenen Abständen wiederholt und auf den neuesten Stand gebracht. Sie werden auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Diese Informationen enthalten die in Anhang VII bezeichneten Angaben." 2.Anhang II erhält die Fassung des Anhangs A der vorliegenden Richtlinie.

3.Dem Anhang IV wird folgendes hinzugefügt:

"e)Brandfördernde Stoffe:

Stoffe, die in Berührung mit anderen, insbesondere entzuendlichen Stoffen stark exotherm reagieren." 4.Anhang B der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang VII hinzugefügt.

Artikel 2

(1) Für bestehende Industrietätigkeiten, die nach Genehmigung der vorliegenden Richtlinie zum ersten Mal unter die Bestimmungen der Richtlinie 82/501/EWG fallen, gilt die vorliegende Richtlinie spätestens ab 1. Juni 1991.

(2) Im Falle des Absatzes 1 ist die Erklärung gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 82/501/EWG der zuständigen Behörde spätestens am 1. Juni 1991 vorzulegen; die ergänzende Erklärung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 82/501/EWG ist der zuständigen Behörde spätestens am 1. Juni 1994 vorzulegen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Juni 1990 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 24. November 1988.

Im Namen des RatesDer PräsidentV. KEDIKOGLOU

(1)ABl. Nr. C 119 vom 6. 5. 1988, S. 2.

(2)ABl. Nr. C 290 vom 14. 11. 1988.

(3)ABl. Nr. C 208 vom 8. 8. 1988, S. 5.

(4)ABl. Nr. L 230 vom 5. 8. 1982, S. 1.

(5)ABl. Nr. L 85 vom 28. 3. 1987, S. 36.

(6)ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15.

ANHANG A

ANHANG II LAGERUNG, AUSGENOMMEN VON IN ANHANG III AUFGEFÜHRTEN STOFFEN IM ZUSAMMENHANG MIT EINER IN ANHANG I GENANNTEN ANLAGE Dieser Anhang gilt für die Lagerung gefährlicher Stoffe und/oder gefährlicher Zubereitungen an einem Ort, in einer Anlage, auf einem Grundstück, in einem Gebäude oder auf einem Gelände, getrennt oder in einer Anlage, wenn diese Stätte Lagerungszwecken dient, ausser wenn die Lagerung im Zusammenhang mit einer in Anhang I genannten Anlage steht und die betreffenden Stoffe in Anhang III aufgeführt sind.

Die in den Teilen I und II angegebenen Mengen gelten für ein Lager oder einen Lagerkomplex desselben Betreibers, wenn die Entfernung zwischen den Lagern nicht ausreicht, um unter vorhersehbaren Umständen jede Erhöhung der Gefahr schwerer Unfälle zu vermeiden. Auf jeden Fall gelten diese Mengen für jeden Lagerkomplex desselben Betreibers, wenn die Entfernung zwischen den einzelnen Lagern weniger als 500 m beträgt.

Die zu berücksichtigenden Mengen sind die Hoechstmengen, die zu einem beliebigen Zeitpunkt gelagert sind bzw. gelagert werden könnten.

TEIL 1 Stoffliste Falls ein in Teil I angegebener Stoff (oder eine Gruppe von Stoffen) auch in eine Kategorie des Teils II fällt, sind die Mengenangaben des Teils I maßgebend.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. 12. 88Nr. L 336/Kategorien von Stoffen und Zubereitungen (2)Mengen (Tonnen) 7 für die Anwendung der Artikel 3 und 4 für die Anwendung des Artikels 5 (3=) TEIL II Kategorien von Stoffen und Zubereitungen, die in Teil I nicht genannt sind Die Mengen verschiedener Stoffe und Zubereitungen1 derselben Kategorie müssen kumuliert werden. Ist mehr als eine Kategorie im selben Posten spezifiziert, müssen die Mengen aller Stoffe und Zubereitungen der spezifizierten Kategorien dieses Postens addiert werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG B

"ANHANG VII EINZELHEITEN, DIE DER ÖFFENTLICHKEIT IN ANWENDUNG VON ARTIKEL 8 ABSATZ 1 MITZUTEILEN SIND a)Name des Unternehmens und Angabe des Standorts.

b)Bezeichnung der Person, die die Information gibt, nach ihrer Stellung.

c)Bestätigung, daß für den Standort die Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinien gelten und daß die Mitteilung gemäß Artikel 5 oder zumindest die in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehene Erklärung der zuständigen Behörde vorgelegt wurde.

d)Einfache Erläuterung der Tätigkeit, die an dem Standort ausgeuebt wird.

e)Gebräuchliche Bezeichnung oder, bei einer unter Anhang II Teil II fallenden Lagerung, generische Bezeichnung oder allgemeine Gefährlichkeitsstufe der an dem Standort befindlichen Stoffe oder Zubereitungen, die einen schweren Unfall verursachen könnten, sowie Angabe ihrer wesentlichen gefährlichen Eigenschaften.

f)Allgemeine Unterrichtung über die Art der Gefahr von schweren Unfällen, einschließlich ihrer potentiellen Wirkungen auf Bevölkerung und Umwelt.

g)Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung gewarnt und über den Verlauf eines Unfalls fortlaufend unterrichtet werden soll.

h)Hinreichende Auskünfte darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei Eintreten eines Umfalls handeln und sich verhalten soll.

i)Bestätigung, daß das Unternehmen die geeigneten Maßnahmen am Standort, einschließlich der Verbindung zu den Notfalldiensten zu treffen hat, um für Unfälle gerüstet zu sein und deren Wirkungen so gering wie möglich zu halten.

j)Angabe des standortexternen Notfallplans, der für die Unfallauswirkungen ausserhalb des Standorts ausgearbeitet wurde. Dieser sollte auch Ratschläge für die Zusammenarbeit im Rahmen der Anweisungen oder Bitten der Notfalldienste bei einem Unfall enthalten.

k)Einzelheiten darüber, wo unter Berücksichtigung der in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegten Geheimhaltungsauflagen weitere Informationen eingeholt werden können."